Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0291-I/04
Bewertung einer schenkungsweise übertragenen unbebauten Teilfläche aus einer bebauten Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0291-I/04vom 04.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Ferdinand Kalchschmid, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem Schenkungsvertrag vom 7. April 2004 hat RH
sen. seinem Sohn RH jun. (= Bw) aus der ihm gehörigen Liegenschaft in EZ
472 GB G. (bebautes Grundstück mit dem Wohnhaus Adresse in G., V. 402), zu
deren Gutsbestand die Liegenschaft Gst 1293 im Gesamtausmaß von 1.733
m² zählt, das daraus aufgrund des Teilungsplanes des DI E. vom
8. Jänner 2004 neugebildete Gst 1293/2 im Ausmaß von 984 m²
schenkungsweise ins Eigentum übertragen. Die Übergabe erfolgte bereits
vor Vertragsunterfertigung. Die mit der Vertragserrichtung verbundenen Kosten
sowie Steuern werden vom Geschenknehmer getragen.
Der zuletzt zu EW-AZ X zum 1.1.1988 festgestellte
Einheitswert der vertragsgegenständlichen Liegenschaft (Einfamilienhaus)
beträgt erhöht € 34.664,94.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
23. April 2004, Str. Nr. X, ausgehend vom anteiligen dreifachen
Einheitswert in Höhe von € 59.048,41 (= gesamter EW x 3 : 1.733
m² x 984 m²) und nach Abzug des Freibetrages von € 2.200,
sohin ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von € 56.848
gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) und Abs. 4 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, die Schenkungssteuer im
Betrag von gesamt € 3.454,88 vorgeschrieben (Bemessung im Einzelnen:
siehe Bescheid vom 23. April 2004).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Vorlage einer
Widmungsbestätigung der Gemeinde (unbebaute Teilfläche) und des
Teilungsausweises des DI E. eingewendet, es sei nur die unbebaute
Teilfläche Gst 1293/2 geschenkt worden; das bebaute Grundstück samt
Wohnhaus verbleibe beim Geschenkgeber. Es sei daher nur der dreifache Bodenwert
der Bemessung zugrunde zu legen. Der Ansatz samt Gebäudewert sei
ungesetzlich, da diesfalls der Bw Steuer für ein Gebäude entrichten
müsse, welches er gar nicht erhalte.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 13. Mai
2004 begründete das Finanzamt im Wesentlichen dahingehend, im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung sei iSd. § 19 ErbStG der zuletzt
festgestellte Einheitswert maßgebend und als Grundlagenbescheid auch im
Hinblick auf den Umfang des Bewertungsgegenstandes verbindlich. Die Bemessung
der Schenkungssteuer richte sich ausschließlich nach dem anteiligen
Einheitswert, der zuletzt hinsichtlich der Gesamtliegenschaft als
wirtschaftlicher Einheit festgestellt worden sei.
Mit Antrag vom 20. Mai 2004 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne
weiteres Vorbringen begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Allein strittig
ist im Gegenstandsfalle die der Schenkungssteuer zugrundegelegte
Bemessungsgrundlage. Nach dem Dafürhalten des Bw habe er lediglich eine
unbebaute Fläche (Grund und Boden) schenkungsweise erhalten, weshalb
anstelle des für die EZ 472 samt Gebäude zuletzt festgestellten
Gesamt-Einheitswertes lediglich der Bodenwert für das neugebildete und
geschenkte Gst 1293/2 GB G. heranzuziehen sei.
Bei Schenkungen ist
hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist. Gemäß
§ 19 Abs. 2 erster Satz ErbStG ist
für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
für inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das (ab 2001) Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird.
Nach dem in § 51 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes definierten Begriff des Grundvermögens zählen
dazu der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile, das sind
insbesondere die darauf errichteten Gebäude, und das Zubehör. Erst
durch das Gebäude wird der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt
und das Grundstück zum bebauten Grundstück. Die Mitbewertung des
Gebäudes als Bestandteil des Grund und Bodens beim Eigentümer der
Liegenschaft käme nur für den Fall nicht in Betracht, wenn es sich als
Superädifikat bzw. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden um eine
gesondert zu betrachtende wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
handeln würde.
Jede
wirtschaftliche Einheit ist
gemäß
§ 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu
bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen
festzustellen. Für wirtschaftliche Einheiten ist nach den Vorschriften des
ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
ein Einheitswert festzustellen. Was im
Einzelfall als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist nach den Anschauungen
des Verkehrs zu entscheiden (vgl. VwGH 26.2.1963, 2426/60). Dabei sind die
örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung
und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen
Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.
Unter Bedachtnahme hierauf steht aber im Gegenstandsfalle
zufolge der Einheitswertfeststellung zu EW-AZ X. zum 1.1.1988 fest, dass die EZ
472 GB G. und sohin das Gst 1293 im Gesamtausmaß von 1.733 m² seither
als ein bebautes Grundstück bzw. Einfamilienhaus und demzufolge als eine
wirtschaftliche Einheit bewertet worden
ist. Es wurde hiefür in dem gesamten Umfang der Fläche der
Einheitswert mit erhöht € 34.664,94 festgestellt.
Anläßlich der schenkungsweisen Übergabe wird eine
Nachfeststellung bzw. Fortschreibung zum nachfolgenden 1. Jänner 2005
erfolgen.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheide für
Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH
24.5.1991, 90/16/0197, 0229; vom 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die
abzuleitenden Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art und
den Umfang des Gegenstandes sowie
über die Zurechnungsträger auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977,
1155/76). Es ist somit im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der
Ergebnisse der Einheitsbewertung grundsätzlich nicht möglich, entgegen
der darin getroffenen Feststellung über den Umfang des
Bewertungsgegenstandes bestimmte Vermögensteile auszuscheiden.
Entgegen dem
Dafürhalten des Bw, er habe keinerlei Anteil am Gebäude erhalten und
könne sohin die Steuerbemessung nicht von dem für die gesamte
Liegenschaft festgestellten Einheitswert anteilig erfolgen, ist festzuhalten,
dass nach Obgesagtem das übertragene Gst 1293/2 neu GB G. seit jeher im
Rahmen der Einheitsbewertung vom ausgewiesenen Umfang der Liegenschaft EZ 472 GB
G. mitumfaßt und für diese Liegenschaft ein Einheitswert im Ganzen,
sohin als einer wirtschaftlichen Einheit, festgestellt worden war.
Ebensowenig wie
etwa bei einer bebauten Fläche eine differenzierte Bewertung bzw. eine
Trennung zwischen dem Grund und dem Gebäude vorgenommen werden könnte,
kann aber hier aufgrund der verbindlichen Wirkung der Einheitsbewertung die
übertragene Liegenschaft nicht etwa als selbständig unbebaute
Fläche aus dem gesamten Bewertungsgegenstand EZ 472, Einfamilienhaus,
ausgeschieden werden.
Darüberhinaus
hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.4.1968, 1814/67, deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen, die erst
durch den abgabepflichtigen Vorgang
entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen. Im Beschwerdefall
habe die Abtrennung des geschenkten Grundstückes von dem Gutsbestande, zu
dem es bisher gehörte, nur deshalb, weil dadurch eine neue wirtschaftliche
Einheit entstanden wäre, den Anlass zu einer Nachfeststellung des
Einheitswertes gemäß
§ 22 BewG geben können, welche
aber auf den 1. Jänner des Jahres, das der Begründung der neuen
wirtschaftlichen Einheit folgte, vorzunehmen ist. Der Fall, dass der der
Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegende Vorgang den Anlass zu einer
Nachfeststellung gibt, sei im § 19 Abs. 3 ErbStG nicht als Voraussetzung
für die Feststellung eines "besonderen Einheitswertes" angeführt.
Somit konnten laut VwGH die Umstände, die sich erst auf Grund der
Übertragung des strittigen Grundstückes ergaben, nicht zur Festsetzung
eines besonderen Einheitswertes führen, weil die betreffenden
Änderungen nicht zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
eingetreten sind. Die Bemessung der Schenkungssteuer richtet sich daher in
diesen Fällen ausschließlich nach dem anteiligen Einheitswert, der
zuletzt hinsichtlich der Gesamtliegenschaft (wirtschaftliche Einheit)
festgestellt worden war.
Gleiches muss
aber auch im Gegenstandsfalle gelten, wenn ausschließlich der
Schenkungsvorgang selbst zur Abtrennung des unbebauten Grundstückes und
sohin erst zur Neubildung einer eigenen wirtschaftlichen Einheit geführt
hat, was sich bereits deutlich aus dem zeitlich nahen, davor zu diesem Zweck am
8. Jänner 2004 erstellten Teilungsplan des DI E. ergibt und was zu
einer Nachfeststellung/Fortschreibung des Einheitswertes erst auf den
darauffolgenden Stichtag am 1. Jänner 2005 führen wird.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
4. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0291-I/04
- Stammnummer
- 13414
- Gültig
- 04.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF