Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0734-L/03
Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0734-L/03vom 04.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wels vom 2. Oktober 2003 betreffend
Zwangsstrafe 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die vom Berufungswerber ausgeübte Tätigkeit
umfasste die Bereiche Malerei, Anstrich und Vollwärmeschutz. Mit Schreiben
vom 5.8.2003 hat das Finanzamt den Berufungswerber erstmals erinnert, die
Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2002 bis spätestens
26.8.2003 nachzureichen. Mit Bescheid vom 4.9.2003 wurde unter Androhung einer
Zwangsstrafe von € 200 eine letzte Nachfrist bis 25.9.2003 eingeräumt.
Da die Abgabenerklärungen auch innerhalb dieser Nachfrist nicht eingereicht
wurden, setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid vom
2.10.2003 mit € 200 fest.
Gegen den Bescheid über die Festsetzung einer
Zwangsstrafe wurde mit Schreiben vom 7.10.2003 Berufung erhoben und vom
Berufungswerber vorgebracht, er habe nicht gewusst, dass er bis 25.9.2003 die
Abgabe einreichen müsse.
Das Finanzamt hielt in seiner Berufungsvorentscheidung vom
31.10.2003 fest, dass es den Berufungswerber mit Schreiben vom 5.8.2003 erstmals
erinnert habe, die Erklärungen bis spätestens 26.8.2003 nachzureichen.
Mit Schreiben vom 4.9.2003 sei eine letzte Nachfrist bis 25.9.2003
eingeräumt worden und zwar unter Androhung einer Zwangsstrafe. Da der
Anordnung nicht entsprochen worden sein, sei die Zwangsstrafe festzusetzen
gewesen.
Im Vorlageantrag vom 10.11.2003 wurden keine neuen
Gründe vorgebracht.
Mit Schreiben vom 24.11.2004 wurde der Berufungswerber von
der erkennenden Behörde zur Stellungnahme eingeladen, weshalb er trotz
Erinnerungen nichts von der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärungen
gewusst haben will.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Vorschriften der Bundesabgabenordnung (§
133 BAO) ist zur Einreichung von Abgabenerklärungen derjenige verpflichtet,
der von der Abgabebehörde hiezu aufgefordert wird.
Gemäß
§ 111 BAO sind die
Abgabebehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Im Abs. 2 des § 111 BAO ist geregelt, dass vor
Festsetzung der Zwangsstrafe der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe
mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten
Leistung aufgefordert werden muss.
Im Schriftsatz vom 7.11.2003 wendet der Berufungswerber
ein, nicht gewusst zu haben, die Erklärungen bis 25.9.2003 einreichen zu
müssen. Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung
ausdrücklich darauf hingewiesen, den Berufungswerber mit Schreiben von 5.8
und 4.9.2003 an die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärungen für 2002
erinnert zu haben. Vom Berufungswerber ist nicht eingewendet worden, die
Erinnerungen nicht erhalten zu haben. Die Berufungsvorentscheidung wirkt wie ein
Vorhalt. Dazu kommt noch, dass die Einladung zur Stellungnahme, weshalb der
Berufungswerber nichts von der Verpflichtung gewusst haben will, gleichfalls
unbeantwortet geblieben ist.
Nachdem unbestritten ist, dass der Berufungswerber zur
Abgabe entsprechender Abgabenerklärungen verpflichtet war und er den
diesbezüglichen Aufforderungen des Finanzamtes nicht nachgekommen ist, war
das Finanzamt ohne Zweifel berechtigt, die angedrohte Zwangsstrafe zu
verhängen.
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die
Zwangsstrafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgesetzt wird,
ist im Rahmen des Ermessens zu treffen. Ermessensentscheidungen sind nach §
20 BAO unter Beachtung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen
und sind jedenfalls zu begründen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt
sind. Dazu zählen z.B. das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen
(Neigung zur Verschleppung und zur Verzögerung, wiederholte Verletzung
abgabenrechtlicher Verpflichtungen), der Umfang und die Vordringlichkeit des
Verfahrens sowie die Höhe der allfälligen Steuernachforderung oder
auch die Aussichtschancen auf den Erfolg des Zwangsmittels unter
Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage. Weiters kann auch der Grad des
Verschuldens (erkennbare Nachlässigkeit oder Bewusstheit und Absicht des
Nichterfüllens behördlicher Aufträge) berücksichtigt
werden.
Nach Lage der Akten musste dem Berufungswerber
gegenüber bereits im Februar 2002 eine Zwangsstrafe von € 400
angedroht werden, um sein persönliches Erscheinen zu erreichen. Im Oktober
2002 fand eine UVA-Nachschau statt. Aus der Niederschrift geht hervor, dass wie
in den Vorjahren weder Bücher noch Aufschreibungen geführt wurden und
Belege nicht aufbewahrt wurden. Gerade dieses an den Tag gelegte steuerliche
Verhalten lassen die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten sowie die
Nachlässigkeit des Erfüllens behördlicher Aufträge erkennen.
Wegen Nichtabgabe der Erklärungen wurden in der
weiteren Folge die Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO geschätzt. Mit
Bescheid vom 23.1.2004 wurde die Umsatzsteuer für 2002 mit € 2.000 die
Einkommensteuer für 2002 mit € 881,61 festgesetzt. Damit geht aber
auch der diesbezügliche Einwand der steuerlichen Vertretung ab 2003 ins
Leere.
Zusammenfassend wird daher gesagt werden können, dass
unter Berücksichtigung aller die Ermessensübung relevanten
Umstände, nämlich der Nichteinreichung der Erklärungen, des an
den Tag gelegten steuerlichen Verhaltens und der steuerlichen Folgen die
Festsetzung der Zwangsstrafe gerechtfertigt war. Dazu kommt noch, dass die
Zwangsstrafe ohnedies im untersten Bereich angesiedelt war, bedenkt man, dass
die einzelne Zwangsstrafe bis zu € 2.180 betragen kann.
Linz, am 4.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0734-L/03
- Stammnummer
- 13369
- Gültig
- 04.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF