Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1681-W/03
Seminarkosten im Zusammenhang mit einem Psychotherapeutischen Propädeutikum sind keine Werbungskosten bei einem Volksschullehrer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1681-W/03vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Volksschullehrerin
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Aloisia Pichler, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
ob die Kosten des Lehrganges "Psychotherapie Propädeutikum" (Seminarkosten
ATS 15.640,00) als Werbungskosten einer Volksschullehrerin anzuerkennen
sind.
Die Bw.
beantragte in der Einkommensteuererklärung die angeführten
Seminarkosten. Hinsichtlich des ursprünglichen Berufungspunktes der damit
zusammenhängenden Reisekosten zog die Bw. im Zuge eines Vorhaltsverfahrens
die Berufung zurück. Sie bezeichnete diese Aufwendungen als solche zur
Sicherung des pädagogischen Arbeits-erfolges erforderlichen Aufwendungen.
Weiters führte die Bw. dazu aus, dass es sich um solche Ausgaben handelte,
die vom Arbeitgeber nicht vergütet worden seien. Die Kosten
stünden ausschließlich i.Z.m. dem Lehrgang "Psychotherapie
Propädeutikum". Im Zuge der Veranlagungen 1998 und 1999 sei
für das Finanzamt der Fortbildungscharakter des Lehrganges "Psychotherapie
Propädeutikum" nicht einwandfrei erkennbar gewesen, weshalb den
entsprechenden Kosten der Werbungskostencharakter versagt worden sei.
Die Bw. sei zwar der Ansicht, dass es sich nicht um Ausbildungskosten,
sondern um Fortbildungskosten handelte, habe aber im Hinblick auf die ab 2000
ohnehin geänderte Rechtslage auf einen diesbezüglichen Rechtsstreit
mit der Abgabenbehörde verzichtet, obwohl Berufskolleginnen, welche
gemeinsam mit ihr denselben Fortbildungslehrgang besuchten, die entsprechenden
Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt bekommen hatten. Die Bw. wies
auf die neue Rechtslage ab 2000 hin: Mit dem StRefG 2000 (BGBl. I 1999/106) sei
dem § 16 Abs. 1 EStG die Z. 10 neu hinzugefügt worden ,
wodurch auch Ausbildungs-kosten i.Z.m. einer der ausgeübten beruflichen
Tätigkeit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten darstellten.
Da im konkreten Fall § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG anzuwenden sei,
seien die entspr. Aufwendungen - unabhängig von der Frage, ob es
sich nun um Fortbildungskosten (= dies sei die Rechtsansicht der Bw.) oder
Ausbildungskosten (= laut Ansicht des Finanzamtes) handelte - ab der
Veranlagung 2000 als Werbungskosten abzugsfähig. Im Hinblick auf die ab
2000 geltende Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG seien
die entsprechenden Werbungskosten geltend gemacht worden.
Laut A selbst werden folgende
Lehrgangsziele definiert: Die A bietet seit März 1992 einen Lehrgang
"Psychotherapeutisches Propädeutikum" an. Der Lehrgang entspricht den
Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes. Er ist vom Psychotherapiebeirat
geprüft und vom Gesundheitsministerium anerkannt.
Die Absolvierung des
"Psychotherapeutischen Propädeutikums" ist eine Voraus-setzung für die
Aufnahme in eine schulenspezifische Ausbildung zum/r Psycho-therapeuten/in
(Fachspezifikum) und bildet eine inhaltliche Grundlage für die
Qualifikation zum Lebens- und Sozialberater.
Der Psychotherapiebeirat
beschreibt die Zielvorstellung des Psychotherapeutischen Propädeutikums wie
folgt: "Das Propädeutikum führt in psychotherapeutische Theorie und
Praxis ein. Es orientiert über psychotherapeutische Schulen und
Grundkonzepte. In seinem interdisziplinären Ansatz dient das
Propädeutikum der Kooperation der psychotherapeutischen Schulen und
Psychotherapeuten und soll zur Erforschung psychotherapeutischer Basiskonzepte
anregen."
Das
Finanzamt gewährte die berufungsgegenständlichen Werbungskosten nicht
und begründete dies folgendermaßen:
Ad Psychotherapeutisches
Propädeutikum:Auf der Homepage des
Instituts A (Ar) werde ausgeführt, dass die "Absolvierung des
Psychotherapeutischen Propädeutikums eine Voraussetzung für die
Aufnahme in eine schulenspezifische Ausbildung zum Psycho-therapeuten sei und
eine inhaltliche Grundlage für die Qualifikation zum Lebens- und
Sozialberater darstelle". Bei der A handle es sich um eine staatliche
anerkannte Psychotherapieausbildungsinstitution. Nach Absolvierung der
entsprechenden Seminare einschließlich eines Fachspezifikums sei man somit
befähigt, den Beruf eines Psychotherapeuten auszuüben.
Entgegen der ursprünglichen Ansicht der Bw. handle es sich laut
Meinung der Bw. nunmehr nicht um
Fortbildungskosten, da diese dazu
dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und die
Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf zu verbessern.
Ausbildungskosten seien laut
Finanzamt Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine
Berufsausübung ermöglichen. Dies sei gegenständlich der
Fall, da die Ausbildung die Möglichkeit eröffnete, einen weiteren
Beruf, nämlich als Psychotherapeutin, auszuüben. Ausbildungskosten
seien jedoch nur dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der
ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit bestehe. Dieses
Verwandt-Sein bestimme sich nach der Verkehrsauffassung und sei dann gegeben,
wenn die Tätigkeiten entweder gemeinsam am Markt angeboten werden oder im
Wesent-lichen gleich gelagerte Kenntnisse erfordern. Der Zusammenhang
zwischen dem Beruf der Volksschullehrerin und der Psychotherapeutin sei laut
Finanzamt nicht gegeben. Erstere übe eine unterrichtende
Tätigkeit aus, während zweitere einen "heilenden" Beruf ausübe.
Die Volksschullehrerin habe Kindern ein bestimmtes Grundwissen beizubringen, die
Psychotherapeutin behandle grundsätzlich Menschen jeder Altersgruppe, die
an psychischen Problemen oder Schäden leiden. Es handle sich bei
den Seminaren daher um berufsspezifische Bildungsmaßnahmen für einen
nicht verwandten Beruf, weshalb die Kosten nicht abzugsfähig seien.
Die damit zusammenhängenden Reisekosten stellten daher ebenfalls
keine Werbungskosten dar.
Die
Bw. erhob dagegen Berufung mit folgender
Begründung: Hinsichtlich der Nichtanerkennung der
Werbungskosten betreffend Psychotherapeutisches Propädeutikum (Seminar- u.
Reisekosten) führte die Bw. ergänzend aus: Zu der
angezweifelten Fortbildung im ausgeübten
Beruf:Fortbildung liege
grundsätzlich dann vor, wenn die bisherigen beruflichen Kenntnisse
verbessert werden würden, um ihren Beruf besser ausüben zu können
(vgl. VwGH-Erk. v. 30.11.1990, Zl. 89/14/0227). Fortbildungskosten
dienten dazu, in ihrem bereits bisher ausgeübten Beruf auf dem Laufenden
zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Wenn man
sich mit den Inhalten des berufungsgegenständlichen Lehrganges
auseinander-setze, werde klar ersichtlich, dass es sich um ein psychologisches
Seminar handle. Dass psychologische Seminare bei Lehrern unter
Fortbildung fallen, weil das Berufsbild des Lehrers - entgegen der Meinung
des Finanzamtes - neben der Wissensvermittlung selbstverständlich
auch persönlichkeitsbildende Komponenten umfasse, habe der
VwGH bereits mehrfach bestätigt (vgl. VwGH-Erk. v. 29.11.1994,
Zl. 90/14/0215). Die Aneignung einschlägiger psychologischer
Kenntnisse werde auch in dem zuletzt zitierten Erk. als unzweifelhaft sinnvoll,
und die psychologische Fortbildung eines Lehrers als berufsspezifisch
betrachtet. Keinesfalls handle es sich bei diesem Lehrgang um eine
Ausbildung allgemeinen Charakters oder um eine der privaten Lebensführung
dienliche Ausbildung. Es ginge bei diesem Seminar nicht um irgendwelche
Persönlichkeitsentwicklungen ihrer Person, sondern ausschließlich um
die Erlangung einschlägiger psychologischer Kenntnisse. Die
psychologische Lehrerfortbildung sei daher keinesfalls ihre
"Privatsache", sondern sie liege - unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass eine zunehmende Zahl von Schülern Motivations- u.
Verhaltensstörungen zeige - hinsichtlich der Anforderungen an den
Lehrer im höchsten gesellschaftlichen Interesse und auch im Interesse ihres
Dienstgebers. Dass ihre diesbezügliche Privatinitiative auch von der
Schulbehörde sehr positiv gesehen werde, werde allein schon durch die im
Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Lehrgang erfolgten Freistellungen seitens
des Dienstgebers untermauert. Im übrigen werde hinsichtlich
psychologischer Lehrerfortbildung auch über das Pädagogische Institut
Wissen vermittelt. Ebenso würden Lehramtsstudien derartiger Fachrichtungen
an der Universität angeboten.
Zu der angezweifelten
"Artverwandtschaft" der Berufe "Volksschullehrerin und
Psychotherapeutin":Bereits aus
den obigen Ausführungen zeige sich der Nutzen psychologischer u.
psychotherapeutischer Kenntnisse für die Tätigkeit einer
Volksschullehrerin, und es sei daher die Nichtakzeptanz des Erfordernisses von
im Wesentlichen gleichgelagerten Kenntnissen in der Bescheidbegründung
nicht nachvollziehbar:
In der Begründung des
angefochtenen Bescheides werde die Tätigkeit der Volksschullehrerin
lediglich mit unterrichtend beschrieben. Die Volksschul(VS)-Lehrerin habe nach
Ansicht des Finanzamtes nur die Aufgabe, den Kindern ein bestimmtes Grundwissen
beizubringen. Die Tätigkeit der Psychotherapeutin werde mit
"heilend" beschrieben, d.h. mit der Behandlung von Menschen, die an
psychischen Problemen oder Schäden leiden. Gleichgelagerte
Kenntnisse seien für diese beiden Berufe nicht nötig, und eine
berufliche Verwandtschaft bestehe daher nicht. Diese Beurteilung des
Finanzamtes zeige lediglich auf, dass sich diese Abgabenbehörde offenbar
überhaupt nicht mit dem tatsächlichen Berufsbild der
Volksschullehrerin auseinander-gesetzt habe. Sie entspreche im übrigen auch
nicht der Verkehrsauffassung, was durch folgende Ausführungen noch
zusätzlich untermauert werde: Aus dem Lehrplan der Volksschule
ergäbe sich Folgendes: "Eine günstige Entwicklung der
Gesamtpersönlichkeit und das Lernen der Kinder sind in einem hohen
Maße von der Persönlichkeit des Lehrers abhängig. Aus Sicht der
Schüler befindet sich der Lehrer in einer Vorbildrolle. Diese Rolle wird
bestimmt durch die Art und Fähigkeit des Lehrers, dem Schüler offen zu
begegnen. Er soll auf die Bedürfnisse des einzelnen eingehen, auftretende
Schwächen mit Einfühlung und Verständnis akzeptieren und an ihrer
Behebung bewusst mitarbeiten. Darüber hinaus muss der Lehrer durch sein
Verhalten Vorbild in Konflikt-situationen, Partner in mitmenschlichen
Beziehungen sowie Helfer und Berater bei der Auseinandersetzung mit
Schwierigkeiten sein. Bei der täglichen Unterrichtsgestaltung darf sich der
Lehrer nicht ausschließlich als Wissensvermittler und Belehrender, sondern
auch als Lernender verstehen." Als die Bw. in den Jahren 1992 bis
1995 Studentin der Pädagogischen Akademie gewesen sei, habe sie damals auch
noch eine andere Vorstellung vom Lehrberuf gehabt. In die Praxis eingetreten,
habe sie feststellen müssen, dass die bereits erworbenen Fähig- und
Fertigkeiten nicht ausreichten, um mit den nachfolgenden angeführten
Schwierigkeiten professionell umzugehen.
In ihrem 2. Dienstjahr
(September ´96) sei sie Lehrerin einer 1. Schulstufe geworden, die sie bis
zum Ende der 4. Schulstufe begleitete. Der Schülerstand im September
1998 (3. Schulstufe) sei 25 Kinder, davon 15 schwer verhaltensgestört
und/oder leidend, gewesen. Einige der schwersten Störungen unter denen die
Kinder zu leiden hatten, oder wodurch diese ausgelöst worden seien, seien
akute Suizidgefährdung, sexueller Missbrauch, psycho-somatische
Erkrankungen, massive Aggressionsausbrüche (Fremdgefährdung),
sexualisiertes Verhalten, Hyperaktivität sowie körperliche
Misshandlungen gewesen. Es habe sich nicht um eine Integrationsklasse
gehandelt. Als Lehrerin einer Schulklasse, in der nicht derartig viele besonders
leidende, schwierige Kinder seien, könne man allenfalls die oben
angeführte Forderung des Lehrplanes erfüllen. In gegenständlichem
Fall scheine es aber sarkastisch, zu meinen, dass eine Lehrerin die oben
genannten Forderungen ohne Zusatzausbildung erfüllen können
sollte. Was die Bw. beim Psychotherapeutischen Propädeutikum gelernt
habe (professionelle Gesprächsführung, Entwickeln von Strategien zur
Grenzsicherung und zur Lösung von Konflikten etc.) habe sie versucht,
kindgerecht an die Schüler weiterzugeben. Abgesehen von der Arbeit
mit den Kindern, seien ihre neu erworbenen Kenntnisse auch für die Arbeit
mit den Eltern von Vorteil gewesen. Nicht umsonst werde übrigens vom
Psychotherapeutischen Propädeutikum ihre Arbeit als Lehrerin in dieser
Klasse zu etwa 240 Stunden als Praktikum anerkannt, was ebenfalls ein Hinweis
auf das Vorliegen von verwandten Tätigkeiten sei (vgl. Rz 358 der
LStR). Die Bw. habe bereits im Schuljahr 96/97 20 Stunden
Supervision bei einem eingetragenen Psychotherapeuten in Anspruch genommen.
Diese Supervisionsstunden habe sie damals nicht zur Anrechnung für das
Psychotherapeutische Propädeutikum beantragt und - da die
Rechnungen leider verloren gegangen seien - auch nicht im Zuge ihrer
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht. Univ.-Prof. D, Vorstand der
Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters
habe das Buch Y geschrieben. Dem Klappentext sei zu entnehmen, dass rein
statistisch gesehen 15 bis 20 % aller Kinder bis zum 14. Lebensjahr
Opfer von sexuellen Übergriffen werden würden. Somit sei die
Wahrscheinlichkeit sehr groß, betroffene Kinder in der Schulklasse zu
haben. Damit seien noch nicht die anderen Gewalterfahrungen oder Probleme
beinhaltet, denen Kinder ausgesetzt seien. Die Bw. wies in ihren
Ausführungen auf die Bücher X und Y hin. Es könne doch
unsere Gesellschaft nur wünschen und unterstützen, dass es eine
Lehrerschaft gäbe, die sich hier professionell weiterbilde und
engagiere.
Im Zusammenhang mit den
beschriebenen Erfordernissen der Kenntnisse einer VS-Lehrerin zitierte die Bw.
hinsichtlich gleich gelagerter Kenntnisse auch aus dem Psychotherapiegesetz
auszugsweise: Nach § 1 Abs. 1 leg.cit. sei die
Ausübung der Psychotherapie die umfassende, bewusste und geplanten
Behandlung von psychosozial und auch psychosomatisch bedingten
Verhaltens-störungen und Leidenszuständen mit psychotherapeutischen
Methoden in einer Interaktion zwischen Behandeltem und Therapeuten mit dem Ziel,
bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte
Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung
und Gesundheit des Behandelten zu fördern. Im Lichte obiger
Ausführungen ersuchte die Bw., die "Artverwandtschaft" der
beiden Tätigkeiten hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse neu zu
beurteilen. Abschließend wies die Bw. auf das Lohnsteuerprotokoll
2002 (abgedruckt in RdW 11/2002, S. 686) hin, wo sogar die Tätigkeiten
als Pastoralassistent und Psychotherapeut als Tätigkeiten eingestuft
wurden, die zueinander in einem verwandten Verhältnis
stehen. Darüber hinaus seien bei Berufskolleginnen, welche gemeinsam
mit der Bw. denselben Fortbildungslehrgang besuchten, die entsprechenden
Aufwendungen ab 2000 ohne Probleme als Werbungskosten anerkannt
worden. Hinsichtlich Pädagogischen Fachliteratur,
Büromaterialien und Lehrmittel erhob die Bw. keine Berufung.
Das
Finanzamt führte folgendes Vorhaltsverfahren
durch: Betreffend Beurteilung, ob die Kosten für das
psychotherapeutische Propädeutikum als Fortbildung anerkannt werden
könnten bzw. ob eine verwandte berufliche Tätigkeit vorliege, wurde
die Bw. aufgefordert, eine Aufstellung bzw. Aufgliederung der Lehrgangsinhalte
des psychotherapeutischen Propädeutikums vorzulegen. Die Bw. sollte bekannt
geben, zu welchem Zeitpunkt die Bw. dieses abschließen werde. Weiters
sollte die Bw. angeben, ob sie vorhabe, auf diesem Gebiet noch weitere Aus- oder
Fortbildungen zu besuchen, und falls ja, dies detailliert
darzustellen.
Die
Bw. führte im Zuge der Vorhaltsbeantwortung Folgendes aus: zu
"Verwandte berufliche Tätigkeit": Sie habe bereits auf der
Pädagogischen Akademie die entsprechenden Vertiefungsgebiete für die
Lehramtsprüfung (1995) erarbeiten müssen. Als Nachweis legte sie die
Bekanntgabe der Vertiefungsgebiete (an den Studienlehrgang für das Lehramt
an Volksschulen) samt der dazugehörigen Literaturliste vor. Die Bw. hatte
das Vertiefungsgebiet Psychosomatik bekannt gegeben. Auch die
Praktikumsbestätigung (wurde von der Bw. zum Nachweis der
Abgabenbehörde vorgelegt) zeige, dass das fächerübergreifende
Projekt "Umgang mit Gewalt und Prävention von sexuellem
Missbrauch" mit ihrer damaligen 3. Schulklasse als Praktikum für
das Psycho-therapeutische Propädeutikum anerkannt worden
sei. Weiters legte die Bw. die
angeforderte Aufstellung bzw. Aufgliederung der Lehrgangsinhalte des
Psychotherapeutischen Propädeutikums vor. Zu diesen
Ausbildungsinhalten merkte die Bw. an, dass Allgemeine Psychologie und
Entwicklungspsychologie aufgrund ihrer Ausbildung auf der Pädagogischen
Akademie für das Psychotherapeutische Propädeutikum voll angerechnet
worden seien.
Das Psychotherapeutische
Propädeutikum wurde nachweislich am 24.11.2000 abgeschlossen. Gleich
anschließend habe die Bw. mit dem Psychotherapeutischen Fachspezifikum
(Hypnose) beim Ausbildungsverein ÖG (Öst) begonnen.
Seit 16.11.2002 sei die Bw.
berechtigt und verpflichtet als Psychotherapeutin in Ausbildung unter
Supervision eigenständig psychotherapeutisch tätig zu
werden. Diese Tätigkeit werde noch im Jahr 2003 aufgenommen
werden.
Die Reisekosten
seienlediglich pauschal geltend gemacht
worden, da die Orte des Lehrganges laufend variierten. Die Bw.
müsste nunmehr die Kilometergelder aufgrund ihres Kalenders und anderer
Unterlagen mühsam nachvollziehen, was sie sich jedoch ersparen
wolle. Hinsichtlich des Berufungspunktes über die geltend gemachten
Kilometergelder i.H.v. ATS 5.757,70 zog sie daher die Berufung
zurück.
Für Teilnehmer/Innen des Lehrgangs
"Psychotherapeutisches Propädeutikum" (A) wurde Folgendes
festgelegt: Das Psychotherapiegesetz sehe für das Praktikum im
Rahmen des Psychotherapeutischen Propädeutikums vor, dass eine
Tätigkeit "mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in einer im
psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens
unter fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder
eines Stellvertreters" erfolge.
Der Einrichtung müssen "neben dem Leiter noch
mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören"
(diese müssen keine Psychotherapeuten sein). Ad Praktikum (mind.
480 Stunden): Die Anrechnung des Praktikums erfolgt über einen
Anrechnungsantrag. Der Leiter/die Leiterin der Praktikumsstelle hat den Zeitraum
und den Stundenumfang sowie eine Tätigkeitsbeschreibung des absolvierten
Praktikums schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist zur
Anrechnung vorzulegen. Praktikumsupervision (mind. 30 Stunden): Die
Anrechnung der Praktikumsupervision erfolgt über einen Anrechnungsantrag.
Der Supervisor/die Supervisorin hat den Zeitraum und den Stundenumfang sowie die
Form der Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) zu bestätigen.
Die Bw. absolvierte den abschließenden Abschnitt
ihrer fachspezifischen Ausbildung in Hypnose im Rahmen der
ÖSt.
Die Hypnose sei auf Grundlage eines Fachgutachtens des
Psychotherapiebeirates durch Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit
und Konsumentenschutz vom 24. Jänner 1994 gemäß
§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 PthG als
wissenschaftliche-psychotherapeutische Methode staatlich anerkannt. Die
Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und allgemeine
Psychotherapie sei die durch denselben Bescheid anerkannte psychotherapeutische
Ausbildungseinrichtung für Hypnose.
Es wird von der ÖG bescheinigt, dass die Bw.
befähigt und im Rahmen ihrer psycho-therapeutischen Ausbildung nach
§ 6 Abs. 2 Z. 4 PthG berechtigt und verpflichtet ist, als
Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision seit 16.11.2002
eigenständig psychotherapeutisch tätig zu werden.
Die Bw. zog den Antrag auf mündliche Verhandlung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der
für die Streitjahre geltenden Fassung sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von der Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als
Werbungskosten abzugsfähig.
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
(VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die
Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesent-lichen Frage der
Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der
Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes
darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212).
In
den EB zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 wird Folgendes
ausgeführt (1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates XX. GP):
Hinsichtlich
§ 4 Abs. 4 Z 7 und § 16:
Abzugsfähig
sollen in Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des
Steuerpflichtigen sein, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen
ausgeübtem oder in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf
dienen. Im Vergleich zur bisherigen Abzugsfähigkeit von
Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher folgende
Erweiterungen:
Abzugsfähig
sind nicht nur Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten
Beruf artverwandten Beruf stehen (zB Umschulung Friseur - Kosmetiker oder
Taxichauffeur - zu LKW-Chauffeur).
Abzugsfähig
sind nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten
bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von
berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines
Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten)
sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit
Aufgabengebiet Export nach Italien).
Als
Aus- und Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für
Lehrbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen. Nicht
abzugsfähig sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen (Diplom- und Doktoratsstudium), und zwar auch
dann nicht, wenn es sich um ein mit dem Erststudium qualifiziert verflochtenes
Zweitstudium handelt. Aufwendungen für Fachhochschulstudien sowie für
Universitätslehrgänge (einschließlich postgradualer
Lehrgänge) sind hingegen abzugsfähig, wenn sie im
Zusammenhang
mit der
ausgeübten bzw. einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit stehen.
Nach
wie vor nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die
allgemeinbildenden Charakter haben (zB AHS-Matura) sowie Aufwendungen für
Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zB
Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein
).
Im vorliegenden Fall ist strittig ob die von der
Berufungswerberin, die als Volksschullehrerin Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, im Rahmen ihrer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragten Ausgaben für den
Besuch des Ausbildungskurses Psychotherapeutisches Propädeutikum
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind, oder ob
diese nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 darstellen.
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Laut § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 EStG 1988
sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.
Entscheidend für die
Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und
Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf
ausgeübt wird, und ob die Bildungs-maßnahmen der Erlangung eines
anderen Berufes dienen oder der Verbesserung von Fähigkeiten und
Kenntnissen in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer
qualifizierteren (besseren) Stellung (z.B. Geselle-Meister im selben Handwerk;
Rechtsanwaltsanwärter-Rechtsanwalt;
Universitätsassistent-Universitätsdozent). Für die Klärung
der damit wesentlichen Frage nach der
Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf
Berufszulassungsregeln und -gepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie
es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des
betreffenden Berufes darstellt. Auf das Leistungsprofil kommt es an, das
für den betreffenden Beruf charakteristisch ist und die Verkehrsauffassung
vom Berufsbild mitbestimmt (VwGH 30.1.1990, 89/14/0227).
Ad berufliche
Fortbildung:
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich nur dann,
wenn die Steuerpflichtige ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um ihren Beruf besser ausüben zu können
(VwGH 30. 1. 1990, 89/14/0227).
Dazu wird beispielhaft ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
7.9.1996, 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer
Lehrerin für Mathematik und Physik ausge-sprochen, dass ein derartiger Kurs
keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, da das in diesen Kursen
vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der
beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom
Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis aufgestellten
Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sach-verhalt
ist auch beim Kurs Psychotherapeutisches Propädeutikum davon auszugehen,
dass die erworbenen Kenntnisse auch außerhalb des Berufes als
Volksschullehrerin anwendbar und nützlich sind.
Im Erkenntnis vom 29.11.1994, 90/14/0215 hat der
Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers für psychologische
Seminare zwar als abzugsfähig anerkannt, doch lagen in diesem Fall, im
Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt, einwandfrei Fortbildungskosten vor, da
bei einem homogenen Teilnehmerkreis auf
Probleme des Schulalltages abgestellte Programmpunkte absolviert wurden.
Angemerkt wird, dass von der Bw. nunmehr die Kosten nicht
als Fortbildungskosten sondern als Ausbildungskosten beantragt
werden.
Die - im gegenständlichen
Fall vorliegende - Teilnahme von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen,
bzw. da es sich um eine Berufsausbildung handelt, möglicherweise auch von
Personen ohne vorher abgeschlossener Berufsausbildung, an dem besuchten Kurs,
ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass das dort vermittelte Wissen
von allgemeiner Art ist, d.h. nicht auf die Berufsgruppe von (Volksschul)lehrern
begrenzt ist.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Grundsätze
der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ist festzustellen, dass der von
der Bw. besuchte Kurs aus mehreren Gründen nicht den Voraussetzungen
für eine Anerkennung als beruflich veranlasst entspricht.
Der Kurs Psychotherapeutisches Propädeutikum ist keine
berufsspezifische Fortbildung, da er nicht nur Kenntnisse oder Fertigkeiten
für den von der Berufungswerberin konkret ausgeübten Beruf der
Volksschullehrerin vermittelt, sondern eine eigene umfassende
Psychotherapeutische Ausbildung darstellt, deren Absolvierung zwar allenfalls
auch für die Ausübung des Berufes der Bw. von Nutzen sein kann,
dafür aber keinesfalls notwendig ist. Dass in der täglichen
Arbeitspraxis einer Lehrperson Kenntnisse wie sie beim gegenständlichen
Kurs erworben wurden nützlich sein können, wird dadurch nicht in
Abrede gestellt. Gleiches gilt jedoch auch für den privaten Bereich.
Weiters steht der Kurs einem weiten Teilnehmerkreis offen.
Dieser weite Teilnehmerkreis erfüllt daher auch nicht die Voraussetzungen
für einen der berufsspezifischen Ausbildung einer Volksschullehrerin
dienenden Kurs und unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der der
oben zitierten hinsichtlich persönlichkeitsbildenden Kursen stattgebenden
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen ist.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Programm, dass das
vermittelte Wissen nur im weiteren Sinn mit dem Beruf des Volksschullehrers zu
verbinden ist, und die psychotherapeutischen Kenntnisse auch außerhalb
des Berufes der Bw. als Volksschullehrerin, nämlich im Zusammenleben von
Menschen allgemein von Bedeutung ist, weshalb eine dementsprechende Ausbildung
von allgemeinem Nutzen ist.
Weiters geht aus der Bestätigung der Schule zwar
hervor, dass die Absolvierung des Kurses "durchaus im Interesse des
Ausbildungsinstitution" liege, jedoch ist daraus keineswegs eine berufliche
Notwendigkeit abzuleiten. Auch "das fachübergreifende Projekt in einer
Ganz-tagsschule, zum Thema "Umgang mit Gewalt und Prävention von sexuellem
Missbrauch", das die Bw. in ihrer Klasse durchgeführt hat, kann (mangels
konkretem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und dem beruflichen
Aufgabengebiet als Lehrerin) wohl nur als Teil der Ausbildung, welcher
vorteilhafter Weise am Arbeitsplatz durchgeführt werden konnte, angesehen
werden. Entscheidungsrelevant ist dabei auch, dass die durch die besagte
Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in unterschiedlichen
Bereichen zur Anwendung gelangen können und nicht nur auf das Berufsbild
einer Volksschullehrerin bzw. Lehrerin abstellt, auch wenn die durch die besagte
Ausbildung vermittelten Kenntnisse für den bisher ausgeübten
Beruf zweifelsohne von Vorteil sein und
darüber hinaus im Interesse der Schule gelegen sein können.
Auch wurde der Berufungswerberin von der Schule keine
Beteiligung an den Kosten des Kurses angeboten oder zugesagt. Im Gegensatz dazu
erfolgen beim Besuch beruflich notwendiger Fortbildungsveranstaltungen
regelmäßig Kostenbeteiligungen des Arbeitgebers wenigstens in Form
von Reisekostenersätzen. Angemerkt wird, dass die Bw. ursprünglich
auch die Reisekosten im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutischen
Propädeutikum als Werbungskosten beantragt hat, woraus hervorgeht, dass die
Bw. diese von ihr ursprünglich als Werbungskosten beantragten Kosten selbst
getragen hat.
Weiters hat die Bw. den Kurs zwar - laut Bw. unter
Freistellung von Seiten der Schulleitung - absolviert, jedoch ist daraus
keineswegs eine berufliche Notwendigkeit abzuleiten.
Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten ist aber nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung
ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt. Von einem solchen Zusammenhang kann nur
ausgegangen werden, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen
Kenntnisse in einem wesent-lichen Umfang im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit verwertet werden können. Im gegen-ständlichen Fall
können diese zwar allgemein gesehen der Bw. ein möglicherweise
friktionsfreieres Unterrichten ermöglichen und in Ansätzen auch im
Rahmen der Wissensvermittlung an die zu unterrichtenden Schüler
weitergegeben werden, jedoch kann diese Möglichkeit objektiv
nicht als wesentlicher Umfang der
Tätigkeit als Volksschullehrerin angesehen werden, da der
wesentliche Teil dieser Tätigkeit das Unterrichten von Schülern
darstellt und nicht die psychotherapeutische Betreuung.
Dass der Bw. dieses Wissen bei
der Ausübung ihres Berufes im Umgang mit Kindern aus Familien mit einem
sozial problematischen Umfeld von Vorteil ist, wird nicht bestritten. Dies
ändert aber nichts an dem Umstand, dass es sich hier um die Ausbildung zu
einem neuen Beruf (Psychotherapeutin) und nicht um eine spezifische fachliche
Weiterbildung im Beruf einer Volksschullehrerin handelt, "weil jede gediegene
Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu
verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren" (VwGH
vom 28. Oktober 1993, Zl. 90/14/0040).
Aus o.a. Gründen ist der Unabhängige Finanzsenat
zu der Ansicht gelangt, dass keine Fortbildungskosten iSd § 16 EStG 1988
vorliegen.
Ad "artverwandter
Beruf":
Für die Beurteilung, ob
Ausbildungs- oder Fortbildungskosten
vorliegen, ist nicht maßgeblich, ob der "neue" Beruf auch tatsächlich
ausgeübt wird (vgl. VwGH vom 28. Oktober 1993, Zl. 90/14/0040).
Das psychotherapeutische Propädeutikum ist Teil der Ausbildung zum
Psychotherapeuten (siehe §§ 2, 3 des BG vom 7. Juni 1990,
BGBl. Nr. 361, über die Ausübung der Psychotherapie
((Psychotherapiegesetz)). Nach § 6 leg.cit. hat der praktische Teil
des psychotherapeutischen Fachspezifikums jedenfalls u.a. folgende Inhalte zu
umfassen: Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in
einem bestimmten Stundenumfang. Die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen
für die eingangs angeführten
Fortbildungskurse (Lehranalyse usw.)
stehen daher eindeutig im Zusammenhang mit der Ausbildung zur
Psychotherapeutin.
Ziel der im
ausgeübten Beruf als Volksschullehrerin zu beurteilenden Leistungen ist es
vordergründig den Schülern Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln.
Das Institut A war laut von der Bw. vorgelegtem Artikel
unter den ersten staatlich anerkannten Psychotherapieausbildungsinstitutionen.
Das A führt außerdem Österreichs größtes
Psychotherapeutisches Propädeutikum.
Die Ausbildung zum "Psychotherapeuten" umfasst im
Wesentlichen die Vermittlung von Fähigkeiten, umfassende, bewusste
und geplante Behandlung von psychosozial
oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen zu fördern, wie die Bw. selbst ausführt, und wie
auch aus einer vorgelegten Teilnahmebestätigung hervorgeht. Dies mit
psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen Behandeltem und
Therapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen,
gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern, und die
Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Wie bereits vom Finanzamt in der Bescheidbegründung
ausgeführt wurde, liegt auch ein wesentlicher Unterschied beim
Personenkreis, mit dem Volksschullehrerin bzw. Psychotherapeut zu tun haben. Die
Volksschullehrerin soll Kindern ein bestimmtes Grundwissen beibringen,
während ein Psychotherapeut grundsätzlich Menschen jeder Altersgruppe
betreut bzw. behandelt.
Die Bw. legte eine Bescheinigung über die Berechtigung
zur eigenständigen psycho-therapeutischen Tätigkeit unter Supervision
vor.
Die gewählten
Bildungsmaßnahmen befähigen die Bw. jedenfalls, einen anderen
als den bisherigen Beruf auszuüben,
und liefern demnach die Grundlage für einen neuen Beruf, weshalb die in
diesem Zusammenhang anfallenden Kosten jedenfalls einer Ausbildung dienen. Schon
aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein derartiger für die
Abzugsfähigkeit mit (dem ausgeübten oder) einem
artverwandten
Beruf erforderlicher Zusammenhang zu
verneinen
ist.Dies auch deshalb, da nach
der Verkehrsauffassung
Schwerpunkt der Tätigkeit einer Volksschullehrerin die Vermittlung
von Fähigkeiten und Kenntnissen ist, während die Ausbildung zur
Psychotherapeutin nach dem Inhalt keine spezifische fachliche Weiterbildung im
bisher ausgeübten oder einem artverwandten Beruf ist. Vielmehr stellt diese
Ausbildung eine umfassende Ausbildung für Behandlungsverfahren zur
Besserung oder Heilung von seelisch bedingten, seelisch - körperlichen
Leiden, dar, und es ist insoweit von einem anderen
nicht dem Berufsbild einer Volksschullehrerin
artverwandten Berufsbild auszugehen. In der Eingabe vom
20.12.2002 führt die Bw. beispielsweise aus, dass sich der Lehrer nicht
ausschließlich als Wissensvermittler und Belehrender, sondern auch als
Lernender verstehen darf. Dadurch kann jedoch für das Berufungsbegehren der
Bw., die Tätigkeit des Volks-schullehrers als artverwandte Tätigkeit
zu jener des Psychotherapeuten zu sehen, nichts gewonnen werden. Es mag durchaus
sein, dass verschiedene Kenntnisse aus dem Bereich der Psychotherapie (wie
für viele andere Berufe) auch für eine Volksschullererin vorteilhaft
sind, dadurch werden aber der Beruf einer Volksschullererin und der eines
Psychotherapeuten nicht zu artverwandten Berufen iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988. Auch aus der Ausführung der Bw., sie sei im Berufungszeitraum
in einem befristeten Dienstverhältnis auf ein Jahr gestanden und musste bei
dem Überangebot an Lehrern versuchen, mit besseren Qualifikationen, mehr
Kenntnissen und mehr Einsatz (die Bw. habe durch gegenständlichen Kurs
versucht eine bessere Beurteilung zu bekommen) einen neuen Dienstvertrag zu
erhalten, bzw. irgendwann einmal pragmatisiert zu werden (schließlich habe
sie im Jahr 2003 die Pragmatisierung erlangt), kann für das
Berufungsbegehren nichts gewonnen werden.
Laut Angaben der Bw. sei sie berechtigt und verpflichtet
als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision eigenständig
therapeutisch tätig zu werden, weshalb die Bw. im Jahr 2002 angab, dass sie
diese Tätigkeit bereits im Jahr 2003 aufnehmen werde.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aus
den Hinweisen der Bw. auf die Lohnsteuerrichtlinien bzw. das Lohnsteuerprotokoll
schon allein aus dem Grund nichts gewonnen werden kann, da der Unabhängige
Finanzsenat wie die übrigen Verwaltungs-behörden auf Grund des
Legalitätsprinzips an die Gesetze gebunden ist.
Schon aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein derartiger
für die Abzugsfähigkeit mit dem ausgeübten oder einem
artverwandten Beruf erforderlicher Zusammenhang zu verneinen ist. Dies auch
deshalb, da nach der Verkehrsauffassung Schwerpunkt der Volksschullehrer die
Vermittlung von Wissen ist, während das Psychotherapeutische
Propädeutikum eine Voraussetzung für die Aufnahme in eine
schulenspezifische Ausbildung zum Psychotherapeuten ist und eine inhaltliche
Grundlage zum Lebens- und Sozialberater ist (vgl. Internet: Ziele des
"Lehrgangs Psychotherapeutisches Propädeutikum").
Die Aufwendungen stellen - wie in der
Bescheidbegründung vom Finanzamt bereits ausgeführt - keine
Fortbildungskosten und Werbungskosten dar, sondern vielmehr nicht
abzugsfähige Ausbildungskosten für die Tätigkeit als
Psychotherapeutin.
Das in der Berufung zitierte VwGH-Erkenntnis vom
29.11.1994, 90/14/0215 ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da
das gegenständliche Seminar (anders als im VwGH-Fall, wie oben bereits
ausgeführt) sich weder an einen speziell auf Lehrer abgestimmter
Teilnehmerkreis richtete, noch der Inhalt des Seminars speziell auf Probleme des
Schulalltags ausgerichtet war. Insgesamt ist der Unabhängige
Finanzsenat daher zu der Ansicht gelangt, dass aus genannten Gründen keine
Ausbildungskosten zu einem artverwandten Beruf iSd § 16 EStG 1988
vorliegen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit.a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt, und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der von der
Bw. in der Berufung und im Vorhaltsverfahren ergänzend gemachten Angaben
und vorgelegten Unterlagen vermittelt die Bw. glaubhaft, dass der von der Bw.
besuchte Kurs "Psychotherapeutisches Propädeutikum" allenfalls von
beruflichem Interesse und Nutzen für die Tätigkeit der Bw. als
Volksschullehrerin sein könnte.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes legt jedoch in
Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung
nahe legen, fest, dass der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur dann
angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche
bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit bietet in
derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw.
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. dazu die Erkenntnisse
des VwGH 28.10.1998, 93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045, vom 27.6.2000,
2000/14/0096,0097, 2000/14/0084, und vom 17.6.1996,92/14/0173). Aus allen diesen
oben angeführten Gründen sind die geltend gemachten Aufwendungen dem
Bereich des § 20 EStG 1988 und damit den nichtabzugs-fähigen
Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen, selbst wenn durchaus zu
erkennen ist, dass gegebenenfalls das erworbene Wissen partiell auch im
beruflichen Bereich Verwendung finden könnte.
Die (behauptete) Anerkennung von Werbungskosten bei anderen
Kursteilnehmern steht der nunmehr getroffenen rechtlichen Beurteilung im
gegenständlichen Fall nicht entgegen, da jeder Einzelfall nach dem
spezifischen Sachverhalt gesondert zu beurteilen ist, und der Berufungswerberin
aus einer - im gegenständlichen Fall nicht ausschlaggebenden
rechtlichen Beurteilung in einem anderen Fall - keine Rechte entstehen bzw. die
Abgabenbehörde an eine derartige Beurteilung in einem anderen Fall nicht
gebunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren
Erkenntnissen (z.B. 17.9.1996, 92/14/0173, und 27.6.2000, 2000/14/0096)
festgestellt, dass derartige Kurse keine berufsspezifische Fortbildung
darstellen, dies deshalb, da die dabei erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung
im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von Nutzen
sind. Unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof auch in dem Umstand, dass
jeweils Angehörige verschiedenster Berufsgruppen an den Kursen teilnahmen,
ein Indiz dafür, dass Wissen allgemeiner Art vermittelt wurde.
Auch dieser Kurs ist nicht auf Angehörige eines
bestimmten Berufes (des Lehrberufes) abgestimmt. Außer Zweifel steht, dass
die mit dieser Ausbildung gewonnen Kenntnisse für die Bw. (wie auch
für viele andere Personen in anderen Berufsgruppen) auch im beruflichen
Bereich von Nutzen sein können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
auf Grund der angeführten Feststellungen gemischter Aufwand vorliegt. Wenn
auch der oben zitierte Absatz 10 zu § 16 EStG 1988 nunmehr
ausdrücklich Fortbildungskosten in Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit als Werbungskosten erklärt und den Kreis der
abzugsfähigen Bildungs-maßnahmen um Ausbildungsmaßnahmen
für artverwandte Berufe erweitert
hat, so verbietet dennoch § 20 leg.cit. unverändert die steuerliche
Berücksichtigung eines Mischaufwandes.
Was die Bw. im Seminar "Psychotherapie Propädeutikum"
gelernt habe (professionelle Gesprächsführung, Entwickeln von
Strategien zur Grenzsicherung und zur Lösung von Konflikten etc., wie sie
selbst ausführt), kann auch in anderen Berufen als dem Lehrberuf bzw. auch
im privaten Bereich verwendet werden. Es ist daher spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien,
30. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1681-W/03
- Stammnummer
- 13420
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF