Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0104-W/04
Devolution
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0104-W/04vom 04.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der ASt.,
vertreten durch Dr. Nikolaus WTH KEG, vom 22.3.2004, mit welchem der
Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung hinsichtlich des Antrags
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Umsatzsteuerbescheid
und der Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2004
auf den Unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 33
Abs. 2 BAO begehrt wurde, gemäß
§ 311 BAO in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 BAO entschieden:
Das
Verfahren wird eingestellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gem. § 311 Abs. 1 BAO sind
die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gem. § 311 Abs. 2 BAO kann
jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang
der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden
erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen
Erlassung bekannt gegeben (§ 97 BAO) werden.
Mit Eingabe vom 15. März
2004 beantragte die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 18.9.2003 des Finanzamtes Josefstadt mit
der Begründung, dass der zustellbevollmächtigte
Geschäftsführer zum damaligen Zeitpunkt psychisch erkrankt war, so
dass er den betreffenden Bescheid nicht anfechten konnte.
Am 22. März 2004 legte die
Antragstellerin die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2004 incl.
diverser Beilagen dem Finanzamt vor.
Da weder hinsichtlich des
Wiedereinsetzungsantrags noch hinsichtlich der Festsetzung der
Umsatzsteuervoranmeldung bis dato eine Entscheidung erfolgte, wurde mit
Schriftsatz vom 30.9 2004 gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO beantragt, dass
der Unabhängige Finanzsenat über die Anbringen entscheiden möge.
Gemäß
§ 311
Abs. 4 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2002/97, bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang, sondern geht die Zuständigkeit zur
Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über,
wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb der ihr gesetzten
Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages ihrer
Entscheidungspflicht nachkommt oder angibt, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht gegenständlich nicht oder nicht mehr
vorliegt.
Das zuständige Finanzamt
ist seiner Entscheidungspflicht innerhalb der gewährten Frist
nachgekommen.
Am 28.10.2004 wurde das
Ansuchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 Abs. 1 BAO
betreffend Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 18.9.2003 vermittels Bescheid
abgewiesen.
Am 23.12.2004 wurde der
Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für Februar 2004
erlassen.
Das Verfahren über den
Devolutionsantrag war daher einzustellen.
Wien,
4. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0104-W/04
- Stammnummer
- 13408
- Gültig
- 04.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF