Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0086-W/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach Eintritt der Verjährung, Verfolgungshandlung erst nach mehr als 5 Jahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0086-W/04vom 10.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichts oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird, und die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn S.C., vertreten durch Herrn Dr. Alfred Pribik,
Rechtsanwalt, 1120 Wien, Aichholzgasse 6, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 15. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes 6/7/15
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
SN 005/2004/00178-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Juni
2004 hat das Finanzamt 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 005/2004/00178-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
Geschäftsführer der Firma B-GmbH. im Bereich des Finanzamtes 6/7/15
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, dass Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden bzw.
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
wurden, eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer 1995 in Höhe von ATS
181.487,00 bewirkt hat und vorsätzlich für die Jahre 1995 bis
1998 und die Zeiträume 5-12/1997 und 1-4/1998 unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechende
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer 1995 in Höhe
von ATS 435.217,00 Umsatzsteuer 1996 in Höhe von ATS
28.000,00 Umsatzsteuer 1997 in Höhe von ATS
37.104,00 Umsatzsteuer 1998 in Höhe von ATS 133.200,00 (ATS
500.321,00)
Umsatzsteuer für die
Monate 5-12/1997 in Höhe von ATS 117.040,00 Umsatzsteuer für
die Monate 1-4/1998 in Höhe von ATS 14.800,00 (ATS 131.840,00)
bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt durch die am 7. August
1998 durchgeführte Betriebsprüfung davon Kenntnis erlangte, dass
Umsatz- und Kapitalertragsteuer in den angeführten Zeiträumen
vorsätzlich verkürzt worden seien. Aus dem Sachverhalt erscheine der
Verdacht des zur Last gelegten Finanzvergehens ausreichend begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des
Beschuldigten vom 15. Juli 2004, in welcher die ersatzlose Aufhebung, in eventu
die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen
Verhandlung beantragt werde. Der Bescheid werde wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensgesetzen
angefochten.
Im Wesentlichen wird
vorgebracht, dass die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge kritiklos
übernommen worden und das Veranlagungsverfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen sei. Der Sachverhalt sei zeitlich oder sonst
sachlich nicht eingegrenzt. Die bloße Behauptung und Wiederholung von
Gesetzestexten allein definiere nicht das gerügte Verhalten. Der
Sachverhalt, der zu den einzelnen Verkürzungen, die nicht exakt definiert
worden seien, wodurch sie entstanden sein sollen, geführt habe, sei
ebenfalls nicht festgelegt. Es gebe aber im Veranlagungsverfahren bereits
Stellungnahmen und auch Vorhalte, sodass die einzelnen, dem Bf. tatsächlich
angelasteten allfälligen behaupteten Verletzungen der Gesetze konkret
vorhaltbar seien, aber nicht konkret vorgehalten worden seien. In all diesen
Punkten sei das Verfahren mangelhaft. Da konkret von vorsätzlichen
Verkürzungen gesprochen werde, sei zu berücksichtigen, dass dieser
Vorsatz nicht sachlich definiert sei. Die geltend gemachten Abgaben seien nicht
rechtskräftig festgestellt, die Berechtigung der Festsetzung bestritten.
Vorliegendenfalls könnten
nur Ordnungswidrigkeiten vorliegen, jedenfalls nicht vorsätzliche
Verkürzungen. Bezüglich dieser Sachverhalte sei allerdings
Verjährung bereits eingetreten und die Einleitung eines Verfahrens
unzulässig. Die Belastung eines Staatsbürgers durch ein Verfahren, das
einen Sachverhalt behandle, der erkennbar nicht vorsätzlich geschehen sein
könne oder nicht vorsätzlich geschehen sei, sondern auf einer
differierenden rechtlichen Beurteilung beruhe oder auf anderen Umständen,
die schon im Festsetzungsverfahren eingewendet worden seien, sei nicht dem
Gesetz entsprechend.
Eine exakte Definition des
Sachverhalts, der den Vorsatz begründenden behaupteten Handlungen des Bf.
entspreche, sei daher erforderlich, um die Einleitung eines Strafverfahrens
durch einen Bescheid zu rechtfertigen. Es werde daher ersucht, das Verfahren
unverzüglich einzustellen, da die behaupteten Sachverhalte widerlegt seien,
die Rechtsmittelverfahren seit Jahren nicht abgeschlossen seien und die
vorgehaltenen Abgaben nicht rechtskräftig festgestellt worden seien.
Zudem widerspreche die Form der
Einleitung den Menschenrechtsgrundsätzen, weil sie von vornherein jede
wirksame Verteidigung ausschließe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG versteht man unter Verfolgungshandlung jede nach
außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer
Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs,
die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens
Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann,
wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser
Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht
oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt
hat.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie
früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Nach
§ 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere
Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen
fünf Jahre.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047).
Im gegenständlichen Fall
wird dem Bf. neben der Hinterziehung von Kapitalertragsteuer 1995 (der
Fälligkeitstag der Kapitalertragsteuer 1995 war laut Aktenlage der 27.
August 1998) eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate
Jänner 1995 bis inklusive Dezember 1998 (für einige Monate wird dem
Bf. der Verdacht der Abgabenhinterziehung doppelt angelastet) vorgeworfen, wobei
anhand der angeführten Summen der strafbestimmenden Wertbeträge [ATS
131.840,00 bzw. ATS 500.321,00 (Anmerkung: bei richtiger Berechnung der
gewählten Aufstellungsform ATS 633.521,00)] durchaus Zweifel bestehen, in
welchen Zeiträumen in welcher Höhe Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen 1998 bewirkt worden sein sollen. Unabhängig
davon ist weder aus dem Strafakt noch aus dem Vorbringen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Hinweis zu ersehen, dass vor
Erlassung des Bescheides über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens am
18. Juni 2004 eine Verfolgungshandlung gegen den Bf. gesetzt worden
wäre.
Verfolgungshandlungen nach
§ 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung
die Absicht des Gerichts oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den
gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten
Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu
prüfen. Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein,
welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird, und die
Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden
Sachverhaltselemente beziehen (OGH 9.11.2000, 15 Os 121/00).
Die internen Aktenvermerke im
Strafakt vom 1. August 2000 bzw. 18. Jänner 2002, wonach die
abgabenrechtlichen Berufungen noch offen waren, weisen zwar auf das Bemühen
der Finanzstrafbehörde hin, die strafbestimmenden Wertbeträge
ermitteln zu lassen. Ohne darauf Bedacht zu nehmen, dass keine Bindungswirkung
rechtskräftiger Abgabenbescheide für das verwaltungsbehördliche
Finanzstrafverfahren besteht, sollte offensichtlich zunächst das
abgabenbehördliche Berufungsverfahren abgewartet werden. Damit ist aber als
erste tatsächliche Verfolgungshandlung gegen den Bf. der Bescheid des
Finanzamtes 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Juni 2004
über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens anzusehen. Angesichts des
Eintritts des Verkürzungserfolges für den zeitlich letzten
angeschuldeten Vorauszahlungszeitraum Dezember 1998 - gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats - und
der erwähnten Verfolgungshandlung vom 18. Juni 2004 wurde die
fünfjährige Frist der Verjährung der Strafbarkeit für die
Abgabenhinterziehungen überschritten. Der angefochtene Bescheid war daher
aufgrund der Wirkung des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung der
Strafbarkeit aufzuheben.
Ein Eingehen auf das
übrige Beschwerdevorbringen war somit obsolet.
Wien, am 10.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0086-W/04
- Stammnummer
- 13434
- Gültig
- 10.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF