Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1345-W/04
Aussetzung der Einhebung bei Zurückweisung der Berufung gegen die Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1345-W/04vom 07.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der E.K., (Bw.) vom 3. Juni 2004
für Jänner 2003, 4. Juni 2004 für April 2003, 8. Juni 2004
für Februar 2003, 11. Juni 2004 für Mai 2003, 14. Juni 2004 für
Juni 2003 und 15. Juni 2004 für Juli 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
28. Mai 2004 betreffend Abweisung des Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt 9/18/19 und Klosterneuburg hat am 28. Mai
2004 einen Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend
Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuern für die Monate Jänner bis
Juli 2003 erlassen.
Dagegen richten sich 6 Berufungen vom 3. Juni 2004 für
Jänner 2003, 4. Juni 2004 für April 2003, 8. Juni 2004 für
Februar 2003, 11. Juni 2004 für Mai 2003, 14. Juni 2004 für Juni 2003
und 15. Juni 2004 für Juli 2003.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die dem
Antrag zu Grunde liegende Berufung nicht erledigt worden sei und daher das
Aussetzungsbegehren aufrecht bleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg
versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht
in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs. 6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die
Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben
(§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies
beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung
der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen
des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren
Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum
Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu.
Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hierbei ist § 214
Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des
Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu
entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich
hingewiesen wurde.
Abs.9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf
Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Dem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass am 21.
April 2004 ein Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 ergangen ist gegen den am 28.
April 2004 Berufung erhoben wurde, wobei auch diesbezüglich am 26. April
2004 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde.
Durch Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides 2003 sind
die Festsetzungsbescheide betreffend der Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden.
Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen
zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides
außer Kraft gesetzt wird. Ist die Höhe von
Umsatzsteuervorauszahlungen strittig, so ist im Veranlagungsbescheidverfahren
über die Höhe der Vorauszahlungen abzusprechen. Die gegen die
Festsetzungen erhobenen Berufungen sind damit unzulässig geworden und
wurden mit Bescheid vom 28. Mai 2004 zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid stellt eine andere das
Verfahren abschließende Erledigung im Sinne des § 212a Abs. 5 lit. c
BAO dar.
Demnach liegt zu den verfahrensgegenständlichen
Voranmeldungszeiträumen keine offene Berufung mehr vor, daher ist die
Voraussetzung für eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung im Sinne
des § 212 a Abs. 1 BAO nicht mehr gegeben.
Die verfahrensgegenständlichen Berufungen waren somit
als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1345-W/04
- Stammnummer
- 13433
- Gültig
- 07.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF