Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1182-W/04
Devolutionsantrag mangels Entscheidungspflicht als unzulässig zurückzuweisen.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1182-W/04vom 10.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO zur Vorlage von Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz infolge Nichtentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz binnen einer Frist von 6 Monaten nach Einlangen ist mangels bestehender Verpflichtung zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der
Devolutionswerberin (Dw) vom 21. Juli 2004 betreffend Vorlage der Berufungen vom
11. Dezember 2003 bezüglich Umsatzsteuerfestsetzungen hinsichtlich der
Zeiträume September 2001, Dezember 2001, Jänner 2002, Februar bis
November 2002 sowie Jänner bis Mai 2003 vom 19. November 2003
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 21. Juli
2004, gerichtet an die (nicht mehr existente) Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland stellte die Dw einen Antrag
gemäß
§ 311 BAO zur Vorlage der Berufungen vom 11. Dezember 2003
(offenkundig irrtümlich mit 2004 bezeichnet) an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Gemäß
§ 50 BAO wurde die Zuständigkeit von
Amts wegen durch den Unabhänigigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz gemäß
§ 311 BAO wahrgenommen, wo der Antrag am
23. Juli 2004 einlangte.
Die Dw brachte vor, bei ihr
seien ebenso wie bei den in der Handelskette nachgelagerten (H GmbH &
Co KG und H GmbH, anhängig beim FA für den 2. und 20. Bezirk) sowie
den vorgelagerten Steuerpflichtigen (E GmbH anhängig beim FA Linz)
USO-Prüfungen durchgeführt worden. Die genannten Gesellschaften
würden Handel mit Softwareprodukten, Musik-CD`s, Atemschutzmasken, Print-
und Leiterplatten betreiben. Die USO-Prüfung bei der Dw sei mit
Niederschrift vom 9. Okober 2003 abgeschlossen worden. Darauf würden sich
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume 01/2001, 12/2001,
01/2002 02-11/2002 und 01-05/2003 gründen, alle datiert mit 19. November
2003. Gegen diese Bescheide sei innerhalb offener Frist Berufung eingelegt und
entsprechende Aussetzungsanträge gestellt worden. Der Bescheid über
die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2002 erging bereits als
Berufungsvorentscheidung. Die bezeichneten anderen Umsatzsteuerfestsetzungen
sind Erstbescheide.
Über die
Aussetzungsanträge habe das Finanzamt für den 1. Bezirk am 13. April
2004 mittels BVE abweisend beschieden, weil - nach deren Meinung -
die Berufung angeblich wenig erfolgversprechend erscheint. Gegen diesen
Abweisungsbescheid wurde innerhalb der bis zum 15. Juni 2004 erstreckten
Rechtsmittelfrist berufen. In der Begründung wurde insbesondere
ausgeführt, dass die finanzamtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten
der Berufung unzutreffend seien.
Über Berufungen der
belieferten Exportfirmen, nämlich der H GmbH & Co KG und H GmbH,
anhängig beim FA für den 2. und 20. Bezirk, habe der Unabhängige
Finanzsenat, Außenstelle Wien bereits am 10. 5. 2004 entschieden. H sei in
der anhängigen Causa das Exportunternehmen, welches die Handelsware in
nicht EU-Länder ausgeführt habe. Die von H angefochtenen Bescheide
seien gemäß
§ 289 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben worden. Es sei
ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Aussetzung der Einhebung
(Abweisung) vom 13. April 2004 beantragt bzw. wieder um Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung der im Antrag vom 11. Dezember 2003 aufgeführten
Umsatzsteuerbeträge im Gesamtbetrag von € 17.599.390, 89 angesucht
worden.
Über die Berufungen
hingegen hat das Finanzamt für den 1. Bezirk bis heute noch nicht
entschieden. Da die im § 311 Abs 2 bestimmte Frist von 6 Monaten nach
Einlangen der Anbringen verstrichen ist, werde nunmehr der Devolutionsantrag zur
Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich
obangeführter Berufungen vom 11. Dezember 2004 (offensichtlich richtig
2003) gestellt.
Bei der Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wird das Ersuchen gestellt auf die vom UFS
getroffenen Berufungsentscheidungen H Bedacht zu nehmen.
Dementsprechend werde davon
ausgegangen, dass hinsichtlich obiger Berufungen analog zu den Causen H zu
entscheiden sein werde.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs
1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. § 311 Abs 2 normiert:
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt
der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so
kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
Zur Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen sind die Abgabenbehörden erster Instanz dem
§ 276 Abs 1 BAO zufolge (so auch zu einer Bescheidaufhebung) zwar
berechtigt, aber nicht verpflichtet. Eine zweite Berufungsvorentscheidung
dürfte überdies nur nach den einschränkenden Bestimmungen des
§ 276 Abs 5 BAO erlassen werden. Eine Devolution an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster
Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, wenn
innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung einer Berufung keine
Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (siehe
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 311 Anm 17).
Verschweigt sich die
Abgabenbehörde erster Instanz in Bezug auf eine bei ihr eingebrachte
Berufung unter Verletzung bestehender Vorlage- und Verständigungspflichten,
wie sie § 276 Abs 6 vorsieht, in einer Weise, dass die Abgabenbehörde
zweiter Instanz an der rechtzeitigen Entscheidung und damit an der Wahrnehmung
ihrer Entscheidungspflicht gehindert ist, so fällt die Verletzung der
Entscheidungspflicht letztverantwortlich der Berufungsbehörde (dem UFS) zur
Last (siehe Stoll "Die Devolution an den Unabhängigen Finanzsenat" in
Holoubek/Lang (Hrsg) "Das Verfahren vor dem Unabhängigen
Finanzsenat".
Der gegenständliche
Devolutionsantrag war somit, mangels Vorliegen einer Entscheidungspflicht der
Abgabenbehörde erster Instanz, als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien,
10. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1182-W/04
- Stammnummer
- 13470
- Gültig
- 10.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF