Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0349-G/04
Ohne Aufnahme des Vertreters iSd § 81 BAO in die Zustellverfügung und ohne Zustellung an alle Beteiligten erlangen Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO keine Rechtswirksamkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-G/04vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 13. Juli 2004 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003
adressiert an "G&WOEG"entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Gesellschaft, deren persönlich haftender
Gesellschafter der Berufungswerber (Bw.) war, wurde im Jahr 1999 gegründet
und im Juli 2003 im Firmenbuch gelöscht. Für das Jahr 2003 (Bilanz zum
31.4.2003) erklärte die Gesellschaft noch Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Als Zustellbevollmächtigten hat die Gesellschaft den
zweiten Gesellschafter bekannt gegeben . Ab Mai 2003 wurde diese Gesellschaft
schließlich vom zweiten Gesellschafter als Einzelunternehmen
weitergeführt. Die Einkünfte des Jahres 2003 wurden mit Bescheid vom
13. Juli 2004 erklärungsgemäß festgestellt. Als
Bescheidadressat wurde ausschließlich die Gesellschaft ausgewiesen. Gegen
diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung mit der Begründung, ihm seien im
Jahr 2003 keine Einkünfte zugeflossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 BAO darf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Sache selbst nur entscheiden, wenn
die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275), als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären oder an die
Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuweisen ist.
Nach § 273 Abs. 1 BAO ist eine Berufung
bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Auf Grund der zitierten Bestimmungen hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz einen Zurückweisungsgrund vorrangig
wahrzunehmen.
Eine Berufung ist vor allem unzulässig und in Folge
dessen zurückzuweisen, wenn der angefochtenen behördlichen Erledigung
keine Bescheidqualität zukommt.
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO werden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an diesen Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der
Feststellungsbescheid ergeht gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO in
den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern)
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 101
Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder eine Personengemeinschaft gerichtet sind, einer
nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung
einer Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Nach § 81 Abs. 2 BAO
haben dann, wenn zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten einer
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft ohne eigene
Rechtspersönlichkeit mehrere Personen in Betracht kommen, diese eine Person
aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der
Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu
machen.
Im Berufungsfall wurde eine vertretungsbefugte Person im
Sinne des § 81 Abs. 2 BAO mit Schriftsatz vom 22. März 1999
namhaft gemacht. Der Feststellungsbescheid vom 13. Juli 2004 wies jedoch
keinen Zustellungsbevollmächtigten aus. Daraus folgt, dass der
ausdrücklich an die Personengesellschaft gerichtete Bescheid vom
13. Juli 2004 mangels ordnungsgemäßer Zustellverfügung
nicht wirksam werden konnte. Er konnte nicht als gegenüber der
Personengesellschaft ergangen angesehen werden, weil er, um seine Wirkung iSd
§ 191 Abs. 3 BAO zu erreichen, nicht nur an die Gesellschaft zu
richten gewesen wäre, sondern an eine für die Gesellschaft
vertretungsbefugte Person hätte zugestellt werden müssen ( VwGH
22. 03. 2000, 98/13/0168).
Die Tatsache, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Erlassung des bekämpften Bescheides bereits gelöscht war, hat im
gegenständlichen Fall keine Auswirkung. Nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer
Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch
solange ihre Parteifähigkeit nicht, als Rechtsverhältnisse zu Dritten
- dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht
abgewickelt sind (VwGH 24.02.1998, 95/13/0269).
Die Berufung des Bw. war somit, weil kein wirksam
gewordener Bescheid vorliegt, gemäß
§ 273 Abs. 1 lit .a BAO
als unzulässig zurückzuweisen.
Graz, am 11.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-G/04
- Stammnummer
- 13461
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF