Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3990-W/02
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3990-W/02vom 28.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Herta Hettmer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum 1. Mai 1997 bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw
für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers (Ges-Gf)
DB und DZ zu entrichten hat, weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen.
Herr A ist seit
21. Mai 1997 Geschäftsführer (Gf) der Bw und hält laut
Firmenbuchauszug vom 15. Oktober 2004 einen Anteil am Stammkapital von
75 %.
Bei der Bw fand für den
Zeitraum 1. Mai 1997 bis 31. Dezember 2001 eine Lohnsteuerprüfung
statt, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Gf, Dienstnehmer im Sinne des
§ 41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) iVm § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 sei.
Von den in den Jahren 1998 bis
einschließlich 2001 ausbezahlten Gf-Bezügen von
123.543,82 € (1998), 109.009,25 € (1999),
116.276,53 € (2000) und 58.138,27 € (2001) wurden 4,5 %
DB, das sind 18.313,55 € und 0,53 % (1998 und 1999) bzw.
0,52 % (2000) bzw. 0,51 % (2001) als DZ, das sind 2.133,67 €
sowie für die private Nutzung des Firmen-PKW (Leasing-Kfz, Audi A 6, 2,5
TDI V 6 Quattro) ab August 1998 wurde von dem hierfür vorgesehenen
Sachbezugswert in Höhe von 508,71 € (ds 7.000 S) pro Monat
ebenfalls 4,5 % DB, das sind 938,56 € und 0,53 % (1998 und
1999) bzw. 0,52 % (2000) bzw. 0,51 % (2001) als DZ, das sind
108,70 € mit Bescheid vom 30. Juli 2002 als Nachzahlung
festgesetzt.
Die dagegen erhobene Berufung
begründete die Bw damit, dass
- der Gf keineswegs eine
regelmäßige Entlohnung erhalte,
- der Gf über das
Verrechnungskonto diverse Zahlungen entnehme und jährlich eine Honorarnote
für seine Tätigkeit lege
- die Entlohnung als Einkünfte
aus gewerblicher Tätigkeit versteuert werde und
- der firmeneigene
PKW nur der Bw diene und ausschließlich für Lieferfahrten zur
Verfügung stehe und oft schon abends beladen werde, um die Lieferungen des
nächsten Tages zu erledigen. Der Gf besitze ein zweites Kfz, das nicht in
der Firma gemeldet sei.
Im Rahmen eines Vorhaltes wurde
die Bw darauf hingewiesen, dass bei Durchsicht der Jahresabschlüsse
auffiele, dass zum einen im Geschäftsjahr 2000 ein negatives Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet wurde,
während das Geschäftsführer-Entgelt in mehr oder weniger
unveränderter Höhe ausbezahlt wurde und zum anderen im
Geschäftsjahr 2001 das Geschäftsführer-Entgelt im Vergleich zum
Vorjahr halbiert wurde, obwohl das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit jenes der Jahre 1998 und 1999 sogar
übertroffen habe:
|
Jahr
|
Geschäftsführer-
Entgelt
|
Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
|
1998
|
1.700.000
|
1.703.282,11
|
1999
|
1.500.000
|
1.476.393,93
|
2000
|
1.600.000
|
-28.799,38
|
2001
|
800.000
|
1.933.908,75
In diesem Zusammenhang wurde
die Bw ersucht mitzuteilen, aus welcher betriebswirtschaftlichen Kennzahl,
Bilanzgröße bzw. Formel sich die Höhe der ausbezahlten
Gf-Bezüge ableiten lasse, eine nachvollziehbare Berechnung der Honorare des
Gf nachzureichen und die Gf-Bezugs-Konten zu übermitteln. Weiters wurde um
die Vorlage des Gf-Vertrages inklusive sämtlicher Vereinbarungen betreffend
ergebnisabhängiger Entlohnung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der
Gf ist zu 75 % am Stammkapital der Bw beteiligt und seit 21. Mai 1997
als ihr Gf tätig.
Dem
Gf wurde von der Bw ab August 1998 ein Leasing-PKW (Audi A 6, 2,5 TDI V 6
Quattro, Anschaffungswert neu inkl. USt + NOVA 669.000 S) zur
Verfügung gestellt. Es wurden keine Fahrtenbücher
geführt.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Bericht über das Ergebnis der abgeschlossenen
Lohnsteuerprüfung und dem Arbeitsbogen des Lohnsteuerprüfers.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG
in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I
Nr. 818/1993, normiert u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der
Regelungen betreffend den Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und
b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG
dahingehend auszulegen, dass der Verweis auf § 22 Z 2
EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der letztgenannten
Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 normiert u.a.:
Unter die Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit fallen die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG
1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist
der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist.
Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für
die Streitjahre 1997 und 1998 § 57 Abs 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG), ab 1999 § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der
Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung
des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 wird auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 18.7.2001, 2001/13/0063,
verwiesen.
Wie den Gründen der
genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen
auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Gf zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002,
2002/15/0160).
Insgesamt stellt somit das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft ab, während die
Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung - laut jüngster, revidierter Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018 - in den
Hintergrund zu treten haben.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember
1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, vom 26. April
2000, 99/14/0339 und vom 23. April 2001, 2001/14/0054).
Die Abgrenzung zwischen
Dienstvertrag und Werkvertrag erfolgt nach dem tatsächlich verwirklichten
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Während beim Werkvertrag ein
bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag die Arbeit selbst
Leistungsinhalt. Beim Dienstvertrag steht somit eine auf Dauer angelegte
Leistungserbringung im Vordergrund. Dass sich ein Gf durch einen anderen Gf
vertreten lassen kann, ist nicht unüblich und steht einem
Dienstverhältnis des Gf nicht entgegen. Leitende Angestellte können
üblicherweise Arbeiten auch an andere Dienstnehmer delegieren. Die
Möglichkeit "sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen", ist somit
durchaus auch im Rahmen eines Dienstvertrages üblich (vgl. VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, 22.9.2000, 2000/15/0089, 27.1.2000, 98/15/0200). Der
Eingliederung in den Organismus der GmbH steht nicht der Umstand entgegen, dass
der wesentlich beteiligte Gf für mehrere Gesellschaften als Gf tätig
ist (vgl. VwGH vom 28.1.2003, 2001/14/0048).
Im vorliegenden Berufungsfall
übt der über 75 % des Stammkapitals verfügende Gf der Bw
seine Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit mehreren Jahren
(laut Firmenbuch seit 21. Mai 1997) aus. Das Merkmal seiner Eingliederung
in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ist zweifelsfrei
gegeben.
Die von der berufungswerbenden
Gesellschaft vorgebrachten Argumente, wonach der Gf keineswegs eine
regelmäßige Entlohnung erhalte, jährlich eine Honorarnote lege
und über das Verrechnungskonto diverse Zahlungen entnehme - gehen mangels
rechtlicher Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte ins Leere.
Dem Argument der Bw, wonach der
Gf "ein zweites Kfz besitze, das nicht in der Firma gemeldet sei" und "der
firmeneigene PKW nur für Lieferfahrten zur Verfügung stehe" ist zu
entgegnen, dass zum einen von Seiten der Betriebsprüfung festgestellt
wurde, dass keine Fahrtenbücher geführt wurden und zum anderen der
Vorhalt vom 8. November 2004 bislang unbeantwortet geblieben ist, in dem
versucht wurde die Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes
herbeizuführen. Schließlich ist auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach aus der bloßen Existenz
eines Privatfahrzeuges des Gf allein nicht zwingend auf das Unterbleiben
jeglicher privater Nutzung des Firmen-Kfz zu schließen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-Geschäftsführerwesentliche Beteiligungregelmäßige BezügeUnternehmerrisikoEingliederung in den geschäftlichen Organismus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3990-W/02
- Stammnummer
- 13316
- Gültig
- 28.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF