Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0024-S/04
Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-S/04vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen Z., in S, vertreten durch Dr. Michael Kinberger Dr. Alexander Schuberth,
Rechtsanwälte, 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Dezember 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 6. November 2001,
SN 090/2000/00097-001, betreffend Zurückweisung einer Berufung mangels
Rechtzeitigkeit gem. § 156 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde
wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 6. November 2001 hat das Finanzamt Zell am See als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die durch die Vertreter des
Beschwerdeführers (Bf) Z. gegen das Erkenntnis vom 6. März 2001
eingebrachte Berufung, da diese - unter Hinweis auf § 103 Abs. 2 BAO
in der damals geltenden Fassung - nicht fristgerecht eingebracht worden sei,
gem. § 156 Abs. 1 FinStrG als unzulässig
zurückgewiesen.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter des Bf eingebrachte
fristgerechte Beschwerde vom 7. Dezember 2001, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Über das Vermögen des Bf sei mit
Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom XY das Konkursverfahren eröffnet
worden. Mag. F sei zum Masseverwalter bestellt worden. Wegen der Postsperre des
§ 78 KO habe ab diesem Zeitpunk keine rechtswirksame Zustellung an den
Beschwerdeführer persönlich erfolgen können.
Diese
Beschwerde wurde mit Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der FLD für Salzburg
vom 16. Jänner 2002, GZ RV 483/1-5/01, als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass Sendungen die die Masse nicht beträfen nicht der Postsperre
unterliegen würden. Durch die erfolgte Hinterlegung des Straferkenntnisses
sei somit die Berufungsfrist mit 6. April 2001 in Gang gesetzt
worden.
Der gegen
diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab der VwGH mit Erk. vom 28. Oktober,
Zl. 2002/15/0059-10, Folge und hob den Bescheid der FLD für Salzburg
auf.
Durch diese
Entscheidung des VwGH trat des Beschwerdeverfahren gegen den Bf wiederum in das
Verfahrensstadium unmittelbar vor Herausgabe der Beschwerdeentscheidung vom 16.
Jänner 2002 ein. Es hatte daher erneut eine Beschwerdeentscheidung unter
Berücksichtigung der Rechtsansicht des VwGH in einem zweiten Rechtsgang zu
ergehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel, das
gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Gemäß
§ 150 Abs. 1 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie
beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu
laufen.
§ 9 Abs.
1 ZustellG lautet: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so
hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als
Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als
in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem
Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Aus der
Begründung der VwGH Entscheidung ist zu schließen, dass die Berufung
auf die mündliche erteilte Vollmacht im Sinne des § 8 RAO die
Zustellbevollmächtigung einschließt. Bei aufrechtem Bestand
einer Zustellbevollmächtigung kann - wie sich dies aus § 56 Abs.
3 FinStrG iVm § 9 Abs. 1 ZustellG ergibt - nicht an die Partei selbst
rechtswirksam zugestellt werden. Die im gegenständlichen Fall vorgenommene
Zustellung an den Vertretenen selbst ist demnach unwirksam.
Der VwGH
führte weiters aus, dass § 103 Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung gelangen
könne, da es sich bei einem Finanzstrafverfahren nicht um Abgaben handelt,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst
verbucht werden. Eine im Finanzstrafverfahren erteilte Vollmacht beziehe
sich - wenn nicht ausdrücklich abweichendes erklärt werde - auf
alle Erledigung die in diesem konkreten Finanzstrafverfahren ergehen. Eine
Zustellvollmacht an die Vertreter des Bf kann daher nicht verneint
werden.
Auf die
weitere ausführliche Begründung des VwGH betreffend die Zustellung im
Konkursverfahren wird verwiesen, da sich schon aus den obigen Ausführungen
die Unrichtigkeit der Zurückweisung der Berufung ergibt.
Dem
Zustellungsbevollmächtigten ist das Erkenntnis des Spruchsenates erst am
20. September 2001 zugekommen (dies war ein Samstag), sodass die am 22. Oktober
zur Post gegebenen Berufung als rechtzeitig anzusehen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
11. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 103 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-S/04
- Stammnummer
- 13468
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF