Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0322-S/03
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-S/03vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch N.H., vom
4. Juli 2003 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 16. Juni 2003 für die Zeiträume vom
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000, 1. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2001 sowie 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den Erstbescheiden zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft (Bw.) wurde im September
1991 errichtet. Im Streitzeitraum war an der Bw. L.K. zu 75 % beteiligt und
übte gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers aus.
Anlässlich einer bei ihr durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte
der Prüfer fest, dass der Geschäftsführer L.K. in den Jahren 2000
bis 2002 Vergütungen erhalten hat (2000 S 800.000,-; 2001 S 817.000,-;
2002 € 58.160,-).
Mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 16. Juni 2003
schrieb das Finanzamt der Bw. Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe (2000 S 35.999,97; 2001 S 36.765,04; 2002
€ 2.617,20) sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (2000 S
4.160,01; 2001 S 4.167,03; 2002 € 273,32) vor.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Die schriftliche
Vereinbarung zwischen der Bw. und dem Gesellschafter und
Geschäftsführer L.K. enthalte ausschließlich Bestimmungen, die
eine Zuordnung des Vertragsverhältnisses zu einem, einem
Dienstverhältnis ähnlichen, wie es in § 47 Abs. 2 EStG
umschrieben werde, ausschließe. Wie die nachfolgende Auflistung zeige,
wiesen alle Merkmale eindeutig auf den Beschäftigungstyp freier
Dienstvertrag hin:
a) Es ist keine persönliche Abhängigkeit
gegeben. b)L.K. kann sich jederzeit nach eigenem Ermessen und auf eigenes
Risiko durch einen geeigneten Dritten vertreten lassen und auch aussenstehende
Personen für die Erledigung diverser Tätigkeiten beiziehen. c)
Er hat das Recht, im Rahmen der übernommenen Gesamtpflicht einzelne
Dienstleistungen sanktionslos abzulehnen. d) Er bezieht keine
Vergütung im Krankheitsfall und hat keinen Anspruch auf bezahlten
Urlaub. e) Er bezieht kein laufendes Gehalt, sondern eine
ertragsabhängige Jahrespauschale und hat keinen Anspruch auf
Sonderzahlungen oder Abfertigung. f) Er hat volles Einkommensrisiko im
Krankheitsfall und Insolvenzfall. g) Er hat keinerlei arbeitsrechtliche
Vertretung. h) Er ist weder an Ordnungsvorschriften noch an eine
vorgegebene Arbeitszeit gebunden. i) Er ist vollkommen weisungsfrei im
Arbeitsablauf und im arbeitsbezogenen Verhalten. k) Er hat einerseits bei
schlechtem Betriebsergebnis einen drastisch reduzierten Bezug und andererseits
bei gutem Betriebsergebnis eine nach oben offene Bezugserhöhung. l)
Er agiert bei seinen Handlungen wie ein Einzelunternehmer und er wird auch als
solcher besteuert. m) Sein soziales Netz entspricht exakt dem eines
Unternehmers. n) Im Rahmen der sonstigen Rechtsordnung wird er wie ein
Unternehmer behandelt".
Der Gesetzgeber habe sowohl im Steuerrecht als auch im ASVG
der Existenz des freien Dienstvertrages Rechnung getragen, das bedeute, dass
diese Art des Beschäftigungsverhältnisses neben dem Werkvertrag und
dem echten Dienstvertrag als weitere Möglichkeit existiere. Insbesondere
werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G
109/00 verwiesen, mit welchem das Höchstgericht dezidiert zum Ausdruck
bringe, dass nicht schlechthin Beschäftigungsvergütungen jeder Art an
wesentlich beteiligte Gesellschafter in die DB-, DZ- und
Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einbezogen würden, sondern nur
Vergütungen für die Beschäftigung, die die Merkmale eines
Dienstvertrages aufwiesen. Sollte jedoch - etwa als Folge der Höhe
der Beteiligung - neben der Weisungsungebundenheit auch die übrigen
Merkmale eines (echten) Dienstverhältnisses nicht mehr erkennbar sein, so
sei bereits einkommensteerrechtlich kein Fall des § 22 Z. 2 EStG und daher
auch keine Abgabepflicht gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993,
normiert u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF
StRefG 1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat
an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten
Teil (Teilstrich) der letztgenannten Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.:
Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet ab 1. Jänner 1999 § 122 Abs.
7 und 8 WKG 1998.
Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen ist, ob die Merkmale der
Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen;
entscheidend ist das tatsächlich verwirklichte Geschehen. Die Bezeichnung
der Vereinbarung als "Dienstvertrag", "freier Dienstvertrag" oder "Werkvertrag"
ist irrelevant.
Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse
vom 18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Mit dem Erkenntnis vom 10. 11.
2004, Zl. 2003/13/0018, hat der VwGH seine bisherige Rechtsprechung wie folgt
revidiert: "Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten
Judikatur geäußert hat, gibt - auch im Lichte der daraus
gewonnenen Erfahrungen - dazu Anlass, die bisher vertretene
Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der Annahme der
Gleichwertigkeit der zu Punkt 3.3 genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens
eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist."
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339). In
Entsprechung der dargelegten Rechtslage kommt somit dem Umstand der
Eingliederung des Gesellschafters in den geschäftlichen Organismus
entscheidende Bedeutung zu. Mit dieser Voraussetzung hat sich der
Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinem Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, auseinandergesetzt. Danach ist die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist von
einem funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000,
98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung ist im gegenständlichen
Fall gegeben. Die Bw. wurde im September 1991 errichtet. Seit diesem Zeitpunkt
vertritt der Gesellschafter-Geschäftsführer L.K. laut Firmenbuch die
Bw. selbständig. Das Vertragsverhältnis ist auf Dauer angelegt und
besteht nicht in der Abwicklung eines z.B. konkreten Projektes. Die zwischen der
Bw. und dem Gesellschafter-Geschäftsführer L.K. getroffene
Vereinbarung sieht folgenden Leistungsumfang vor:" ...in dieser Eigenschaft
(Geschäftsführer) umfasst die Leistung die Leitung des gesamten
kaufmännischen und technischen Bereiches und die Wahrnehmung und
Erfüllung aller im GmbH-Gesetz genannten Obliegenheiten eines
Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist verpflichtet sein
technisches Know-how und seine kaufmännische Erfahrung im vollen Umfang der
genannten Firma zur Verfügung zu stellen und die
Geschäftsführungsagenden nach den Grundsätzen der
Gesetzmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit bestmöglich zu
besorgen". Somit obliegt dem Bw. die gesamte Leitung des Unternehmens.
Der aufgezeigte Tätigkeitsbereich - die Bw. legte die in Rede
stehende Vereinbarung selbst vor - steht ausser Streit. Insbesondere wurde von
der Bw. nicht vorgebracht, dass L.K., welcher ja auch eine angemessene
Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit
erhält, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nicht nachkäme.
Aus dem umfangreichen Aufgabenbereich des
Gesellschafter-Geschäftsführers und der Tatsache, dass er durchgehend
(seit Errichtung der Gesellschaft) als Geschäftsführer der Bw.
tätig war, ist auf dessen Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus zu schließen. Der Umstand, dass sich der
Geschäftsführer durch Mitarbeiter vertreten lassen kann, vermag nichts
an der Beurteilung der Eingliederung des Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus der Bw. zu ändern, denn die Delegierung von
Arbeiten ist auch bei leitendem Führungspersonal keine unübliche
Vorgangsweise. Es steht somit einem Dienstverhältnis nicht entgegen, wenn
sich leitende Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei
bestimmten Verrichtungen vertreten lassen können (VwGH 18.2.1999,
97/15/0175; 22. 4. 2004, 2002/15/0148, 0139).
Weiters kommen, wie eingangs bereits dargelegt, dem Fehlen
einer fixen Arbeitszeit, eines fixen Arbeitsortes sowie einer arbeitsrechtlichen
und sozialversicherungsrechtlichen Einstufung der Tätigkeit keine Bedeutung
zu. Ebenso unerheblich ist die Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher
Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall oder Kündigungsschutz.
Im Berufungsfall ist unter Berücksichtigung des
"funktionalen" Verständnisses des Begriffes "Eingliederung in den
betrieblichen Organismus" (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076) und unter Bedachtnahme
auf den umfangreichen unstrittigen Tätigkeitsbereich des
Gesellschafter-Geschäftsführers eine faktische Eingliederung desselben
bei Erfüllung des von ihm persönlich übernommenen
Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw. gegeben und zwar
sowohl in zeitlicher, örtlicher als auch in organisatorischer
Hinsicht. In Entsprechung der neuesten Rechtsprechung des VwGH (10. 11.
2004, 2003/13/0018), kann bereits in Anbetracht der aufgezeigten Eingliederung
des Gesllschafters-Geschäftsführers L.K. in den Organismus der Bw. der
vorliegenden Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Der Vollständigkeit halber wird in der Folge noch auf
das Unternehmerwagnis sowie auf den Umstand der laufenden Entlohnung
eingegangen.
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ein einnahmenseitiges Risiko wird vom VwGH nur dann bejaht,
wenn die Bezüge nicht bloß schwanken, sondern mitunter gänzlich
entfallen, sohin das Unternehmerrisiko tatsächlich schlagend wird und dem
Objektivierungserfordernis (klare vertragliche Grundlage, Bindung des Bezuges an
wirtschaftliche Parameter) entsprochen wird (Helmut Käferböck,
Gesellschafter-Geschäftsführer und Lohnnebenkosten - eine
Judikaturanalyse, ecolex 2002, 910).
Zum einnahmenseitigen Unternehmerwagnis ist
auszuführen, dass der Bezug des Gesellschafter-Geschäftsführers
im Streitzeitraum keinen wesentlichen Schwankungen unterlegen ist ( 2000
S 800.000,-; 2001 S 817.719,-; 2002 S (800.299,-). Da es bei der
Beurteilung, ob ein Unternehmerwagnis vorliegt, auf die tatsächlichen
Verhältnisse ankommt und ein aus Punkt 3 der oa.Vereinbarung zwischen der
Bw. und dem Gesellschafter-Geschäftsführer L.K. ableitbares Risiko im
gegenständlichen Zeitraum nicht schlagend geworden ist, vermag der UFS ein
einnahmenseitiges Unternehmerwagnis nicht zu erkennen. Davon abgesehen sieht die
in Rede stehende Vereinbarung einen Mindestbezug von jährlich
S 400.000,- vor, der selbst für die tatsächliche Verwirklichung
des Risikos dieses wesentlich begrenzt. Den bezughabenden Berufungseinwendungen,
wonach den Gesellschafter-Geschäftsführer bei schlechtem
Betriebsergebnis eine drastische Bezugsreduzierung treffe, geht somit an der
Sache vorbei.
Ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis wurde von der Bw.
nicht behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besteht ausgabenseitig kein Unternehmerrisiko, es sei
denn, den Gesellschafter-Geschäftsführer treffen unerwartet Kosten,
die nicht überwälzt werden können. Aus den
Einkommensteuererklärungen des Gesellschafters-Geschäftsführers
für die Jahre 2000 bis 2002 können lediglich
Sozialversicherungsbeiträge sowie Pauschalbeträge gemäß
§ 17 EStG ersehen werden, welche ohnehin in Relation zu den Einnahmen
stehen und folglich berechenbar sind. Somit vermag der UFS auch ausgabenseitig
kein Unternehmerwagnis zu erblicken.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Es reicht für die Annahme einer laufenden Entlohnung
aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto
jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002, 2002/14/0094, 18.9.2003,
2001/15/0151).
Nach der Aktenlage ist eine laufende Entlohnung im Sinne
der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Gegenteilige
Berufungseinwendungen wurden nicht vorgebracht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Ausnahme der
Weisungsungebundenheit alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne der
aufgezeigten Rechtsprechung vorliegen, weshalb die Voraussetzungen für die
Qualifikation der Gehälter des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
erfüllt sind. Die von der Bw. an den Geschäftsführer ausbezahlten
Gehälter sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in die
Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages als auch in jene des Zuschlages zum
Dientgeberbeitrag einzubeziehen. Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
11. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-S/03
- Stammnummer
- 13471
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF