Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1742-W/04
Jahresumrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1742-W/04vom 05.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erhielt vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember
2003 lohnsteuerpflichtiges Krankengeld von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt in Höhe von € 2.335,44 und vom 8. Oktober
bis zum 31. Dezember 2003 lohnsteuerpflichtige Bezüge von der N GmbH in
Höhe von € 3.787,69 (Kennzahl 245 des Lohnzettels). Vom 1.
Jänner bis zum 29. Juni 2003 bezog die Bw. Arbeitslosengeld in Höhe
von € 4.676,70 und vom 30. Juni bis zum 7. Oktober 2003 Notstandshilfe in
Höhe von € 2.213,00. Während der Arbeitslosigkeit bezog die Bw.
außerdem Krankengeld in Höhe von € 275,10.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
rechnete das Finanzamt unter Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG
1988 (besonderer Progressionsvorbehalt) das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe
und das während der Arbeitslosigkeit bezogene Krankengeld (Summe €
7.164,80) auf einen Jahresbetrag um und setzte die Einkommensteuer mit €
462,70 fest (Abgabennachforderung). Der Einkommensteuerbescheid vom
26. März 2004 enthält folgende Begründung:
"Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung -
wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag
umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt
und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer
ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf ihr Einkommen angewendet
(Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen,
ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG
1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da
dies in Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von €
13.095,93 angewendet."
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. fristgerecht Berufung
mit der Begründung, dass der ermittelte Steuersatz (Progressionsvorbehalt)
auch auf die steuerbefreiten Einkünfte (Krankengelder, Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe) angewendet worden sei. Würde man die Einkommensteile laut
Bescheid zusammenrechnen, würden sich sogar Einkünfte in Höhe von
€ 14.113,37 ergeben. Sie ersuche daher um eine entsprechende
Berichtigung.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO vom 26. Juli 2004 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr
2003 mit € 356,28 fest und begründete dies wie folgt:
"Bei der Ermittlung
des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweis zur Berechnung
- wurde von Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein
Betrag von € 3.787,69 durch 85 Tage dividiert und mit 365 Tagen
multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch mit
€ 18.408,22 ermittelt. Darauf wurden der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 15,36 % ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie
im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre
Einkünfte angewendet."
In ihrem Vorlageantrag vom 10. August 2004 führte die
Bw. aus, dass bei einem Jahreseinkommen von € 5.931,13 keine Steuerschuld
von € 911,02 herauskommen könne, da die ersten € 3.640,00
steuerfrei und erst der Rest zu versteuern sei. Das zu versteuernde Einkommen
würde € 2.291,13 betragen. Unter Anwendung des Steuersatzes von 15,36
% ergebe sich eine Gesamtsteuer von € 351,91, weswegen sie um nochmalige
Überprüfung des Steuerbescheides ersuche.
Am 28. Oktober 2004 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind falls
der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG 1988 (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für
einen Teil des Kalenderjahres erhält die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.
3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988)
für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988)
auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 normiert, dass wenn im Rahmen
einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz
anzuwenden ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
§ 33 Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988) zu ermitteln ist. Diese Abzüge sind
nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit darüber, ob die vom Finanzamt vorgenommene Anwendung des
besonderen Progressionsvorbehaltes (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 33
Abs. 10 EStG 1988), somit die Hochrechnung der lohnsteuerpflichtigen Bezüge
für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf fiktive
Jahreseinkünfte, die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes und dessen
Anwendung auf das steuerpflichtige Einkommen zu Recht erfolgt ist.
Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides
durch den Unabhängigen Finanzsenat hat ergeben, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz bei der Neuberechnung der Einkommensteuer
für 2003 im Rahmen der Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO vom 26. Juli 2004 gesetzeskonform vorgegangen ist und die von ihr
vorgenommene Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2003 richtig
ist.
Die Bw. hat im Jahr 2003 steuerfreie Bezüge
(Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld während der
Arbeitslosigkeit) bezogen. Diese steuerfreien Bezüge lösen den
besonderen Progressionsvorbehalt (§ 3 Abs. 2 EStG 1988) aus. Dies bedeutet,
dass die von der Bw. während des restlichen Kalenderjahres bezogenen
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der
Steuersatzermittlung auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Dieser
Steuersatz wird sodann auf das zu versteuernde Einkommen des Jahres
angewendet.
Die von der Bw. im Zeitraum 8. Oktober bis 31. Dezember
2003 erzielten lohnsteuerpflichtigen Bezüge von der N GmbH in Höhe von
€ 3.787,69 sind damit einer Umrechnung (Hochrechnung) zu unterziehen. Das
ganzjährig bezogene lohnsteuerpflichtiges Krankengeld in Höhe von
€ 2.335,44 darf jedoch nicht mit hochgerechnet werden. Das Finanzamt hat in
der Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom 26. Juli 2004
das lohnsteuerpflichtige Krankengeld aus der Berechnung (Hochrechnung) eines
fiktiven Jahresbezug ausgeschieden. Die von der N GmbH bezogenen Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit für den Zeitraum 8. Oktober bis
31. Dezember 2003 wurden durch die Anzahl der Tage, in denen keine
Transferleistungen bezogen wurden (im gegenständlichen Fall 85 Tage),
dividiert und mit 365 Tagen multipliziert, um jenen Betrag an
Einkünften zu erhalten, der zur Ermittlung des fiktiven Jahreseinkommens
herangezogen wurde. Auf diesen errechneten Betrag zuzüglich der erhaltenen
lohnsteuerpflichtigen Krankengelder, die nicht umgerechnet wurden, und nach
Abzug des Sonderausgabenpauschbetrages wurde sodann der Einkommensteuertarif
angewendet.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt
die Einkommensteuer jährlich
|
für die ersten 3.640
Euro
|
0
%
|
für die nächsten 3.630
Euro
|
21
%
|
für die nächsten 14.530
Euro
|
31
%
|
für die nächsten 29.070
Euro
|
41
%
|
für alle weiteren
Beträge des Einkommens
|
50
%
Aus der auf diese Weise
errechneten Steuer ergab sich sodann der Durchschnittssteuersatz von 15,36 %,
der auf die tatsächlich erzielten, steuerpflichtigen Einkünfte (nicht
auf die hochgerechneten Einkünfte) in Höhe von € 5.931,13
anzuwenden war. Auf diese Weise wurde jener Steuerbetrag errechnet, der bei dem
vorliegenden Sachverhalt der Gesetzeslage entspricht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
5. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1742-W/04
- Stammnummer
- 13409
- Gültig
- 05.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF