Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1062-W/04
Offenlegungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 KStG 1988, Zeitpunkt der Offenlegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1062-W/04vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Hübner & Hübner Steuerberatung GmbH. & Co KEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die mit Stiftungsurkunde vom 5. Dezember 2000 errichtete
Bw. ist eine Privatstiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes, BGBl.Nr.
694/1993. Stiftungszweck ist die Unterstützung der
Begünstigten.
Die Bw. erklärte mit der am 23. März 2004 beim
Finanzamt eingelangten Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2002 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
48.021,68. Es wurde (wie auch für die vorherigen
Abgabenerhebungszeiträume 2000 und 2001) das Formblatt "K 2",
Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt
Steuerpflichtige, die nicht gemäß
§ 5 EStG 1988 zur Führung
von Büchern verpflichtet sind, verwendet. In einem Begleitschreiben dazu
verwies die Bw. darauf, dass die Offenlegung der Stiftungszusatzurkunde im Sinne
des § 13 Abs. 1 KStG 1988 im Jahre 2003 erfolgt sei.
Das Finanzamt wich bei der
Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2002 von den Angaben der
Bw. in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 ab,
indem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 0,00 angesetzt und
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 77.394,60 der
Körperschaftsteuer unterzogen wurden. In der Bescheidbegründung ist
folgendes ausgeführt:
Die Stiftungszusatzurkunde sei ohne gesonderte Aufforderung
des Finanzamtes am 5. Dezember 2003 nachgereicht worden. Die
Abgabenerklärungen für die Jahre 2000 und 2001 seien von der
steuerlichen Vertretung für eine Privatstiftung im Sinne des § 13 KStG
1988 eingereicht worden. Dem habe sich auch das Finanzamt bei Erlassung der
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 angeschlossen.
Zuwendungen an Begünstigte seien weder im Jahr 2000
noch im Jahr 2001 getätigt worden.
Die Veranlagung des Jahres 2002 erfolge daher
gemäß
§ 13 KStG 1988 iVm § 7 Abs. 2 KStG 1988. Die
Kapitalerträge in Höhe von € 77.394,60 stammten aus einer
Beteiligung und seien, da die Erstattung der Kapitalertragsteuer nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen beantragt worden sei, gemäß
§ 13 Abs.
2 KStG 1988 steuerpflichtig. Wechselkursschwankungen und
außerplanmäßige Abschreibungen stellten keine Werbungskosten
dar (§ 19 EStG 1988). Weitere Werbungskosten seien nicht bekannt gegeben
worden.
Mit Anbringen vom 27. Mai 2004 legte die Bw. "korrigierte"
Körperschaftsteuererklärungen für die
Abgabenerhebungszeiträume 2000, 2001 und 2002 vor, wobei keine inhaltlichen
Abweichungen gegenüber den bereits eingereichten
Körperschaftsteuererklärungen für die betreffenden Jahre
bestehen, jedoch nunmehr Formblätter "K 1"
(Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt
Steuerpflichtige, die zur Führung von Büchern nach den Vorschriften
des Handelsrechtes verpflichtet sind und Privatstiftungen, die unter § 7
Abs. 3 KStG 1988 fallen) verwendet wurden.
In der Berufung vom 27. Mai 2004 gegen den Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 brachte die Bw. im
Wesentlichen folgendes vor:
Am Tage der Stiftungserrichtung, dem 5. Dezember 2000, sei
eine Stiftungszusatzurkunde errichtet worden. Die Eintragungen im Firmenbuch
"Stiftungsurkunde vom 05.12.2000" und "Stiftungszusatzurkunde vom 05.12.2000"
seien am 14. Dezember 2000 erfolgt. Unmittelbar nach Errichtung der
Privatstiftung sei die Aufforderung des Finanzamtes zur Offenlegung der
Stiftungszusatzurkunde erfolgt. Dieser Aufforderung sei die Bw. nicht
nachgekommen. Eine Fristverlängerung zur Offenlegung sei nicht beantragt
worden. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 KStG 1988 (Offenlegung der
Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde) würden für den
Zeitraum ab Errichtung der Bw. bis zum Veranlagungsjahr 2003 nicht vorliegen.
Der Gesetzeswortlaut sei hier eindeutig. Daher liege für diesen Zeitraum
keine "gläserne Stiftung" vor und sei § 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 nicht
anzuwenden. Die Besteuerung habe somit unter Zugrundelegung des § 7 Abs. 3
KStG 1988 zu erfolgen. Die Offenlegung sämtlicher Urkunden im Sinne des
§ 13 Abs. 1 KStG 1988 sei erst im Dezember 2003 erfolgt. Daher liege erst
für den Zeitraum ab 1. Jänner 2004 eine "gläserne Stiftung" im
Sinne des § 13 Abs. 1 KStG 1988 vor. Deshalb seien sämtliche
Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7 Abs. 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das
der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen
hat.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 ist das
Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400/1988, aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen
Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und
des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen
zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem
Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988
auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher
Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 sind bei
Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, alle Einkünfte (§
2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus
Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Bei
Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften
zur Buchführung verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften ist der Gewinn nach § 5 des
Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 ist bei der
Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder
über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft
auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils
geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen § 7 Abs. 3 KStG
1988 nicht anzuwenden.
Demnach ist die Einkommensbesteuerung gemäß
§ 13 KStG 1988 iVm § 7 Abs. 2 KStG 1988 an eine spezielle
Offenlegungspflicht gebunden.
Vom Vorliegen einer so genannten "gläsernen Stiftung"
im Sinne des § 13 Abs. 1 KStG 1988 kann also nur dann ausgegangen werden,
wenn die Stiftungszusatzurkunde beim zuständigen Finanzamt eingereicht
wurde.
Da in § 13 Abs. 1 KStG 1988 für die Offenlegung
keine Frist normiert ist, sind für eine zielführende Rechtsauslegung
systematische Überlegungen anzustellen.
Da der Gesetzgeber die Vornahme der Besteuerung für
Abgabenerhebungszeiträume geregelt hat, muss angenommen werden, dass bei
Bestehen einer Regelung, welche eine bestimmte Art der Einkommensermittlung von
der Erfüllung einer Bedingung abhängig macht, die Anwendung dieser
Regelung nur dann zulässig ist, wenn die Bedingung während des
gesamten betreffenden Abgabenerhebungszeitraumes erfüllt wird.
Daher ist für die steuerliche Behandlung einer
Privatstiftung, nämlich ob § 7 Abs. 3 KStG 1988 oder § 13 KStG
1988 iVm § 7 Abs. 2 KStG 1988 anzuwenden ist, von einer Einheitsbetrachtung
im jeweiligen Veranlagungsjahr auszugehen.
Im berufungsgegenständlichen Fall ist die steuerliche
Behandlung der Bw. für den Abgabenerhebungszeitraum 2002 zu
beurteilen.
Die Bw. wurde anlässlich ihrer Errichtung vom
Finanzamt aufgefordert, binnen einer Frist einen Fragebogen auszufüllen, in
welchem unter anderem die Aufforderung zur Vorlage allfälliger
Stiftungszusatzurkunden enthalten war.
Dieser behördlichen Aufforderung zur Vorlage der
Stiftungszusatzurkunde wurde von der Bw. nicht entsprochen. Es wurde auch kein
Fristverlängerungsantrag gestellt, weshalb das Verhalten der Bw. als
Verletzung der in § 13 Abs. 1 KStG 1988 normierten Offenlegungspflicht zu
beurteilen ist.
Die laut Eingangsstampiglie erst am 5. Dezember 2003
erfolgte Vorlage der Stiftungszusatzurkunde beim Finanzamt stand somit nicht
mehr in Zusammenhang mit einer behördlichen Aufforderung.
Daher war die für die Anwendung des § 13 KStG
1988 iVm § 7 Abs. 2 KStG 1988 erforderliche Offenlegungsverpflichtung im
Jahr 2002 nicht erfüllt.
Aus diesem Grunde ist für das Jahr 2002 mangels
Offenlegung die Eigenschaft der Bw. als Privatstiftung im Sinne des § 7
Abs. 3 KStG 1988 anzunehmen.
Dass die Stiftungszusatzurkunde vor der Vornahme der
Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2002 durch das Finanzamt
vorgelegt wurde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu
ändern.
Auch der Tatsache, dass von der Bw. für die Jahre
2000, 2001 und 2002 nicht die richtigen
Körperschaftsteuererklärungsvordrucke verwendet wurden, kann keine
rechtlich relevante Bedeutung beigemessen werden.
Ebenso verhält es sich bei dem vom Finanzamt in diesem
Zusammenhang angeführten Umstand, dass es sich bei der Erlassung der
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 an die Angaben
der Bw. gehalten habe.
Dazu ist anzumerken, dass für das Jahr 2000 von der
Bw. keine Einkünfte erklärt wurden. Für das Jahr 2001 wurden von
der Bw. geringfügige Einkünfte erklärt, welche als Einkünfte
gemäß
§ 13 Abs. 3 KStG 1988 ausgewiesen wurden. Dass das
Finanzamt bei der Erlassung des Bescheides betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001 den Angaben der Bw. gefolgt ist, obwohl die
Stiftungszusatzurkunde noch nicht vorgelegt war, hat für dieses
Berufungsverfahren keine entscheidungserhebliche Bedeutung.
Aus der rechtlichen Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes ergibt sich somit die inhaltliche Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
11. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 13 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1062-W/04
- Stammnummer
- 13463
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF