Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4511-W/02
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4511-W/02vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Susi Rathauscher, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
23. Bezirk betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die
Jahre 1996 bis 1998 und 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw
für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers (Ges-Gf)
DB und DZ zu entrichten hat, weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen.
Herr A ist seit 26. August
1999 Geschäftsführer (Gf) der Bw und hält laut Firmenbuchauszug
vom 15. Oktober 2004 einen Anteil am Stammkapital von 100 %. Die Bw
ist die Rechtsnachfolgerin der B GesmbH, die mit
Generalversammlungsbeschluss vom 13. September 1999 als übernehmende
Gesellschaft mit der B GmbH als übertragender Gesellschaft
verschmolzen wurde. Die B GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
8. Mai 1991 gegründet und der Gf der Bw war seit 21. Mai 1991 Gf
und 100 % Gesellschafter der B GmbH.
Bei der Bw fand für den
Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998 und
1. Jänner bis 31. Dezember 1999 eine Lohnsteuerprüfung
statt, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Gf, Dienstnehmer im Sinne des
§ 41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) iVm § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 sei.
Die dagegen erhobene Berufung
begründete die Bw damit, dass
- der Gf seine Entlohnung nach einem
Werkvertrag erhalte,
- die Entlohnung vom Ergebnis abhängig sei,
nicht monatlich ausgezahlt werde und
- die Bezüge nach
Geschäftsgang stark schwankten.
Als Antwort auf einen vom
Finanzamt verfaßten Vorhalt übermittelte die Bw ein an den Magistrat
der Stadt Wien gerichtetes Schreiben vom 29. Mai 2002 und einen
ausgefüllten "Fragebogen für Ges-Gf", in dem das Dienstverhältnis
des Gf wie folgt beschrieben wurde:
Es gebe keine fixe Urlaubsregelung,
der Gf habe in den Streitjahren durchschnittlich nur 1-2 Wochen Urlaub
konsumiert und diesen nur tageweise, die Vertretung sowohl bei Urlaub als auch
bei Krankheit werden vom Gf bestimmt, er sei außerdem sowohl im Urlaub als
auch im Krankenstand mit der Bw in telefonischem Kontakt und treffe alle
Entscheidungen, der Gf erhalte keinen Kostenersatz für Aufwendungen, die
ihm aus seiner Tätigkeit erwachsen, der Gf erhielte keine fixen monatlichen
Bezüge, sondern fallweise à conto Zahlungen, die Höhe seiner
Entlohnung werde bei der Bilanzbesprechnung festgelegt, sie sei abhängig
vom Gewinn der Ges, von den Erlösen und vom Cash-flow. Der Gf habe folgende
Aufwendungen zu tragen: die eigene Sozialversicherung, Fahrten für die
Firma, alle sonstigen Reisespesen, die durch seine Tätigkeit für die
Firma anfielen, Kosten für ein Büro, das er in seiner Wohnung
eingerichtet habe, da in der Firma kein Platz sei. Der Gf habe über seinen
Bezug hinaus keinen Ersatz erhalten und das gesamte Unternehmerrisiko
getragen.
In einem Vorhalt vom
15. November 2004 wurde die Bw schließlich ua ersucht, die Ermittlung
der Geschäftsführer-Vergütungen für die vier Streitjahre
1996 bis 1999 rechnerisch, und zwar ausführlich, vollständig und
nachvollziehbar darzustellen, damit die Abhängigkeit der
Geschäftsführer-Vergütung von den drei Größen (Gewinn,
Erlös, Cash-flow) zweifelsfrei erkennbar sei, weiters die behauptete
Gewinn-, Erlös bzw Cash-flow-Abhängigkeit der Gf-Vergütung 1998
in Höhe von 1.141.504,72 S zu erklären, wo doch im
Geschäftsjahr 1998 ein negatives Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (-56.183,95 S) und ein Jahresverlust laut
Umlaufbeschluss vom 7. September 1999 (-85.533,95 S) erwirtschaftet
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der
Gf ist zu 100 % am Stammkapital der Bw beteiligt und seit 26. August 1999
als ihr Gf tätig.
Der
Gf war auch zu 100 % am Stammkapital der Rechtsvorgängerin der Bw, der
B GmbH (Gesellschaftsvertrag vom 8. Mai 1991) beteiligt und von
21. Mai 1991 bis zur Verschmelzung mit der Bw (Generalversammlungsbeschluss
vom 13. September 1999) als Gf tätig.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Bericht über das Ergebnis der abgeschlossenen
Lohnsteuerprüfung und dem Arbeitsbogen des Lohnsteuerprüfers.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG
in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I
Nr. 818/1993, normiert u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der
Regelungen betreffend den Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und
b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG
dahingehend auszulegen, dass der Verweis auf § 22 Z 2
EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der letztgenannten
Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 normiert u.a.:
Unter die Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit fallen die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG
1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist
der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist.
Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für
die Streitjahre 1996 bis 1998 § 57 Abs 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG), ab 1999 § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der
Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung
des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 wird auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 18.7.2001, 2001/13/0063,
verwiesen.
Wie den Gründen der
genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen
auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Gf zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002,
2002/15/0160).
Insgesamt stellt somit das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft ab, während die
Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung - laut jüngster, revidierter Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018 - in den
Hintergrund zu treten haben.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl die Erkenntnisse vom 21. Dezember
1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, vom 26. April
2000, 99/14/0339 und vom 23. April 2001, 2001/14/0054).
Die Abgrenzung zwischen
Dienstvertrag und Werkvertrag erfolgt nach dem tatsächlich verwirklichten
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Während beim Werkvertrag ein
bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag die Arbeit selbst
Leistungsinhalt. Beim Dienstvertrag steht somit eine auf Dauer angelegte
Leistungserbringung im Vordergrund. Dass sich ein Gf durch einen anderen Gf
vertreten lassen kann, ist nicht unüblich und steht einem
Dienstverhältnis des Gf nicht entgegen. Leitende Angestellte können
üblicherweise Arbeiten auch an andere Dienstnehmer delegieren. Die
Möglichkeit "sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen", ist somit
durchaus auch im Rahmen eines Dienstvertrages üblich (vgl VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, 22.9.2000, 2000/15/0089, 27.1.2000, 98/15/0200). Der
Eingliederung in den Organismus der GmbH steht nicht der Umstand entgegen, dass
der wesentlich beteiligte Gf für mehrere Gesellschaften als Gf tätig
ist (vgl VwGH vom 28.1.2003, 2001/14/0048).
Im vorliegenden Berufungsfall
übt der über 100 % des Stammkapitals verfügende Gf der Bw
seine Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren
(laut Firmenbuch seit 21. Mai 1991 der B GmbH und seit 26. August
1999 der Bw) aus. Das Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen
Organisamus der Gesellschaft ist zweifelsfrei gegeben.
Die von der berufungswerbenden
Gesellschaft vorgebrachten Argumente, wonach die Entlohnung des Gf vom Ergebnis
abhängig sei und nicht monatlich ausgezahlt werde, die Bezüge nach
Geschäftsgang stark schwankten und der Gf seine Entlohnung nach einem
Werkvertrag erhalte - gehen mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte ins Leere.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
DBGesellschafter-Geschäftsführerwesentliche Beteiligungregelmäßige BezügeUnternehmerrisikoEingliederung in den geschäftlichen Organismus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4511-W/02
- Stammnummer
- 13339
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF