Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2787-W/02
Berücksichtigung von Verlassenschaftspassiva
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2787-W/02vom 04.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. Juni 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
2. Mai 2001 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert.
|
Die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 (1)
ErbStG wird festgesetzt mit (d.s. 20% von einer Bemessungsgrundlage von
31.295,10 Euro)
|
6.259,02
|
Euro
|
Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 (4) ErbStG wird festgesetzt mit (d.s. 2%
von einer Bemessungsgrundlage von 40.826,87 Euro)
|
816,54
|
Euro
|
somit insgesamt
|
7.075,56
|
Euro
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Schilling-Information:
Zu Ihrer
Information wird mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag
S 97.362,00 entspricht.
Entscheidungsgründe
Am 3. Juli 1995 ist Frau I.E. mit Hinterlassung
einer letztwilligen Verfügung verstorben. Am 8. Mai 2000 wurde
der Nachlass aufgrund des Testamentes der Berufungswerberin (Bw)
eingeantwortet.
Am 2. Mai 2001 wurde der Erbschaftssteuerbescheid
erlassen. Der steuerpflichtige Erwerb wurde ausgehend vom eidesstättigem
Vermögensbekenntnis mit S 509.157,00 ermittelt.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte die Bw.,
folgende weitere, bisher nicht geltend gemachte Passiva in der Höhe von
insgesamt S 378.125,99 von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu
bringen.
|
Kosten Geriatriezentrum L.
|
182.600,00
|
Sozialversicherungsbeiträge
|
188,30
|
Rechtsanwalt Dr. W.(Vertretung im Erbrechtsstreit)
|
75.000,00
|
Rechtsanwalt Dr. B.
|
106.000,00
|
Telekomrechnung
|
218,60
|
EVN Strom
|
280,00 73,20
|
Kommunalabgaben der Gemeinde P
|
578,75 325,00
|
Kommunalabgabe der Gemeinde Br.
|
188,75
|
EVN für Objekt K.
|
73,44 73,20
|
Fernmeldegebühren
|
280,00
|
Kommunalabgaben
|
588,75 335,00
|
restliche Bestattungskosten
|
6.323,00
|
Begräbniskosten ohne Beleg
|
5.000,00
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. September gab das Finanzamt der Berufung insoweit statt als es die
geltend gemachten Passiven bis auf Kosten Gereatriezentrum (S 182.600,00),
Kosten RA Dr.W. (S 75.000,00) und Kosten für RA Dr. B.
(S 106.000,00) von der Bemessungsgrundlage in Abzug brachte.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass Kosten für RA Dr. B. trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden
seien. Bezüglich der geltend gemachten Passivpost "Zahlungen an
Geriatriezentrum" sei zwar eine Zahlungsvorschreibung vom 16. Mai 1995
übermittelt, aber nicht nachgewiesen worden, dass der Gesamtbetrag von
S 182.600,00 von der Bw. vorgestreckt und trotz Geltendmachung beim
Sachwalter der Erblasserin nicht aus dem Einkommen bzw. Vermögen der
Verstorbenen ersetzt worden sei. Diese Passivposten seien daher mangels
ausreichender Mitwirkung der Bw. im Berufungsverfahren bei der Bemessung der
Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt worden.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung Honorarnoten vorgelegt worden seien, wobei hier nicht
am Titel der Urkunden, sondern an deren Inhalt festzuhalten sei. Die vorgelegten
Urkunden würden sehr wohl die Erfordernisse zum Nachweis der
Vertretungskosten erfüllen. Die Bw. befürchte, dass das Finanzamt die
Eingabe vom 17. September 2001 nicht berücksichtigt habe. Die Bw.
verweise auf die mit dieser Eingabe vorgelegten eindeutigen und unbedenklichen
Urkunden.
Mit an den Vertreter der Bw., Herrn Rechtsanwalt Dr. B.
adressierten Vorhalt vom 4. Oktober 2002 wies die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland darauf
hin, dass hinsichtlich der Kosten des Geriatriezentrums L. in Höhe von
S 182.600,00 eine Zahlungsvorschreibung des Magistrats der Stadt Wien vom
16. Mai 1995, die an die Erblasserin - und zur Kenntnisnahme
auch an die Bw. ergangen sei -- vorgelegt worden sei. Hieraus sei ersichtlich,
dass die Erblasserin für den Zeitraum vom 26. November 1994 bis
zum 10. Mai 1995 im Geriatriezentrum X. untergebracht gewesen sei und
für diesen Zeitraum Pflegeentgelte von S 182.600,00 aufgelaufen
gewesen seien. S 136.654,35 seien im Zeitpunkt der Ausstellung der
Zahlungsvorschreibung bereits bezahlt gewesen, sodass noch ein Betrag von
S 45.945,64 ausgehaftet habe.
Aus dieser Vorschreibung sei in keiner Weise erkennbar,
dass die Bw. auch nur den Restbetrag aus ihrem eigenen Vermögen beglichen
habe und nicht von der Erblasserin selbst dieses Geld bereits zu deren Lebzeiten
ausgehändigt erhalten habe.
Es sei auch nach der Erfahrung des täglichen Lebens
äußerst unglaubhaft, dass eine Fremde (die Bw. stehe zur Erblasserin
in keinem Verwandtschaftsverhältnis) derart hohe Ausgaben tätige, wenn
auch in der Hoffnung auf eine ungewisse Erbschaft.
Die Bw. müsse daher in einer, jeden Zweifel
ausschließenden Weise belegen können, dass sie die Kosten aus Eigenem
bezahlt und nicht von der Bw. refundiert erhalten habe.
Hinsichtlich der Vertretungskosten Dr. W. und Dr. B. seien
keine Kostennoten vorgelegt worden. Nun seien derartige Kosten gemäß
§ 20 Abs. 4 Z 3 und Z 4 ErbStG nur
abzugsfähig, soferne sie der Eröffnung einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers, der gerichtlichen und außergerichtlichen
Regelung des Nachlasses, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer
Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der
Inventarerrichtung dienen würden, oder es sich um die Kosten eines für
den Nachlass oder wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreit
handle.
Aus der Beilage zu dem 6. November 2001 an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gerichtete Schreiben werde
vielmehr deutlich, dass in den Kosten u.a. auch Marklerprovisionen beinhaltet
seien.
Es sei daher zur Anerkennung von Vertretungskosten die
Übersendung detaillierter Kostennoten erforderlich. Mit Telefax vom
9. Dezember 2002 teilte Herr Rechtsanwalt Dr. B. der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit,
dass das mit der Bw. geschlossene Vollmachtsverhätnis beendet worden sei.
Eine Kostennote wurde nicht vorgelegt.
Anlässlich Vorsprache der Bw. am
17. Dezember 2002 wurde niederschriftlich festgehalten, dass die Bw.
Zahlungsbestätigungen und Belege für die von ihr nach dem Tod der Frau
I.E. beglichenen und im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen angefallenen
Kosten vorlege, damit das Berufungsverfahren abgeschlossen werden
könne.
Bei einer neuerlichen Vorsprache der Bw. bei der damaligen
Sachbearbeiterin in der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland am 5. Februar 2003 wurde
schriftlich festgehalten, dass bezüglich der Kosten für das
Geriatriezentrum der Großteil des Gesamtbetrages in Höhe von
S 182.600,00 aus dem Vermögen der Erblasserin beglichen worden sei.
Lediglich ein Betrag in Höhe von S 7.000,00 könnte von der Bw.
beigesteuert worden sein. Hinsichtlich der Kosten der genannten
Rechtsanwälte wurde (nochmals) vereinbart, dass die Kostennoten
nachgereicht würden.
Bis dato erfolgte keine diesbezügliche
Nachreichung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der
gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.
Gemäß
§ 20 Abs. 4 ErbStG sind vom Erwerbe insbesondere
abzuziehen:
1.
die Kosten der Bestattung des Erblassers einschließlich der Kosten der
landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und
die Kosten eines angemessenen Denkmales;
2.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlass zur Last
fallenden Kosten des Verfahrens;
3.
die Kosten der Eröffnung der letztwilligen Verfügung des Erblassers,
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des
Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, der
Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der
Inventarerrichtung;
4.
die Kosten eines für den Nachlass oder wegen des Erwerbes geführten
Rechtsstreites.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen
der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen bzw.
glaubhaft zu machen (Vorhaltsverfahren). Kommt der Abgabepflichtige dieser
Verpflichtung zur Klärung des Sachverhalts nicht nach, ist es im
Allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu
pflegen; sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier
Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben (VwGH vom 27.9.1990,
89/16/0225).
Bezüglich
der Kosten des Geriatriezentrums L. hat die Bw. anlässlich der Vorsprache
bei zu diesem Zeitpunkt zuständigen Sachbearbeiterin in der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
5. März 2003 zugestanden, dass ein Großteil des Betrages in
Höhe von S 182.600,00, abgesehen von einem Betrag in Höhe von
S 7.000,00 aus dem Vermögen der Erblasserin beglichen
wurde.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt konnte nur der genannte
Betrag in Höhe von S 7.000,00 bei der Bemessung der Erbschaftssteuer
berücksichtigt werden, da darüber hinaus keine Verbindlichkeit der
Erblasserin vorliegt.
Bezüglich der geltend gemachten Kosten des
Rechtsanwaltes Dr. W. in der Höhe von insgesamt S 75.000,00 wurde ein
Überweisungsbeleg in der Höhe von S 25.000,00 vorgelegt.
Hinsichtlich der Vertretungskosten des Herrn Rechtsanwaltes Dr.
B.liegt eine
Bestätigungüber einen Betrag
in Höhe von S 32.000,00 vor. Trotz mehrfacher Aufforderung -
insbesondere anlässlich der persönlichen Vorsprache der Bw. bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland am
17. Dezember 2002 sowie beim Unabhängigen Finanzsenat am
5. Februar 2003 aber auch mittels Vorhalt des Finanzamtes vom
21. Juni 2001 - wurde von der Bw. die Kostennoten für die
Vertretung in der Höhe der geltend gemachten Beträge nicht
vorgelegt.
Eine diesbezügliche Ermittlung beim Rechtsanwalt Dr.
W. blieb ergebnislos, da der genannte Rechtsanwalt auf die fehlende Entbindung
von der Verschwiegenheitspflicht hinwies. Erfolglos - z.B. telefonische
Anforderung durch das Finanzamt vom 18. April 2004 und Vorhalt der
Finanzlandesdirektion vom 4. Oktober 2002 - wurde auch mehrfach bei
Rechtsanwalt Dr. B. - versucht, die Kostennote direkt zu erhalten. Dieser
Nachweis wäre umso nötiger gewesen, als die Bw. vom genannten
Rechtsanwalt nicht nur im Verlassenschaftsverfahren vertreten
wurde.
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung darf daher
mangels entsprechender Glaubhaftmachung bzw. mangels Vorlage von Beweisen davon
ausgegangen werden, dass die Kosten für die Vertretung durch die
Rechtsanwälte Dr. W. und Dr. B. nur in der von der Bw. tatsächlich
nachgewiesenen Höhe, somit mit S 25.000,00 bzw. S 32.000,00
angefallen sind.
Die übrigen geltend gemachten
Verlassenschaftspassiven, bereits mit Berufungsvorentscheidung anerkannt, werden
antragsgemäß berücksichtigt.
Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich daher wie
folgt:
|
steuerpflichtiger Erwerb gemäß Bescheid vom 2.
Mai 2001
|
S
|
509.157,00
|
|
Kosten Geriatriezentrum L.
|
S
|
-7.000,00
|
|
Sozialversicherungsbeiträge
|
S
|
-188,30
|
|
Rechtsanwalt Dr. W. (Vertretung im
Erbrechtsstreit)
|
S
|
-25.000,00
|
|
Rechtsanwalt Dr.B.
|
S
|
-32.000,00
|
|
Telekomrechnung
|
S
|
-218,60
|
|
EVN Strom
|
S
|
-280,00 -73,20
|
|
Kommunalabgaben der Gemeinde P.
|
S
|
-578,75 -325,00
|
|
Kommunalabgabe der Gemeinde Br.
|
S
|
-188,75
|
|
EVN für Objekt K.
|
S
|
-73,44 -73,20
|
|
Fernmeldegebühren
|
S
|
-280,00
|
|
Kommunalabgaben
|
S
|
-588,75 -335,00
|
|
restliche Bestattungskosten
|
S
|
-6.323,00
|
|
Begräbniskosten ohne Beleg
|
S
|
-5.000,00
|
|
nunmehriger steuerpflichtiger Erwerb
|
S
|
430.631,01
|
|
Bemessungsgrundlage nunmehr
|
S€
|
430.630,00 31.295,10
|
=
Der Berufung konnte somit nur
ein Teilerfolg beschieden sein.
Wien, am 4.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2787-W/02
- Stammnummer
- 13376
- Gültig
- 04.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF