Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0251-G/04
Berufung gegen einen aufgrund der Ergebnisse der Bodenschätzung ergangenen Wertfortschreibungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0251-G/04vom 05.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse einer Überprüfungsschätzung gemäß § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970 sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO, dessen Bekanntgabe mit dem Ablauf des letzten Tages der einmonatigen Auflegungsfrist als erfolgt gilt (§ 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970). Der auf den Feststellungen der Bodenschätzung basierende Wertfortschreibungsbescheid über eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens trägt - soweit darin die natürlichen Ertragsbedingungen (§ 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955) enthalten sind - Elemente in sich, die in einem anderen Feststellungsbescheid, nämlich in den zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnissen gesondert festgestellt worden sind. Diese Feststellungen werden dem Wertfortschreibungsbescheid zugrunde gelegt (§ 192 BAO). Der Wertfortschreibungsbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die nach Ablauf der Berufungsfrist (§ 12 Abs. 1 BoSchätzG 1970) in Rechtskraft erwachsenen Schätzungsergebnisse unzutreffend seien (§ 252 Abs. 1 BAO).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Landwirt, Adresse1, vom
1. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Weiz vom
10. Dezember 2003 betreffend Feststellung des Einheitswertes zum 1.
Jänner 2003 (Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs.
1 Z 1 BewG 1955) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch genannten Feststellungsbescheid stellte
das Lagefinanzamt für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des
Berufungswerbers (im Folgenden: Bw.) einen Einheitswert in der Höhe von
€ 18.500 fest. Diese Wertfortschreibung (Werterhöhung) erfolgte im
Anschluss an die Ergebnisse der Bodenschätzung, welche eine Änderung
der natürlichen Ertragsbedingungen bescheidmäßig festgestellt
hatte und eine Wertfortschreibung erforderlich machte. In der dagegen
rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er die
Erhöhung des Einheitswertes als unverhältnismäßig
überhöht empfinde und er die korrekte Vorgangsweise der
Bodenschätzung anzweifle, da sein Betrieb sehr unterschiedliche
Bodenverhältnisse aufweise. Leider sei festzustellen, dass die
Bodenschätzer vor Ort größtenteils überdurchschnittlich
gute Bodenproben entnommen hätten, die seichteren Stellen
flächenanteilsmäßig aber zu wenig Berücksichtigung gefunden
hätten. Trotz der hohen Seehöhe und des rauen, sehr dem Wind
ausgesetzten Klimas seien die Hektarsätze bis zu 30 % höher als
die der Nachbarn. Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass die
Ergebnisse der Bodenschätzung am 10.01.2001 in den Räumen des
Gemeindeamtes G., an den übrigen Tagen in den Diensträumen des
Finanzamtes Weiz zur "Allgemeinen Einsichtnahme" (02.01.2001 bis 31.01.2001)
aufgelegen seien. Eine Berufung mit entsprechender Begründung sei gegen die
Ergebnisse der Bodenschätzung in der dazu vorgesehenen Frist nicht
eingebracht worden. Demnach seien die Ergebnisse der Bodenschätzung in der
Katastralgemeinde A. am 01.03.2001 in Rechtskraft erwachsen. Für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen seien im Sinne des
§ 32 Abs. 3 Z 2 lit. a
und b BewG 1955 ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu
legen. In einem als "Zweite Berufung" bezeichneten und als Vorlageantrag
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden Schreiben
führte der Bw. aus, dass bei der Einsichtnahme am 10.01.2001 in den
Räumen des Gemeindeamtes G. von einer Auskunftsperson mitgeteilt worden
sei, dass der Bw. lediglich mit einer leichten Erhöhung des Einheitswertes
rechnen müsse. Niemals sei von einer so großen Wertanpassung die Rede
gewesen, daher sei auch keine Berufung gegen die Ergebnisse der
Bodenschätzung erhoben worden. Tatsache sei aber, dass aufgrund der
Höhenlage und der klimatisch bedingten Nachteile des Standortes des
Betriebes der angewendete Hektarsatz weit überzogen sei. Leider müsse
festgestellt werden, dass die Einkommen in der Landwirtschaft immer mehr
zurückgingen und gleichzeitig der Einheitswert angehoben werde. Auf
klarstellende Nachfrage des Finanzamtes, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten werde, führte der Bw. aus, dass er mit der Erhöhung des
Einheitswertes aufgrund der Bodenschätzung nicht einverstanden sei. Er
wünsche eine nochmalige Bodenschätzung, da sich der Zustand des Bodens
nicht dermaßen verändern könne wie im Bescheid seinen
Niederschlag gefunden. Er hoffe auf eine faire Behandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) gelten für landwirtschaftliche Betriebe die
Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten. Nach Abs. 2
ist Ertragswert das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner
wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre
nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter
gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsgemäß,
gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet
wird. Nach Abs. 3 sind bei der Beurteilung der nachhaltigen
Ertragsfähigkeit alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den
Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen
Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind nach
Abs. 3 Z 1 und Z 2 lit. a bis c
insbesondere die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse)
zu berücksichtigen sowie bestimmte wirtschaftliche Ertragsbedingungen
(äußere Verkehrslage, innere Verkehrslage,
Betriebsgröße). Bei der Bewertung aller landwirtschaftlichen
Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb
ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweist und bei
dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder
ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken (§ 34 Abs. 1
BewG). Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich
vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die
Gleichmäßigkeit zu sichern, werden vom Bundesministerium für
Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat Vergleichsbetriebe ausgewählt
und hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit ins Verhältnis zum
Hauptvergleichsbetrieb gesetzt (§ 34 Abs. 2 BewG). Nach § 35 BewG (in
der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. Nr. 124/2003)
konnten die Finanzlandesdirektionen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Bewertung ermächtigt werden, nach Beratung in einem Gutachterausschuss
die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe)
festzustellen. Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in
einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt. Die Betriebszahl der
Hauptvergleichsbetriebe ist 100 (§ 34 Abs. 3 BewG). Bei der
Feststellung der Betriebszahlen sind gemäß
§ 36 Abs. 1 BewG
hinsichtlich der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die
tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen.
Hiebei sind hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung
maßgebend. Gemäß
§ 38 BewG ist für den
Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100) der Ertragswert (Hektarsatz) mit
Bundesgesetz festzustellen. Diese Feststellung erfolgte durch das
Bewertungsänderungsgesetz 1987 (BGBl. Nr. 649/1987) mit
S 31.500,00 und wurde durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001
(BGBl. I Nr. 59/2001) mit € 2.289,1943 umgerechnet.
Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt
sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten
Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. Für alle
übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer
Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen der äußeren und inneren Verkehrslage
ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (Abs. 4 letzter
Satz). Mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für
Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das
landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 (BMfF GZ. 08
0103/1-IV/8/88 vom 1. Februar 1988, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" vom 19. Februar 1988) wurden die Merkmale der natürlichen und
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes
sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist
für die Untervergleichsbetriebe geschehen (BMfF GZ. 08 0103/4-IV/8/88 vom
13. Juni 1988, "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 29. Juni 1988). Der
Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird somit im Wege der
vergleichenden Bewertung festgestellt, wobei hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse des zu bewertenden
Betriebes zugrunde gelegt werden. Diese werden im Wege der Bodenschätzung
ermittelt und in der Bodenklimazahl ausgedrückt. Bezüglich der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren und inneren
Verkehrslage werden dabei für den zu bewertenden Betrieb ortsübliche
Verhältnisse unterstellt.
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können sich
nun (bezogen auf die Bodenklimazahl) ertragsmindernd oder ertragserhöhend
auswirken. Inwieweit die in der obigen Kundmachung angeführten Merkmale der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die Ertragsfähigkeit der
Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) beeinflussen, wurde nach Beratung
im Bewertungsbeirat (in einem Gutachterausschuss) für die einzelnen
Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) vom Bundesministerium für
Finanzen rechtsverbindlich festgestellt und findet in den jeweiligen
Betriebszahlen den entsprechenden Niederschlag. Die Betriebszahl
drückt das Verhältnis der Ertragsfähigkeit eines
landwirtschaftlichen Betriebes zum Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb)
und zum Hauptvergleichsbetrieb aus. Durch Multiplikation der Betriebszahl mit
dem Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (€ 2.289,1943) ergibt sich
schließlich der Hektarsatz des zu bewertenden Betriebes.
Die Feststellung der Ertragsfähigkeit aufgrund der
natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse)
erfolgt durch die Bodenschätzung, welche auch die Untersuchung des Bodens
auf seine Beschaffenheit umfasst. Dies ist in
§ 1 Abs. 1 und 2 des
Bodenschätzungsgesetzes 1970 festgelegt. Gemäß
§ 11 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 sind
die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der
gemäß
§ 3 durchgeführten Nachschätzungen zur
allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, was im Berufungsfall aktenkundig
ordnungsgemäß erfolgt ist.
Nach § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz 1970
sind die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter
Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO, dessen Bekanntgabe
mit dem Ablauf des letzten Tages der einmonatigen Auflegungsfrist (Abs. 3)
als erfolgt gilt. Daraus folgt, dass jeder Einheitswertbescheid über
eine wirtschaftliche Einheit des landwirtschaftlichen Vermögens, soweit
darin die natürlichen Ertragsbedingungen berücksichtigt sind, Elemente
in sich trägt, die in einem anderen
Bescheid, nämlich einem Feststellungsbescheid, gesondert festgestellt
worden sind. Gemäß
§ 192 BAO werden die in einem
Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide (eben z.B. Einheitswertbescheide) von Bedeutung sind,
diesen Bescheiden zugrunde gelegt. Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO
kann ein derartiger Bescheid (wie eben ein Einheitswertbescheid einen
landwirtschaftlichen Betrieb betreffend)
nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die in dem zugrunde
liegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen - insbesondere
die seinerzeit zur Einsicht aufgelegten und in Rechtskraft erwachsenen
Bodenschätzungsergebnisse - unzutreffend seien. Dies hat auch der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.2.1979, 2176/76 zum
Ausdruck gebracht, indem er feststellte, dass ein Einheitswertbescheid, dem die
Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt werden, insoweit nicht mit
der Begründung angefochten werden könne, dass die
Bodenschätzungsergebnisse unrichtig festgestellt worden seien. Diese
Bindungswirkung besteht auch für die auf Grund einer Überprüfung
der Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§ 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 neu festgestellten
Ergebnisse der Bodenschätzung in Ansehung von Wertfortschreibungsbescheiden
(vgl. dazu § 193 BAO).
Einwendungen, dass die Ergebnisse der
Bodenschätzung nicht zutreffend seien, wären in einer Berufung gegen
die Schätzungsergebnisse vorzubringen gewesen, welche mittlerweile aber
schon in Rechtskraft erwachsen sind.
Auch der Hinweis auf rückläufige Erträge in
der Landwirtschaft kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der
Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes ist, wie oben bereits ausgeführt
wurde, mit € 2.289,1943 gesetzlich festgelegt und seit der letzten
Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1.
Jänner 1988 (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1989) unverändert. Da
es seither keine (die nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union eingetretenen Ertragsänderungen berücksichtigende)
Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegeben
hat, ist der durch das Bewertungsänderungsgesetz 1987 festgelegte
Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes für alle im Zuge der vergleichenden
Bewertung für Stichtage nach dem 1.1.1988 erlassenen Einheitswertbescheide,
welche landwirtschaftliche Betriebe betreffen, als Berechnungsgrundlage
verbindlich.
Dem angefochtenen Einheitswertbescheid liegen die im Jahr
2001 zur Einsicht aufgelegten und rechtskräftigen Schätzungsergebnisse
der Bodenschätzung zugrunde. Für den berufungsgegenständlichen
landwirtschaftlichen Betrieb bedeutete dies gegenüber der vorangehenden
Schätzung eine Erhöhung der Bodenklimazahl von 20,4 auf 24,3. Wie oben
bereits ausgeführt wurde, ist das Finanzamt an die
Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung gebunden und hat, wenn die
Wertfortschreibungsgrenzen des
§ 21 Abs. 1 lit. a BewG erreicht werden,
für alle in Frage kommenden landwirtschaftlichen Betriebe zum nächsten
1. Jänner eines Jahres (im Wege der Wertfortschreibung) einen neuen
Einheitswertbescheid zu erlassen.
Aus den angeführten Gründen hat das Finanzamt den
angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen und die Berufung war aufgrund der
Gesetzeslage als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 5.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 12 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0251-G/04
- Stammnummer
- 13419
- Gültig
- 05.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF