Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0513-L/04
Unfallrente 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-L/04vom 05.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 22. März 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Bw. brachte gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003, der nach der Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuerveranlagung 2003 erging, rechtzeitig Berufung ein;
begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er eine Neuberechnung
seiner Einkommensteuer 2003 beantrage, sofern sich "die gesetzlichen
Vorschriften wegen der Versteuerung der Unfallrente wieder ändern"
sollten.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988, BGBl. 400 i.d.F. des Art. I Z 1a des
Euro-Umstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001 sind von der Einkommensteuer
befreit ................ einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche
auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige
Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die
einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbstständig Erwerbstätigen.
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02 darin das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit
nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" mit Ablauf des
31.12.2003 als verfassungswidrig auf. Der VfGH führte im bezogenen Judikat
aus, dass wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit der
Einkommensteuerpflicht für Versehrtenrenten wegen des Verstoßes gegen
den Vertrauensschutz die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002
(unter Bedachtnahme auf allenfalls mittlerweile durchgeführte Abgeltungen
auf Grund der Beihilfenregelung des Bundesbehindertengesetzes) nicht mehr
anzuwenden sind. Die für die Aufhebung gesetzte Frist bis 31.12.2003 sollte
dazu dienen, dem Gesetzgeber Zeit für allfällige legistische
Vorkehrungen zu geben.
Diesem Erkenntnis entsprechend bleiben folglich die
Unfallrenten für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei, ebenfalls sind
sie ab 1.1.2004 steuerfrei, da bis zum 31.12.2003 keine Neuregelung durch den
Gesetzgeber erfolgte.
Da der Gesetzgeber aber die ihm im bezogenen
VfGH-Erkenntnis gegebene Frist bis 31.12.2003 nicht nutzte, eine entsprechende
normative Regelung für 2003 zu schaffen und die Unfallrenten für 2003
steuerfrei zu stellen, sind Unfallrenten unter Zugrundelegung der o.a.
Norm 2003 nicht steuerfrei.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 5.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-L/04
- Stammnummer
- 13417
- Gültig
- 05.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF