Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0364-S/04
keine Anlaufverluste bei unveränderter Betriebsfortführung an neuem Standort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0364-S/04vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine reine Standortverlegung bei unveränderter Betriebsführung und gleichbleibendem Kundenstock stellt keine Eröffnung eines Betriebes gemäß § 18 Abs. 7 EStG dar, die bei einem § 4 (3) Ermittler zur steuerlichen Anerkennung von Anlaufverlusten berechtigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 11.August 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag.Günter Narat,
vom 21.Juli 2004 betreffend Einkommensteuer ab 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in A gebürtige Bw erbringt nach Aktenlage seit
1987 Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung und
Informtionstechnik und betrieb sein Unternehmen nach Betriebsverlegung im Jahr
1993 in N (Vorarlberg). Im Juni 2002 erfolgte infolge Hauptwohnsitzverlegung
auch die Verlegung des Betriebes des Bw wieder zurück nach A.
Strittig im berufungsgegenständlichen Fall ist die
Nichtanerkennung eines Verlustabzuges aus dem Jahr 2002 als Sonderausgabe. Im
Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2003 versagte das Finanzamt dem beantragten
Verlustabzug in Höhe von € 8.023,- (aus 2002) die steuerliche
Anerkennung mit der Begründung, dass eine Betriebseröffnung im Sinne
des § 18 Abs. 7 EStG nicht vorliege.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass
der Bw am 4.4.2002 auf Grund der Standortverlegung seines Gewerbes von N
(Vorarlberg) nach A gezwungen gewesen sei wieder neue Auftraggeber zu suchen.
Dadurch sei auch der strittige Anlaufverlust entstanden.
Über schriftliche Anfrage des Finanzamtes reichte der
Bw mit Schriftsatz vom 15.Dezember 2004 eine Aufgliederung der in den Jahren
2000 bis 2003 erzielten Umsätze unter Bekanntgabe der jeweiligen
Auftraggeber nach, die im Detail folgendes Bild aufweist:
|
2000
|
Euro
|
D-GmbH, Wolfurt
|
6.896
|
L-AG, Heerbrugg,(CH)
|
26.586,-
|
2001
|
Euro
|
V-GmbH, Linz
|
3.633,-
|
L-AG , Heerbrugg,(Ch)
|
37.275,-
|
2002
|
Euro
|
L-AG ,
Heerbrugg
|
4.533,-
|
2003
|
Euro
|
V-GmbH ,
Linz
|
15.000,-
|
R-GmbH, Hagenberg
(OÖ)
|
11.147,-
|
D-GmbH ,
Wolfurt
|
13.251,-
Über
die Berufung wurde erwogen:
Steuerpflichtige, die den
Gewinn aus einem Betrieb durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG
1988) ermitteln, können gemäß
§ 18 Abs.7 EStG 1988
Anlaufverluste, d.h. Verluste die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen
ab Eröffnung des Betriebes entstehen, soweit sie nicht im selben
Veranlagungsjahr ausgeglichen werden können, in den Folgejahren als
Sonderausgaben abziehen. Das Jahr der Betriebseröffnung zählt dabei
als erstes Jahr.
§ 18 Abs. 7 EStG 1988
räumt somit den Verlustvortrag für typische Verlustsituationen, im
Speziellen für die typische Verlustsituation zu Beginn einer bestimmten
betrieblichen Tätigkeit auch den § 4 (3)-Ermittlern
ein.
Eine Betriebseröffnung
liegt u.a. dann vor, wenn ein Betrieb neu gegründet worden ist. Eine
Neueröffnung ist auch anzunehmen, wenn zwar schon bisher eine betriebliche
Tätigkeit ausgeübt, aber umgewandelt und sodann in einer nicht mehr
vergleichbaren Form weitergeführt wird, oder wenn die Eröffnung eines
Betriebes mit anderem Kundenstock in eigenen Räumen in einiger
räumlicher Entfernung vom bisherigen Pachtbetrieb unter Übernahme nur
geringer Inventarbestände erfolgt. Eine Neueröffnung eines Betriebes
im Sinne des § 18 EStG ist hingegen dann nicht gegeben, wenn es sich um
eine reine Standortverlegung mit im Wesentlichen unverändertem Kundenstock
handelt.
Faktum ist nach Aktenlage,
dass der Bw bereits 1987 seine betriebliche Tätigkeit im
EDV-Dienstleistungsbereich begonnen und diese in zeitlicher Abfolge in
A und
N ausgeübt hat. Die im Jahr 2002
erfolgte Verlegung des Betriebes von Vorarlberg nach Salzburg stellt sich in
diesem Zusammenhang als reine Standortverlegung des Betriebes dar, zumal weder
eine Änderung der betrieblichen Tätigkeit behauptet wurde, noch eine
- wie aus der Eingabe vom 15.Dezember 2004 ersichtlich ist -
wesentliche Änderung des Kundenstockes eingetreten ist. Nach Auffassung des
UFS ist eine "neue Betriebseröffnung" im Sinne des § 18 Abs.7 EStG
1988 somit nicht gegeben und erfolgte die Versagung des beantragten
Sonderausgabenabzuges im bekämpften Einkommensteuerbescheid zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
11. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0364-S/04
- Stammnummer
- 13466
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF