Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0847-L/04
Investitionszuwachsprämie, Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0847-L/04vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
S-GmbH, vom 18. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
29. Juli 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt ein "Technisches Büro" und
verfügt über eine entsprechende Gewerbeberechtigung. Laut Akteninhalt
bzw. Abfrage im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung wurden
hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 2002 folgende Verfahrensschritte
gesetzt:
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Datum
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Vorgang
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24. Oktober 2003
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Einkommensteuererklärung beim FA
eingelangt
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27. Jänner 2004
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Buchung des Erstbescheides (Einkommensteuer
2002)
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8. Juli 2004
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Antrag auf Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie
2002 iHv. 2.599,00 € beim FA eingelangt
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29. Juli 2004
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Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung
der Investitionszuwachsprämie 2002
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18. August 2004
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Berufung gegen den Abweisungsbescheid beim FA
eingelangt
Am 8. Juli 2004 langte beim
FA ein Antrag auf Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie 2002 iHv.
2.599,00 € ein. Der Bw. wies darauf hin, dass hiermit die Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2002 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG eingereicht
werde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Festsetzung gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO.
Den Abweisungsbescheid vom 29. Juli 2004 betreffend
Nichtzuerkennung der Investitionszuwachsprämie begründete das FA wie
folgt : Die Abweisung sei erfolgt, weil das Formular E108e verspätet
eingebracht worden sei. Die Investitionszuwachsprämie sei in einem der
Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis (E108e) geltend zu machen. Nach
erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung sei die nachträgliche
Geltendmachung jedoch ausgeschlossen. Die Abgabe der Steuererklärung sei am
24. Oktober 2003 erfolgt.
In der fristgerecht dagegen eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, das Verzeichnis gemäß
§ 108e Abs.
4 letzter Satz EStG gelte als eigene Abgabenerklärung. Da es sich hier um
eine eigenständige Abgabenerklärung handle, habe ein eigenes
Veranlagungsverfahren statt zu finden. Die Entscheidung über die
Investitionszuwachsprämie sei vom Einkommensteuerverfahren abgekoppelt.
Durch die Abgabe des Antrages werde das Veranlagungsverfahren nicht
verzögert. Das Gesetz bestimme zwar, dass der Antrag auf
Investitionszuwachsprämie mit der Jahreserklärung abzugeben sei, eine
Rechtsfolge bei nicht gleichzeitiger Abgabe sehe das Gesetz jedoch nicht
vor. Die Abgabenerklärung betreffend die
Investitionszuwachsprämie sei eine eigenständige
Abgabenerklärung, die meritorisch innerhalb des
Bemessungsverjährungszeitraumes in einem Verfahren nach der BAO abzuhandeln
sei, auch wenn sie verspätet eingereicht worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108e Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988
idF BGBl. I Nr. 155/2002 bestimmt:
"Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden."
Nach dessen Abs. 3
"ist der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und
dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003
enden."
Gemäß Abs.
4 "ist der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie
zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Absatz 5 lautet:
"Die sich aus dem Verzeichnis ergebende
Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein
Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf
den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie
als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche
auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3
gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten
des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen."
Aus § 108e Abs. 5 EStG 1988
geht hervor, dass der Gesetzgeber das Verfahren betreffend Geltendmachung der
Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten
Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber selbst weder
Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid klar abgegrenzt
hat. So gilt § 201 BAO auch für die befristete
Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
Seite 113).
Der Text des § 108e Abs. 4 EStG 1988
legt jedoch eindeutig fest, dass der
Steuererklärung
ein
Verzeichnis (welches als
Abgabenerklärung gilt) der
Investitionszuwachsprämie
des
betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42,
43) ist. Mit der zitierten Bestimmung
hat der Gesetzgeber explizit die Einreichung des Verzeichnisses des
"betreffenden" Jahres mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommensteuererklärung befristet. Das Wort "betreffend" verweist
eindeutig auf die Steuererklärung des Jahres, in dem die Anschaffung
(Investition) zu aktivieren war. Denn im Zeitpunkt der Einreichung dieser
Erklärung kannte der Steuerpflichtige bereits das Ausmaß seiner
Investitionen.
Nach der Verwaltungspraxis reicht es hingegen aus, wenn die
Investitionszuwachsprämie bis zum Ergehen des Einkommensteuerbescheides des
betreffenden Jahres geltend gemacht wird.
Erst das Steuerreformgesetz 2005, BGBl I Nr. 57/2004,
ermöglicht eine Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie bis zur
Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- bzw.
Feststellungsbescheides. In den EB zu Z 24 bis 28 des StRefG 2005 wird dazu
ausgeführt, dass die bisherige Verwaltungsübung, nämlich die
Abgabe des entsprechenden Prämienformulares bis zur Zustellung der
Jahresbescheide zu tolerieren, im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der
Bescheidzustellung vielfach nicht vorhersehbar sei, sich als unbefriedigend
erwiesen habe. Da gemäß den einschlägigen
Übergangsbestimmungen (vgl. § 124b Z 105 EStG 1988) die Regelung
des § 108e Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 57/2004
erstmals für Prämien anzuwenden ist, die das Kalenderjahr 2004
betreffen und eine Rückwirkung dieser Regelung gesetzlich nicht vorgesehen
ist, hat die besagte Novelle keinerlei Auswirkung auf den gegenständlichen
Berufungsfall.
Der Bw. hat den Antrag auf Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 weder der
Einkommensteuererklärung angeschlossen, noch die Prämie bis zur
Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2002 geltend gemacht.
Nach Ansicht des UFS regelt § 108e Abs.
4EStG 1988, in der Fassung BGBl. I Nr.
155/2002, klar, dass die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie nur
dann rechtzeitig erfolgt, wenn ein
entsprechendes Verzeichnis der
Steuererklärung (hier der Einkommensteuererklärung)
angeschlossen wird.
Gleicher Ansicht auch Hofstätter / Reichel (Die
Einkommensteuer - Kommentar, Tz 8 zu § 108e):
"Die
Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der
Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen."
Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein,
wurde doch das Formular "E 108e" (Antrag auf Prämiengutschrift) samt dem
erforderlichen Verzeichnis unbestritten erst am 8. Juli 2004, also mehr als
acht Monate nach Einreichung der Steuererklärung
(24. Oktober 2004), beim FA eingebracht.
Die Regelung des dem Erkenntnis des VwGH vom
19. Oktober 1983, 83/13/91 zu Grunde liegenden § 28 Abs. 3 EStG 1972
hinsichtlich der Vorlage eines
Verzeichnisses
gleichzeitig mit der
Steuererklärung als Voraussetzung für die Geltendmachung einer
Steuerbegünstigung, ist durchaus mit § 108e Abs. 4
EStG 1988 vergleichbar. Beide Bestimmungen (§ 28 Abs. 3 EStG 1972 in
der Fassung BGBl. 1974/409, sowie § 108e Abs. 4 EStG 1988) bringen
klar zum Ausdruck, dass die Aufzeichnung, welche die steuerfreien Beträge
ausweist, mit der Steuererklärung beim FA vorzulegen ist bzw. das
Verzeichnis der Steuererklärung anzuschließen ist.
Da im Berufungsfall -wie oben bereits erwähnt -
der Antrag auf Prämiengutschrift bzw. das erforderliche Verzeichnis
für das Jahr 2002 unbestritten erst mehr als acht Monate nach Abgabe der
Einkommensteuererklärung (aber auch mehr als fünf Monate nach Ergehen
des Einkommensteuerbescheides 2002) eingereicht wurde, ist die in § 108e
Abs. 4 EStG 1988 normierte Voraussetzung, dass der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
anzuschließen ist, nicht
erfüllt.
Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung kann auch
das Argument des Bw., der Antrag auf Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie sei eine eigenständige
Abgabenerklärung, die meritorisch innerhalb des
Bemessungsverjährungszeitraumes in einem Verfahren nach der BAO abzuhandeln
sei, auch wenn sie verspätet eingereicht worden sei, die Berufung nicht
stützen.
Denn ein Veranlagungsverfahren hat nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen zu erfolgen. Wenn das EStG 1888 für die
Investitionszuwachsprämie vorsieht, dass der Steuererklärung - im
vorliegenden Fall der Einkommensteuererklärung 2002 (§ 42 EStG 1988) -
ein eigenes Verzeichnis für die Investitionszuwachsprämie
beizuschließen ist, gibt es damit ausreichend deutlich zu erkennen, dass
es der Abgabenbehörde ermöglicht werden soll, eine allfällige
Festsetzung der Prämie bereits im Zuge der Veranlagung des
Abgabepflichtigen zur Einkommen- bzw. der Körperschaftsteuer vorzunehmen.
Keineswegs sollte nach der Intention des Gesetzes ein eigenes
Veranlagungsverfahren zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
erfolgen. Dies schon deshalb, weil die Prämie vom Abgabepflichtigen selbst
zu berechnen und nur in den Fällen der unrichtigen Berechnung
bescheidmäßig festzusetzen ist. Soweit in diversen Gesetzen
angeordnet wird, dass Anbringen "als Abgabenerklärung gelten", wird damit
der Zweck verfolgt, mit solchen Anbringen jene Rechtsfolgen herbeizuführen,
wie sie nach den Rechtsfolgeanordnungen der BAO mit der Abgabe solcher
Erklärungen generell verbunden sind (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, § 133 Tz
1 ff. sowie zum seinerzeitigen IPrG Nolz, ÖStZ 1982, 75 [79]; siehe weiters
§ 108e Abs. 5 dritter Satz EStG 1988: "gelten als Abgabe").
Somit erwies sich die
Selbstberechnung der Bw. objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne des
§ 201 BAO.
Im Hinblick auf die Antragstellung des Bw. gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO wäre die Investitionszuwachsprämie mit Null
€ festzusetzen gewesen. Das Finanzamt hat auch über die
"Geltendmachung" der Investitionszuwachsprämie abgesprochen, den - auf
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestützten - Antrag allerdings abgewiesen. Mit
Rücksicht auf die Begründung des angefochtenen Bescheides kann jedoch
kein Zweifel bestehen, dass dem Bw. eine Investitionszuwachsprämie nicht
gewährt werden sollte, was - inhaltlich betrachtet - einer Festsetzung der
Prämie mit 0,00 € gleichzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 30.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0847-L/04
- Stammnummer
- 13345
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF