Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0515-S/02
Berufung wegen Haftungsinanspruchnahme gem. § 14 Abs. 1 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0515-S/02vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. E in Liqu., in P, vom
15. September 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann im Pongau
vom 1. September 1999 betreffend Haftung gemäß
§ 14 BAO
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 30 Juli 2001 werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit
Haftungsbescheid vom 1. September 1999 nahm das Finanzamt St. Johann im Pongau
die Berufungswerberin (Bw) Fa. E für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
Fa. S GmbH aufgrund der erfolgten Betriebsnachfolge gem. § 14 Abs. 1 BAO im
Ausmaß von S 166.182,-- in Anspruch.
In der gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufung bekämpfte die Bw im Wesentlichen den
angenommenen Tatbestand einer Betriebsübernahme.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2001 als
unbegründet abgewiesen.
Daraufhin
beantragte die Bw mit Schriftsatz vom 22. August 2001 die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
§ 289 Abs.
1 BAO lautet:
Ist die
Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
§ 14 Abs.
1 letzter Satz BAO lautet:
Dies gilt nur
insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht
kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen
Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der
übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Eine
Betriebsnachfolgehaftung setzt somit die Kenntnis der Abgabenschulden bzw. die
fahrlässige Unkenntnis (wobei hier leichte Fahrlässigkeit genügt)
dieser Schulden durch den Übernehmer voraus. Aus der Aktenlage ist
nicht ersichtlich, dass Feststellungen betreffend die Kenntnis bzw.
fahrlässige Unkenntnis über die in Betracht kommenden Abgabenschulden
durch Organe der Bw getroffen wurden. Derartige Ermittlungen können durch
die Rechtsmittelbehörde ohne Verkürzung des Instanzenzuges nicht
nachgeholt werden.
Da somit
Ermittlungen, ob die Organe der Bw von den in Betracht kommenden Abgabenschulden
Kenntnis hatten bzw. fahrlässigen in Unkenntnis geblieben sind, unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderlassung allenfalls unterbleiben hätte
können, war die Berufung durch Aufhebung des Haftungsbescheides und der
Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz zu erledigen.
Salzburg, am
30. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0515-S/02
- Stammnummer
- 13337
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF