Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0118-L/02
Nur dann, wenn sich der gemeine Wert von GmbH-Anteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0118-L/02vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Plan Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern betreffend Schenkungssteuer für das Jahr 1996
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 9. Februar 1996 schlossen Dipl. Ing.
AG als Geschenkgeber und Ing. MG (= Bw) als Geschenknehmer einen
Schenkungsvertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt ab:
Erstens
:
Dipl. Ing. AG schenkt hiemit seinem Sohn (dem Bw) einen Bargeldbetrag in der
Höhe von 2,250.000,00 S mit der ausdrücklichen Zweckwidmung und
Auflage, diesen Betrag ausschließlich zum Erwerb von
Geschäftsanteilen an der Fa. "K GmbH" mit Sitz in P
(FN X LG S) zu verwenden, welche einer Stammeinlage von
500.000,00 S entsprechen. Als Bemessungsgrundlage für diese Schenkung der
Anteile ist deren gemeiner Wert heranzuziehen.
(...)
Drittens
:
Der Geschenknehmer nimmt diese Schenkung hiemit ausdrücklich an und
bestätigt durch Unterfertigung den Empfang des
Schenkungsbetrages.
(...)
Sechstens:
Ing. MG erklärt, in den letzten zehn Jahren als Vorschenkung 1989 einen
Betrag von 500.000,00 S an schenkungssteuerpflichtigen Zuwendungen von seinem
Vater Dipl. Ing. AG erhalten zu haben.
Mit Bescheid vom 29. Mai 1996 schrieb das Finanzamt dem Bw,
ausgehend von der Schenkung eines Bargeldbetrages von 2,250.000,00 S und unter
Einbeziehung einer Vorschenkung von 500.000,00 S, Schenkungssteuer in Höhe
von 201.150,00 S vor. Zur Begründung führte es aus, dass der
Geldbetrag dem gemeinen Wert gleich zu setzen sei.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung wandte sich die steuerliche Vertreterin des Bw im Wesentlichen gegen
den Ansatz eines Betrages von 2,250.000,00 S. Vielmehr sei für die
gegenständliche Schenkung infolge der ausdrücklichen Zweckwidmung der
nach dem Wiener Verfahren ermittelte Wert der Anteile an der K GmbH zu Grunde zu
legen, da für diese Anteile im Schenkungszeitpunkt kein Kurswert vorgelegen
sei, und die Schenkungssteuer danach zu bemessen. Aus der
Bescheidbegründung sei abzuleiten, dass das Finanzamt konform mit der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 24.5.1991,
86/16/0068) gehe, wonach der durch die Zweckwidmung dokumentierte Parteiwille
maßgeblich sei und demnach von einer Schenkung von GmbH-Anteilen
ausgegangen sei. Die Gleichsetzung des gewidmeten Geldbetrages mit dem gemeinen
Wert der Anteile stelle jedoch eine rechtswidrige Auslegung des § 13 BewG
dar. Nach Abs. 2 leg. cit. sei für Anteile an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, soweit diese im Inland keinen Kurswert hätten,
der gemeine Wert nach § 10 BewG maßgebend. Lasse sich der gemeine
Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so sei er unter Berücksichtigung
des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen. Daraus sei abzuleiten, dass ein einzelner Verkauf für die
Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen nicht genüge (vgl.
Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 13 Abs. 2
, Seite 88 ff und das dort zitierte VwGH-Erkenntnis vom 6.3.1978, 1172/77 oder
Rössler/Troll/Langner, Kommentar zum Bewertungs- und
Vermögensteuergesetz, 12. Aufl., § 11 Abs. 2 dBewG Tz. 6 und die
dort zitierte BFH-Judikatur). Nach der Definition des § 10 Abs. 2 BewG sei
der gemeine Wert weiters durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen sei, wobei alle Umstände, die den Preis
beeinflussten, zu berücksichtigen seien. Ungewöhnliche und
persönliche Verhältnisse seien nicht zu berücksichtigen. Aus den
o.a. Kommentarstellen gehe weiters hervor, dass die für GmbH-Anteile
gezahlten Preise regelmäßig dann nicht als im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erzielt angesehen werden könnten, wenn sie ohne
Rücksicht auf das Vermögen und vor allem auf die Ertragsaussichten der
Gesellschaft bemessen würden, also dem inneren Wert der Anteile nicht
entsprächen. Die im Kaufzeitpunkt vorgelegenen schlechten Ergebnisse der K
GmbH hätten aus rein betriebswirtschaftlicher Sicht einen Unternehmenswert
bzw. einen Wert der Anteile, welcher alleine aus den Ertragsaussichten
abzuleiten sei, von Null ergeben. Der Erwerb der Anteile sei ohne vorherige
Unternehmenswertermittlungen und Rücksprache mit den Beratern
durchgeführt worden, wodurch es nach Dafürhalten der steuerlichen
Vertreterin zur Zahlung eines im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
wesentlich überhöhten Kaufpreises gekommen sei, der sehr stark von
persönlichen Erwägungen des Geschenknehmers geprägt gewesen sei.
Da einerseits nur ein Verkauf stattgefunden habe und somit das
Tatbestandsmerkmal der "Ableitung aus Verkäufen" nicht gegeben
sei, und andererseits ein Kaufpreis bezahlt worden sei, der, wie dargestellt,
dem inneren Wert der erworbenen Anteile unter Beachtung der Substanz und der
Ertragsaussichten nicht entspreche und daher als Preis angesehen werden
müsse, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht zu erzielen
gewesen wäre, sei nach § 13 Abs. 2 letzter Halbsatz BewG der gemeine
Wert der zugewendeten Anteile unter Berücksichtigung des
Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen.
Über Ersuchen des Finanzamtes übermittelte die
steuerliche Vertreterin die Berechnung des gemeinen Wertes der K GmbH zum
Zeitpunkt der Zuwendung. Sie ging dabei von einem gemeinen Wert von 35,00 S je
100,00 S Stammkapital aus.
Aus dem Schenkungssteuerakt ist ersichtlich, dass Dr. VZ
und Ing. JP, welche mit jeweils einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital
von 250.000,00 S Gesellschafter der K GmbH waren, mit Abtretungsvertrag vom 12.
Juli 1995 nachfolgende Geschäftsanteile abgetreten haben: Dr. VZ trat
seinen Geschäftsanteil zur Gänze an den Bw ab, Ing. JP trat von seinem
Geschäftsanteil einen Teil, der einem voll einbezahlten Stammkapital von
245.000,00 S entsprach, an den Bw ab. Den restlichen Teil, der einem voll
einbezahlten Stammkapital von 5.000,00 S entsprach, trat Ing. JP an die
Ehegattin des Bw ab.
Laut Punkt II. des Abtretungsvertrages betrug der
Abtretungspreis für den Bw 2,227.500,00 S und für BG 22.500,00 S,
insgesamt somit 2,250.000,00 S. Dieser Betrag war bei Unterfertigung des
Abtretungsvertrages an den Vertragserrichter und Treuhänder zu
bezahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 1997 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Mit Abtretungsvertrag vom 12.
Juli 1995 habe der Bw Anteile im Ausmaß von 295.000,00 S an der K GmbH
erworben. Der Abtretungspreis in Höhe von 2,227.500,00 S sei
gemäß Punkt II. bei Unterfertigung des Abtretungsvertrages zu
bezahlen gewesen. Als Tag des Überganges aller mit dem Geschäftsanteil
verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten sei der 12. Juli 1995 vereinbart
worden. Mit Schenkungsvertrag vom 9. Februar 1996 habe Dipl. Ing. AG dem Bw
Bargeld in Höhe von 2,250.000,00 S zum Erwerb der Geschäftsanteile an
der K GmbH geschenkt. Bei einer Schenkung von Geld zum Erwerb einer Sache sei
für die Frage des Schenkungsgegenstandes entscheidend, ob nach dem
Parteiwillen der Geldbetrag oder mittelbar die Sache, die mit dem Geldbetrag
erworben werden solle, Gegenstand der Schenkung sein solle. Unter Hinweis auf
das VwGH-Erkenntnis vom 23.9.1985, 85/15/0171, vertrat das Finanzamt dazu die
Ansicht, dass eine Sache, die sich bereits im Besitz des
Zuwendungsempfängers befinde, nicht mehr Gegenstand einer (mittelbaren)
Schenkung sein könne.
Mit Eingabe vom 24. Februar 1997 beantragte der Bw die
Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Ausführungen des
Finanzamtes nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Wie aus
dem beiliegenden Zahlungsbeleg zu entnehmen sei, sei die Zuwendung in Höhe
von 2,250.000,00 S von Dipl. Ing. AG an den Bw bereits am 13. Juli 1995 erfolgt.
Auf diesem Zahlungsbeleg sei als Zahlungsgrund "Abtretungsvertrag"
angeführt. Es handle sich hierbei um den Abtretungsvertrag vom 12. Juli
1995, womit ein unmittelbarer Konnex zwischen der Überweisung des
Geldbetrages und dem Anteilserwerb hergestellt werden könne. Der
Schenkungsvertrag vom 9. Dezember 1996 (gemeint wohl: 9. Februar 1996)
stelle lediglich die notarielle Beurkundung der bereits am 12. bzw. 13. Juli
1995 erfolgten Schenkung des Dipl. Ing. AG an den Bw dar. Sowohl dem
Schenkungsvertrag als auch dem Zahlungsbeleg sei die ausdrückliche
Zweckwidmung und Auflage zu entnehmen, dass der Betrag ausschließlich zum
Erwerb von Geschäftsanteilen an der K GmbH zu verwenden sei. Als
Bemessungsgrundlage für diese Schenkung sei somit infolge der Zweckwidmung
des zugewendeten Betrages der gemeine Wert der Anteile heranzuziehen, da diese
Anteile im Schenkungszeitpunkt keinen Kurswert gehabt hätten. Im
Übrigen werde auf das Berufungsvorbringen verwiesen.
Dem Vorlageantrag ist eine schwer leserliche Kopie eines
Überweisungsbeleges beigefügt. Als Auftraggeber ist jedoch Dipl. Ing.
AG erkennbar, als Verwendungszweck ist "Abtretungspreis Ing. MG
2,227.500,00 S und BG 22.500,00 S" angeführt. Ebenfalls leserlich
ist, dass es sich um die Überweisung eines Betrages von 2,250.000,00 S am
13. Juni 1995 handelte.
Mit Vorhalt vom 25. Juni 2004 ersuchte die Referentin den
Bw, zu nachfolgenden Punkten Stellung zu nehmen:
Ihre
steuerliche Vertreterin brachte in der Berufung gegen den o.a. Bescheid vor,
dass als Bemessungsgrundlage für die mit Schenkungsvertrag vom 9.2.1996
erfolgte Schenkung der gemeine Wert der erworbenen Geschäftsanteile an der
Fa. K GmbH anzusetzen sei. Da dieser gemeine Wert aus Verkäufen nicht
ableitbar sei, sei er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und
der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Die Zahlung eines nach
Ansicht der steuerlichen Vertretung wesentlich überhöhten Kaufpreises
sei überdies sehr stark von persönlichen Erwägungen geprägt
gewesen.
Im
weiteren Verfahren schätzte Ihre steuerliche Vertreterin den nach dem
Wiener Verfahren ermittelten gemeinen Wert mit 35,00 S je 100,00 S des
Stammkapitals.
Der
gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
sind nicht zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 BewG).
Sie
werden daher gebeten, die in der Berufung vorgebrachten "sehr starken
persönlichen Erwägungen" zu erläutern und darzulegen, inwieweit
diese die Kaufpreisentscheidung beeinflusst haben bzw. welche Überlegungen
entscheidend dafür waren, für den Erwerb eines Stammkapitals in
Höhe von 495.000,00 S einen Preis von 2,227.500,00 S zu bezahlen, obwohl in
der Berufung dargelegt wurde, dass die Ergebnisse der K GmbH zu diesem Zeitpunkt
sehr schlecht gewesen seien.
Ermittlungen
des Finanzamtes haben zudem ergeben, dass nicht nur dieser Verkauf, sondern
mehrere Verkäufe erfolgt sind. Diesen Erhebungen zufolge erwarben Dr. OT am
7. März 1994 und Ing. JP am 18. März 1994 jeweils Anteile am
Stammkapital von 250.000,00 S zu einem Kaufpreis von je 1,5 Mio. S. Am 5. April
1994 erwarb Dr. VZ von Dr. OT Anteile im Ausmaß von 83.000,00 S und von
Ing. JP Anteile im Ausmaß von 84.000,00 S um den Preis von jeweils 1,00 S.
Am 21. November 1994 erwarben Dr. VZ und Ing. JP schließlich von Dr. OT
Geschäftsanteile von 83.000,00 S bzw. 84.000,00 S um einen Preis zu je
450.000,00 S.
Bei
einer Mehrzahl von Verkäufen hat die Abgabenbehörde den gemeinen Wert
zwingend aus Verkäufen abzuleiten; für eine Schätzung unter
Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der
Gesellschaft bleibt diesfalls kein Raum.
Sollten
die angeführten Verkäufe und die dabei erzielten Kaufpreise durch
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden
oder diese nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen
sein und die Kaufpreise daher dem "Marktpreis" bzw. dem tatsächlichen Wert
nicht entsprochen haben, wären die Gründe hierfür darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Sollte
es zwischen den dargestellten Verkäufen im Jahr 1994 und Ihrem
Anteilserwerb im Juli 1995 zu gravierenden wirtschaftlichen
Veränderungen des Unternehmens gekommen sein und sich dadurch die den
Kaufpreis bestimmenden Verhältnisse geändert haben, wären diese
Umstände zu beschreiben und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Auf
Grund der derzeitigen Aktenlage ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
der (gemeine) Wert der von Ihnen erworbenen Geschäftsanteile aus den im
Jahr 1994 erfolgten Verkäufen, bei welchen durchschnittlich der fünf-
bis sechsfache Betrag des Nennwertes erzielt worden ist,
ableitbar.
Dazu teilte die steuerliche Vertreterin des Bw mit, dass
der gemeine Wert gemäß
§ 13 BewG nur dann aus tatsächlich
erfolgten Verkäufen abzuleiten sei, wenn sie im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erzielt worden seien. Nicht als im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erzielt seien jedoch Preise, wenn sie ohne Rücksicht
auf das Vermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft bemessen
würden, also dem inneren Wert der Anteile nicht entsprächen. Dies habe
der BFH in seinem Urteil vom 14. 2. 1969, III 88/65, BStBl II, S 395 ff (mit
Verweis auf sein eigenes Urteil vom 25. 6. 1965, III 384/60) ausdrücklich
fest gehalten (vgl. auch Rössler u.a., § 11 dBewG, Rz 6). In der
österreichischen Literatur verweise Twaroch u. a. (§ 13 BewG, S
88a) auf diese Aussage. Im Folgenden werde dargelegt, dass weder bei den
Verkäufen 1994 noch beim gegenständlichen Verkauf 1995 auf die
tatsächlichen Vermögens- und Ertragsverhältnisse Bedacht genommen
worden sei. Im Jahr 1994 könne der Steuerpflichtige zwar nur
Mutmaßungen anstellen, doch sei alleine aus der Entwicklung der Kaufpreise
von März, April und November 1994 - nämlich bezogen auf 100 % -
von 3,1 Mio S und dann 2,7 Mio S ebenfalls der Schluss nahe liegend, dass die
Kaufpreise nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen
seien, da die Ertragsaussichten nicht mit berücksichtigt worden seien. Die
Gesellschafter hätten in Kauf genommen, dass sie die laufenden Verluste
immer wieder durch Zuschüsse abdecken würden (Zuschüsse in
Höhe des Jahresverlustes 1991 bis 1994). Beim Erwerb der
Geschäftsanteile durch den Bw im Juni 1995 sei wieder auf die
Ertragsaussichten keine Rücksicht genommen worden, was sich eindeutig aus
der Ertragslage vor und nach dem Erwerbszeitpunkt ergebe. Der Kaufpreis sei
lediglich auf Grundlage des Liegenschaftsbuchwertes abzüglich der
bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten festgelegt worden. Die Bilanz zum
31.12.1995 zeige ein Eigenkapital von 876.000,00 S, das sich
vermögensseitig aus dem seit dem Fertigstellungsjahr 1992 lediglich mit 2 %
abgeschriebenen Gebäude (Gebäudeanteil von ursprünglich 4,9 Mio
S; Grundanteil von 1,3 Mio S) und durch Gegenüberstellung der
Verbindlichkeiten von 6,5 Mio S ergebe. Auch die Vermögenslage der
Gesellschaft sei bei der Preisfindung nicht entsprechend berücksichtigt
worden. Das Gebäude sei nach Auskunft des damals die Gesellschaft
betreuenden Steuerberaters viel zu teuer und aufwändig mit Schwimmbad,
Sauna und äußerst großzügigem Aufenthaltsraum für den
konkreten Standort P errichtet worden, wo entsprechend hohe, Kosten deckende
Mieten nicht erzielbar gewesen seien. Das erste volle Betriebsjahr sei 1993
gewesen; insgesamt seien folgende Verluste erzielt worden:
|
Jahr
|
EGT
|
|
1991
|
-364
|
Anlaufverluste
|
1992
|
-1.336
|
Anlaufverluste
|
1993
|
-1.021
|
|
1994
|
-1.120
|
|
1995
|
-1.601
|
Diese Ertragssituation habe sich nach dem Erwerbszeitpunkt
zwar zum Besseren geändert, dennoch seien weiterhin nur Verluste erzielt
worden. Die maßgebliche Größe für einen Erfolg sei die
Auslastung. Die tatsächliche Auslastung haben lediglich 18 % gegenüber
den ursprünglich geplanten 45 % betragen, die realistischerweise angesichts
der Verhältnisse in der betreffenden Region und der speziellen Lage der
Pension nicht erreichbar gewesen seien. Die Pension liege in P, einer Ortschaft
abseits der zentralen Orte Z und K, die erst dann von den Gästen
nachgefragt werde, wenn die beiden zentralen Orte voll ausgelastet seien, und
dies gelte auch nur für den Winter. Im Sommer sei überhaupt keine
nennenswerte Auslastung erzielbar gewesen.
In den nachfolgenden Jahren seien folgende Ergebnisse
erzielt worden:
|
Jahr
|
EGT
|
1996
|
-700
|
1997
|
-459
|
1998
|
-481
|
1999
|
-535
|
2000
|
-600
|
2001
|
-808
Im Jahr 1997 sei eine errichtende Umwandlung der GmbH in
eine KEG erfolgt, bei der weitere Eigenmittel durch Umwandlung von bestehenden
Verbindlichkeiten zugeführt worden seien. Die Verkäufe seien zu
untersuchen, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt und zur
Ableitung des gemeinen Wertes geeignet seien. Dies sei nach Dafürhalten des
Bw nach den obigen Ausführungen nicht der Fall, sodass die Schenkungssteuer
auf Grundlage der bereits übermittelten Berechnung des gemeinen Wertes nach
dem Wiener Verfahren festzusetzen sei. Des Weiteren dürfe nicht
übersehen werden, dass eine Bereicherung im Sinne des
Schenkungssteuerbegriffes im Ausmaß der erzielten
Veräußerungserlöse ganz offensichtlich nicht stattgefunden habe.
Dem Schreiben wurden Bilanzen zum 31. Dezember 1995 und
1996 sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der K GmbH für die Jahre 1995 und
1996 beigefügt.
Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, dem dieses
Schreiben zur Kenntnis gebracht wurde, nahm dazu wie folgt
Stellung:
Dem Vorlageantrag sei eine Kopie des
Überweisungsbeleges vom 13. Juli 1995 beigeschlossen worden. Die
Beurkundung im Schenkungsvertrag vom 9. Februar 1996 stimme mit den
tatsächlichen Vorgängen nicht überein. Darüber hinaus
könne dem Einwand des Parteienvertreters, dass der gemeine Wert der Anteile
an der K GmbH (nunmehr G KEG) nicht aus den erfolgten Verkäufen abgeleitet
werden könne, da diese nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
erfolgt seien, seitens des Finanzamtes nicht gefolgt werden. Den Denkgesetzen
widerspreche, dass bei Abtretungen unter Fremden die Abtretungspreise nicht dem
gemeinen Wert der Anteile entsprächen. Dass der Kaufpreis 1995 lediglich
auf Grundlage des Liegenschaftsbuchwertes abzüglich der bestehenden
Geschäftsverbindlichkeiten festgelegt worden sei, sei nicht
nachvollziehbar. Im Abtretungsvertrag vom 12. Juli 1995, Punkt II, hätten
sich die abtretenden Gesellschafter verpflichtet, die Verbindlichkeiten
gegenüber dem Raiffeisenverband Salzburg reg. GenmbH per
Übergabsstichtag auf 5,5 Mio S zu bringen. Außerdem seien die
sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Lieferungen und Leistungen
sowie die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis 12. Juli 1995
entstanden seien, von den abtretenden Gesellschaftern zur Gänze zu bezahlen
bzw. seien die sonstigen Forderungen gegenzuverrechnen gewesen. Die Bilanz zum
31. Dezember 1995 für die Betrachtung heranzuziehen erscheine nicht
gerechtfertigt, da die Abtretung mit 12. Juli 1995 erfolgt sei. Zur vorgelegten
Berechnung des gemeinen Wertes der Anteile nach dem Wiener Verfahren sei
festzustellen, dass beim Vermögenswert vom Antragsrecht gemäß
Punkt 3 (KöSt auf IFB) nur Gebrauch gemacht werden könne, wenn ein
entsprechender Nachweis erfolge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anzumerken ist, dass nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, seit 1. Jänner 2003
der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung berufen ist.
§ 13 Abs. 2 BewG lautet:
Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und für Genussscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert
haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Lässt sich der
gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter
Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der
Gesellschaft zu schätzen.
Der gemeine Wert wird durch den
Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (§ 10
Abs. 2 BewG).
Als Schenkung im Sinne des
ErbStG gilt jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2
ErbStG).
Zivilrechtlich ist Gegenstand
einer Schenkung diejenige Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen der
Parteien geschenkt werden soll. Der Gegenstand einer Schenkung richtet sich
danach, was nach der Schenkungsabrede geschenkt sein soll und worüber der
Beschenkte im Verhältnis zum Geschenkgeber tatsächlich und rechtlich
verfügen kann.
Wird eine Schenkung in der
Weise ausgeführt, dass der Geschenkgeber für die Anschaffung einer
genau bezeichneten Sache den dafür erforderlichen Kaufpreis in Form von
Geld zur Verfügung stellt (mittelbare Schenkung), so ist die Sache und
nicht die Geldzuwendung als zugewendet anzusehen.
Im vorliegenden Berufungsfall
wurde dem Bw mit Schenkungsvertrag vom 9. Februar 1996 ein Bargeldbetrag mit der
ausdrücklichen Auflage übergeben, diesen Betrag ausschließlich
zum Erwerb von Geschäftsanteilen an der K GmbH zu verwenden. Zwar erfolgte
der Erwerb dieser Anteile bereits mit Abtretungsvertrag vom 12. Juli 1995, doch
ist aus dem gefaxten Zahlungsbeleg eindeutig ersichtlich, dass dem Bw ein dem
Schenkungsvertrag entsprechender Bargeldbetrag von seinem Vater bereits am 13.
Juli 1995 überwiesen worden ist, sodass das Vorliegen einer so genannten
mittelbaren Schenkung nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht in
Zweifel zu ziehen ist. Dem Bw ist daher insoweit zuzustimmen, als ihm nicht ein
Bargeldbetrag, sondern die entsprechenden Anteile an der K GmbH geschenkt worden
sind.
Der Schenkungssteuerbemessung
ist demnach nicht der hingegebene Bargeldbetrag zu Grunde zu legen, sondern die
erworbenen Anteile an der K GmbH, welche nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem
gemeinen Wert zu bewerten sind.
Das Stammkapital der K GmbH
betrug 500.000,00 S, welches zur Gänze einbezahlt war.
Im vorliegenden Berufungsfall
ist strittig, ob der gemeine Wert der Anteile aus Verkäufen abzuleiten ist
oder ob - so die Ansicht des Bw - dieser unter Berücksichtigung
des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen ist.
Aus der Textierung des §
13 Abs. 2 BewG ergibt sich, dass der gemeine Wert nur dann zu schätzen ist,
wenn sich dieser aus Verkäufen nicht ableiten lässt. Der gemeine Wert
ist somit aus den bei (mehreren) Verkäufen erzielten Preisen abzuleiten,
wenn die Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande
gekommen sind und keine gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG nicht zu
berücksichtigenden ungewöhnlichen oder persönlichen
Verhältnisse vorgelegen sind. Bei einer Mehrzahl von Verkäufen hat die
Abgabenbehörde - unter den weiteren Voraussetzungen - keinen
Spielraum bei der Bewertung.
Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche,
die geeignet sind, den Preis für ein Wirtschaftsgut abweichend von den
allgemeinen Machtverhältnissen zu beeinflussen, wie dies z.B. bei einer
persönlichen Notlage, einer persönlichen Vorliebe oder bei besonderen,
mit den gewöhnlichen Verhältnissen nicht vergleichbaren
Verwertungsmöglichkeiten der Fall sein kann.
Für die Ableitung des
gemeinen Wertes aus Verkäufen ist demnach maßgeblich, ob der Schluss
gerechtfertigt erscheint, dass die unter Berücksichtigung von Angebot und
Nachfrage und des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den
Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem Marktpreis nahe
kommen.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist einerseits, wie der Bw zutreffend vorbringt, davon
auszugehen, dass ein einzelner Verkauf für die Ableitung des gemeinen
Wertes von Anteilen an einer GmbH nicht ausreichend ist, andererseits, dass
gegen die Schätzungsmethoden des Wiener Verfahrens keine Bedenken bestehen
(so beispielsweise VwGH vom 18. 7. 2001, 99/13/0217).
Zum
zeitlichen Rahmen, innerhalb welchem die für die Ableitung des gemeinen
Wertes von Anteilen an einer inländischen GmbH maßgeblichen
Verkäufe statt gefunden haben müssen, judiziert der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass jedenfalls auch
Verkäufe, die in einem größeren zeitlichen Abstand als rund
sechs Monate stattgefunden haben, in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl.
VwGH vom 20.1.1992, 90/15/0085).
Unter "gewöhnlichem
Geschäftsverkehr" ist der Handel zu verstehen, der sich nach den
marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und
bei dem jeder Vertragspartner in der Lage ist, ohne jeden Zwang und nicht aus
Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner
eigenen Interessen zu handeln.
Gegen die Ableitung des
gemeinen Wertes aus Verkäufen bzw. gegen eine im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erfolgte Preisermittlung und für die Anwendung einer
Schätzung nach dem Wiener Verfahren wurde im gegenständlichen
Berufungsverfahren im Wesentlichen vorgebracht, dass der Anteilserwerb ohne
vorherige Unternehmenswertermittlungen und Rücksprache mit den Beratern
durchgeführt worden und der wesentlich überhöhte Kaufpreis sehr
stark von persönlichen Erwägungen des Bw geprägt gewesen sei. Die
Kaufpreise seien deshalb nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
Stande gekommen, da die Ertragsaussichten nicht mit berücksichtigt worden
seien und die Gesellschafter in Kauf genommen hätten, die laufenden
Verluste immer wieder durch Zuschüsse abzudecken. Der Kaufpreis sei
lediglich auf Grundlage des Liegenschaftsbuchwertes abzüglich der
bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten festgelegt worden.
Dieses Vorbringen ist, wie vom
Finanzamt bereits dargelegt, nicht schlüssig.
Der Wert der bebauten
Grundstücke betrug laut Bilanz zum 31. Dezember 1994 5,967.810,00 S,
die Bankverbindlichkeiten betrugen 5,695.904,10 S, die Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen 109.277,20 S und die sonstigen Verbindlichkeiten
484.823,71 S. Darüber hinaus ist dem Abtretungsvertrag vom 12. Juli 1995
unter Punkt II. zu entnehmen, dass die abtretenden Gesellschafter, Dr. VZ und
Ing. JP, die Verbindlichkeiten gegenüber der Raika per
Übergabsstichtag auf 5,500.000,00 S zu bringen und die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen
Verbindlichkeiten zur Gänze zu bezahlen bzw. die sonstigen Forderungen
gegenzuverrechnen hatten.
Die Ableitung des
Abtretungspreises von 2,250.000,00 S aus dem Liegenschaftsbuchwert
abzüglich der bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten ist an Hand der
dargelegten Werte - wobei die Werte der Bilanz zum 31. Dezember 1994 in
die Betrachtung einflossen und nicht die der Bilanz zum 31. Dezember 1995, da
diese zum Abtretungsstichtag 12. Juli 1995 noch nicht vorgelegen sein kann
- ebenso wenig nachvollziehbar wie die Kriterien, die für die
Festlegung des Kaufpreises von 2,250.000,00 S ausschlaggebend gewesen sind.
Dass der Erwerb des
Unternehmens ohne Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung, ohne
Einsichtnahme in die Bilanzen und Geschäftsbücher und ohne
entsprechende Berücksichtigung sowohl der Ertrags- als auch der
Vermögenslage der Gesellschaft erfolgt sein soll und der Bw ohne
Bedachtnahme auf betriebswirtschaftliche Überlegungen einen derart hohen
Kaufpreis für ein wertloses Unternehmen bezahlt hätte, entspricht
nicht der wirtschaftlichen Realität.
Bereits aus dem
Abtretungsvertrag vom 12. Juli 1995 und ohne Prüfung der Bilanzen ist
erkennbar, dass schon bisher Gesellschafterzuschüsse geleistet worden sind
und der Bw gegenüber dem Raiffeisenverband bestehende Verbindlichkeiten von
5,5 Mio S zu übernehmen habe, sodass ihm die schlechte Ertragslage des
Unternehmens nicht verborgen geblieben sein kann und für ihn wohl andere
Faktoren maßgeblich gewesen sind, die ihm zum Erwerb um den o.a. Preis
bewogen haben. Zudem enthält die Bilanz nicht unbeträchtliches
Anlagevermögen, in welchem typischerweise nennenswerte stille Reserven
enthalten sind.
Zwar wurden in der Berufung
"starke persönliche Erwägungen" des Bw vorgebracht, doch wurden diese
trotz ausdrücklicher Aufforderung ebenso wenig präzisiert wie die
Kriterien und Überlegungen bekannt gegeben wurden, die für die
Kaufpreisbildung maßgeblich gewesen sind.
Der Umfang der
Offenlegungspflicht nach § 119 BAO beschränkt sich nicht auf das
Vorbringen unbewiesener Tatsachen. Insbesondere dann, wenn ungewöhnliche
Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann,
oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in
Widerspruch stehen, trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte
Aufklärungs- und Beweispflicht.
Aus welchen Gründen
wiederholt ein Kaufpreis bezahlt worden wäre, der nicht dem inneren Wert
der erworbenen Anteile entsprochen hätte bzw. nicht im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wäre, wurde nicht dargestellt.
Ebenso wenig wurden gravierende wirtschaftliche Veränderungen zwischen den
Verkäufen im Jahr 1994 und dem Anteilserwerb des Bw im Juli 1995 behauptet,
die geeignet gewesen wären, die den Kaufpreis bestimmenden
Verhältnisse zu ändern.
Von den am 7. und 18.
März, 5. April und 21. November 1994 erfolgten Anteilsverkäufen werden
zweifelsohne die Verkäufe vom 5. April 1994 auszuscheiden sein, da hier Dr.
OT und Ing. JP Anteile von 83.000,00 S bzw. 84.000,00 S um jeweils 1,00 S an Dr.
VZ verkauft haben.
Am 7. bzw. 18. März 1994
jedoch erwarben Dr. OT und Ing. JP Anteile von je 250.000,00 S zu je 1,5 Mio S,
sodass hier der Kaufpreis mit dem Sechsfachen des Nominalbetrages bemessen war.
Am 21. November 1994 erwarben
Dr. VZ und Ing. JP von Dr. OT einen Geschäftsanteil von 83.000,00 S bzw.
84.000,00 S um je 450.000,00 S, sodass die Kaufpreise rund das 5,4-fache des
Nominales betrugen.
Der Bw und seine Ehegattin
schließlich erwarben am 12. Juli 1995 die Anteile zu Preisen, die sich auf
das 4,5-fache der erworbenen Nominalbeträge beliefen.
Die ähnliche Höhe der
Abtretungspreise im Verhältnis zu den erworbenen Nominalbeträgen sowie
die Verkäufe von nicht nur geringfügigen Anteilen am Stammkapital
lassen nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde den Schluss zu, dass die
Veräußerungen entgegen dem unbegründeten Vorbringen des Bw sehr
wohl im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden haben und sich
sowohl die Käufer als auch die Verkäufer Gedanken über den
inneren Wert der Anteile gemacht haben. Inwieweit der Preis nicht durch den
Ausgleich widerstreitender Interessen von Käufer und Verkäufer
gebildet worden wäre und auch die im Jahr 1994 erzielten Kaufpreise nicht
dem inneren Wert der Anteile entsprochen hätten, wurde weder begründet
noch glaubhaft dargelegt. Hätte der Bw den Wert der erworbenen GmbH-Anteile
- wohl nicht zuletzt wegen der im Anlagevermögen enthaltenen stillen
Reserven, des wahren Wertes von Grund und Boden bzw. der Lage des in Form einer
Pension geführten Unternehmens - nicht positiv gesehen, wäre er nicht
bereit gewesen, dem vereinbarten Kaufpreis zuzustimmen.
Auf Grund der dargestellten
Überlegungen sind die Veräußerungen vom 7. und 18. März und
vom 21. November 1994 daher dazu geeignet, daraus den gemeinen Wert der Anteile
zum 13. Juli 1995 abzuleiten.
Der tendenziell sinkende
Abtretungspreis wäre dadurch erklärbar, dass in der Bilanz zum
31. Dezember 1993, welche wohl für die Rechtsgeschäfte des Jahres
1994 maßgeblich gewesen sein wird, ein Verlust von rund 1,021.000,00 S
ausgewiesen ist, in der Bilanz zum 31. Dezember 1994 jedoch ein höherer
Verlust von rund 1,120.000,000 S, sodass der Bw einen relativ niedrigeren
Kaufpreis zu entrichten hatte. Die Verschlechterung der Ertragslage ist somit
mit einer Verminderung der Verkaufspreise einhergegangen, weshalb sich ableiten
lässt, dass die Verkäufe den jeweiligen Marktpreis der
Geschäftsanteile widergespiegelt haben.
Selbst das Auseinanderklaffen
von innerem Wert und Kaufpreis wäre aber noch kein Grund, den Kaufpreis
außer Acht zu lassen, zumal auch die nach dem Wiener Verfahren erzielten
Ergebnisse nicht immer dem inneren Wert genau entsprechen werden und
Umstände, die gegen ein Zustandekommen der Verkäufe im
"gewöhnlichen Geschäftsverkehr" sprächen, im Berufungsverfahren
nicht zutage getreten sind. Bereits mit Erkenntnis vom 29. Juni 1984, 82/17/0169
(so auch VwGH vom 19.6.1989, 88/15/0077), hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass der an Hand bestimmter Indikatoren geschätzte innere
Wert von Gesellschaftsanteilen mit den Marktpreisen dieser Anteile keineswegs
notwendig zusammen fallen müsse.
Insgesamt gesehen können
daher die am 7. und 18. März sowie die am 21. November 1994 getätigten
Verkäufe sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht wegen des
Nichtvorliegens ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse als
geeignet angesehen werden, um daraus den gemeinen Wert für den
gegenständlichen Erwerb am 12. Juli 1995 abzuleiten. Ebenso wenig
können dem bisherigen Vorbringen Umstände entnommen werden, die gegen
ein Zustandekommen der Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
sprechen würden.
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung gilt an dem Tag als
ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten
tatsächlich eintritt. Dies ist im gegenständlichen Fall am 13. Juli
1995 erfolgt.
Dieser Tag des Entstehens der
Steuerschuld ist auf Grund der Bestimmung des § 18 ErbStG für die
Wertermittlung maßgeblich.
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG
richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten
Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Zum Einwand des Bw, dass eine
Bereicherung im Ausmaß der erzielten Veräußerungserlöse
nicht stattgefunden habe, ist anzumerken, dass auf Grund obiger
Ausführungen Gegenstand der Schenkungssteuerfestsetzung die (mittelbare)
Schenkung eines Anteiles an einer GmbH ist, welcher mit dem - aus
Verkäufen abgeleiteten und damit einem Marktpreis nahe kommenden - gemeinen
Wert zu bewerten ist. Maßgeblich für eine Schenkung ist, dass im
Vermögen des Beschenkten eine Bereicherung zu Lasten des Geschenkgebers
eingetreten ist. Dies traf im vorliegenden Fall unstrittig zu. Die Bewertung
dieser Zuwendung hatte sich aber nach den steuerlichen Vorschriften (§ 19
Abs. 1 ErbStG) zu richten; in diesem Umfang trat letztendlich auch eine
Bereicherung des Bw ein.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Linz,
11. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0118-L/02
- Stammnummer
- 13311
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF