Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0432-L/04
Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage (fiktive Anschaffungskosten) und Höhe des AfA-Satzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0432-L/04vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 10. März 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. vermietet ab 1. August 2002 eine
Eigentumswohnung. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 ging der
Bw. von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren aus und begehrte somit eine AfA "lt.
Gutachten 5% von 71.219,40 €; das sind 3.560,97 €".
Das FA ersuchte den Bw. mit Schreiben vom 24. Juli
2003 um Vorlage des Mietvertrages und des angesprochenen Gutachtens sowie um
Beantwortung der Frage, wann der letzte entgeltliche Erwerb der Wohnung
stattgefunden habe.
Der Bw. übermittelte den Mietvertrag sowie das
gewünschte Gutachten und gab bekannt, dass ein entgeltlicher Erwerb der
Wohnung nicht stattgefunden habe, da es sich um die elterliche Wohnung handle,
welche ihm mit Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1990 übereignet worden sei.
Die Eltern hätten sich das Wohnrecht auf Lebenszeit
zurückbehalten.
Das FA legte dem Einkommensteuerbescheid 2002 anstatt des
fiktiven Anschaffungswertes iHv. 71.219,40 € einen reduzierten Wert von
53.000,00 € zugrunde und wendete einen AfA-Satz von 1,5 % an. Da die
Vermietung erst seit August des Jahres aufgenommen wurde, kam nur die
Halbjahres-AfA zum Ansatz. Begründend führte das FA aus:
Das vorgelegte Gutachten unterliege der freien
Beweiswürdigung der Behörde. Dem entsprechend sei es auf Grund von
Vergleichsverkäufen im selben Objekt von einem erzielbaren Preis von S
10.000,00 pro Quadratmeter ausgegangen. Nach Abzug eines Grundanteils von 20%
sowie einer fiktiven Wertzurechung von 20% auf Grund der attraktiven
Wohnungsgröße ergäbe sich eine AfA-Bemessungsgrundlage von ca. S
725.000,00 (entspricht 53.000,00 €). Der Ansatz einer kürzeren
Restnutzungsdauer bedinge die Berücksichtigung des konkreten Bauzustandes
des Gebäudes. Die Ermittlung einer fiktiven Gesamtnutzungsdauer, von der
das Alter des Gebäudes abgezogen werde, bilde keine taugliche Grundlage zur
Schätzung der Restnutzungsdauer. Im vorgelegten Gutachten werde die
technische Nutzungsdauer mit 115 Jahren und die wirtschaftliche Nutzungsdauer
mit 92 Jahren angegeben. Beide Werte lägen somit über der gesetzlich
normierten Nutzungsdauer von 67 Jahren. Es sei daher ein AfA-Satz von 1,5%
angewendet worden. Die AfA betrage daher 795,00 € (Halbjahres-AfA).
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 30. März
2004 Berufung, worin er sich
gegen
die Reduzierung des Verkehrswertes als AfA-Bemessungsgrundlage von
S 980.000,00 (71.220,00 €) auf S 725.000,00 (53.000,00 €)
sowie
gegen
die Festsetzung der Restnutzungsdauer mit 67 Jahren bzw. eines AfA-Satzes von
1,5% wandte.
Zur Ermittlung des Verkehrswertes führte der Bw. aus,
dass der Gutachter den Zeitwert der Eigentumswohnung schlüssig und
nachvollziehbar nachgewiesen habe und sich die zu Grunde gelegten Parameter an
den tatsächlichen Verhältnissen am Markt orientiert hätten,
sodass ein Abweichen seitens der Behörde selbst im Rahmen der freien
Beweiswürdigung nicht schlüssig erscheine. Weiters habe das FA
auf Vergleichsverkäufe Bezug genommen, ohne dem Bw. die Vergleichsobjekte
bekannt zu geben. Zur Festsetzung der Restnutzungsdauer führte der
Bw. aus, dass das vorgelegte Gutachten auf Basis fundierter Erfahrungswerte von
einer Restnutzungsdauer zwischen 18 und 20 Jahren ausgegangen sei. Im
Berufungsfall sei der Zeitpunkt des Erstellens des Gutachtens und der Zeitpunkt
des Beginns der Abschreibedauer nahezu ident, weshalb das Gutachten zu Recht von
der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgegangen sei.
Der Gutachter werde jedoch hierauf noch in einer ergänzenden Stellungnahme
konkret eingehen. Es sei jedoch schlüssig, bei einer Wohnanlage, die
1963/64 bezogen wurde, eine Restnutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde zu legen.
Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass eine bereits 40 Jahre lang
bestehende Wohnanlage noch weitere 67 Jahre wirtschaftlich genutzt werden
könne. Er beantrage daher, die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung mit -979,53 € und den Gesamtbetrag der Einkünfte für
das Jahr 2002 mit 103.227,15 € anzusetzen.
Mit Schreiben vom 14. April 2004 reichte der Bw. eine
ergänzende Stellungnahme des Gutachters zur Nutzungsdauer ein:
"Das
Wohnhaus liegt im Nahbereich der Bahn, d.h. es sind ständige
Erschütterungen vorhanden, die zu Rissbildungen führen. Der Umstand,
dass die Bausubstanz aus Schüttbeton besteht, ergibt zusätzlich die
Problematik, dass die Nutzungsdauer sehr begrenzt ist, sodass lt. derzeitigem
Wissensstand die restliche Nutzungsdauer des Wohnungsbestandes nur mehr 20 Jahre
beträgt.
Die anfallenden
Sanierungskosten sind so hoch, dass dies dem Zeitwert entspricht. Bei dem
Wohnhaus wurde keine durchgehende Erneuerung, sondern lediglich an zwei
Fassadenflächen Wärmedämmmaßnahmen bis dato
durchgeführt (teilweise bauliche
Maßnahmen).
Bei einem
Wohnobjekt mit 40-jähriger Nutzungsdauer und lt.
Sachverständigengutachten angesetzter wirtschaftlicher Restnutzungsdauer
von 18 bis 20 Jahren erscheint ohne Generalsanierung die wirtschaftliche
Nutzungsdauer mit 20 Jahren begrenzt."
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens
wurde ein Gegengutachten durch einen Amtssachverständigen der
Finanzverwaltung eingeholt.
Nach Besichtigung des Mietobjektes und Durchführung
der Wertermittlung erklärte der Gutachter in seiner Stellungnahme, dass die
für die gegenständliche Liegenschaft beim beschriebenen Bauzustand
angenommene Restnutzungsdauer von 20 Jahren angemessen sei. Weiters führte
er aus, dass der bei der erzielten Miete anzunehmende Zeitwert des
Liegenschaftsanteiles allerdings nur S 895.000,00 betrage.
Der Bodenwert wurde lt. Gutachten mit S 174.607,69, der
Gebäudewert mit S 723.333,00 (Sachwert der Liegenschaft = Grundwert +
Gebäudewert somit S 897.941,00) und der Ertragswert der Liegenschaft mit S
895.444,00 ermittelt.
Der Verkehrswert der
Liegenschaft zum 2. März 2001 stellt sich lt. Gutachten wie folgt
dar:
|
Sachwert
|
S 897.941,00
|
Ertragswert
|
S 895.444,00
|
Gewichtung Sachwert zu Ertragswert: 0 zu 1
|
S 895.444,00
|
Verkehrswert der Liegenschaft (gerundet)
|
S 895.000,00
Der der Absetzung für Abnutzung zugrunde zu legende
Teilwert des Gebäudes beträgt daher lt. Gutachten S 895.000,00
abzüglich Grundwert iHv. S 174.608,00, somit gesamt
S 720.392,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Nach Abs. 2 leg. cit. ist der
gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut im
Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt wird, sonst die Hälfte dieses
Betrages.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 ist
bei unentgeltlichem Gebäudeerwerb "der gesamte Einheitswert für den
letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen.
Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen."
§ 6 Z 9 definiert die fiktiven Anschaffungskosten als
jenen Betrag, den der Empfänger des Wirtschaftsgutes "im Zeitpunkt des
Empfanges hätte aufwenden müssen".
Von den fiktiven Anschaffungskosten ist sodann ein Anteil
für Grund und Boden als nicht abnutzbar auszuscheiden.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988
können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden.
Die fiktiven Anschaffungskosten stellen jenen Betrag dar,
der für das Gebäude der betreffenden Art und Ausstattung zum
Erwerbsstichtag (beispielsweise Tod des Erblassers) erzielbar gewesen wäre
(VwGH vom 11.6.1991, 91/14/0050).
Die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten erfolgt im
Schätzungswege auf Grundlage der Liegenschaftsbewertung. Der Marktpreis von
Mietobjekten orientiert sich am Ertragswert, weswegen eine Berechnung der
fiktiven Anschaffungskosten nach der Ertragswertmethode als zulässig
angesehen wird (VwGH vom 5.10.1988, 87/13/0075, ÖStZB 1989, 105; VwGH vom
20.7.1999, 98/13/0109, ÖStZB 1999, 736).
Im gegenständlichen Fall wurde ein Gutachter der
Finanzverwaltung um Erstellung eines Gegengutachtens ersucht. Das Gutachten
stimmt im Bereich des Bodenwertes sowie im Bereich des Ertragswertes im
Wesentlichen mit dem Gutachten des Bw. überein. Allein bei der Ermittlung
des Gebäudewertes geht das Gegengutachten von einem Wert iHv.
S 723.333,00 (dagegen lt. Bw.: S 1,065.000,00) aus.
In Übereinstimmung mit der o.a. Judikatur des VwGH
nahm der Gutachter der Finanzverwaltung eine Gewichtung des Sachwertes zum
Ertragswert im Verhältnis 0 zu 1 vor und gelangte somit zu einem
Verkehrswert der Liegenschaft iHv. S 895.000,00.
Nach Abzug des Gebäudewertes (S 174.608,00) ergibt
sich eine Abschreibungsbasis von S 720.392,00 (52.352,93 €)
Bei Anwendung eines AfA-Satzes von 5% (Nutzungsdauer lt.
Gutachten: 20 Jahre) auf die Bemessungsgrundlage von 52.352,93 € ergibt
sich eine Jahres-AfA iHv. 2.617,65 €.
Zu Berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall
jedoch, dass die Vermietung erst mit 1. August 2002 aufgenommen wurde,
weshalb im Berufungsjahr 2002 nur die Halbjahres-AfA (1.308,82) geltend zu
machen ist.
Nach Ansicht des UFS ist das Gegengutachten des
Amtsachverständigen logisch aufgebaut und in sich schlüssig, weshalb
keine Bedenken bestehen, die im Gutachten dargestellten Werte der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen.
Auch der steuerliche Vertreter des Bw. erklärte sich
in einem Telefonat vom 28. Dezember 2004 mit den o.a. Ergebnissen
ausdrücklich einverstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 30.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b und e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
fiktive AnschaffungskostenAfAAfA-BemessungsgrundlageGutachtenunentgeltlicher ErwerbAfA-SatzNutzungsdauer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0432-L/04
- Stammnummer
- 13328
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF