Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0255-W/03
Abfertigungszahlungen an dem Mehrheitsgesellschafter nahestehende Dienstnehmer werden wegen Fremdunüblichkeit nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-W/03vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ernsthaftigkeit und Fremdüblichkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen der KG und den dem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Dienstnehmern ist nicht vorgelegen, weshalb die Abfertigungszahlungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Andrea Müller-Morawetz, Steuerberater, Jagdg. 25, 1100 Wien, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das
Jahr 1995 entschieden:
Die
Berufung wird abgewiesen.
Der Bescheid
bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Abfertigungszahlung in Höhe von ATS
336.020,00 anlässlich des Ausscheidens von 4 Dienstnehmern aus dem Betrieb
der Bw. (KG) als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Das Finanzamt gewährte im Zuge einer
Betriebsprüfung (BP) diese Ausgaben nicht und stellte den Antrag, die
Berufung abzuweisen. Das Finanzamt bzw.
die BP führten als Begründung Folgendes aus: Zum
Stichtag 31.12. 1995 sei ein Wechsel des Komplementärs innerhalb der KG
erfolgt. Der bisherige Komplementär P sei von der neu gegründeten P
GmbH abgelöst worden. P sei seit dem Umgründungsstichtag 31.12.1995
Geschäftsführer und 100%-iger Gesellschafter der P GmbH. Im
Zusammenhang mit der am 31.10.1995 erfolgten Kündigung von vier
Dienstnehmern, welche sämtlich nahe Angehörige des P seien (Gattin,
Tochter, Sohn und Schwägerin), seien Abfertigungszahlungen in Höhe von
S 336.020,00 geleistet worden. Alle Personen seien bis 3.6.1996 (und zwar
am 4.3.1996, 3.6.1996, 2.5.1996 und 3.6.1996) wieder eingestellt worden, wobei
in der Zeit zwischen Kündigung und Wiedereintritt keine
Ersatzarbeitskräfte eingestellt worden seien, eine Mitarbeit aber weiterhin
erfolgt sei, und für diverse Hilfsarbeiten Aushilfslöhne bezahlt
worden seien. Eine Beendigung der Dienstverhältnisse sei nach Ansicht der
BP nicht wirklich beabsichtigt gewesen (Kettendienstvertrag). Laut BP
sei die Kündigung der genannten Dienstnehmer im Zusammenhang mit deren
Wiedereinstellung nach kurzer Zeit - insbesondere in Anbetracht der
Tatsache, dass diese in der Zwischenzeit, also zwischen Kündigung und
Wiedereinstellung - ihre Arbeit in der Firma weiterverrichtet hätten,
als sogenannter Kettenvertrag anzusehen. Laut BP zeige ein
Fremdvergleich, dass von der Unterbrechung des Dienstverhältnisses
ausschließlich Familienmitglieder
betroffen gewesen seien, aber keine anderen Arbeitskräfte. Nachdem
eine betriebliche Veranlassung der Abfertigungsleistungen offenbar
nicht vorliege, könnten die
gezahlten Beträge gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 auch nicht als
Betriebsausgaben anerkannt werden.
Dagegen erhob die Bw.
Berufung und begründete sie (erst nach Ergehen eines diesbezüglichen
Mängelbehebungsauftrages) wie folgt: Das Finanzamt habe im
Rahmen einer BP im Jahr 1995 getätigte Abfertigungszahlungen, die
nachweislich an langjährige Dienstnehmer bezahlt worden seien, nicht als
Betriebsausgaben anerkannt. In der Begründung (Tz. 27 des
Prüfungsberichtes) werde behauptet, dass eine betriebliche Veranlassung der
Abfertigungsleistungen nicht vorliege. Dieser Sachverhalt müsse entschieden
bestritten werden: Es sei richtig, dass von der Kündigung nur Dienstnehmer
betroffen gewesen seien, die Familienmitglieder sind, doch gerade dieser Umstand
ergäbe sich aus betrieblichen Notwendigkeiten. Im Laufe der Zeit sei
eingetreten, dass das Unternehmen der KG in erster Linie für einen einzigen
Auftraggeber arbeite, und zwar in der Erzeugung von so genannten "Uhren", das
seien Spezialeinrichtungen, die im Rahmen der gewerblichen Gebäudebewachung
benötigt werden würden. Anfang 1995 sei die Auftragslage
insbesondere durch die Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber
ausgesprochen trist gewesen. Die Bw. habe lange überlegt, wie sie diesem
Auftragsrückgang begegnen könne, zumal ja zum damaligen Zeitpunkt
überhaupt nicht absehbar gewesen sei, ob und wann das Geschäft wieder
anspringen würde. Insbesondere sei in diese Überlegungen einzubeziehen
gewesen, dass bei einem Abbau von Dienstnehmern entsprechende
Kündigungszeiten zu berücksichtigen gewesen wären, und dass das
endgültige Zerreißen der bisher hervorragend eingespielten
Personal-Mannschaft einen - im Falle einer besseren
Auftragslage - irreparablen Schaden bedeutet hätte. Daher seien
in dieser Flaute bewusst aus betrieblichen Gründen nur Familienmitglieder
gekündigt worden. Fremde Dienstnehmer hätten sich natürlich
sofort um neue Stellen umgeschaut und wären bei einer Wiederbelebung der
Geschäftstätigkeit für die Bw. nicht mehr verfügbar
gewesen. Die gekündigten Dienstnehmer hätten keineswegs in der
Zeit zwischen Kündigung und Wiedereinstellung ihre Arbeit in der Firma
weiter verrichtet, für sie sei einfach nicht genügend Arbeit vorhanden
gewesen. Die Tatsache, dass es im Jahr 1995 zu wenig Arbeit für die
Firma gegeben habe, zeige sich auch in einem Vergleich der Gewinnsituation in
den Jahren davor und nachher. Gegenstand der Berufung sei die
Nicht-Anerkennung von Abfertigungsaufwendungen für nahe Angehörige des
Komplementärs P:
Die BP gab zur Berufung
folgende Stellungnahme ab und führte ergänzend aus: Ad
Eigentumsverhältnisse: Zum Stichtag 31.12.1995 sei ein Wechsel des
Komplementärs innerhalb der KG erfolgt. Der bisherige Komplementär P
sei von der neu gegründeten P GmbH abgelöst worden. P sei seit
dem Umgründungsstichtag 31.12.1995 Geschäftsführer und 100%-iger
Gesellschafter der P GmbH. Der Umgründungsvertrag sei am 27.
September 1996 rückwirkend auf den 31.12.1995 abgeschlossen
worden.
Ad Dienstverhältnis: Bei den am 31.10.1995
ausgeschiedenen Dienstnehmern handle es sich ausschließlich um nahe
Angehörige (Gattin, Tochter, Sohn und Schwägerin) des P. Es seien
keine weiteren Personen entlassen worden. Anlässlich des Austrittes
seien diese Personen abgefertigt worden. Bis zum 3.6.1996 seien sämtliche
Angehörige wieder in die KG aufgenommen worden.
Ad Geschäftsleitung: Die vier abgefertigten
Dienstnehmer seien in der Geschäftsleitung tätig. Der Sohn des
Geschäftsführers sei in leitender Position im Werkstättenbereich,
die Gattin, Schwägerin sowie Tochter seien ausschließlich im
Büro als Buchhaltungskräfte und als Ansprechpersonen für Kunden
und Lieferanten tätig. Der Geschäftsführer selbst übe
die technische Planungstätigkeit sowie den direkten Kundenkontakt aus. Es
seien somit ausschließlich Familienangehörige in den leitenden
Positionen tätig. In der Zeit zwischen der Kündigung und den
Wiedereintritten seien keine Ersatzkräfte eingestellt bzw. umgeschult
worden. Es erscheine erwiesen, dass die ausgeschiedenen Personen nicht
aus Einsparungsmaßnahmen, sondern aus gesellschaftsrechtlichen
Gründen (bevorstehende Umgründung zum 31.12.1995), ausgeschieden sind.
In der Zwischenzeit wären die Betroffenen nach wie vor im Unternehmen
tätig gewesen, hätten im Zeitraum zwischen Kündigung und
Wiedereintritt für diverse "Hilfsarbeiten" Aushilfslöhne erhalten, und
daneben vom Arbeitsamt Arbeitslosenunterstützung bezogen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei davon
auszugehen, dass eine Beendigung des Dienstverhältnisses niemals
beabsichtigt gewesen sei, und daher ein "Kettendienstvertrag"
vorliege. Nachdem ausschließlich nahe Angehörige betroffen
wären, halte die gewählte Gestaltungsweise einem so genannten
Fremdvergleich nicht stand und sei daher
nicht anzuerkennen. In der vorliegenden Berufung werde kein neues
Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, eine andere als die im
Betriebsprüfungsbericht erfolgte rechtliche Würdigung
vorzunehmen.
Die Bw. führte in
einer Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP Folgendes
aus:
Die Darstellung (der BP) der Eigentumsverhältnisse
sei richtig, auch die Darstellung der Dienstverhältnisse sei im
Wesentlichen korrekt. Ad Geschäftsleitung führte die Bw. aus:
Dass alle 4 abgefertigten Dienstnehmer in der Geschäftsleitung tätig
gewesen seien, sei eine Behauptung, die laut Ansicht der Bw. nicht zutreffe.
Eine Tätigkeit als Buchhaltungskraft oder als Ansprechperson für
Kunden und Lieferanten sei keineswegs immer eine Tätigkeit der
Geschäftsleitung. Auch sei es bei der Gesamtzahl des Personals von
damals 14 Personen nicht plausibel, dass insgesamt 5 Personen
(Geschäftsführer und 4 Dienstnehmer) ausschließlich leitende
Tätigkeiten ausführen sollten. Dass keine Ersatzkräfte
eingestellt worden seien, ergebe sich aus den bereits angeführten
Umständen. Warum es erwiesen sein solle, dass die ausgeschiedenen Personen
nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschieden seien, und was dieser
Vorgang mit der späteren Umgründung zu tun haben solle, sei nicht
nachvollziehbar (das Motiv für die Umgründung sei die
Einschränkung der persönlichen Haftung des bisherigen
Komplementärs gewesen). Aus der Stellungnahme der
Betriebsprüfung sei zu erkennen, dass auf die Feststellungen der Bw. in der
Berufung - was die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die
ausschließlich wirtschaftlichen Gründe für die Kündigungen
betreffe - überhaupt nicht eingegangen worden sei. P habe
die Entscheidung für die Kündigungen aufgrund der damals schlechten
Auftragslage viel früher treffen müssen: im Laufe des Jahres 1995 sei
überhaupt nicht abzusehen gewesen, wie das Geschäft weitergehen
sollte.
Es hätte auch durchaus sein können, dass das
Geschäft nicht mehr anspringen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entsprechend § 4 Abs. 4 EStG 1988 zählen zu
den Betriebsausgaben alle Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können
nach ständiger Judikatur des VwGH - auch wenn sie den
Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen - für den
Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie - nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, - einen eindeutigen, klaren
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Doralt, Kommentar zum EStG 1988, 4. Aufl., § 2
Tz 158f).
Im Falle der Berufungswerberin schieden Gattin, Tochter,
Sohn und Schwägerin des Mehrheitsgesellschafters und Komplementärs P
(es handelt sich somit ausschließlich um nahe Angehörige von P) als
Dienstnehmer aus der KG (Bw.) aus. Es wurden keine weiteren Personen entlassen
bzw. gekündigt. Anlässlich des Austritts wurden an diese Personen
Abfertigungen bezahlt. Bis zum 3.6.1996 (und zwar am 4.3.1996, 3.6.1996,
2.5.1996 und 3.6.1996) wurden alle vier Angehörigen (Tochter, Sohn, Gattin,
Schwägerin) von P wieder in die KG (Bw.) aufgenommen.
Angemerkt wird, dass ein allfälliges Beendigen eines
Dienstverhältnisses bzw. eine Kündigung sowie eine Einstellung bzw.
Wiedereinstellung eines nahestehenden Dienstnehmers nach der Lebenserfahrung
einer gewissen Überlegungszeit braucht, und dies wird idR zuerst im
Familienkreis bzw. im gegenständlichen Fall zwischen KG bzw. dem
Mehrheitsgesellschafter P und den vier nahestehenden Dienstnehmern erörtert
werden.
Die vier aus der KG ausgeschiedenen Dienstnehmer sind nahe
Angehörige des P (P hielt bis 31.12.1995 wie unten angeführt 67,5% der
Gesellschaftsanteile).
Unstrittig ist, dass alle vier Angehörigen bis Anfang
Juni 1996 wieder in die KG als Dienstnehmer eingetreten sind.
Zu der Berufungsausführung, dass zuwenig Arbeit
für die Firma vorhanden war, was sich aus den Gewinnsituationen in den
Jahren davor und danach zeige, wird Folgendes ausgeführt: Die
Gewinnsituation (bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) entwickelte sich laut
Aktenlage folgendermaßen (alle Beträge in ATS):
|
|
Gewinn
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
|
|
1993
|
158.075,41
|
Bilanzgewinn lt. Handelsbilanz (HB)
|
149.228,00
|
|
lt. Bescheid
|
1994
|
378.222,08
|
"
|
359.825,00
|
|
lt. Bescheid
|
1995
|
175.517,96
|
Bilanzgewinn laut BP (Tz 28)
|
434.383,00
|
|
lt. Bescheid
|
1996
|
2,845.890,59
|
"
|
2,718.971,00
|
|
lt. Bescheid
|
1997
|
1,526.036,83
|
"
|
1,425.915,00
|
|
lt. Bescheid
|
1998
|
2,631.644,02
|
Bilanzgewinn lt.BP (Tz 29)
|
2,585.726,00
|
|
lt. Bescheid
|
1999
|
2,365.793,22
|
lt. HB
|
2,341.391,00
|
|
lt. Erklärung
|
2000
|
2,072.621,86
|
lt. HB
|
2,000.004,00
|
|
"
Bei Gegenüberstellung des Gewinns 1995 mit den
Gewinnen der Jahre davor ist nicht erkennbar, dass es, verglichen zu den Jahren
davor im Jahr 1995 (wie dies die Bw. in der Berufung ausführt), für
die KG zu wenig Arbeit gegeben habe ("Flaute"), was lt. Bw. aus den Bilanzen
ersichtlich sei.
Verglichen mit 1993 war der Gewinn 1995 (lt. BP) sogar um
rd. 16.000 ATS höher als der Gewinn laut Handelsbilanz 1993.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (laut
Bescheid) ergibt sich Folgendes verglichen mit den Jahren vor 1995:
Verglichen mit 1993 waren die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb im Jahr 1995 (lt.BP und lt. Bescheid) um rd. 285.155 ATS (rd.
192%) höher als 1993, dh die Einkünfte waren 1995 sogar fast dreimal
so hoch als 1993.
Auch verglichen mit 1994 sind die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 1995 um 74.558,00 ATS (ds rd. 21%) höher gewesen (als 1994).
Grundsätzlich ist bei Eintreten von Flauten, wie dies
die Bw. bezeichnet, die Situation des Jahres 1995 mit den Vorgängen in den
Vorjahren zu vergleichen, zumal ein etwaiger Umsatzeinbruch lediglich
gegenüber den Vorjahren (und nicht den nachfolgenden Zeiträumen)
eintreten kann.
Angemerkt wird, dass die ab 1996 angestiegenen Gewinne und
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht aus in derartigem Umfang gestiegenen
Umsätzen resultieren, wie aus der u.a. Umsatzentwicklung ersichtlich
ist.
Aus diesen Vergleichen ist kein wirtschaftlicher Grund
für die Kündigung bzw. Entlassung von 4 Mitarbeitern (dh von rd 30 %
des Personalstandes gegenüber den Vorjahren 1994 und 1993) erkennbar, zumal
der Gewinn gegenüber 1993 im Berufungsjahr 1995 sogar höher
war.
Aus den diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufung kann daher für das Berufungsbegehren nichts gewonnen
werden.
Die Umsatzentwicklung stellt sich
folgendermaßen dar:
|
|
Umsätze (Entgelte)
|
|
|
|
1993
|
11,011.709,76
|
lt USt Erkl
|
und laut Bescheid
|
|
1994
|
16,971.550,42
|
"
|
"
|
|
1995
|
11,434.859,81
|
"
|
"
|
|
1996
|
13,996.227,97
|
|
laut Bescheid
|
und lt. Hd.bilanz
|
1997
|
13,464.618,04
|
|
"
|
und lt. Hd.bilanz
|
1998
|
15,145.183,00
|
|
"
|
und lt. Hd.bilanz
|
1999
|
14,610.882,85
|
|
lt. Erklärung
|
|
2000
|
13,550.564,06
|
|
"
|
und lt. Hd.bilanz
|
|
|
|
|
Aus der Umsatzsituation ist nicht ersichtlich, dass im Jahr
1995 eine Flaute, die dazu geführt haben soll, 4 Arbeitnehmer zu
kündigen bzw. zu entlassen, eingetreten ist. Die Bw. führte in der
Berufung aus, dass die Flaute aus der Gewinnsituation (aus den Bilanzen)
abzulesen sei.
Ausgeführt wird, dass es dem allgemeinen menschlichen
Erfahrungsgut entspricht, dass es zu Umsatzschwankungen bei Unternehmen kommt,
und dass dies deswegen nicht gleich zu einer "Kündigungswelle" führt.
Es wurden im berufungsgegenständlichen Fall immerhin vier von 14 Personen
gekündigt, das sind rd. 30% der Angestellten.
Verglichen mit 1993 war der Umsatz im Jahr 1995 sogar um
rd. 3,8% höher (als 1993). 1994 war der ausgewiesene Umsatz mit rd. 16,9
Mio. ATS am höchsten. 1995 und 1996 war der ausgewiesene Umsatz niedriger
als 1994. Angemerkt wird, dass auch 1996 (also in dem Jahr, in dem die vier
nahestehenden Dienstnehmer wieder eingestellt wurden) der Umatz gegenüber
1994 um rd. 3 Mio ATS niedriger war als im Jahr 1994 (d.s. rd.
18%):
1998 betrug der Umsatz rd. 15,1 Mio. ATS. Im Jahr 2000
wurde in der Erklärung im Vergleich dazu ein niedrigerer Umsatz von rd.
13,5 Mio ATS ausgewiesen.
Aus angeführter Darstellung und Gegenüberstellung
der Umsatzsituation der KG ist nicht erkennbar und auch nicht nachvollziehbar,
dass 1995 ein "derartiger" Umsatzeinbruch (im Vergleich zu den Vorjahren)
stattgefunden hätte, der grundsätzlich eine Kündigung von 30% des
Personalstandes aus wirtschaftlichen Gründen nach sich ziehen hätte
müssen.
Auch gegenüber den nachfolgenden Jahren bewegt sich
der Umsatz des Jahres 1995 in normalen Bandbreiten (Schwankungen treten im
Wirtschaftsleben generell auftreten, zumal sie durch normale Abläufe im
Wirtschaftsleben verursacht werden): Insgesamt ist aus den Bilanzen und
der Aktenlage kein spezieller Auftragsrückgang gerade im Jahr 1995
erkennbar (da es bei jedem Unternehmen üblicherweise und im ganz normalen
Wirtschaftablauf zu Auftragsschwankungen und damit auch zu Umsatzschwankungen
kommt). Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ergeben sich nicht nur
bei Unternehmen, die für einen einzigen Auftraggeber arbeiten,
Umsatzschwankungen, sondern auch bei für verschiedene Kunden arbeitenden
Unternehmen.
Angemerkt wird, dass am 5.12.1996 (im dem Berufungsjahr
darauffolgenden Jahr) laut Aktenlage die vier Angehörigen jeweils eine
Prämie von ATS 10.000,00 angewiesen erhielten. Drei weitere Angestellte
erhielten gleichzeitig Prämien (diese drei Prämien betrugen: ATS
1,677,00, ATS 8.242,00 und ATS 10.984,00).
Im konkreten Fall ist neben den einleitend genannten Normen
noch zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 28. 11. 2002, 2001/13/0032)
Vereinbarungen zwischen nahestehenden
Personen - wozu jedenfalls die Ehefrau, der Sohn, die Tochter und die
Schwägerin des P gehören (P ist, wie bereits angeführt,
Komplementär bzw. Mehrheitsgesellschafter der KG (P hielt bis zum
31.12.1995 einen Gesellschaftsanteil an der KG (somit auch Ertragsanteil) im
Ausmaß von 67,5%) - und der KG
(Personengesellschaft) nur dann steuerlich anerkannt werden können, wenn
diese nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
unter Fremden zu den gleichen Bedingungen
geschlossen worden wären.
Die Eingentums- und Beteiligungsverhältnisse waren bis
31.12.1995:
|
|
%
|
P
|
67,50
|
B
|
12,50
|
A
|
10
|
V
|
10
|
|
Ab 1.1.1996 betrugen die Eigentums- und
Beteiligungsverhältnisse:
|
|
in %
|
P GmbH
|
67,50
|
B
|
12,50
|
A
|
10
|
V
|
10
|
|
Eines der bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen zu berücksichtigenden Kriterien bzw. Voraussetzungen
für eine allfällige einkommensteuerliche Anerkennung ist, dass sie
auch zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen gestaltet worden
wären. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber mit einem mit ihm
nicht verwandten Arbeitnehmer vereinbart, dass der "nicht nahestehende"
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet (wobei diesem eine
Abfertigung gezahlt wird), und weiters, dass er wieder eintreten wird (und sich
wohl zwischenzeitig keine andere Arbeitsstelle suchen werde), sobald die
"Flaute", wie dies von der Bw. in der Berufungsergänzung bezeichnet wurde,
überwunden sei (VwGH 16.4.1991, 90/14/0104).
Wie die Bw. selbst ausführt, hätten sich fremde
Dienstnehmer natürlich sofort um eine Stelle umgeschaut und wären
für die KG nicht mehr verfügbar gewesen.
Die von der Judikatur entwickelten Kriterien für die
steuerliche Anerkennung von Beziehungen zwischen nahen Angehörigen sind
auch ein Ausdruck der im § 21 Abs. 1 BAO beschriebenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Wahrer wirtschaftlicher Gehalt des hier zu
beurteilenden Sachverhaltes ist laut Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats
nicht das tatsächliche Ausscheiden der 4 nahestehenden Dienstnehmer aus der
KG. Wie bereits ausgeführt widerspricht es dem allgemeinen menschlichen
Erfahrungsgut, dass ein "fremder" Dienstnehmer die Dienststelle aufgibt, eine
Abfertigung entgegennimmt und dann untätig (ohne sich um neue
Einkommensmöglichkeiten zu kümmern) auf eine allfällige
(gegebenenfalls von wirtschaftlichen Entwicklungen abhängige)
Wiedereinstellung wartet, nur damit der Personalstand seines früheren
Arbeitgebers nicht zerschlagen wird.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die 4
Dienstnehmer für die Abfertigung unter Erfüllen der dafür
geltenden gesetzlichen Voraussetzungen allenfalls den begünstigten
Steuersatz iSd § 67 EStG 1988 lukrieren und Arbeitslosenunterstützung
(ausgeführt in der Stellungnahme der BP zur Berufung; dies blieb von der
Bw. unwidersprochen) beziehen konnten. Allenfalls könnte sich
für die nahen Angehörigen (zB eventuell für die mit dem
Mehrheitsgesellschafter einer KG verwandten Angestellten) durch eine derartige
Vorgangsweise eine eventuell steuersparende Möglichkeit
bieten.
Die bezahlten berufungsgegenständlichen
Abfertigungen betrugen (Beträge in ATS):
|
Sohn
|
|
82248
|
Tochter
|
|
28232
|
Schwägerin
|
|
108990
|
Gattin
|
|
116550
|
|
|
|
|
|
336020
Angemerkt wird, dass die Abfertigung in genannter Höhe
in allen 4 Fällen laut allgemeiner Lebenserfahrung nicht hoch genug ist
(dies wurde von der Bw. jedoch auch nicht behauptet), um einem nicht
nahestehenden Angehörigen dazu zu bringen, bzw. ihm überhaupt (in
existenzieller Hinsicht) zu ermöglichen, abzuwarten, ob die KG ihn wieder
einstellen werde (allenfalls auf unbestimmte Zeit) und sich keine neue
Arbeitsstelle zu suchen.
Darüber hinaus wird Folgendes angemerkt: Ein
fremder Dienstnehmer, dessen Interesse tatsächlich groß ist, seinen
Arbeitsplatz zu erhalten bzw. diesen möglichst rasch wieder zu erlangen,
würde unter Umständen die Liquidität dieses Unternehmens durch
die Auszahlung von Abfertigungsansprüchen nicht weiter schwächen
wollen, weshalb gegebenenfalls auf eine derartige Zahlung verzichtet werden
würde (wenn der nicht nahestehende Dienstnehmer zu Gunsten seines alten
Dienstnehmers nicht einmal einen neuen Arbeitsplatz suchen würde).
Es fehlte also bei berufungsgegenständlicher
Vorgangsweise der unter Fremden typische Interessensgegensatz, der aus dem
Bestreben eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen entsteht, nur
sein eigenes Einkommen möglichst zu mehren.
Insgesamt ist der Unabhängige Finanzsenat aus
genannten Gründen zu der Ansicht gelangt, dass unter Fremden keine
derartige Vorgangsweise gewählt worden wäre.
An die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen
einer Personengesellschaft und den als nahe Angehörige anzusehenden
Angestellten der KG (beispielsweise Ehegatten und Kinder von
Mehrheits-Gesellschaftern), sind die selben Kriterien anzulegen wie bei
Verträgen unter nahen Angehörigen.
Auf die Beendigung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen sind zu deren steuerlichen Anerkennung die gleichen
Maßstäbe wie an deren Begründung anzulegen.
Zusammengefasst lässt sich daher sagen, dass auf die
Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen vom
beherrschenden Gesellschafter einer Personengesellschaft (P) und der
betreffenden KG (Personengesellschaft) die gleichen Überlegungen wie bei
Verträgen zwischen nahen Angehörigen anzuwenden sind.
Aus genannten Gründen ist der Unabhängige
Finanzsenat daher zu der Ansicht gelangt, dass die berufungsgegenständliche
Art der Auflösung der Dienstverhältnisse den Kriterien für die
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
nicht entsprochen hat.
Mit einem fremden Dienstnehmer (nicht nahestehenden
Dienstnehmer) wäre eine derartige Abwicklung nicht zustande
gekommen.
Der Fremdvergleich ist auch auf einen Vertrag zwischen
einer KG und einer nahestehenden Person (Angehörigen) eines Gesellschafters
anzuwenden, wenn der Gesellschafter, mit dessen Angehörigen der Vertrag
abgeschlossen wird, die Gesellschaft beherrscht, was gegenständlich der
Fall ist (Doralt, 4. Aufl., § 2, Tz 167). Der Komplementär P hält
eine Beteiligung von 67,5% an der KG.
Insgesamt ist der Unabhängige Finanzsenat zu der
Ansicht gelangt, dass die Ernsthaftigkeit und Fremdüblichkeit der
Beendigung der Dienstverhältnisse zwischen der Bw. und den nahen
Angehörigen des P nicht vorgelegen sind (VwGH 24.6.1999,
97/15/0070).
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
30. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0255-W/03
- Stammnummer
- 13427
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF