Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0026-L/04
Unterhaltskosten für Kinder sind keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-L/04vom 04.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hatte eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 gestellt. Als "außergewöhnliche
Belastungen für Kinder" beantragte sie für die auswärtige
Berufsausbildung (ohne Selbstbehalt) ihrer Tochter S. von 1-12/2002, 4053
an Stelle des Pauschbetrages tatsächliche Kosten iHv.
2.535,80 €.
Im in der Folge ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2002 wurde hinsichtlich der Abweichungen
gegenüber dem Antrag auf die vorjährige Begründung verwiesen
(auch im Vorjahr hatte die Bw. die Anerkennung - damals des Pauschbetrags
- für Berufsausbildung der Tochter S. außerhalb des
Wohnortes gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 beantragt, die
Abgabenbehörde I. Instanz hatte nicht antragsgemäß
veranlagt, die in der Folge eingebrachte Berufung wurde von der
Abgabenbehörde II. Instanz als unbegründet abgewiesen, da die
Schule der Tochter im Einzugsbereich des Wohnortes liegt).
Es wurde rechtzeitig gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 Berufung eingebracht, da die
"außergewöhnlichen Belastungen für Kinder nicht in
entsprechender Weise berücksichtigt wurden". Die Abgabenbehörde
I. Instanz erließ einen Ergänzungsvorhalt, in dem sie ersuchte,
binnen gesetzter Frist die in der Berufung angesprochenen
außergewöhnlichen Belastungen für Kinder aufzugliedern und
belegmäßig nachzuweisen.
Die Berufung wurde sodann von der Abgabenbehörde
I.Instanz als unbegründet abgewiesen, da die Bw. die Aufgliederungen und
Nachweise nicht beigebracht hatte.
Die Bw. stellte rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Darin
brachte sie vor, dass "die gewünschte Fristverlängerung nicht
berücksichtigt wurde". Sie sei dem Ersuchen sehr wohl nachgekommen, weshalb
sie die Begründung nicht verstehen könne.
Wie sich herausstellte, hatte die Bw. binnen telefonisch
verlängerter Frist eine Vorhaltsbeantwortung eingebracht, die jedoch in die
Beihilfenstelle und nicht in das zuständige Arbeitnehmerveranlagungsreferat
gelangte. In dieser Vorhaltsbeantwortung war eine Schulbesuchsbestätigung
für ihre Tochter S und eine Bestätigung über den
Internatsbesuch und die Gebühr 2002 enthalten.
Weiters führte sie an:
Tochter S:
a) Internatsgebühr 2.110,80 €
b) Versicherung 20,00 €
c) Wien-Woche 200,00 €
d) Schulbehelfe (Werkzeuge, Arbeitskleidung etc.)
138,00 €
e) Sachbücher 92,00 €
f) Krankheitskosten 78,60 €
g) Therapiekosten 157,55 €
h) Heilbehelfe 33,80 €
i) Reiztherapie 300,00 €
Summe: 3.130,75 €
Sohn T:
a) Schulveranstaltungen 136,00 €
b) Sprachreise Anzahlung 175,00 €
c) Zuschuss für Führerschein
950,00 €
d) Zuschüsse für Lebenshaltungskosten
2.150,00 €
Summe: 3.411,00 €
Tochter T:
a) Versicherungen 70,00 €
b) Schulveranstaltungen 120,00 €
c) Schulbehelfe 80,00 €
Summe: 270,00 €
Die Abgabenbehörde I. Instanz ersuchte die Bw.,
die angeführten Ausgaben belegmäßig nachzuweisen. Weiters
zitierte sie § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 und ersuchte um
Stellungnahme, da die Bw. für alle 3 Kinder Familienbeihilfe und den
damit verbundenen Kinderabsetzbetrag bezieht. Weiters wurde sie ersucht, eine
Bestätigung der Schule nachzureichen, wonach für die Tochter S
Internatspflicht bestehe.
Im Wesentlichen führt die Bw. dazu aus:
Ad) Tochter S:
Es gebe an keiner öffentlichen Fachschule eine
Internatspflicht, also auch an der von ihrer Tochter besuchten Fachschule nicht.
Anders als im Internat zu leben wäre für ihre Tochter nicht zumutbar.
Das habe auch die Schule so gesehen, sonst hätte die Tochter auf Grund der
mangelnden Bettenkapazität gar keine Zuweisung erhalten. Es bestehe weiters
"die Empfehlung der Schulleitung, um einen reibungslosen Unterrichtsablauf zu
gewährleisten". Wäre "dies nicht so gegeben, so hätte das Amt der
OÖ. Landesregierung auf Empfehlung des Landesschulrats keine
Heimbeihilfe gewährt".
Ad) Sohn T:
Die Anzahlung für die Sprachreise betrug nicht
175,00 € sondern 215,00 € plus weitere 182,00 €;
auf Grund der elterlichen Pflicht habe sie einen Teilbetrag der
Führerscheinkosten übernehmen müssen, der Sohn hatte kein
Einkommen, er brauchte den Führerschein um "eine Stelle beim ASB als
Zivildiener zu erhalten". Er brauchte auch Zuschüsse zur Erhaltung des
nötigen Lebensstandards (Betriebskosten, Essen, Kfz-Benutzung, Bekleidung,
PC samt Zubehör - er brauchte die Gegenstände für seine
Projekt- bzw. Maturaarbeit).
Ad) Tochter T:
Sie besuchte im berufungsgegenständlichen Zeitraum die
2. Klasse des Bundesrealgymnasiums, wie bei den beiden anderen Kinder ist
es nicht möglich, dass die Schule Zahlungsbestätigungen für
einzelne Posten ausstellt.
Abschließend bemerkt die Bw., dass bekannt sein
müsste, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag keinen
sozialverträglichen Lebensstandard (wozu auch ein gewisses Niveau an
Schulausbildung gehört) ermöglichen. Investitionen in Humankapital
müssen neben der gesellschaftlichen auch die notwendige steuerliche
Anerkennung und Berücksichtigung finden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Gem.
§ 250 Abs. 1 BAO hat die Berufung zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung.
In ihrer Berufung hatte die nunmehrige Bw. zwar
angeführt, dass sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 richte
(§ 250 Abs. 1 lit. a leg.cit), es ist der Berufung auch zu
entnehmen, dass sie den Bescheid hinsichtlich der "Nichtanerkennung der
außergewöhnlichen Belastungen für Kinder" anfechten wolle
(§ 250 Abs. 1 lit. b leg.cit.), jedoch fehlte eine
entsprechende Änderungserklärung und Begründung (§ 250
Abs. 1 lit. c und d leg.cit.), die nach Vorhalt auch abgegeben wurden.
Daraus geht nun eindeutig hervor, dass der Einkommensteuerbescheid 2002
nicht deswegen angefochten wird, weil kein Pauschbetrag bzw. keine
tatsächlichen Kosten für die Berufsausbildung der Tochter S.
außerhalb des Wohnortes gewährt wurde (§ 34 Abs. 8
EStG 1988: "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch ein Abzug eines Pauschbetrags von 110,00 € pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt"), sondern weil Unterhaltsleistungen
für die 3 Kinder nicht entsprechende steuerliche Berücksichtigung
fanden: Das ergibt sich nicht nur aus der Textierung der
Berufungsbegründung sondern auch aus dem Textzusammenhang. - Im in
Berufung gezogenen Einkommensteuerbescheid wird begründend u.a.
ausgeführt, dass "hinsichtlich der Abweichungen gegenüber ihrem Antrag
auf die vorjährige Begründung verwiesen" werde. Diese Abweichung
umfasste den Punkt "Internatskosten Tochter S", die inhaltlich entsprechend
im Vorjahr als außergewöhnliche Belastung beantragt worden waren,
jedoch nicht gewährt wurden, da (w.o.a.) die Schule als im Einzugsbereich
des Wohnortes der Tochter qualifiziert wurde. Auf diese Begründung wurde
nun im Einkommensteuerbescheid 2002 Bezug genommen und in der Berufung
darauf nicht insoweit eine Begründung gegeben, als die Bw. die
Bescheidbegründung nicht akzeptieren könne, sondern vielmehr diese
Bescheidbegründung (mangels Eingehens darauf) akzeptiert und vielmehr die
Berufungsbegründung dahingehend gerichtet wurde, dass diese Internatskosten
(wie andere Kosten für die Tochter S - neben den
angeführten Kosten für die beiden weiteren Kinder) Unterhaltskosten
darstellen, die als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren
seien.
Es ist in der Folge zu untersuchen, ob die
Berufungsbegründung der Bw. der Intention des Gesetzgebers bei Fassung des
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 entspricht:
B) Gem.
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen
für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c
abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)partner (§ 106
Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
Die zu diesen Themenkreis ergangene Judikatur des VwGH (vor
allem 25.8.1998, 94/15/0028, 23.3.1999, 98/14/0133) spricht eindeutig aus, dass
laufende Unterhaltsleistungen für Kinder danach beim
Unterhaltsverpflichteten als außergewöhnliche Belastung nicht
berücksichtungsfähig sind. Da aus dem Akteninhalt ersichtlich ist,
dass die Bw im berufungsgegenständlichen Zeitraum für ihre Kinder
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezog und sowohl der Gesetzestext
eindeutig eine Anerkennung der Unterhaltsleistung für ein Kind als
außergewöhnliche Belastung versagt, da sie durch die Familienbeihilfe
sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag abgegolten ist, als auch
- wie o.a. ausgeführt - der VwGH diese Norm dementsprechend
auslegt, ist eine Stattgebung der Berufung bei gesetzeskonformer Interpretation
nicht möglich.
Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörde
II. Instanz, die Meinung der Bw., wonach Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag keinen sozialverträglichen Lebensstandard
ermöglichen bzw. Investitionen in Humankapital auch steuerliche
Berücksichtigung finden sollten, insoweit zu berücksichtigen, als sie
in gesetzwidriger Auslegung eine Subsumierung unter die anzuwendenden Normen
vornehmen würde. Die o.a. Meinung der Bw. ist als Berufungsbegründung
nicht geeignet, die eindeutige Aussage des § 34 Abs. 7 Z 1
leg.cit. so auszulegen, dass die berufungsgegenständlichen Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren wären. Es ist
vielmehr darauf hinzuweisen, dass die geäußerte Meinung der Bw. einen
Diskussionspunkt zur Beleuchtung der steuerlichen Behandlung von
Unterhaltsleistungen darstellt, doch ist es nicht Aufgabe der
Abgabenbehörde II. Instanz, diese Aspekte durch die von ihr zu
erlassenden Entscheidungen zu focussieren, sondern hat sie entsprechend
Art. 18 Abs. 1 B-VG ("die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf
Grund der Gesetze ausgeübt werden") ihren Entscheidungen die gültigen
Normen zu Grunde zu legen und nicht eventuell gewünschte
gesellschaftspolitische Änderungen durch Bescheiderlassungen ohne
Berücksichtigung der anzuwendenden Normen durchzuführen. Es ist
vielmehr Sache des Gesetzgebers, diese Meinungen in entsprechend zu erlassenden
Normen zu berücksichtigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der
Bescheidbegründung des Einkommensteuerbescheides 2002 auch
ausgeführt wurde, dass Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, nicht
berücksichtigt werden konnten, da sie den errechneten Selbstbehalt nicht
übersteigen. Die Bw. hat in ihrer Berufungsbegründung darauf nicht
Bezug genommen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie gegen diesen Punkt nicht
Berufung erhob. Wenn sie nun in ihrer Vorhaltsbeantwortung zwar Positionen wie
Krankheitskosten, Therapiekosten, Heilbehelfe, Reiztherapie anführte, die
diesen außergewöhnlichen Belastungen, von denen ein Selbstbehalt
abzuziehen ist, entsprechen, so ist davon auszugehen, dass sie diesen Punkt auch
als "Unterhaltskosten", die als außergewöhnliche Belastung zu
qualifizieren sind, behandelt haben wollte, und ist auf die obige
Begründung zu verweisen.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
außergewöhnliche BelastungUnterhaltskosten für KinderBezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetragkeine steuerliche Berücksichtigung für Investition in Humankapital
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-L/04
- Stammnummer
- 13367
- Gültig
- 04.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF