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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102469/2012

Zurücknahmeerklärung aufgrund nicht behobenem Beschwerdemangel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102469/2012vom 30.08.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter GK hinsichtlich der Beschwerde von Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 09.11.2011 betreffend Einkommensteuer 2010 beschlossen: Die Beschwerde gilt gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG und Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt erließ am 09.11.2011 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 30.11.2011 das Rechtsmittel der Berufung - nunmehr als Beschwerde anzusehen. Mit Beschluss vom 18.06.2019 wurde vom Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführer unter Setzung einer dreiwöchigen Frist aufgefordert, die Mängel der Bescheidbeschwerde (Fehlen einer Begründung) zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gilt. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde mittels internationalem Rückschein am 24.06.2019 zugestellt. Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.   Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerde vom 30.11.2011 enthält keine Begründung. Das Bundesfinanzgericht hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 18.06.2019 aufgetragen, diesen Mangel innerhalb einer dreiwöchigen Frist zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären ist. Dieser Mangel wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus: Einleitend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 323 Abs 38 BAO die am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, sind gemäß § 272 Abs 4 zweiter Satz BAO Mängelbehebungsaufträge sowie Zurücknahmeerklärungen zunächst vom Berichterstatter zu erlassen. Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären ist. Gemäß § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Beschwerdeführer die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Inhaltliche Mängel liegen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Ist die Zuständigkeit zur Erledigung einer Bescheidbeschwerde auf das Bundesfinanzgericht übergegangen, so obliegt diesem auch die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages. § 250 Abs 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. Die Beschwerde vom 30.11.2011 enthält keine Begründung, da aus dieser nicht klar ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer die Beschwerde für erfolgversprechend hält. Der Beschwerdeführer bemängelt lediglich, dass nicht alle geltend gemachten Ausgaben als abzugsfähig anerkannt wurden, ohne jedoch einen Grund anzuführen, weshalb diese als abzugsfähig anzusehen sind. Da die Beschwerde vom 30.11.2011 nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs 1 BAO entsprach und diese inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs 2 BAO darstellen, war das Bundesfinanzgericht verpflichtet einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wurde, ist die Zurücknahme der Beschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzgericht gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO zu erklären.   Über die Zulässigkeit einer Revision wurde erwogen: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch in den Mängelbehebungsaufträgen hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bezüglich der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages und der Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist wurde im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.       Wien, am 30. August 2019  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102469/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102469.2012
Stammnummer
134057
Gültig
30.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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