Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0835-L/04
Steuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0835-L/04vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Angestellter, Adr, vom
2. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 28. März
2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 16. Jänner 2004 beim
zuständigen Finanzamt die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 eingereicht. Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat mit Einkommensteuerbescheid vom 30. März 2004 die
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Aufgrund der übermittelten
Lohnzettel wurden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit neben
den vom Berufungswerber erzielten Einkünften bei der LZ AG in Höhe von
32.925,36 € eine
Unfallrente
in Höhe von 5.046,00 €, bezugsauszahlende Stelle AUVA LDSt. Linz,
zum Ansatz gebracht.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhob der
Berufungswerber mit Schriftsatz, eingelangt beim Finanzamt am 2. April 2004, das
Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen führte er als
Begründung aus:
Die Besteuerung seiner Unfallrente entspreche nicht dem
Gleichheitsprinzip. Es werde vom Staat nicht von allen Bürgern ein Beitrag
in entsprechender Höhe eingefordert, eben nur von bedauerlichen
Unfallopfern. Die Rente sei ihm vor der Besteuerung der Unfallrenten
zugesprochen worden. Der "Wert" seiner Rente wäre sicherlich höher
ausgefallen, wenn es die Besteuerung schon gegeben hätte, da er eben als
ein ihm zustehender "Wert" festgesetzt worden sei. Die Feststetzung
seiner Unfallrente sei in keiner Weise zu hoch ausgefallen, da er durch den
Unfall den Verlust der Möglichkeit des beruflichen Aufstieges (langer
Ausfall sei in der EDV-Branche eben "tödlich"), den Verlust der
Möglichkeit, selbständige Reparaturarbeiten an Haus, Grund und Boden
durchzuführen und den Verlust an Lebensqualität (d.h.
Gleichgewichtsstörungen, beeinträchtigtes Kurzzeitgedächtnis,
kein Sport, allgemeines Behindertenimage usw.) erlitten habe.
Nur eine klare Feststellung des Invalidenamtes, respektive
der AUVA, auf Rechtmäßigkeit der Kürzung des Abgeltungsbetrages
seines Wegunfalles zur Arbeit könne ihn zur Bezahlung der horrenden,
vollkommen unberechtigten Nachforderung bewegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2004
wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Unfallrente im
Veranlagungsjahr 2003 steuerpflichtig sei.
Mit Schreiben vom 15. August 2004 stellte der
Berufungswerber einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung mit
Berufungsvorlage vom 24. August 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung waren bis zum 31. Dezember 2000
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000 (herausgegeben am
29. Dezember 2000), wurde die lit. c des
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 mit Wirkung vom
1. Jänner 2001 aufgehoben.
Mit Art. I Z 1a Euro-Steuerumstellungsgesetz
2001, BGBl. I Nr. 59/2001, wurde in den
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von Neuem eine
lit. c eingefügt. Folgende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung unterliegen demnach auch künftig (ab
27. Juni 2001) nicht der Einkommensteuer:
"Erstattungsbeiträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Bezüge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen
Erwerbstätigen".
Mit einem auf Art. 140 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG gestützten Antrag begehrten Nationalratsabgeordnete, der
Verfassungsgerichtshof möge in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 59/2001 die Ausdrücke "einmalige" sowie
"soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als
verfassungswidrig aufheben.
Das Ergebnis der Prüfung durch den
Verfassungsgerichtshof ist im Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02 dokumentiert:
In diesem stellte der Verfassungsgerichtshof zunächst
fest, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von
Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als
einkommensteuerpflichtige Bezüge bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es
offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf ihre eigenständige
Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die bezeichneten
Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers, sehe sich der
Verfassungsgerichtshof veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG
Abs. 7 zweiter Satz Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die
aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum Anderen sei eine Frist bis zum
31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel
140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
Unter Berücksichtigung des Judikates des
Verfassungsgerichtshofes ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates für den gegenständlichen Berufungsfall Folgendes:
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes mit dem Ablauf
des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt
verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Für das Veranlagungsjahr 2003 sind daher alle bezahlten
Unfallrenten in die Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist auch - betrachtet man die
Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung - konsequent:
Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der Unfallrenten an
sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz
oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen. Durch die Herausnahme
der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten, hat der
Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend
das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch deshalb nicht
erforderlich, weil sich alle betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile
verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten. Somit kann
für diesen Zeitraum nicht mehr von einer "überfallsartigen"
Besteuerung gesprochen werden.
Da gegenständlich das Veranlagungsjahr 2003 in
Berufung gezogen ist, war aus den obenstehend angeführten Gründen die
Berufung abzuweisen.
Linz, am 29.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0835-L/04
- Stammnummer
- 13304
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF