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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100386/2021

Umsatzsteuer: Zinsansprüche für im Beschwerdeverfahren zuerkannte Vorsteuern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100386/2021vom 21.09.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die CONSILIA Schwarzach Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft m.b.H., Höhenweg 4, 5620 Schwarzach im Pongau, vom 08.07.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 10.06.2013 betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Berufungszinsen zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Zinsansprüche betreffend Umsatzsteuer 2007 für den Zeitraum 01.01.2012 bis 22.05.2013 werden mit -1.488,61 € festgesetzt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Zur rechtlichen Begründung wird auf das den gegenständlichen Beschwerdefall betreffende Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2021, Ro 2017/15/0035, verwiesen. Berechnung: | Zeitraum | Tage | Zinssatz | Tageszinssatz | Zinsen | 01.01.2012-31.12.2013 | 366 | 2,38% | 0,006502732 | 1.078,38 | 01.01.2013-07.05.2013 | 127 | 2,38% | 0,006520548 | 375,22 | 08.05.2013-22.05.2013 | 15 | 1,88% | 0,005150685 | 35,01 |   |   |   |   | 1.488,61 Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 21. September 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100386/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100386.2021
Stammnummer
134759
Gültig
21.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF