Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0122-I/03
Bescheidberichtigung wegen Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-I/03vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bescheidberichtigung setzt die Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung voraus. Sind weitere Ermittlungen notwendig, um beurteilen zu können, ob Aufwendungen für eine Ausbildung zum Rückenschultrainer als Werbungskosten oder nichtabzugsfähige Kosten der Privaten Lebensführung zu werten sind, liegt keine Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung vor, sodass eine Berichtigung gemäß § 293 b BAO unzulässig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. Juli 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Lienz vom 4. Juli 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Gendarmerie-Beamter und beantragte
in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2001 die Berücksichtigung von Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 578,83 € und verwies
auf eine Beilage zur Erklärung.
In dieser Beilage sind folgende Aufwendungen
angeführt:
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Kursgebühr f.
Rückenschultrainerkurs
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210,75
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Fahrtkosten:
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19.4.-20.4.2001:
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370 km x 0,356 €
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131,72
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3.5.-4.5.2001:
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370 km x 0,356 €
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131,72
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Tagesgebühren:
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19.4. 6 Uhr bis 20.4.20 Uhr
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52,32
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3.5. 6 Uhr bis 4.5; 20 Uhr
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52,32
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Summe Werbungskosten:
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578,83
Weiters waren der Erklärung eine Bestätigung der
Schulungsabteilung des Landesgendarmeriekommando für Tirol, in der die
Gendarmerieschule Absam-Wiesenhof bestätigt, dass der Berufungswerber an
der Sportlehrer-Koordination 2000 und am Pilotprojekt Wirbelsäule
teilgenommen hat, sowie eine Rechnung betreffend die Kursgebühren für
die Ausbildung zum Rückenschultrainer im Frühjahr 2001 und ein
Programm betreffend diese Ausbildung beigelegt.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt X mit
Ausfertigungsdatum 23. Mai 2002 unter Berücksichtigung der beantragten
Werbungskosten einen erklärungsgemäßen Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001.
Mit 4. Juli 2002 wurde durch das Finanzamt ein gem. §
293 b BAO berichtigter Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 ausgefertigt und in der Begründung zu diesem Bescheid ausgeführt,
dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht
berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (Gesundheit), nicht
abzugsfähig seien, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse
für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder
von Nutzen seien.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 erhob der Abgabepflichtige
Berufung, wobei diese sowohl gegen die Bescheidberichtigung gem. § 293 b
BAO als auch grundsätzlich gegen die Nichtberücksichtigung der geltend
gemachten Werbungskosten gerichtet war. Zu letzterem wurde begründend
ausgeführt, dass im Kalenderjahr 2000 vom Dienstgeber ein Projekt
"Sportlehrer-Koordination und Pilotprojekt Wirbelsäule" ausgeschrieben, vom
Dienstgeber sämtliche Kosten (Fahrt mit dem Dienstauto, Verpflegung und
Unterkunft) bestritten und der Kurs auch in der Dienstzeit in der
Gendarmerieschule Absam- Wiesenhof absolviert worden sei, wobei dieser Umstand
aus den Beilagen zur Abgabenerklärung ersichtlich gewesen wäre.
Im Kalenderjahr 2001 sei sodann der weiterführende
Kurs für den "Rückenschultrainer" ausgeschrieben worden, aufgrund der
im öffentlichen Dienst erfolgten Sparmaßnahmen habe dieser Kurs aber
in der Freizeit besucht werden müssen. Das Pilotprojekt Wirbelsäule
sei vom Dienstgeber initiiert worden, da speziell in seinem Berufsstand die
Häufigkeit von Wirbelsäulenerkrankungen besonders hoch sei.
Aufgrund der Tätigkeit unter anderem als Sportlehrer
beim Gendarmerieposten X sei der Berufungswerber natürlich daran
interessiert gewesen, die begonnene Fortbildung fortzusetzen und die Kosten
dafür selbst zu übernehmen. Nur dadurch sei es ihm möglich
gewesen, seine Kollegen bei der Abhaltung des Ausbildungstages (=Sporttag)
weiterhin bestmöglich zu unterweisen.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
(Ausfertigungsdatum 5. Dezember 2002), stellte der Berufungswerber mit Schreiben
vom 9. Jänner 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, welcher mit Bescheid vom 6. Februar
2003 vom Finanzamt gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO als verspätet
zurückgewiesen wurde.
Der gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages
erhobenen Berufung (Schreiben vom 3. März 2003) wurde in weiterer Folge mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. März 2003 seitens des Finanzamtes
stattgegeben. Sodann wurde die Berufung gegen die gem. § 293 b BAO
vorgenommene Bescheidberichtigung bzw. gegen die inhaltliche Änderung des
Einkommensteuerbescheides 2001 dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293 b BAO in der für den
Berufungszeitraum geltenden Fassung kann die Abgabenbehörde auf Antrag
einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine
Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht.
Eine Unrichtigkeit ist dann offensichtlich, wenn sie ohne
nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist. Unrichtigkeiten die eine
Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge haben können, können also
Unrichtigkeiten im Rechtsbereich oder im Tatsachbereich sein.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt nach dem vorhin
gesagten also insoweit vor, als die Abgabenbehörde bei
ordnungsmäßiger Prüfung der Abgabenerklärung die
Unrichtigkeit hätte erkennen müssen. Ist die Unrichtigkeit erst nach
Durchführung eines diesbezüglichen (über die Bedachtnahme auf die
Aktenlage hinausreichenden) Ermittlungsverfahrens erkennbar, so ist sie nicht
gem. § 293 b BAO beseitigbar.
Seitens des Finanzamtes wurde in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung Zutreffenderweise unter Bezugnahme auf Stoll
ausgeführt hat, dass die Bestimmung des § 293 b BAO eine Berichtigung
eines Bescheides gestattet, der deswegen qualifiziert rechtswidrig ist, weil er
auf einer unvertretbaren Rechtsansicht basiert und die Rechtswidrigkeit ihre
Ursache in der unreflektierten Übernahme dieser Unrichtigkeit aus der
Abgabenerklärung hat.
Weiters wurde darin ausgeführt, dass es wesentlich
sei, dass für die Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der in der
Abgabenerklärung vertretenen Rechtsauffassung ohne nähere
Untersuchungen im Rechtsbereich klar erkennbar gewesen wäre, wenn sie die
Abgabenerklärung diesbezüglich geprüft hätte.
Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass nach
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich bei Personen, deren
Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit
überdurchschnittliche körperliche Leistungsfähigkeit (Kraft,
Ausdauer, Bewegungsablauf, Geschicklichkeit etc.) erforderlich mache, eine von
den allgemeinen Grundätzen abweichende Betrachtungsweise in Bezug auf die
Berücksichtigung von Fort- bzw. Ausbildungskosten als Werbungskosten
angestellt werden könne. Wenn daher eine sportliche Tätigkeit als
Beruf ausgeübt und mit einer solchen Betätigung Einkünfte erzielt
würden, würden die Aufwendungen für Körpertraining
zweifelsohne der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Weil
aber der Abgabepflichtige keine berufliche Tätigkeit als Sportler
ausübe, seien die Kosten für die Schulungsmaßnahmen im Bereich
der Gymnastik nicht abzugsfähig.
Dabei wird aber nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates seitens des Finanzamtes übersehen, dass die Beilage zur
Erklärung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001, in
welcher die Gendarmerieschule Absam Wiesenhof die Teilnahme des Berufungswerbers
an der Sportlehrer-Koordination 2000 und am Pilotprojekt Wirbelsäule
bestätigt, die Frage aufwirft, welche Dienstpflichten der
Tätigkeitsbereich des Berufungswerbers umfasste. Nämlich, ob und
gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Berufungswerber im Rahmen seiner
Dienstpflichten als "Sportlehrer" tätig war. Hiezu wurde seitens des
Abgabepflichtigen in der Berufung u. a. ausgeführt, dass er im Rahmen
seiner Tätigkeit unter anderem als Sportlehrer beim Gendarmerieposten X
daran interessiert war, die begonnene Fortbildung fortzusetzen. Auf Grund dieses
Vorbringens "Tätigkeit als Sportlehrer beim Gendarmerieposten X " wäre
aber seitens des Finanzamtes zu prüfen gewesen, ob die Ausbildung zum
Rückenschultrainer dem Berufungswerber dazu dienen konnte, im
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden, um beurteilen zu können, ob es sich bei
diesen Ausgaben um Werbungskosten oder nichtabzugsfähige Aufwendungen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 handelt.
Anhaltspunkte für den Umstand, dass die Ausbildung zum
Rückenschultrainer dem Berufungswerber dazu dienen konnte, im
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden, lassen sich aber auch aus dem Vorbringen in der
Berufung ableiten, wonach ihm die Ausbildung zum Rückenschultrainer
ermöglicht, seine Kollegen bei der Abhaltung des Ausbildungstages
(=Sporttag) auch weiterhin bestmöglich zu unterweisen sowie aus den Angaben
des Berufungswerbers im Schreiben vom 21. Juli 2004, in welchem er über
Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates zum konkreten Tätigkeitsbereich
u.a. mitgeteilt hat, dass er als Einsatztrainer und Sportlehrer am GP X sowie
weiters für die Ausbildung in Einsatztaktik zuständig sei.
Da die vorstehenden Ausführungen ergeben, dass eine
weitere Überprüfung des Sachverhaltes über die Aktenlage hinaus
(u.a. konkreter Tätigkeitsbereich des Berufungswerbers, konkret
vermitteltes Wissen im Rahmen der Ausbildung zum Rückschultrainer, konkrete
Verwertbarkeit des Erlernten im ausgeübten Beruf des Abgabepflichtigen)
erforderlich war bzw. ist, um rechtlich beurteilen zu können, ob die
beantragten Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu
berücksichtigen sind, lag keine Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung vor, sodass die Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides 2001 gemäß
§ 293 b BAO zu Unrecht
erfolgte und der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-I/03
- Stammnummer
- 13317
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF