Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0148-W/04
Änderung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0148-W/04vom 03.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen P.I., (Bw.) vertreten durch Intercura GesmbH,
1010 Wien, Bösendorferstr. 2, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
30. November 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk vom 10. November 2004, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der strafbestimmende Wertbetrag auf € 5.994,99 reduziert. Demnach hat
der Bw. vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen für das dritte Quartal
2003 in Höhe von € 1.608,09 und vierte Quartal 2003 in Höhe von
€ 3.172,07 und das erste Quartal 2004 in Höhe von € 1.214,83
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben, weswegen
gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG über ihn eine Geldstrafe in der
Höhe von € 600,00 verhängt wird. Für den
Nichteinbringungsfall wird eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen
ausgesprochen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden
gemäß
§ 185 FinStrG mit € 60,00 bemessen.
Im Ausmaß des im
erstinstanzlichen Erkenntnis überhöht angenommenen Betrages von
€ 2.405,01 erfolgt eine Einstellung des Verfahrens nach § 136
i.V. § 157 FinStrG.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 10. November 2004, SN 1, hat
das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den
Zeitraum 7/2003 bis 3/2004 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 900,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 90,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 30. November 2004. Zur Begründung
bringt der Vertreter des Bw. vor, dass das Erkenntnis auf
Umsatzsteuervorauszahlungsschätzungen für das 3. und 4. Quartal 2003
und das 1. Quartal 2004 basiere. Mittlerweilen seien die fehlenden
Voranmeldungen nachgereicht worden, daraus resultiere in Summe eine wesentlich
geringere bisher nicht entrichtete Zahllast in der Gesamthöhe von €
5.994,99. Auf Grund der Verringerung der tatsächlich verspätet
entrichteten Beträge zu den im Rahmen der Schätzung angenommenen
Beträgen im Ausmaß von ca. 30 Prozent werde um entsprechende
Strafreduktion auf € 600,00 ersucht.
Der Bw. ersuche zudem sein Fernbleiben bei der
mündlichen Verhandlung am 8. November 2004 entschuldigen zu wollen, eine
fristgerechte Behebung der Ladung sei ihm auf Grund beruflicher Verhinderung
nicht möglich gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.
Im Übrigen ist die Versäumung einer Zahlungstermines für sich
allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt
ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem -
die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden -
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die
Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3
FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Am 4. August 2004 wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen
für das 3. und 4. Quartal 2003 und das erste Quartal 2004 mit jeweils
€ 2.800,00 pro Quartal geschätzt.
Dem Berufungsvorbringen tatsächlich seien geringere
Zahllasten angefallen, wurde durch die Abgabenbehörde mit Buchung vom 9.
November 2004 Rechnung getragen.
Demnach ergeben sich folgende Zahllasten U 7-9/2003 €
1.608,09, U 10-12/2003 € 3.172,07 und U 1-3/2004 € 1.214.83 in Summe
€ 5.994,99.
Diese Beträge können daher unter
Berücksichtigung des Vorgehens der Abgabenbehörde auch als
strafbestimmender Wertbetrag der Rechtsmittelentscheidung zu Grunde gelegt
werden.
Der Bw. hat in seiner Berufung lediglich die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages muniert und ein schuldhaftes Vorgehen nicht in
Abrede gestellt hat, daher kann sich das Rechtsmittelverfahren auf die
Überprüfung der objektiven Tatseite beschränken.
Demnach ist nunmehr auf Grund der geänderten
Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 FinStrG eine Strafneubemessung
vorzunehmen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer
Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder
abgeführten Abgabenbetrages geahndet.
Dem bekämpften Erkenntnis ist die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages, der der Bestrafung zu Grunde gelegt wurde zwar
nicht explizit zu entnehmen, aber aus den Entscheidungsgründen ergibt sich
unzweifelhaft, dass die geschätzten Beträge als Basis herangezogen
wurden. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet, als erschwerend eine Vorstrafe
gesehen.
Gemäß
§ 23 Abs.2 FinStrG sind die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im
Übrigen die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches
gelten.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei
Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der hinzukommenden weiteren
Milderungsgründe der offenen Verantwortung und der teilweisen
Schadensgutmachung kann dem Berufungsbegehren voll entsprochen und die Strafe
neu mit € 600,00 bemessen werden.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
wird eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
werden gemäß
§ 185 FinStrG mit € 60,00
bemessen.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0148-W/04
- Stammnummer
- 13349
- Gültig
- 03.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF