Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0125-S/04
Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen Übergaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-S/04vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Grunderwerbsteuer ist bei Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne jede Beschränkung vom Wert des Grundstücks - das ist gemäß § 6 Abs. 1 lit. a GrEStG 1987 der einfache Einheitswert - zu berechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JS, Landwirt, inXY, vertreten durch
Dr. Reinhard Kallinger, Notar, 5201 Seekirchen, Reiherstr. 3, vom
6. Oktober 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
15. September 2003 betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird insgesamt teilweise Folge gegeben.
1.
Grunderwerbsteuerbescheid betreffend Übergabsvertrag mit J:
Die
Bemessungsgrundlage beträgt € 11.929,30.
Die
Grunderwerbsteuer wird von € 385,75 auf € 238,59
herabgesetzt.
2.
Grunderwerbsteuerbescheid betreffend Übergabsvertrag mit S:
Die
Bemessungsgrundlage beträgt € 11.929,30.
Die
Grunderwerbsteuer wird von € 385,75 auf € 238,59
herabgesetzt.
3. Der
Schenkungssteuerbescheid betreffend Übergabsvertrag mit J bleibt
unverändert.
4. Der
Schenkungssteuerbescheid betreffend Übergabsvertrag mit S bleibt
unverändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit notariellem Übergabsvertrag vom
30. Jänner 2003 übertrugen die Eltern an den Bw und dessen
Gattin die Liegenschaften EZ 59 Grundbuch XY mit der hierauf befindlichen
Landwirtschaft "Gut E, Erbhof" und EZ 105 Grundbuch Z.
Die Übernehmer verpflichteten sich die offenen
Verbindlichkeiten in Höhe von € 75.000,-- in die alleinige
Zahlungspflicht zu nehmen und den Übergebern Wohnungs- und Austragsrechte
zu gewähren.
Im Zeitpunkt der Übergabe bestanden folgende
festgestellte Einheitswerte (kurz: EW):
|
Aktenzahl
|
Vermögensart
|
Einheitswert
|
047-1-1059/3
|
land- und forstw. Betrieb
(kurz: L + F)
|
€
29.432,50
|
- " -
|
Grundvermögen (kurz:
GV): Wohnungswert
|
€
23.182,63
|
047-2-1059/1
|
GV: Unbebautes
Grundstück
|
€ 9.883,51
Das Finanzamt ging bei der Aufteilung der Gegenleistung
bzw. bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer und der Schenkungssteuer für
die einzelnen Erwerbsvorgänge (je 1/4) von folgenden Bewertungen
aus:
|
|
1/1
|
1/4
|
L + F: Einheitswert
|
€
29.432,50
|
€ 7.358,00
|
L + F: Verkehrswert
|
€
588.650,00
|
€
147.163,00
|
GV: Verkehrswert
|
€
291.127,36
|
€
72.782,00
|
Gegenleistung gesamt
|
€
144.200,00
|
€
36.050,00
|
3-facher EW des GV
|
€
99.198,42
|
|
anteilige Gegenleistung auf GV
|
€
47.717,26
|
€
11.929,30
|
Schenkung GV (Summe der 3-fachen EW abzüglich
Gesamtgegenleistung)
|
€
43.295,92
|
€
10.823,98
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer für die
landwirtschaftlichen Grundstücke vom anteiligen (einfachen) Einheitswert
(€ 7.358,00) und für das Grundvermögen von der anteiligen
Gegenleistung (€ 11.929,30) fest.
Die Schenkungssteuer für die beiden
Erwerbsvorgänge von den Eltern wurde jeweils vom anteiligen Wert der zum
Grundvermögen gehörigen Grundstücke (€ 10.823,98)
entsprechend festgesetzt.
Fristgerecht wurde gegen die Grunderwerb- und
Schenkungssteuerbescheide Berufung erhoben, die "Erklärung der (Teil-)
Betriebsübertragung" (NeuFö 3) nachgereicht und beantragt, die
Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung des
§ 5a NeuFöG neu zu berechnen. Ferner wurde eingewendet, dass
bei der Übertragung von Grundstücken ohne Schenkungsabsicht die
Überprüfung, ob mit der landwirtschaftlichen Übergabe ein
vollkommen entgeltlicher oder ein teilweise unentgeltlicher Erwerbsvorgang
vorliege, nach den Bestimmungen des GrEStG zu erfolgen habe. Es fehle im
gegenständlichen Fall der subjektive Schenkungswille. Es sei daher der
einfache Einheitswert als pauschale Gegenleistung nicht nur für den
betrieblichen Anteil heranzuziehen. Gleichzeitig wurde im Hinblick auf das beim
VwGH anhängige Verfahren beantragt, die Entscheidung über die Berufung
gemäß
§ 281 BAO auszusetzen.
Das Finanzamt erließ abweisende
Berufungsvorentscheidungen und führte zur Begründung aus, dass die
Grunderwerbsteuer für die landwirtschaftlichen Grundstücke nach dem
einfachen Einheitswert berechnet und hinsichtlich der anderen Grundstücke
die anteilige Gegenleistung ermittelt wurde. Die Begünstigung nach dem
NeuFöG könne nicht gewährt werden, da die Erklärung für
die Betriebsübertragung spätestens mit der Anzeige vorgelegt
hätte werden müssen. Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß
§ 281 BAO sei nicht geboten, da die Grunderwerbsteuer für die
landwirtschaftlichen Grundstücke ohnehin nach dem einfachen Einheitswert
berechnet und für die Übertragung der landwirtschaftlichen
Grundstücke kein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand angenommen wurde.
Hinsichtlich des Grundvermögens stehe dem Verkehrswert in Höhe von
€ 291.127,00 eine anteilige Gegenleistung von € 47.717,00
entgegen, weshalb eine gemischte Schenkung zu unterstellen sei. Übersteigt
der dreifache Einheitswert der übergebenen Liegenschaft die vereinbarte
Gegenleistung, sei - bei Vorliegen eines Bereicherungswillens - auch
Schenkungssteuer zu erheben, da ein teilweise unentgeltlicher Erwerb
vorliege.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Das Finanzamt legte die Verwaltungsakten vor und vertrat
die Rechtsansicht, dass § 5a NeuFöG anzuwenden sei, da die
Begünstigung für Rechtsvorgänge bis zum 31.12.2003 auch
nachträglich geltend gemacht werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In der gegenständlichen Berufungssache sind die vom
Finanzamt ermittelten Werte (siehe obige Aufstellung) unbestritten.
Bei der Grunderwerbsteuer ist zum einen die
Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen Übergabsverträgen und zum
anderen die Anwendbarkeit des § 5a NeuFöG strittig. Die
Schenkungssteuerbescheide für den Erwerb des Grundvermögens werden
bezüglich des Vorliegens eines Bereicherungswillens
bekämpft.
A) Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987
ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln.
Nach Abs. 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle ist die
Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, in Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
04.12.2003, 2002/16/0246, klargestellt, dass die Grunderwerbsteuer bei der
Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne jede
Beschränkung vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a) GrEStG 1987 ist als
Wert des Grundstückes im Falle des
§ 4 Abs. 2 Z 2 der Einheitswert
anzusetzen.
Werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke gleichzeitig mit einem Grundstück anderer Art
übergeben, so werden zwei verschiedene Grundstücke übergeben.
Für das landwirtschaftliche Grundstück wird daher die Steuer vom
(einfachen) Einheitswert, für das andere von der Gegenleistung erhoben
(vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Rz 21 zu § 4 GrEStG 1987).
Bei gleichzeitiger Übertragung von land- und
forstwirtschaftlichen und sonstigen Grundstücken wird die
Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufgeteilt.
Die auf das sonstig bebaute Grundstück entfallende Gegenleistung ist daher
mittels einer Proportionalrechnung zu ermitteln, weil der Einheitswert nur
für die Anwendung des Sondertatbestandes des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG
1987 herangezogen werden kann, im übrigen aber Verkehrswerte zum Ansatz zu
bringen sind (vgl. VwGH 17.05.1990, 89/16/0071, 0072).
Aufgrund der eindeutigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Fall für das land-
und forstwirtschaftliche Grundstück der einfache Einheitswert und für
das Grundvermögen die anteilige Gegenleistung Bemessungsgrundlage der
Grundwerbsteuer.
Bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen
Grundstückes ist nun zu prüfen, ob die Bestimmungen des NeuFöG
anzuwenden sind.
§ 5a NeuFöG lautet:
"
(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1.
bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden
Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb)
durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes
(Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2.
die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person
(Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt hat.
(2)
Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1.
Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und
7 sind sinngemäß anzuwenden.
2.
Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung
maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.
3.
Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5
entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der Betriebsinhaber
innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen
Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom
Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
"
In sinngemäßer Anwendung des § 4
NeuFöG treten die Wirkungen der Begünstigung nur ein, wenn eine
bestimmte formelle Voraussetzung, die Vorlage eines Vordruckes als
materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 04.12.2003, 2003/16/0472),
erfüllt wird.
Nach § 4 Abs. 1 der VO des BMF und des BMJ zum
NeuFöG, in der Fassung BGBl. II Nr. 483/2002, treten ab 1.
Jänner 2004 die Wirkungen des
§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG von vornherein
ein, wenn der amtliche Vordruck (NeuFö 3) vorgelegt wird. Gemäß
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. können von 1. September 2002
bis 31. Dezember 2003 die Wirkungen auch bei nachträglicher Vorlage
eintreten.
Der Bw hat im Zuge des Berufungsverfahrens den amtlichen
Vordruck nachträglich vorgelegt, weshalb im Sinne der oben zitierten
Verordnung die Wirkungen des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG eintreten. Da die
Bemessungsgrundlage für den Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes (das ist der einfache Einheitswert in Höhe von € 29.432,50)
insgesamt im Freibetrag von € 75.000,-- Deckung findet, wird die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nicht
erhoben.
Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich jeweils wie
folgt:
|
Einheitswert der l + f Grundstücke (1/4)
|
€ 7.358,00
|
Verkehrswert der l + f Grundstücke (1/4)
|
€
147.163,00
|
Verkehrswert der übrigen Grundstücke
(1/4)
|
€ 72.782,00
|
Gegenleistung gesamt (1/4)
|
€ 36.050,00
|
anteilige Gegenleistung auf GV (1/4)
|
€ 11.929,30
Berechnung der Grunderwerbsteuer:
|
Gemäß
§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG
beträgt die GrESt für die land- und forstwirtschaftlichen
Gründstücke
|
€ 0,00
|
Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 2 % von der
Gegenleistung für die übrigen Grundstücke in Höhe von €
11.929,30
|
€ 238,59
B) Schenkungssteuer für den Erwerb des
Grundvermögens:
Nach
§ 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG 1987 sind
Schenkungen unter einer Auflage sowie Schenkungen, die teils entgeltlich und
teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen,
als der Wert des Grundstücks (ab 1.1.2001 der dreifache Einheitswert) den
Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Eine gemischte Schenkung kommt bei einem offenbaren
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (vgl. VwGH
14.10.1991, 90/15/0084).
Auch bei gemischt freigebigen Zuwendungen muss der
Zuwendende den Willen haben, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern;
dieser Bereicherungswille kann von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt
erschlossen werden. Aus den Umständen des Einzelfalles, zu welchen das
Vorliegen eines krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen
gehört, lässt sich der Schenkungswille erschließen. Dies gilt
insbesondere bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen (vgl. VwGH
17.12.1998, 96/16/0241).
Die für eine gemischte Schenkung erforderliche
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein offenbares Missverhältnis
von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Grund der steuerlichen Vorschriften des
Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte nach diesem Gesetz, sondern auf Grund
eines Vergleichs der Verkehrswerte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen
auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht und weil sich
eine solche Bereicherung grundsätzlich nicht aus den steuerlichen
Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte
dienen sollen, ergeben kann (vgl. VwGH 04.12.2003, 2002/16/0246, unter Hinweis
auf die Erkenntnisse 16.11.1995, 93/16/0051, und 27.05.1999,
96/16/0038).
Im gegenständlichen Fall übergeben die Eltern die
Landwirtschaft und sonstige Grundstücke (Wohnungswert, unbebautes
Grundstück) an den Sohn und die Schwiegertochter.
Die (unstrittigen) Verkehrswerte der Landwirtschaft und des
Grundvermögens betragen insgesamt € 879.777,36; dem steht eine
Gesamtgegenleistung von € 144.200,00 gegenüber. Es ist daher ein
offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben.
Aufgrund der weiteren Umstände - es handelt sich um einen Vertrag zwischen
nahen Angehörigen - ist das Vorliegen eines Schenkungswillens als erwiesen
anzunehmen.
Die Schenkungssteuerbescheide betreffend Erwerb von J und
von S entsprechen daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Salzburg, am
11. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-S/04
- Stammnummer
- 13454
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF