Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0054-W/03
Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei mit Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0054-W/03vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Berufungssenat ist berechtigt, von der Wiederholung von Beweisaufnahmen abzusehen, wenn dies für die Wahrheitsermittlung entbehrlich ist. Eine solche Wiederholung liegt auch dann vor, wenn nach einer erstinstanzlichen Beschuldigteneinvernahme beantragt wird, dieselbe Person nun als Zeuge einzuvernehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 8 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Lovranich sowie die Laienbeisitzer
Dagmar Deutsch und Hermann Wagner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr. Maria Karin Halmer-Täuber,
Verteidigerin in Strafsachen, 1010 Wien, Schottengasse 7, 2. Stock,
Tür 6, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei
gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 46
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 26. Februar 2003 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates beim Hauptzollamt Wien vom 29. Jänner 2003,
Zahl 100/91.172/98-Str.I/EJ nach der am 15. November 2004 in Anwesenheit
des Beschuldigten und seiner Verteidigerin ,des Amtsbeauftragten ORat Dr.
Teibinger sowie der Schriftführerin Diana Engelmaier durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Geldstrafe und die Wertersatzstrafe aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung
entschieden: Gemäß
§ 37 Abs. 2 und 46 Abs. 2 FinStrG wird
die Geldstrafe mit € 6.000,00 und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit
30 Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 19
Absätze 1, 4 und 5 FinStrG wird der anteilige Wertersatz für die
bereits veräußerten Zigaretten mit € 3.000,00 und die
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat beim Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz erkannte den Berufungswerber (Bw.) am
5. Dezember 2002 des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei in Tateinheit mit
dem Finanzvergehen der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach den
§§ 37 Abs. 1 und 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig. Er hat im Zeitraum vom 18. November 1997 bis zum
19. Jänner 1998 im Bereich des Hauptzollamtes Wien
eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind,
nämlich 45.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro und 54.000
Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, hinsichtlich welcher zuvor von
F. das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit
dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurde,
angekauft.
Gemäß
§§ 37 Abs. 2 und 46
Abs. 2 FinStrG verhängte der Spruchsenat über ihn eine Geldstrafe
von € 8.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage, und setzte
gemäß
§ 19 Abs. 1 und 4 FinStrG den anteiligen
Wertersatz mit € 7.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, fest.
Schließlich wurden gem. § 185 FinStrG
die Kosten des Strafverfahrens mit € 363,-- bestimmt.
Dagegen brachte der Bw. durch seine Verteidigerin in
offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein, worin das Erkenntnis aus dem
Grund der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung durch Verfahrensvorschriften und
der Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten wurde. Weiters
führte der Bw. aus:
"1.
Das angefochtene Erkenntnis
verletzt den Berufungswerber in seinen Rechten auf amtswegige Ermittlung des
Sachverhalts nach §§ 115 ff FinStrG. Die Vorschrift des
§ 115 FinStrG weist die Finanzbehörde zunächst an, den
für die Erledigung einer Strafsache maßgebenden Sachverhalt von
amtswegen festzustellen. Die Finanzstrafbehörde hat den wahren Sachverhalt
zu erforschen, und zwar von amtswegen und nicht einen von den Parteien
vorgebrachten oder anerkannten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Dieser Nachweis obliegt der Behörde. Nicht der Beschuldigte hat also
nachzuweisen, daß er unschuldig ist sondern die Behörde hat
nachzuweisen, daß der Beschuldigte Täter einer strafbaren Handlung
ist (VwGH 24.10.1990, 86/13/0032).
Die Behörde ist daher
verpflichtet, alle Schritte zur Klarstellung des Sachverhalts zu unternehmen.
Sie darf sich z.B. nicht über wesentliche Behauptungen oder
Beweisanträge hinwegsetzen.
Entsprechend den im
§ 57 ausgesprochenen Grundsätzen der amtswegigen Verfolgung von
Straftaten und der amtswegigen Ermittlung des wahren Sachverhalts wird den
Finanzbehörden die Erhebung aller zur Wahrheitsfindung notwendigen Beweise
zur Pflicht gemacht. Ob eine Beweisaufnahme in der Folge brauchbare Ergebnisse
bringen wird, stellt sich immer erst nachträglich heraus. Daher kann die
Beweisaufnahme nicht von vornherein unterbleiben, wenn Zweifel bestehen, ob die
Beweiserhebung etwa Brauchbares ergeben wird.
Trotz der Tatsache, daß
sowohl in der Verhandlung vom 6.6.2002 als auch in der Verhandlung vom 5.12.2002
vom Bw der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des F. gestellt wurde, wurde
dieser Beweisantrag anläßlich der Verhandlung vom 5.12.2002
abgewiesen.
In diesem Zusammenhang ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich bei F. um den einzigen
Belastungszeugen gegen den Bw handelt, dessen Anschrift der Behörde I.
Instanz bekannt ist und eine Gegenüberstellung zwischen dem Beschuldigten
und dem Zeugen niemals erfolgte. Die Identifizierung erfolgte lediglich anhand
einer schlechten Kopie eines Paßfotos.
Die Durchführung des
beantragten Beweises hätte dem Bw die Möglichkeit gegeben, daß
im Rahmen einer Gegenüberstellung der Zeuge seinen tatsächlichen
Abnehmer preisgegeben hätte.
In diesem Zusammenhang ist auch
darauf zu verweisen, daß F. nunmehr als Zeuge unter Wahrheitspflicht
stünde und daher seiner Zeugenaussage entsprechende Beweiskraft
zukäme. Zum Zeitpunkt der Einvernehme am 20.1.1998 wurde F. als
Beschuldigter vernommen, wobei F. auch verschiedene Variationen des Tathergangs
schilderte.
Erst nachdem F. von der
Behörde vorgehalten wurde (AS. 23):
" Welche Begründung haben
Sie, wenn Ihnen mitgeteilt wird, daß die Telefonnummer 0664 auf eine
Person namens des Bw., wohnhaft in Wels, E. angemeldet ist?
Antwort: Ich gebe nunmehr zu,
daß diese Person der "PAWLE" ist, von dem ich bisher gesprochen habe."
Das diesbezügliche
Verhalten läßt den Schluß zu, daß F. froh war, den
tatsächlichen Abnehmer nicht preisgeben zu müssen sondern den ihm von
der Behörde Genannten als Abnehmer zu bezeichnen.
Außer Zweifel steht,
daß der Zeuge vom Bw die Telefonnummer hatte, weil, wie aus der Aussage
des Bw hervorgeht, beide Personen Gespräche über eine
geringfügige Lieferung führten, welche aber nie erfolgte.
Die Ausführungen in der
Begründung des Erkenntnisses, wonach F. , ohne daß ihm der Name des
Bw. vorgebracht worden sei, den Beschuldigten ins Spiel gebracht habe, ist sohin
dem Akteninhalt nicht ableitbar.
Was die von Finta abgegebene
Personenbeschreibung anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß F. einen ca.
30-jährigen Mann beschrieb, der Bw. 1963 geboren ist, sohin 40 Jahre alt
ist.
Wenn die Behörde I.
Instanz davon ausgeht, daß die Beschuldigtenaussage deswegen
unglaubwürdig sei, weil der Beschuldigte einmal gelogen habe (dies tat er
aus Angst), so ist nicht verständlich, wieso bei F. , dem ebenfalls
Unglaubwürdigkeit bei seiner Einvernahme vorgeworfen wurde (AS. 24), dies
lt. erstinstanzlicher Behörde seiner Glaubwürdigkeit keinen Abbruch
tut.
Der gesamten
Beweiswürdigung der bekämpften Entscheidung sind spekulative Annahmen
zu entnehmen. Es werden Mutmaßungen dergestalt angestellt, daß
- aus der Sicht der Behörde offenbar ungeklärte Tatsachen
- ausschließlich zum Nachteil des Bw. interpretiert werden.
In der Nichtdurchführung
des beantragten Beweises (zeugenschaftliche Einvernahme des F. ) liegt ein
massiver Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der
Wahrheit.
Da der Bw. in seinen Rechten
auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
verletzt wurde, wird eben diese Nichtdurchführung des beantragten Beweises
als Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften gerügt.
2. Rechtswidrigkeit des
Inhaltes:
Die vorstehend aufgezeigte
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte auch
dazu, daß die Beweiswürdigung des bekämpften Erkenntnisses
unrichtig ist.
Der von der Behörde als
glaubwürdig eingeschätzte F. lieferte verschiedene Versionen
hinsichtlich seiner Darstellung. Erst als man ihm tatsächlich einen
Abnehmer "anbot", indem man Name und Adresse des Bw. ihm bekanntgab, nannte er
diesen als Abnehmer.
Ebenfalls unrichtig ist die
Beweiswürdigung dahingehend, daß aufgrund der Handynummer nur der
Besch. der Abnehmer sein könnte. Tatsächlich verhielt es sich so,
daß der Zeuge und der Beschuldigte sich zwar kannten und dem zufolge, wie
auch der Bw in seiner Aussage detailliert ausführte, daher seine
Handynummer hatte, ein Rückschluß darauf, daß deshalb der Bw.
der Abnehmer sei, überschreitet das Recht zur freien Beweiswürdigung
jedenfalls.
Das Argument, daß F. die
früheren Schmuggelfahrten nicht zugestehen hätte müssen, ist
nicht zielführend; dies deshalb, weil dieser diese erst gestand, nachdem
man ihm massiv die Unglaubwürdigkeit seiner Verantwortung vorgehalten
hatte.
Da die Adresse des einzigen
Belastungszeugen, F. , der Behörde bekannt ist, dieser Zeuge allerdings
nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, wird als zulässige
Neuerung im Sinne des § 153 Abs 1 lit. e) FinStrG
ausdrücklich
beantragt,
diesen Zeugen im Rechtshilfeweg
vor der zuständigen ausländischen Behörde zu vernehmen, wobei der
Bw. ausdrücklich zu einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen
anläßlich der Einvernahme bereit ist, um dadurch zu verifizieren,
daß die Aussage des Zeugen F. offenbar auf einem Irrtum beruht und der Bw.
tatsächlich nicht Abnehmer des F. war.
Was nunmehr die Strafzumessung
anbelangt, so wertete die Behörde I. Instanz als mildernd den Umstand,
daß der Beschuldigte bislang unbescholten war, als erschwerend
demgegenüber keinen Umstand.
Geht man nun von den
getroffenen Feststellungen, sohin von der Schuld des Bw. aus, so hätte
diesem jedenfalls als mildernd noch angerechnet werden müssen, daß er
zu der Tat verleitet wurde.
Bei einem Strafrahmen von bis
zu EURO 50.952,-- erscheint die ausgemittelte Geldstrafe unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bw daher
schuldunangemessen überhöht.
Im Hinblick darauf, daß
- geht man selbst vom festgestellten Sachverhalt aus - der Bw
jedenfalls lediglich eine untergeordnete Rolle innehatte, so ist eine 50 : 50
Aufteilung gem. § 19 Abs 1+4 FinStrG nicht gerechtfertigt.
Gemäß
§ 19
Abs 5 FinStrG kann, wenn der Wertersatz oder der Wertersatzanteil zur
Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer
Verhältnis sind, von einer Auferlegung ganz oder teilweise abgesehen
werden.
Der Berufungswerber stellt
nachstehende
B E R U F
U N G S A N T R Ä G E :
Die Berufungsbehörde
möge der Berufung Folge geben und das angefochtene Erkenntnis nach
durchgeführter Beweiswiederholung durch Einvernahme des Bw abändern,
daß das Verfahren eingestellt wird;
in eventu
das Erkenntnis aufheben und die
Finanzstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückverweisen;
in eventu
die Geldstrafe sowie den
Wertersatz schuldangemessen wesentlich herabsetzen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache
oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine
Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuer oder von
Eingangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Gemäß
§ 158 FinStrG müssen
Beweisaufnahmen, die schon im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt
worden sind, im Rechtsmittelverfahren nur wiederholt werden, sofern dies zur
Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist.
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 10. Jänner 1998 betraten Beamte des Zollamtes
Klingenbach Herrn F. beim Schmuggel von 10.000 Stück Zigaretten. Diese
insgesamt 50 Stangen Zigaretten waren in den Rücksitzen des Pkw des F.
versteckt gewesen. Weiters konnten bei ihm drei Papierzettel gefunden werden,
auf denen jeweils die Telefonnummer 0043664 aufgeschrieben war, ein Mal war
hinter der Nummer der Name "PAWEL" vermerkt.
In seiner Beschuldigtenvernehmung gab F. zunächst an,
dass die Zigaretten für einen Mann namens "Pawel" bestimmt gewesen seien,
den er in Wien auf dem Mexikoplatz treffen wollte. Bereits vor zwei Wochen habe
er 30 Stangen Marlboro für "Pawel" nach Österreich geschmuggelt.
F. beschrieb Pawel wie folgt: "Ca. 30 Jahre, 170 cm groß, kurze
schwarze Haare, spricht Deutsch, Jugoslawisch und etwas Ungarisch."
Konfrontiert mit dem Ergebnis der Nachforschungen des
Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dass der
Telefonanschlussteilnehmer mit der Handynummer 0664 der Bw. sei, gab F. nun zu,
dass "Pawel" der damals in Wels wohnende Bw. sei, dem er die Zigaretten dort hin
bringen wollte. Insgesamt habe er den Bw. bei 12 Schmuggelfahrten mit einer
durchschnittlichen Menge von 45 Stangen Zigaretten pro Fahrt, eine Gesamtmenge
von 540 Stangen Zigaretten gebracht.
Am selben Tag erfolgte die Verdächtigeneinvernahme des
Bw. dazu. Er gab an:
"Ich habe mit dieser Sache nichts zu tun. Ich bin zwar der
Besitzer des Mobiltelefons mit der Nr. 0664 , jedoch habe ich mit diesem Ungarn
niemals gesprochen und habe ihn auch niemals getroffen. Mir ist es
unbegreiflich, wie dieser Mann zu meiner Telefonnummer kommt und wie er
weiß, wie ich aussehe und welchen Vornamen ich habe."
Bei einer Nachschau in der Wohnung des Bw. entdeckten die
Beamten des Hauptzollamtes Wien in einem Prospekt Notizen, die offensichtlich
Zigarettenmarken und -mengen betrafen.
Am 22. Jänner 1998 identifizierte F. an Hand
eines kopierten Passfotos den Bw. als die Person, der er jeweils die Zigaretten
übergeben hatte. Eine Gegenüberstellung der Beiden scheiterte daran,
dass der Bw. zunächst einer Vorladung beim Hauptzollamt Wien nicht nachkam
und dann am selben Tag an seiner Wohnadresse in Wels nicht angetroffen werden
konnte. Sein Handy war abgeschaltet und er befand sich laut Auskunft seines
Arbeitgebers seit 19. Jänner 1998 im Krankenstand.
In einer Niederschrift am 6. Februar 1998 wiederholte
F. seine Aussage, dass der Bw. der Abnehmer der insgesamt 540 Stangen Zigaretten
gewesen sei.
Ein weiterer Versuch, den Bw. zu einer
Gegenüberstellung zu laden, scheiterte am 13. Februar 1998.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat beim
Hauptzollamt Wien am 6. Juni 2002 gab der Bw. nunmehr an:
"Ich habe F. ein Mal in einem Gasthaus in Wels getroffen
und er hat mir ausländische Zigaretten angeboten, jedoch nicht mitgehabt.
Ich wollte diese Zigaretten für mich und meine Frau kaufen, deshalb haben
wir Telefonnummern ausgetauscht. Tatsächlich kam es jedoch nie zu einem
Ankauf."
Zu seiner früherem Aussage, er habe F. nicht gekannt,
sagte er nun aus, dass er damals Angst gehabt hätte und deshalb
abgestritten hätte, F. zu kennen.
In der weiteren mündlichen Verhandlung am
5. Dezember 2002 blieb der Bw. bei seiner Verantwortung und wies darauf
hin, dass bei der Hausdurchsuchung keine Zigaretten gefunden worden seien.
Aus dieser Aussage lässt sich für den Senat
ableiten und feststellen, dass F. in der Zeit vom 17. November 1997 bis zum
19. Jänner 1998 insgesamt 45.000 Stangen Zigaretten nach
Österreich geschmuggelt hat und diese dem Bw. in Wels auch übergeben
hat.
Bezüglich der Vortat des Schmuggels ist hier auf das
rechtskräftige Erkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen F. vom 28. Februar 2002 zu
verweisen, in dem dieser des Finanzvergehens des Schmuggels in Tateinheit mit
dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols bezüglich
der verfahrensgegenständlichen 540 Stangen Zigaretten für schuldig
erkannt worden ist.
Die Beweiswürdigung des Spruchsenates bezüglich
der Erfüllung der weiteren Tatbestandselemente ist logisch, schlüssig
und eindeutig und wird in diese Entscheidung übernommen. Vor allem der
Umstand, dass F. ohne zwingende Notwendigkeit ein umfassendes Geständnis
für weitere 12 Schmuggelfahrten mit insgesamt 540 Stangen Zigaretten
abgelegt hat und damit nicht nur den Bw. sondern vor allem sich selbst massiv
belastet hat, sprechen für seine Glaubwürdigkeit. Wenn F. dieses
Zugeständnis nicht gemacht hätte, hätte er bei der sonst
bestehenden Beweislage auch selbst nicht bestraft werden können. Indizien
dafür, dass auf F. in irgend einer Weise Druck ausgeübt worden
wäre, sich selbst zu belasten, sind dem Akt nicht zu entnehmen werden auch
nicht behauptet, sodass dies vom Senat ausgeschlossen wird.
Im Hinblick auf die hohe Glaubwürdigkeit des F. ist
andererseits dem Spruchsenat auch dahingehend zu folgen, dass die Verantwortung
des Bw., er habe nie Zigaretten erhalten, unglaubwürdig ist. Die Summe der
vorliegenden Indizien, dass nämlich F. die Handynummer des Bw. besaß,
dass er ihn auf einem Passfoto bzw. auf einer guten Kopie des Fotos eindeutig
erkannte, nachdem er ihn zuvor wiederum ziemlich eindeutig beschrieben hatte und
dass der Bw. ja letztlich auch zugegeben hatte, Zigaretten bei F. bestellt zu
haben, lassen für den Senat keinen Zweifel bei den getroffenen
Feststellungen offen. Dass F. den Bw. als einige Jahre älter
eingeschätzt hatte, als dieser damals tatsächlich war, kann auf Grund
des Umstandes, dass erfahrungsgemäß im Alter zwischen 30 und 40
Jahren auf den ersten Blick oft keine deutlichen Altersunterschiede bemerkt
werden können, daran nichts ändern.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen,
dass der seit dem Jahr 1991 in Österreich aufhältige Bw. gewusst hat,
dass in Österreich der Besitz und der Handel mit geschmuggelten Zigaretten
verboten sind. Dies ist neben seiner diesbezüglichen geständigen
Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat auch
daraus abzuleiten, dass er selbst schon wegen des Finanzvergehens wegen des
Schmuggels an Zigaretten im Jahr 1993 bestraft worden war und ihm die
Problematik mit der verbotenen Einfuhr von Zigaretten auch daher bekannt gewesen
ist. Da sich weiters der Preis einer Stange Zigaretten auf S 200,-- belief,
war dem Bw. auf Grund seiner von ihm auch zugegebenen Nähe zu
Zigarettenschmugglerkreisen auch klar, dass diese nur ohne Entrichtung von
Eingangsabgaben, das heißt ohne Zollbehandlung, ins Zollgebiet verbracht
worden waren.
Zusammenfassend ist daher zunächst festzuhalten, dass
der Bw. 540 Stangen Zigaretten, die zuvor von F. ins Zollgebiet
geschmuggelt worden waren, vorsätzlich angekauft oder an sich gebracht hat
bzw. bezüglich derer als Monopolgegenstände jeweils ein
vorsätzlicher Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols erfolgt war,
vorsätzlich angekauft oder an sich gebracht hat.
Zu den Beweisanträgen auf Einvernahme des F. als Zeuge
bzw. auf dessen Gegenüberstellung mit dem Bw. wird ausgeführt:
Dem Senat ist klar, dass die unmittelbare Zeugeneinvernahme
in der mündlichen Verhandlung und eine dort erfolgte Gegenüberstellung
ein massives Beweismittel in diesem Verfahren darstellen würde. In diesem
Sinne erfolgte auch die Ladung des F. zur mündlichen Verhandlung als Zeuge.
Die Zustellung der Ladung ist ausgewiesen, der Zeuge ist allerdings (wiederum)
nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und hat sich auch sonst nicht
gemeldet. Es kann dem Senat nicht als Verfahrensmangel angelastet werden, wenn
daher das Beweisverfahren in der mündlichen Berufungsverhandlung
geschlossen worden ist und ein weiterer Versuch auf unmittelbare Einvernahme des
F. als Zeuge nicht ins Auge gefasst wurde, weil ja schon eine im
erstinstanzlichen Verfahren getätigte Aussage des F. vorliegt. Obwohl er
damals als Beschuldigter ausgesagt hat, würde es sich inhaltlich um eine
entbehrliche Beweiswiederholung handeln, die gem. § 158 FinStrG in diesem
Stadium des Verfahrens nicht erfolgen muss. Der Senat greift daher auf dieses
vorliegende und vorhandene Beweismittel zurück.
Auch bei einer Einvernahme des F. im Rechtshilfeweg in
Ungarn hätte die Identifizierung wiederum anhand der Kopie des Passfotos
des Bw. erfolgen müssen, sodass auch hier - über sechs Jahre
nach der ersten Beweisaufnahme - eine Wiederholung der Beweisaufnahme vorliegen
würde, die dem Senat im Sinne des § 158 FinStrG für die
Wahrheitsermittlung entbehrlich erscheint.
Im Übrigen ist ein Recht auf Gegenüberstellung,
die der Senat ja unmittelbar vornehmen wollte, dem Finanzstrafgesetz nicht zu
entnehmen. Der diesbezügliche Beweisantrag war daher abzuweisen.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 leg.cit sind bei der Bemessung
der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon
die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten
die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß Abs. 3 leg.cit sind bei Bemessung der
Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 37 Abs. 2 FinStrG wird
die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages an Eingangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten
Sachen entfallen.
Gemäß
§ 46 Abs. 2 FinStrG wird
die Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der
Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet.
Hängen gemäß
§ 21. Abs. 2
FinStrG die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so
ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Der Strafrahmen der sich aus der Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 46
Abs. 2 FinStrG ergibt, lässt sich wie folgt berechnen:
|
Zoll
|
ATS
|
63.763,00
|
|
EUSt
|
ATS
|
51.676,00
|
|
Tabaksteuer
|
ATS
|
108.216,00
|
|
Summe
|
ATS
|
223.655,00
|
x 2
|
|
ATS
|
447.310,00
|
|
Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 lit.
c
|
ATS
|
194.400,00
|
|
Gesamtbetrag
|
ATS
|
641.710,00
|
|
entspricht
|
€
|
46.635,90
|
Als Schuldform kann direkter Vorsatz konstatiert
werden.
Der Bw. hat die Finanzvergehen über einen
mehrmonatigen Zeitraum begangen, um daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu
erlangen.
Als mildernd war die Unbescholtenheit des Bw. und
zusätzlich auch die mittlerweile lange Verhandlungsdauer im Sinne des
§ 34 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Bei einem monatlichen
Nettoverdienst von €720,-- und seiner Unterhaltspflicht für seinen
Sohn und seine Gattin, war daher die Geldstrafe auf € 6.000,-- und die
Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage zu reduzieren.
Beim Wertersatz war von einem gemeinen Wert im Sinne der
Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 lit. c FinStrG in der
Höhe von ATS 194.400 = € 14.127,9 auszugehen. Bei
Berücksichtigung einer vom Spruchsenat zu Recht vorgenommenen Aufteilung
des Wertersatzes zwischen dem Bw. und F. im Verhältnis von 50 : 50 hat der
Spruchsenat außerdem bereits teilweise von der Verhängung der Strafe
des Wertersatzes abgesehen.
Da die bei der Bemessung der Geldstrafe anzuwendenden
Grundsätze der Strafzumessung auch bei der Aufteilung des Wertersatzes und
bei einem teilweisen Absehen von der Verhängung der Wertersatzstrafe zu
beachten sind, war der Wertersatz auf € 3.000, Ersatzfreiheitsstrafe 8
Tage, herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 158 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-W/03
- Stammnummer
- 13350
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF