Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1072-W/03
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1072-W/03vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P-GmbH, W, vertreten durch
Mag. Erwin Klaus, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater,
2120 Wolkersdorf, Withalmstraße 1/III/7, vom 12. Februar 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
10. Jänner 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Anschluss an
eine Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der berufungswerbenden Gesellschaft
(Bw.) wurde dieser mit Bescheid vom 10. Jänner 2003 der Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) nach § 41
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
(DZ) nach § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 für die dem
am Stammkapital zu 100% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in
den Jahren 1998 bis 2001 gewährten Vergütungen vorgeschrieben.
In der dagegen
fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass ihr
Alleingesellschafter ausschließlich nach einem Prozentsatz vom
eingegangenen Umsatz entlohnt werde. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer trage somit ein wesentliches
unternehmerisches Risiko, da er nicht nur vom Umsatz abhängig sei, sondern
die Entlohnung nur nach Zahlungseingang erfolge. Deshalb und wegen des Fehlens
weiterer Merkmale eines Dienstverhältnisses - wie der Weisungsgebundenheit
- sei der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer
anzusehen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2003 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, ein schriftlicher Geschäftsführungsvertrag sei nicht
vorgelegt worden, die Auszahlung der Geschäftsführerbezüge sei
monatlich erfolgt. Die Umsatzabhängigkeit der Bezüge begründe
deshalb kein Unternehmerwagnis, weil die mit der Tätigkeit verbundenen
Kosten nachweislich unmittelbar vom Arbeitgeber getragen worden seien und diesem
gegenüber ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
Hinsichtlich
des Fehlens der Weisungsgebundenheit und der sich daran knüpfenden weiteren
Merkmale eines Dienstverhältnisses wurde auf die ständige Judikatur
der beiden Höchstgerichte verwiesen.
Durch den
rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gilt die Berufung gemäß
§ 276 Abs. 3 BAO ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit
der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, von der
Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit 30. Juni 1996 zu 100% am
Stammkapital der Bw. beteiligt. Er vertritt die Bw. als deren einziger
Geschäftsführer seit 14. April 1994 selbstständig (vgl.
Firmenbuchauszug). Ein Geschäftsführungsvertrag wurde nicht
abgeschlossen.
Für die
Führung der Geschäfte der Bw. erhielt der Alleingesellschafter im
Streitzeitraum monatliche Vergütungen (vgl. Arb.B. S. 41 ff.) in
unterschiedlicher Höhe. Nach welchen Kriterien die Höhe der
Vergütungen bemessen wurde, kann aus den vorgelegten Unterlagen nicht
ersehen werden, eine Umsatzabhängigkeit, in der von der Bw.
angeführten Form, lässt sich jedoch nicht erkennen.
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer hatte in seiner Funktion keine
gravierenden Aufwendungen für die Bw. zu tragen (vgl. dessen
Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Jahre).
Der
festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben angeführten Unterlagen
sowie aus folgenden Überlegungen:
Da bislang ein
Geschäftsführungsvertrag nicht vorgelegt wurde (vgl.
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2003) und dessen Existenz auch nicht
behauptet wird, ist davon auszugehen, dass ein derartiger Vertrag nicht
abgeschlossen wurde.
Die behauptete
Umsatzabhängigkeit der Entlohnung lässt sich aus den für einzelne
Monate des Streitzeitraumes vorgelegten Beispielen (vgl. Arb.B. S 41 ff) nicht
erkennen, weil die ermittelten Beträge keineswegs mit den zur Auszahlung
gelangten ident sind sondern nur eine annähernd gleiche Höhe
(Differenz bis zu 145 €) aufweisen. Da bereits aus den vom steuerlichen
Vertreter der Bw. herangezogenen Beispielen eine Übereinstimmung der auf
Grund der behaupteten Umsatzabhängigkeit errechneten mit den monatlich
ausgezahlten Vergütungen nicht hergestellt werden kann, erscheint es kaum
glaubwürdig, dass eine derartige Identität für die übrigen
Zahlungen vorliegt. Hätte eine derartige Berechnung der Höhe der
Geschäftsführerbezüge bei jeder Auszahlung tatsächlich
stattgefunden, so müsste einerseits die berechnete Vergütung der
tatsächlich zur Auszahlung gelangten entsprechen, andererseits müsste
es für diese Berechnungen Unterlagen geben, weshalb die Vorlage der
Berechnungen nicht nur auf Beispiele hätte eingeschränkt werden
müssen.
Der
festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher Würdigung zu
unterziehen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47
Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z. 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG
1988.
Der Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, wird durch § 122 Abs. 7 und
8 Wirtschaftskammergesetz 1998 normiert.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind § 41
Abs. 2 und 3 FLAG dahingehend auszulegen, dass der Verweis auf § 22
Zif. 2 EStG 1988 lediglich Teilstrich 2 der letztgenannten gesetzlichen
Bestimmung erfasst.
Unter
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß
§
22 Zif. 2 EStG 1988 fallen (neben anderen taxativ aufgezählten
Einkünften) gemäß
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 leg.cit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder
einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor
Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes
ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
Die Bestimmung
des § 47 Abs. 2 EStG 1988, auf welche die Vorschrift des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 leg. cit. zur Umschreibung der Merkmale eines
Dienstverhältnisses verweist, normiert in ihrem ersten Satz, dass ein
Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Der zweite Satz des § 47 Abs. 2 EStG 1988 umschreibt
die Tatbestandsvoraussetzung des ersten Satzes dahin, dass der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft dann schuldet, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
In seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach § 13
Abs. 1 Zif. 1 VwGG gebildeten Senat getroffen wurde, ist der
Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Bestimmung des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988
in Abkehr von der bisher vertretenen Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender
Ansicht gelangt:
"5.
2. Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das
steuerrechtliche Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen,
nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits.
Diese beiden Merkmale gehen nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 1. März 2001 zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich
der Verwaltungsgerichtshof anschließt, nicht in einem Oberbegriff der
Weisungsunterworfenheit auf. In den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989,
85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert im genannten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli 1996, 95/13/0220, Slg. NF. Nr. 7.111/F,
vom 9. Juli 1997, 95/13/0289, vom 23. Mai 2000, 97/14/0167, vom 20. Dezember
2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25. Jänner 2001, 95/15/0074,
und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen die im Gesetz
festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers noch keine
klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig
ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf weitere
Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht
zu nehmen ist.
Wird
das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der
Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des oben referierten hg.
Erkenntnisses vom 23. April 2001, 2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich
der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des
steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG verweisenden
- Vorschrift damit (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines
Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann in
einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung Bedeutung für die
Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon
wird in aller Regel aber nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der
Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes
der Gesellschaft weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1. referierten Verständnis
von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses für die Erfüllung des Tatbestandes
der Einkünfteerzielung nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
notwendige Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 26.
November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist."
In Punkt 4.1.
des zitierten Erkenntnisses wird hinsichtlich des Kriteriums der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes folgende Ansicht
wiedergegeben:
"4.
1. Die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der
Verwaltungsgerichtshof in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes
mit einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters
entweder in der Geschäftsführung oder im operativen Bereich der
Gesellschaft als verwirklicht angesehen.
Das
Überwiegen der Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft
über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der
Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass
die Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den Inhalt der
Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten und an
seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme einer
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der Umstand
nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom 26.
November 2003, 2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es
der Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie
nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifizierung der
daraus erzielten Einkünfte, etwa als solcher nach § 22 Z. 1 EStG 1988,
geböte.
Vor
dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft wurden in der
genannten Judikatur den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des
Gesellschafters in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe
eines festen Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des
Unterworfenseins unter betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung
zugebilligt und wurde ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht
entgegensteht, wenn dem Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der
Gesellschaft kein Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit
für das Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend
diesen im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes getroffenen
Ausführungen haben bei der Überprüfung der Voraussetzungen einer
Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die
Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten. Entscheidende Bedeutung kommt
vielmehr dem Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Dieses für
die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal wird nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch jede nach
außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt,
mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre
Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld,
verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die
aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären,
wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde
(VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018).
Da der
Gesellschafter-Geschäftsführer seit 1994 mit der Führung der
Geschäfte der Bw. betraut ist, kann von einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers für
die Bw. ausgegangen werden. Dementsprechend kann dessen Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Bw. nicht ernstlich in Frage gestellt
werden.
Die Argumente
der Bw., hinsichtlich des Tragens eines Unternehmerwagnisses durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer sowie dessen Weisungsungebundenheit
sind daher mangels rechtlicher Relevanz nicht geeignet die
Dienstnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers im Sinne
der zitierten gesetzlichen Vorschriften in Zweifel zu ziehen.
Die dem
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Vergütungen
verwirklichen den Tatbestand des § 22 Zif. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und
sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG sowie § 122 Abs. 7 und 8
Wirtschaftskammergesetz 1998 in die Bemessungsgrundlagen für DB und DZ
einzubeziehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-Geschäftsführerwesentlich beteiligtEingliederung in den geschäftlichen Organismus der GesellschaftUnternehmerwagnisWeisungsgebundenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1072-W/03
- Stammnummer
- 13326
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF