Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0090-L/03
Wird eine verspätet gemeldete Umsatzsteuerzahllast später als einen Monat nach Bekanntgabe entrichtet, ist nicht von einer strafbefreienden Selbstanzeige auszugehen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0090-L/03vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
SG, geb. X, wohnhaft in W, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
5. Dezember 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wels, vertreten durch HR Kurt
Brühwasser, vom 2. Dezember 2003,
SN 054/2003/00163-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin
der Fa. O GmbH, über deren Vermögen am 14. Mai 2003 das
Konkursverfahren eröffnet wurde.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 leitete das Finanzamt
Wels als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen die Beschuldigte ein
Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass sie als
abgabenrechtlich Verantwortliche der Fa. O GmbH vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den
Monat August 2002 in Höhe von 8.537,42 € bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Sie habe hiermit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend wurde angeführt, dass die
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2002 erheblich verspätet
erst am 15. Jänner 2003 eingereicht worden sei. Die verspätete Abgabe
einer Umsatzsteuervoranmeldung sei grundsätzlich als Selbstanzeige zu
werten, wobei Straffreiheit aber nur dann eintrete, wenn der geschuldete
Abgabenbetrag rechtzeitig im Sinne der Abgabenvorschriften entrichtet werde.
Bereits zuvor sei die Umsatzsteuer für den Monat Oktober 2000 im Zuge einer
Nachschau im März 2001 und die Umsatzsteuer für die Monate Jänner
bis März 2002 im Zuge einer USO-Prüfung im Mai 2002 festgesetzt
worden. Daraus und auf Grund der allgemein bekannten Umsatzsteuerpflicht sei
ersichtlich, dass der Beschuldigten die einschlägigen steuerlichen
Verpflichtungen bekannt gewesen seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass für die Erstellung
der Buchhaltung und Lohnverrechnung ein Steuerberater beauftragt gewesen sei.
Sie habe Arbeitszeiten zwischen zehn und 15 Stunden pro Tag gehabt und dadurch
die Meldung und Einzahlung der Umsatzsteuer für August 2002 vielleicht
übersehen. Mit Erkennen dieser Fehlhandlung habe sie die Umsatzsteuer dem
Finanzamt im Jänner 2003 gemeldet und der Bank einen
Überweisungsauftrag erteilt. Die Nichtzahlung durch die Hausbank habe sie
erst verspätet registriert und am 10. Februar 2003 eine Zahlung von
13.000,00 € geleistet. Ihr Bemühen sei ersichtlich, weshalb sie um
Abstandnahme von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ersuche.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs.3 leg. cit. ist von der Einleitung
eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungsgründe,
Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe oder
Strafaufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass
die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
würde.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Beschwerdeführer genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen. Jedenfalls
liegen dann genügende Verdachtsgründe vor, wenn nicht wirklich sicher
ist, dass ein im Abs.3 lit.a bis e angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Demnach genügt es, wenn gegen den
Beschwerdeführer ein Verdacht besteht, das heißt, es müssen
hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Nicht
jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält, wobei eine
Abgabenverkürzung bei Selbstberechnungsabgaben
(Umsatzsteuervorauszahlungen) bereits dann bewirkt gilt (objektive
Deliktsvollendung), wenn diese Abgaben zum gesetzlichen Fälligkeitstermin
überhaupt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet
werden.
Einem Firmenbuchauszug ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin für die Fa. O GmbH seit 7. November 2000 alleine
vertretungsbefugt gewesen ist. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin
der GmbH war sie auch für die Erfüllung der steuerlichen Belange
zuständig, was die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht
bestreitet.
Der Umstand, dass die Buchhaltung und Lohnverrechnung einem
Steuerberater überlassen wird, entbindet den Geschäftsführer
einer GmbH per se aber noch nicht von seiner abgabenrechtlichen
Verantwortlichkeit.
Im Allgemeinen ist nämlich davon auszugehen, dass ein
Steuerberater auf Grund der vom Steuerpflichtigen überlassenen Unterlagen
arbeitet und, sofern seine Honorare voll bezahlt und ihm die Aufzeichnungen
zeigerecht und vollständig übermittelt worden sind, für die
rechtzeitige Erstellung der Umsatzvoranmeldungen bzw. die rechtzeitige
Übermittlung der Zahlscheine Sorge trägt.
Unter der Annahme, dass ein Steuerberater vollständig
und zeitgerecht mit den nötigen Unterlagen und Informationen versorgt wird,
ist nicht ersichtlich, weshalb dieser wesentliche abgabenrechtliche Fristen
ignorieren bzw. übersehen sollte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe
Arbeitszeiten zwischen zehn und 15 Stunden täglich gehabt, indiziert
vielmehr, dass sie auf die zeitgerechte Versorgung des Steuerberaters mit den
für die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlung erforderlichen Unterlagen
nicht das notwendige Augenmerk gerichtet hat und dabei säumig gewesen
ist.
Auf Grund der offenbar schlechten Wirtschaftslage der GmbH,
welche letztendlich zur Konkurseröffnung geführt hat, wäre
darüber hinaus denkbar, dass die vollständige Begleichung der
Honoraransprüche des Steuerberaters nicht möglich gewesen ist, sodass
dieser wegen rückständiger Honorare zumindest zeitweise untätig
geblieben ist. Dafür spricht, dass teilweise Abgabenfestsetzungen durch das
Finanzamt veranlasst worden sind, teilweise aber immer wieder zeitgerecht bis
zum jeweiligen Fälligkeitstag die Umsatzsteuer entrichtet oder zumindest
mittels so genanntem "Nullerlagschein" gemeldet worden ist.
Wenn die Beschuldigte vorbringt, sie habe mit Erkennen
ihres Versehens die Umsatzsteuer für August 2002 gemeldet und der Bank
einen Überweisungsauftrag erteilt, welchen diese aber nicht
durchgeführt habe, so ist dazu anzumerken, dass, wie vom Finanzamt bereits
zutreffend dargelegt wurde, eine verspätet eingereichte
Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich als Selbstanzeige gewertet werden
kann.
Nach § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschrift zuständigen
Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde
darlegt (Abs. 1). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung
verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde
ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (Abs.
2).
Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder gegen andere an der
Tat Beteiligte gesetzt waren (Abs. 3 lit. a), wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger
bekannt war (Abs. 3 lit. b) oder wenn bei einem vorsätzlich begangenen
Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen
Prüfung nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird (Abs. 3 lit.
c).
Die Bestimmungen des § 29 FinStrG sind eng zu
interpretieren. Es müssen daher alle in § 29 geforderten
Voraussetzungen für den Eintritt dieses Strafaufhebungsgrundes gegeben
sein. Allfällige Mängel einer Selbstanzeige - aus welchen Gründen
immer und ohne, dass insoweit ein Verschulden Voraussetzung wäre - gehen zu
Lasten des Täters.
Im gegenständlichen Beschwerdefall musste der
verspätet eingereichten Voranmeldung - ohne das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen zu prüfen - die strafbefreiende Wirkung
einer Selbstanzeige schon deshalb versagt werden, weil der gemeldete Betrag
nicht umgehend (vgl. OGH 19.12.1985, 11 Os 143/85) entrichtet wurde.
Die Überweisung eines Betrages in Höhe von
13.000,00 € erfolgte zum einen erst am 10. Februar 2003, zum anderen wurde
bei Überweisung dieses Betrages eine so genannte Verrechnungsweisung
unterlassen und als Folge der Verrechnungsregeln des § 214 Abs. 1 BAO die
von der Selbstanzeige betroffene Umsatzsteuer für den Monat August 2002
nicht getilgt, weil die Zahlung auf eine ältere verbuchte Abgabenschuld
verrechnet wurde.
Die Beschwerdeführerin versucht ihre Säumnis
durchaus glaubwürdig mit Arbeitsüberlastung zu entschuldigen. Eine
solche stellt jedoch keinen Strafausschließungsgrund dar, sondern
wäre allenfalls bei einer Bestrafung als Milderungsgrund zu
berücksichtigen.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass nach § 8
Abs. 1 FinStrG vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). Der Finanzstraftäter muss die
Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes nicht anstreben, nicht einmal mit
Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnen, den Eintritt
des Erfolges jedoch für möglich halten und einen solchen Erfolg auch
hinzunehmen gewillt sein. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert für die
subjektive Tatbestandsmäßigkeit für den Verkürzungserfolg
jedoch Wissentlichkeit, während für die Pflichtverletzung bloß
bedingter Vorsatz genügt.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides dargestellten
Säumnis bereits seit längerer Zeit als Geschäftsführerin
agiert und ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen betreffend die Umsatzsteuer
oftmals ordnungsgemäß erfüllt hat, legt den Schluss nahe, dass
sie - in Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen - offenbar bedingt
durch die versuchte Bewältigung der schwierigen betrieblichen und
finanziellen Situation den abgabenrechtlichen Terminen eine nur untergeordnete
Bedeutung beigemessen hat.
Anlässlich der Klärung der Frage, ob
genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht
schon darum, die Ergebnisse eines noch abzuführenden Finanzstrafverfahrens
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der bestehenden Aktenlage ein
Verdacht vorliegt. Von einer Verfahrenseinleitung wäre auch nicht
abzusehen, solange nicht wirklich
sicher ist, dass ein Grund für
eine Abstandnahme von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegt.
Die abschließende Beurteilung, ob die Beschuldigte
das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde I. Instanz
vorbehalten, worin durch Aufnahme geeigneter Beweise - wie beispielsweise durch
Befragung des Steuerberaters der GmbH - das strafbare Handeln der
Beschwerdeführerin nachzuweisen sein wird. In diesem Verfahren wird ihr
auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend - auch in subjektiver Hinsicht -
zu rechtfertigen und zur restlichen Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 22.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0090-L/03
- Stammnummer
- 13359
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF