Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0815-L/03
Teilweise Entlassung eines Haftungsschuldners aus der Gesamtschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-L/03vom 03.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J, vom 8. Dezember 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 20. November 2002 zu StNr. 000/0000
betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben, und der Berufungswerber hinsichtlich
folgender Abgabenschulden in Höhe von insgesamt € 16.104,47 aus der
Gesamtschuld entlassen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag
in €
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Umsatzsteuer
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04-08/98
|
15.09.98
|
2.583,26
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
15.09.98
|
65,41
|
Verspätungszuschlag
|
04-08/98
|
02.12.98
|
327,03
|
Eintreibungsgebühr
|
1999
|
11.02.99
|
44,98
|
Eintreibungsgebühr
|
1999
|
23.02.99
|
4,43
|
Eintreibungsgebühr
|
1999
|
15.03.99
|
47,89
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
15.01.98
|
3.544,69
|
Verspätungszuschlag
|
1997
|
16.03.99
|
356,10
|
Eintreibungsgebühr
|
1999
|
16.03.99
|
159,23
|
Eintreibungsgebühr
|
1999
|
16.03.99
|
0,51
|
Eintreibungsgebühr
|
1999
|
14.04.99
|
0,51
|
Umsatzsteuer
|
09-12/98
|
15.01.99
|
3.124,93
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
15.01.99
|
62,50
|
Verspätungszuschlag
|
09-12/98
|
03.05.99
|
312,49
|
Umsatzsteuer
|
01-03/99
|
15.04.99
|
4.360,35
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
15.04.99
|
87,21
|
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
15.01.99
|
242,95
|
Zuschlag zum
DB
|
1998
|
15.01.99
|
26,02
|
Lohnsteuer
|
03/99
|
15.04.99
|
173,11
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/99
|
15.04.99
|
80,88
|
Zuschlag zum
DB
|
03/99
|
15.04.99
|
8,65
|
Lohnsteuer
|
1998
|
13.09.99
|
491,34
|
|
|
|
16.104,47
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 7.6.1994 wurde die Fa. Salon
FP OEG mit Sitz in Linz gegründet, die das Frisör- und
Perückenmachergewerbe betrieb. Persönlich haftende Gesellschafter
waren der Berufungswerber und FP.
Das Landesgericht Linz wies mit Beschluss vom 15.12.1999
einen Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vermögens ab.
Mit Bescheid vom 3.11.1999 hatte das Finanzamt Linz den
Berufungswerber gemäß
§§ 12, 224 BAO für aushaftende
Abgaben der genannten Gesellschaft im Ausmaß von S 316.574,80 (€
23.006,39) in Anspruch genommen.
Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid stellte
der Berufungswerber gemäß
§ 237 Abs. 1 BAO den Antrag, ihn
aus der "Haftung" (gemeint: Gesamtschuld) zu entlassen. In der Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er lediglich durch Beistellung des
Meisterbriefes als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert habe.
Sein Pensionsbezug werde vom Finanzamt Amstetten gepfändet, damit seine
eigenen Abgabenschulden hereingebracht werden könnten.
Die Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom
2.2.2001 als unbegründet abgewiesen.
Den Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld wies das
Finanzamt mit Bescheid vom 20.11.2002 ab. Das Finanzamt verneinte das Vorliegen
einer Unbilligkeit der Einhebung und hielt dem Berufungswerber eine Verletzung
der ihm im Verfahren gemäß
§ 237 BAO obliegenden qualifizierten
Behauptungs- und Beweispflicht vor. Weder die Höhe der ihm zur
Verfügung stehenden Geldmittel, noch allfälliges Vermögen seien
bekannt gegeben worden. Es erscheine zumutbar, dass der Berufungswerber die
Haftungsschuld längerfristig in angemessenen Raten entrichte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 8.12.2002
Berufung erhoben. Der Berufungswerber führte darin im Wesentlichen aus,
dass er bereits 71 Jahre alt und schon seit Jahren krank sei (Herzinfarkt,
Diabetes, defekte Wirbelsäule und Hüfte, Bandscheiben verschoben).
Krankenhaus- und Kuraufenthalte sowie Infusionstherapien beim Hausarzt
würden sich abwechseln. Die Kosten durch Selbstbehalte wären
"ganz ordentlich". Die Leitung seines Frisörgeschäftes
habe er 1980 aus privaten Gründen zurückgelegt. Er habe gehofft, dass
später einmal seine Tochter das Geschäft übernehmen könnte.
Fast drei Jahre habe sie die Frisörlehre absolviert, bis sie an Bulimie
erkrankt sei. Diese Krankheit bestehe noch immer. Die Tochter sei arbeitslos und
erhalte vom AMS nur € 5,80 täglich. Kosten seien
"logisch". Der Pachtvertrag und "OEG-Vertrag" seien
seinerzeit von einem Wirtschaftstreuhänder als völlig risikolos
bezeichnet worden. Leider sei FP "nicht in Ordnung" gewesen. Er
selbst habe aber vom Finanzamt nie eine Mitteilung über dessen
"schlechte Steuermoral" erhalten. Dies wäre für ihn ein
Kündigungsgrund gewesen, und es hätte sich niemals eine solche
Steuerschuld ergeben. FP habe ihm immer versichert, dass der Betrieb
"super" laufe. Bei Aufenthalten des Berufungswerbers im Salon
wären auch immer Kunden anwesend gewesen. Von den
Abgabenrückständen habe er erst erfahren, als das Inventar des Salons
versteigert werden sollte. Hätte er früher erfahren "was Sache
ist", hätte er den Pachtvertrag mit FP sofort aufgelöst. Er habe
auch keine Möglichkeit gehabt, Berufung gegen die Grundlagenbescheide
einzubringen. Es sei im gegenständlichen Fall sicher
Existenzgefährdung gegeben, da er bei seinem nächsten Pächter,
JM, wieder "eingefahren" sei. Dieser habe zwar bestätigt, dass
er an den Berufungswerber keine "Entschädigungen" geleistet
habe, trotzdem habe das Finanzamt Amstetten im Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2000 Bezüge des Berufungswerbers als Geschäftsführer in
Ansatz gebracht. Zur Abstattung dieses Abgabenrückstandes würden
monatlich € 249,59 im Rahmen einer Pensionspfändung an das Finanzamt
Amstetten überwiesen. Er habe beiden Pächtern, die keinen Meisterbrief
gehabt hätten, und deren Familien helfen wollen, sich eine Existenz zu
schaffen. Das Geschäftslokal sollte für seine Tochter gesichert
werden. Mit seiner Pension komme er nur "schwer über die
Runden".
Der Berufung waren Bestätigungen über
Krankenhausaufenthalte vom 31.3.2000 bis 21.4.2000 und 24.11.2002 bis 29.11.2002
sowie einen Kuraufenthalt vom 30.6.2002 bis 21.7.2002 angeschlossen. Weiters
legte der Berufungswerber Ablichtungen der Einkommensteuerbescheide 1999 und
2000, sowie die oben erwähnte Bestätigung des JM vor. Darin
führte dieser aus, dass der Berufungswerber bei ihm als
Geschäftsführer angemeldet gewesen sei, dafür jedoch keine
"Entschädigung" erhalten habe. Angeschlossen waren ferner
Unterlagen über die vom Finanzamt Amstetten vorgenommene
Pensionspfändung.
Am 23.7.2003 sprach der Berufungswerber beim Finanzamt vor.
Der Frisörsalon werde derzeit an FS "vermietet", der den Salon
seit rund einem Jahr mit eigener Gewerbeberechtigung betreibe. An monatlicher
"Miete" kassiere der Berufungswerber € 500,-, er habe aber
selbst an die Hausgemeinschaft dafür eine Miete von rund € 130,- zu
bezahlen. Er möchte das Gewerbelokal nicht aufgeben, weil er noch immer auf
eine Fortführung des Betriebes durch die Tochter hoffe. Seine
gesundheitlichen Probleme brächten auch finanzielle Belastungen mit sich,
sodass er sich nicht in der Lage sehe, einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten.
Das Wohnhaus, das im Alleineigentum seiner Ehegattin stehe, sei noch mit einem
Bausparkassenkredit und einem Landesdarlehen belastet. Es wären
jährlich S 3.000,- (Landesdarlehen) und monatlich S 7.000,- (Bausparkasse)
an Rückzahlungen zu leisten. Seine Ehegattin habe derzeit kein eigenes
Einkommen.
Mit Bescheid vom 9.9.2003 pfändete das Finanzamt die
Mieteinkünfte des Berufungswerbers, und schränkte den zu
überweisenden Betrag mit Schreiben vom 26.9.2003 auf € 375,-
ein.
In einer Eingabe vom 14.9.2003 bot der Berufungswerber die
Verpfändung einer Lebensversicherung (Auszahlungsbetrag € 982,-) an.
Das Finanzamt verfügte mit Bescheid vom 29.9.2003 eine Pfändung der
dem Berufungswerber gegen die Versicherungsgesellschaft zustehenden Forderungen.
Am 3.12.2003 wurde der Auszahlungsbetrag von € 982,- am Abgabenkonto
gutgeschrieben.
Weiters verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom
15.12.2003 eine Pensionspfändung.
In einer Eingabe vom 18.12.2003 teilte der Berufungswerber
mit, dass ihm das Mietverhältnis betreffend den Frisörsalon von der
Hausverwaltung gekündigt worden sei. Im Rahmen eines gerichtlichen
Vergleiches sei aber dann vereinbart worden, dass er das Mietrecht weiter
behalten könne, die Miete jedoch auf € 300,- erhöht werde. Wenn
man von seinen Pachteinnahmen in Höhe von rund € 470,- diese
Mietaufwendung in Abzug brächte, würden lediglich € 170,-
verbleiben. Das Finanzamt verlange aber monatlich € 375,-. Von seiner
Pension könne er den Differenzbetrag von ca. € 200,- nicht
beisteuern.
In einer weiteren Eingabe vom 19.12.2003 wurde dieses
Vorbringen im Wesentlichen wiederholt, und ein vorläufiger Arztbericht des
Landeskrankenhauses Enns vom 22.10.2003 angeschlossen, in dem ein
stationärer Aufenthalt vom 15.10.2003 bis 22.10.2003 bestätigt wird.
Darin findet sich auch eine umfangreiche medikamentöse Therapieempfehlung.
Handschriftlich sind Medikamentenkosten von ca. € 68,- pro Monat
vermerkt.
Am 15.12.2003 legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat vor, und verständigte den Berufungswerber
davon. Dieser wiederholte in einer dazu erstatteten Eingabe vom 3.1.2004 im
Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Aufgrund seines immer schlechter
werdenden Gesundheitszustandes sei er im Jahr 2003 achtmal im Krankenhaus
gewesen, und müsse täglich 19 Tabletten einnehmen. Die Steuerschuld
möge beim "Verursacher" FP eingehoben werden.
Mit Eingabe vom 8.1.2004 teilte der Berufungswerber mit,
dass er an die Hausgemeinschaft künftig € 401,35 an monatlicher Miete
bezahlen müsse.
Das Finanzamt schränkte mit Schreiben vom 18.2.2004
den aufgrund der Forderungspfändung vom 9.9.2003 zu überweisenden
Betrag auf € 200,- ein.
Mit Schreiben vom 15.3.2004 ersuchte der Berufungswerber um
Aufschiebung bzw. Einstellung der Pensionspfändung. Die Bruttopension in
Höhe von € 1.156,60 werde derzeit belastet mit Rückzahlungen
für das Eigenheim in Höhe von monatlich € 401,15 und €
45,71. Der offene Saldo bei der Bausparkasse betrage € 31.040,41 und €
2.180,79. Den offenen Saldo für ein Eigenmittelersatzdarlehen bezifferte
der Berufungswerber mit € 2.079,76. Die jährliche Rückzahlung
betrage hier € 414,24. Weiters seien Rückzahlungen an die N.Ö.
Landesregierung in Höhe von € 109,01 jährlich zu leisten. Die
Einnahmen aus der Verpachtung des Frisörlokals bezifferte der
Berufungswerber mit monatlich € 565,18. An die Hausgemeinschaft wären
dagegen monatlich € 401,35 zu bezahlen. Als weitere Ausgaben führte
der Berufungswerber monatliche Aufwendungen für Gas (€ 100,-), Wasser
(€ 18,-), Strom (€ 140,-) und Versicherungen (Leben, Unfall,
Haus, Auto: ca. € 140,-) an. Der "Verursacher der Schulden"
beim Finanzamt, FP, habe sich bereit erklärt, die
Finanzamtsverbindlichkeiten zu bezahlen. Dieser sei bei der Wiener
Städtischen Versicherung beschäftigt.
Die ziffernmäßigen Angaben zu den anfallenden
Ausgaben wurden vom Berufungswerber belegt. In diesen Beilagen findet sich auch
ein Schreiben des Berufungswerbers an FP vom 5.5.1998, in dem diesem wegen
rückständiger Zinszahlungen die Kündigung des Pachtvertrages
angedroht wurde. Der Berufungswerber lasse sich "durch eine
unverantwortliche Geschäftsgebarung seitens des Pächters" nicht
das seit über 120 Jahren von seiner Familie betriebene
Frisörgeschäft "wegkündigen".
Am 18.3.2004 schränkte das Finanzamt hinsichtlich der
Pensionspfändung den zu überweisenden Betrag dahingehend ein, dass der
gesamte Pensionsbezug dem Berufungswerber überlassen werden könne. In
einer Mitteilung an den Berufungswerber vom selben Tag wurde noch darauf
hingewiesen, dass diese Einschränkung so lange gelte, als aus der
Pfändung der Pachtforderungen monatlich Beträge von € 200,-
eingingen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag
eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen
werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles
unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen
die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.
Der Begriff der Unbilligkeit der Einhebung entspricht dabei
dem des § 236 BAO. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Eine solche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Antragstellers gefährdete. Allerdings bedarf es zur
Bewilligung einer Nachsicht bzw. Entlassung aus der Gesamtschuld nicht unbedingt
der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer
finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung
trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates würde
die Einhebung der gesamten Haftungsschuld in Höhe von € 23.006,39 zu
einer Unbilligkeit im Sinne des § 237 BAO führen. Der Berufungswerber
ist bereits 73 Jahre alt (geb. 9.11.1931). Im Zuge der zahlreichen Eingaben
wurde der angegriffene Gesundheitszustand, der wiederholte
Krankenhausaufenthalte und überdurchschnittliche medikamentöse
Behandlungen erfordert, und zu beträchtlichen finanziellen Mehraufwendungen
führt, ausreichend dokumentiert. Die finanziellen Verhältnisse wurden
in der Eingabe vom 15.3.2004 (erstmals) umfassend und ziffernmäßig
konkretisiert dargestellt. Der Berufungswerber bezieht zwar relativ hohe
Bruttoeinkünfte aus der Alterspension sowie aus der Verpachtung des
Frisörlokals, denen jedoch die oben im Einzelnen dargestellten Ausgaben
gegenüberstehen, sodass die dem Berufungswerber verbleibenden freien Mittel
ohnehin nur mehr eine bescheidene Lebensführung
ermöglichen.
Die Tatsache, dass der Berufungswerber an andere
Gläubiger (Bausparkasse, N.Ö. Landesregierung) weiterhin
Rückzahlungen leisten muss, würde grundsätzlich wegen
Begünstigung dieser Gläubiger durch eine (gänzliche) Entlassung
aus der Gesamtschuld gegen eine Billigkeitsmaßnahme gemäß
§ 237 BAO sprechen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese
Gläubiger grundbücherlich auf der im Alleineigentum der Ehegattin des
Berufungswerbers stehende Liegenschaft (Grundbuch S, Einlagezahl 000) besichert
sind, und aus diesem Grund ein aliquoter Verzicht dieser Gläubiger
unrealistisch ist.
Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint
daher eine Entlassung aus der Gesamtschuld im Ausmaß von 70 % der
Haftungsschuld (€ 16.104,47) angemessen. Damit wird auch der vom
Berufungswerber wiederholt ins Treffen geführten Tatsache, dass der Betrieb
im Rahmen der OEG tatsächlich von FP geführt worden war, und er nur
den Meisterbrief zur Verfügung gestellt hatte, ausreichend Rechnung
getragen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Finanzamt bestrebt
war, von diesem weiteren Gesamtschuldner die Haftungsschuld hereinzubringen,
jedoch wiederholt die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei diesem feststellen
musste (zuletzt im Rahmen einer Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse
vom 29.10.2003). Dessen Arbeitgeber (Wiener Städtische Versicherung) hatte
dem Finanzamt mit Schreiben vom 3.2.2004 die Auflösung des
Dienstverhältnisses per 20.1.2004 mitgeteilt.
Der Vollständigkeit halber sei hier auch noch
angemerkt, dass der Berufungswerber von der "unverantwortlichen
Geschäftsgebarung" des FP bereits im Mai 1998 Kenntnis hatte, wie dem
der Eingabe vom 15.3.2004 in Ablichtung angeschlossenen Schreiben vom 5.5.1998
zu entnehmen ist. Auch war der Berufungswerber bei der Amtshandlung eines
Vollstreckers im Frisörsalon am 16.3.1999 anwesend. Es kann daher keine
Rede davon sein, dass der Berufungswerber erst im Zuge der Erlassung des
Haftungsbescheides vom 3.11.1999 von der nachlässigen Führung des
Betriebes durch den Pächter Kenntnis erlangt hätte.
Zum Einwand des Berufungswerbers, er habe keine
Möglichkeit gehabt, Berufung gegen die Grundlagenbescheide einzubringen,
genügt ein Hinweis auf die Bestimmung des § 248 BAO. Demnach wäre
es ihm freigestanden, innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen
den Haftungsbescheid vom 3.11.1999 offen stehende Frist auch gegen die diesem
Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide Berufung zu erheben. Im
Übrigen wurde vom Berufungswerber die Richtigkeit der Abgabenfestsetzungen
gegenüber der OEG nie bestritten.
Im gegenständlichen Verfahren war auch die Richtigkeit
der Einkommensteuerfestsetzungen durch das Finanzamt Amstetten nicht zu
überprüfen. Die aus den vom Berufungswerber vorgelegten
Einkommensteuerbescheiden sich ergebenden Nachforderungen waren nicht Gegenstand
des Haftungsbescheides und damit auch nicht Inhalt des Antrages auf Entlassung
aus der Gesamtschuld.
Aufgrund der Pfändung des Pachtzinses und der
Lebensversicherung sowie der Überrechnung eines Guthabens vom
persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers, welches aus der Veranlagung
zur Einkommensteuer 2002 resultierte, gingen bis zum 31.12.2004 insgesamt €
6.048,67 am Abgabenkonto der OEG ein.
Die gesamte Haftungsschuld betrug € 23.006,39.
Hinsichtlich eines Teilbetrages von € 16.104,47 wird mit der
gegenständlichen Entscheidung eine Entlassung aus der Gesamtschuld
bewilligt, sodass sich die Haftungsschuld auf € 6.901,92 reduziert.
Vom Berufungswerber wurden bereits € 6.048,67
geleistet, sodass nur mehr ein offener Restbetrag von € 853,25 verbleibt,
der mit den nächsten vier Raten zu je € 200,- aus der Pfändung
des Pachtzinses sowie einer Restzahlung von € 53,25 abgedeckt werden
kann.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf
hingewiesen, dass hinsichtlich der bereits geleisteten Zahlungen eine Entlassung
aus der Gesamtschuld schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht gekommen
wäre, da eine Maßnahme gemäß
§ 237 BAO hinsichtlich
vom Antragsteller bereits entrichteter Abgaben im Gegensatz zu § 236 Abs. 2
BAO im Gesetz nicht vorgesehen ist und somit selbst dann nicht zulässig
wäre, wenn die gegen diesen Gesamtschuldner geführte Vollstreckung
tatsächlich unbillig gewesen wäre (Stoll, BAO-Kommentar, 2452). Im
gegenständlichen Fall hätte aber ohnehin nur eine Einhebung der
gesamten Haftungsschuld zu einer
Unbilligkeit im Sinne des § 237 BAO geführt. Hinsichtlich der zu
entrichtenden Quote von 30 % liegt keine Unbilligkeit der Einhebung vor, weshalb
auch die zwangsweise Einbringung dieser Quote zu Recht erfolgte bzw.
hinsichtlich des noch offenen Restbetrages erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 3.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-L/03
- Stammnummer
- 13342
- Gültig
- 03.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF