Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0072-Z3K/04
Eingangsabgabenbefreiung für Sendungen geringen Wertes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0072-Z3K/04vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Warenversand oder eine Warenaufgabe erfolgt gleichzeitig oder auf einmal dann, wenn die Waren als eine Beförderungseinheit zum selben Zeitpunkt dem Warenführer zur Beförderung übergeben werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 8. August 2004 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes a vom 19. Juli 2004,
Zl. 1, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Der Beschwerde
Folge gegeben.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides
lautet:
Dem beim Zollamt b am 21. Mai 2004 eingebrachten
Antrag des Herrn Bf. , vom 14. Mai 2004 um Gewährung der
Eingangsabgabenbefreiung für 5 Sendungen zu je 1 Stück
Felgen im Wert von je USD 20,00 (d.s. je € 16,90) als
Sendungen geringen Wertes gemäß Titel VI, Art. 27 und
Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
(Zollbefreiungsverordnung, ZBefrVO) in Verbindung mit
Art. 184 Zollkodex (ZK) und §§ 2 Abs. 1,
87 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) zu WE-Nr. 2 des Zollamtes b
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Am 11. Mai 2004 wurden beim Zollamt b vom Postamt
c zu WE-Nr. 2 5 Stück für den Beschwerdeführer
bestimmte Kraftfahrzeugfelgen zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr gestellt. Die im Postverkehr beförderten Felgen waren am 22.
März 2004 in P. in den Vereinigten Staaten von M.R., laut den
5 Zollerklärungen und Versandscheinen (customs declaration and
dispatch note) mit den Aufgabenummern CP025008566US, CP025008549US,
CP025008535US, CP025008552US und CP025008570US mit einem Zollwert (Value) von
je USD 20,00 an den Bf. als Empfänger zum Versand aufgegeben worden.
Das Zollamt b hat die 5 Fahrzeugfelgen als eine gemeinsame Sendung
zusammengefasst und die darauf lastenden Eingangsabgaben in Höhe von
€ 46.51 (Zoll: € 3,80 und Einfuhrumsatzsteuer
€ 42,71) buchmäßig erfasst und dem Bf. zur Zahlung
vorgeschrieben. In seiner als "Berufung" bezeichneten Eingabe vom 15. Mai
2004 begehrte der Bf. für die ihm gelieferten 5 Kraftfahrzeugfelgen
Eingangsabgabenfreiheit mit dem Hinweis, dass es sich um 5 Einzelsendungen
handle, die offensichtlich gemeinsam angekommen wären. Aus den beigelegten
5 Begleitzetteln mit den aufgeklebten 5 Eingangsabgabepickerln sei
dies zu erkennen. Er habe die Felgen um je 20,00 USD bis 25,00 USD
gekauft und erachte daher hiefür keine Eingangsabgaben entrichten zu
müssen.
Das für die Erlassung eines Grundlagenbescheides und
die Entscheidung über einen Antrag auf Eingangsabgabenfreiheit
zuständige Zollamt a wies den Antrag auf Gewährung der
Eingangsabgabenfreiheit für Sendungen geringen Wertes mit Bescheid vom
28. Juni 2004, Zl. 3, als unbegründet ab.
Unter Hinweis auf Art. 27 ZBefrVO stellte das
Zollamt fest, nur Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmittelbar aus
einem Drittland an einem Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden,
seien von den Eingangsabgaben befreit. Als Waren mit geringem Wert gelten Waren,
deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt. Unter Sendung
sei die gesamte Warenmenge zu verstehen, die auf Grund eines oder mehrerer
Rechtsgeschäfte oder einer Handlung auf einmal in einem oder mehreren
Packstücken von einer Person (Versender) an eine Person (Empfänger)
versendet werde. Bei mehreren Rechtsgeschäften handle es sich nur dann um
eine Sendung, wenn die Waren vom Versender auf einmal aufgegeben
werden.
Das Zollamt stellte im abweisenden Bescheid fest, dem Bf.
seien 5 Felgen in 5 Paketen versandt worden. Als Versender scheine
jeweils MR. auf. Die Pakete seien am 22. März 2004 aufgegeben worden
und hätten fortlaufende Aufgabenummern
(CP025008535,
CP025008549,
CP025008552,
CP025008566 und
CP025008570) ausgewiesen. Es handle sich
daher trotz mehrerer Pakete nur um eine Sendung, da die 5 Felgen auf einmal
in 5 Packstücken von einer Person (Versender) an den Bf
(Empfänger) aufgegeben worden seien. Der Gesamtwarenwert dieser Sendung
betrage laut den Zollinhaltserklärungen "CP72" USD 100,00 (=
€ 84,49). Er übersteige daher den in Art. 27 ZBefrVO
angeführten Gesamtwert von € 22,00, weshalb die Befreiung nicht
gewährt werden könne.
Der Bf. erhob in der Eingabe vom 3. Juli 2004
Berufung. Er wandte sich gegen die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass
es sich bei den angelieferten Waren um eine einzige Sendung gehandelt habe. Aus
den Unterlagen sei ersichtlich, dass die Waren stückweise aufgegeben worden
seien, um die billigste aller Sendungsvarianten zu ermöglichen. Aus
postalischen Gründen (Gewichtsüberschreitung) sei es nicht
möglich gewesen, alle 5 Felgen in einer Kiste bzw. in einer Sendung
zusammen zu fassen. Es sei deshalb jedes Paket bzw. jede Felge mit der
Bezeichnung "Einzelsendung" versehen worden und jede Packung habe daher auch die
grüne Etikette mit der entsprechenden Wertangabe erhalten. Auch die hiesige
Post habe diesen Sachverhalt erkannt bzw. berücksichtigt und dem Bf. trotz
gemeinsamer Zustellung pro Felge € 5,00 in Rechnung
gestellt.
Unmaßgeblich müsse es sein, dass die gelieferten
Gegenstände gleichartig waren.
In der nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom
19. Juli 2004, Zl. 1 , bestätigte das Zollamt seine
Erstentscheidung, wies die Berufung als unbegründet ab und begründete
seine Rechtsbehelfsentscheidung wiederum mit der Feststellung, die
5 verfahrensgegenständlichen Pakete seien als eine einzige Sendung
anzusehen, weil sie am selben Tag bei einer einzigen Poststelle von einer Person
in das Zollgebiet der Gemeinschaft versendet worden wären. Hiefür
spreche auch die Tatsache, dass alle 5 Pakete an einem einzigen Tag
Gegenstand einer einzigen Zollanmeldung gewesen seien. Dem Berufungsargument,
aus postalischen Gründen seien die Packstücke stückweise
aufgegeben worden, weshalb es sich um Einzelsendungen gehandelt habe, könne
das Zollamt nicht folgen. Der Sendungsbegriff müsse an Hand objektiver
Maßstäbe beurteilt werden.
Gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes a richtet
sich die Beschwerde vom 8. August 2004. Der Bf. verweist darauf, die
Zollbehörde verweise auf einen Sendungsbegriff, wonach es nur dann eine
Sendung vorliegt, wenn die Ware vom Versender auf einmal aufgegeben wurde. Die
5 Gegenstände seien als Einzelsendung(en) aufgegeben, dementsprechend
verrechnet und von ihm bezahlt worden. Auch die hiesige Post habe die Lieferung
als Einzellieferung(en) erkannt. Dem Versender könne nicht zugemutet
werden, pro Gegenstand fünfmal zum Postamt zu fahren, um so den Charakter
der Einzelsendung hervorzuheben. Der Umstand, dass die Sendungen am selben Tag
am Zollamt b zur Verzollung einlangten, könne auch nicht maßgeblich
sein. Auch alle anderen Gründe, weshalb mehrere Pakete versendet wurden -
so beispielsweise eine maximale Paketgröße, das Gewicht, die
Minimierung der Transportkosten - könnten für die Verzollung genauso
wenig wie die Vermutung der Zollbehörde, dass die Teile für ein
gemeinsames Ganzes bestimmt seien, für die Verzollung relevant sein. Allein
maßgeblich sei, dass der Wert einer Sendung unter dem Wert von
€ 22,00 liegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 27 ZBefrVO sind von den
Eingangsabgaben befreit vorbehaltlich des Artikels 28 leg.cit. [danach
sind von der Befreiung ausgeschlossen a) alkoholische Erzeugnisse,
b) Parfüms und Toilettewasser und c) Tabak und Tabakwaren]
Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmittelbar aus dem Drittland an
einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden. Als "Waren mit
geringem Wert" gelten Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht
übersteigt.
Strittig ist im vorliegenden Rechtsstreit die Auslegung des
Begriffes "Sendung" anhand der gegebenen Sachlage.
Zunächst ist festzustellen, dass die Ansicht des
belangten Zollamtes, die Aufgabenummern des Aufgabepostamtes in den Vereinigten
Staaten seien als fortlaufende Nummern erkennbar, was als Indiz für eine
einheitliche Sendung gesehen werden müsse, vom unabhängigen
Finanzsenat nicht geteilt wird.
Die auf den gesonderten 5 Zollerklärungen und
Versandscheinen (Customs Declarations and Dispatch Notes) ausgewiesenen
Aufgabenummern präsentieren sich wie folgt:
CP025008566US,
CP025008549US,
CP025008535US,
CP025008552US und
CP025008570US. Werden die in den von den
gleichen Anfangsbuchstaben CP und den Endbuchstaben US eingeschlossenen Zahlen
betrachtet, lässt sich nach der Aktenlage - entgegen den
diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 28. Juni 2004,
Zl. 3 - keine fortlaufende Nummerierung erkennen.
Die Zollbefreiungsverordnung enthält keine Definition
des Sendungsbegriffes. Es findet sich im Zollrecht aber eine solche in
verschiedenen Präferenzregelungen (z.B. Anhang III, Titel I
Art. 1 Buchstabe l im Beschluss des Rates vom 27.11.2001 über die
Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der
Europäischen Gemeinschaft; Art. 1 Buchstabe k der Verordnung (EG)
Nr. 82/2001 des Rates vom 5.12.2000 über die Bestimmung des Begriffs
"Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der
Gemeinschaft und Ceuta und Melilla), wonach mit dem Begriff der "Sendung"
Erzeugnisse zu verstehen sind, die entweder
gleichzeitig von einem
Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder
- bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom
Ausführer an den Empfänger versandt werden.
Die Verwaltung hat im Anwendungsgebiet des Zollrechts in
Österreich den von der belangten Zollbehörde ins Treffen
geführten Sendungsbegriff entwickelt (erlassmäßige Regelung in
Punkt 2.3. der Zolldokumentation ZK-1840), wonach man unter Sendung die gesamte
Warenmenge, die aufgrund eines oder mehrerer Rechtsgeschäfte oder einer
Handlung auf einmal in einem
oder mehreren Packstücken von einer Person (Versender) an eine Person
(Empfänger) versendet wird, versteht; bei mehreren Rechtsgeschäften
handelt es sich um eine Sendung, wenn die Waren vom Versender
auf einmal aufgegeben
werden.
Außer Streit steht, dass im vorliegenden Fall die
gegenständlichen Waren vom selben Versender an einem Tag - offensichtlich
knapp hintereinander, wenn auch nicht erkennbar in einer aufeinander folgenden
Reihenfolge - am selben Aufgabepostamt an den Bf. in 5 verschiedenen
Paketen, deren Inhalt einen Wert von jeweils unter der Wertgrenze von
€ 22,00 hatte, in die Gemeinschaft versandt wurden. Sowohl der
Sendungsbegriff nach den bezeichneten Präferenzregelungen als auch der in
der Verwaltung entwickelte Sendungsbegriff gehen davon aus, dass von
einer Sendung dann gesprochen werden
kann, wenn - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Waren
"gleichzeitig" bzw. "auf einmal" versandt bzw. aufgegeben werden. Ein
Warenversand oder eine Warenaufgabe erfolgt nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates gleichzeitig oder auf einmal dann, wenn die Waren als eine
Beförderungseinheit zum selben Zeitpunkt dem Warenführer zur
Beförderung übergeben werden. Abgesehen davon, dass nach der Aktenlage
die Aufgabenummern der 5 Packstücke erkennbar nicht eine fortlaufende
Reihe präsentierten, kann es keinen entscheidungswesentlichen Unterschied
darin ergeben, dass verschiedene Packstücke unmittelbar hintereinander oder
zeitlich getrennt - allenfalls in Minuten-, Stunden- oder
Tagesabständen - als getrennte Packstücksendungen zur Aufgabe (zum
Versand) gebracht werden, um ihnen den Charakter von Einzelsendungen zu- oder
abzusprechen. Der Umstand, dass die einzelnen Pakete je von einem gesonderten
Begleitpapier (Zollerklärung und Versandschein; engl. Customs Declaration
and Dispatch Note) begleitet wurden, weist vielmehr darauf hin, dass die Pakete
zwar am selben Tag von der selben Person an eine Person, jedoch nicht auf einmal
bzw. gleichzeitig versendet wurden.
Der Bf. verweist zu Recht darauf, es könne auch nicht
entscheidungswesentlich sein, dass die 5 Paketsendungen gleichzeitig vom
Verzollungspostamt der Verzollungsstelle des Zollamtes b zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wurden, denn
dieser tatsächliche Vorgang gibt keine Auskunft über den Versendungs-
und Aufgabezeitpunkt.
Im Übrigen können nach Witte zu
Art. 27 ZBefrVO (in Peter Witte, Zollkodex, Kommentar,
3. Auflage, Verlag C.H.Beck München und
Linde Verlag Wien, Anh 1, RZ 42) Waren in Sendungen (Pakete,
Päckchen, Briefe etc., nicht nur postalisch) zollfrei belassen werden, wenn
ihr Wert 22 € nicht übersteigt, .....wobei auch mehrere Sendungen
zwischen denselben Beteiligten zwecks Umgehung der Wertgrenze die
Begünstigung erfahren können.
Die einzelnen Warensendungen hatten im Streitfall jeweils
einen Gesamtwert, der unter der Wertgrenze von € 22,00 lag. Ihnen war
daher nach Art. 27 ZBefrVO Eingangsabgabenfreiheit zuzuerkennen und es
war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 27 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0072-Z3K/04
- Stammnummer
- 13436
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF