Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0489-W/03
DB-Pflicht von Bezügen von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0489-W/03vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erzielung von Einkünften nach § 22 Zif. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 haben die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten. Entscheidender Bedeutung kommt vielmehr dem Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22 Zif. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde (VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder
OR Mag. Wolfgang Tiwald, Oswald Heimhilcher und Robert Hauser über die
Berufung der A-Ges.m.b.H., W, vertreten durch Ecovis Austria
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges.m.b.H., 1060 Wien,
Schmalzhofgasse 4, vom 17. März 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, vertreten durch AD Schmölz,
vom 17. Februar 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2001 nach der am 13. Dezember 2004 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid wird
abgeändert.
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) wird für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31.
Dezember 2001 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 78.123,30 € in
Höhe von 3.515,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung im Unternehmen
der berufungswerbenden Gesellschaft (Bw.) wurde dieser mit Bescheid vom 17.
Februar 2003 der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) für
die den beiden am Stammkapital wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern, H und G, in den Jahren 1999 und 2000
gewährten Vergütungen vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, bei den an die beiden genannten
Gesellschafter-Geschäftsführer zur Auszahlung gelangten
Vergütungen handle es sich nicht um
Geschäftsführervergütungen sondern um in Rechnung gestellt
Planungsleistungen. Diese seien von den beiden
Gesellschafter-Geschäftsführern im Rahmen ihrer
Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte gemäß
§ 22 Zif. 1
EStG 1988 (freiberufliche Einkünfte) versteuert worden. Allfällige
Geschäftsführervergütungen müssten gemäß
§
22 Zif. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 versteuert werden. Die gesamte
restriktive Judikatur der Höchstgerichte beziehe sich ausschließlich
auf Einkünfte gemäß
§ 22 Zif. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und
nicht auf die Einkünfte der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer.
Betreffend die Fakturierung seien jedoch Fehler
unterlaufen. Man habe diese Leistungen bis zum 30. Juni 2000 ohne Umsatzsteuer
fakturiert, da man fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass jegliche
Leistung eines Gesellschafters eine Geschäftsführervergütung
darstelle, obwohl nachweislich umsatzsteuerpflichtige Planungs- und
Architekturleistungen erbracht worden seien. Dieser Fehler sei berichtigt
worden. Alle nachfolgenden Rechnungen seien mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt
worden, da die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer als
Einzelunternehmer eindeutig als Unternehmer im Sinne des UStG 1994 anzusehen
seien.
Die Vorschreibung von DB erfolge daher rechtswidrig, da die
anfängliche unrichtige "Nichtinrechnungstellung" von Umsatzsteuer bzw. die
unrichtige Kontobezeichnung "GF-Vergütungen" keine DB-Pflicht auslösen
könne.
Vom Finanzamt wurde anlässlich der Übermittlung
des Arbeitsbogens der Lohnsteuerprüfung auf die darin abgehefteten Kopien
der Daueraufträge zur Überweisung von monatlich 50.000,-- S an
die beiden genannten Gesellschafter-Geschäftsführer hingewiesen,
woraus eine regelmäßíge Entlohnung abgeleitet werden
könne.
Auf Anfrage durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde von der Bw. mitgeteilt, dass es zwischen den Gesellschaftern und der Bw.
keine schriftlichen sondern ausschließlich mündliche Vereinbarungen
gäbe. Dies beträfe sowohl die Führung der Gesellschaft als auch
die zur Bearbeitung übernommenen Projekte.
Die Akquirierung der Aufträge sei durch die Bw.
erfolgt, wobei die Entscheidung über die Durchführung des jeweiligen
Projektes von der Geschäftsführung getroffen worden sei. Die
Planungsleistungen seien aufgrund mangelnder Ressourcen der Bw. an
Subunternehmer - darunter auch an die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer - vergeben worden. Diese
Ziviltechnikerleistungen seien zu fremdüblichen Stundensätzen an die
Bw. verrechnet worden.
Die Modalitäten hinsichtlich der Honorarlegung seien
im Zuge der Projektvergabe zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber besprochen
worden. Das Honorar sei auf Basis der Honorarordnung festgelegt worden. Die
Überprüfung der Honorarnoten sei im Rahmen der normalen
Rechungskontrolle des Unternehmens erfolgt. Die Aufwendungen, die den
Gesellschafter-Geschäftsführern bei der Ausführung ihrer
Planungsleistungen entstanden seien, seien in deren jeweiligen
Jahresabschlüssen bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen dargestellt.
In der am 13. Dezember 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung bekräftigte der steuerliche Vertreter der Bw., dass
von den beiden genannten Gesellschaftern ausschließlich
Ziviltechnikerleistungen erbracht worden seien.
Der Amtsvertreter wies auf den Umstand hin, dass die
Vergütungen an die beiden Gesellschafter mittels Dauerauftrag
überwiesen worden seien. Dies lasse auf ein Dauerschuldverhältnis
schließen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es wurde von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt
ausgegangen:
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer sind zu
44% (H) bzw. 45% (G) am Stammkapital der Bw., welche ein Planungsbüro
betreibt, beteiligt. Die restlichen Anteile werden von zwei weiteren
Gesellschaftern gehalten, von denen der eine als weiterer
Geschäftsführer und der andere als Gesamtprokurist fungiert. Zur
Vertretung der Bw. sind jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam oder
ein Geschäftsführer in Gemeinschaft mit dem Gesamtprokuristen befugt.
Die beiden namentlich genannten Gesellschafter-Geschäftsführer
vertreten die Bw. seit 26. Jänner 1994 jeweils gemeinsam mit einem weiteren
Geschäftsführer oder dem Gesamtprokuristen (vgl.
Firmenbuchauszug).
Die Akquirierung von Projekten durch die Bw. erfolgte im
Streitzeitraum durch die Geschäftsleitung; diese verfügte auch die
Vergabe an die jeweiligen Subunternehmer sowie an die beiden namentlich
genannten Gesellschafter-Geschäftsführer. Die diesbezüglichen
Modalitäten wurden im Zuge der Projektvergabe - wie zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer - besprochen. Das Honorar wurde auf Basis der Honorarordnung
festgelegt. Sämtliche Vereinbarungen zwischen der Bw. und den beiden
namentlich genannten Gesellschafter-Geschäftsführern wurden
mündlich getroffen, eine schriftliche Niederlegung dieser Vereinbarungen
erfolgte nicht (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 23. August 2004).
Im Jahr 1999 erhielten die beiden genannten
Mehrheitsgesellschafter mittels Dauerauftrages von Jänner bis September
jeder monatlich 50.000,00 S (vgl. Arb.B. S.132 ff.) überwiesen.
Mit Honorarnote vom 31.12.1999 stellte Herr G für
seine im Jahr 1999 erbrachten Leistungen den Betrag von 500.000,-- S
zuzüglich 100.000,- S MWSt in Rechnung, wobei darauf hingewiesen wurde,
dass der Betrag von 500.000,00 S bereits an ihn überwiesen worden sei
(Arb.B. S. 109).
Herr H stellte mit Honorarnote vom 30.6.2000 für die
im Jahr 1999 erbrachten Leistungen einen Betrag von 450.000,00 S zuzüglich
90.000,00 S MWSt in Rechnung, ebenfalls mit dem Hinweis, dass der Betrag von
450.000,00 S bereits (im Jahr 1999) überwiesen worden sei (Arb.B. S. 107).
Des Weiteren wurde mit Honorarnote vom 21.12.2000 ein Betrag von 125.000,00 S
zuzüglich 25.000,00 S MWSt für im Jahr 2000 erbrachte Leistungen in
Rechnung gestellt, wobei auch dieser Betrag schon vorher angewiesen wurde
(Arb.B. S. 108). Beigelegt wurden diesen Honorarnoten so genannte
Leistungsaufzeichnungen, in denen unter Anführung eines Stundensatzes von
1.500,00 S der Arbeitsaufwand für bestimmte Projekte in Stunden
angeführt wurde (Arb.B. S. 121, 131).
Die Entlohnung erfolgte sowohl für Planungsarbeiten
als auch für Tätigkeiten im Rahmen der Geschäftsführung
(vgl. Schreiben von Herrn H an sein zuständiges Finanzamt).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben
angeführten Unterlagen sowie dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters der
Bw. und ist folgender rechtlicher Würdigung zu unterziehen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, sind § 41 Abs. 2 und 3 FLAG dahingehend auszulegen,
dass der Verweis auf § 22 Zif. 2 EStG 1988 lediglich Teilstrich 2 der
letztgenannten gesetzlichen Bestimmung erfasst.
Unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit gemäß
§ 22 Zif. 2 EStG 1988 fallen (neben anderen taxativ
aufgezählten Einkünften) gemäß
§ 22 Z. 2
Teilstrich 2 leg.cit die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für
ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines
Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung
gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine
ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum
von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die
Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 EStG 1988, auf welche
die Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 leg. cit. zur Umschreibung der
Merkmale eines Dienstverhältnisses verweist, normiert in ihrem ersten Satz,
dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
seine Arbeitskraft schuldet. Der zweite Satz des § 47 Abs. 2 EStG 1988
umschreibt die Tatbestandsvoraussetzung des ersten Satzes dahin, dass der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft dann schuldet, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
In seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018,
welches in einem nach § 13 Abs. 1 Zif. 1 VwGG gebildeten Senat
getroffen wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Auslegung der
Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im Hinblick auf § 47
Abs. 2 EStG 1988 in Abkehr von der bisher vertretenen Rechtsauffassung
in Punkt 5.2. zu folgender Ansicht gelangt:
"5. 2. Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale
gehen nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März
2001 zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof
anschließt, nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In
den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F
(zitiert im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli
1996, 95/13/0220, Slg. NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997, 95/13/0289, vom 23.
Mai 2000, 97/14/0167, vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F,
vom 25. Jänner 2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004,
2001/15/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in
Fällen, in denen die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Betriebes des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer
selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit
ermöglichen, auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen
eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47
Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den
Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im
Verständnis des oben referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001,
2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben -
auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das
verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung
Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in aller
Regel aber nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der Eingliederung des
tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1. referierten Verständnis von diesem
Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof in
seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis wird
dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung
nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal durch jede nach
außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt,
mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre
Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld,
verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die
aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären,
wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde.
Mit der Erzielung von Einkünften aus Vergütungen im Sinne des §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser
Vorschrift als lex specialis gegenüber anderen
Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 26.
November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird hinsichtlich
des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4. 1. Die Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof
in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer
angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen.
Das Überwiegen der
Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der
Geschäftsführung hat der Verwaltungsgerichtshof mit der
Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass die Bestimmung des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den Inhalt der Tätigkeit des an der
Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten und an seine handelsrechtliche
Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme einer Eingliederung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der Umstand nicht entgegen steht,
dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom 26. November 2003, 2001/13/0219, hat der
Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es der Beurteilung der Einkünfte
als solcher nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht, wenn
die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht
werden, sonst eine andere Qualifizierung der daraus erzielten Einkünfte,
etwa als solcher nach § 22 Z. 1 EStG 1988, geböte.
Vor dem Hintergrund des
funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus
des Betriebes der Gesellschaft wurden in der genannten Judikatur den
Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des Gesellschafters in den
Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe eines festen
Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des Unterworfenseins unter
betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung zugebilligt und wurde
ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn dem
Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein
Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das
Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch die
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. erbracht wurden. Auch
Vergütungen für Ziviltechnikerleistungen stellen daher unter den
gegebenen Umständen Einkünfte gemäß
§ 22 Zif. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 dar. Wesentliches Kriterium ist die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes. Da die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer seit 1994 sowohl mit der Führung
der Geschäfte der Bw. (Akquisition von Projekten und Vergabe an
Subunternehmen) als auch mit diversen Planungsarbeiten betraut sind, ist von
einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung der
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. auszugehen.
Dementsprechend kann eine Eingliederung der beiden namentlich genannten
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ernstlich in Frage gestellt
werden.
Die den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern
gewährten Vergütungen verwirklichen damit den Tatbestand des § 22
Zif. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG in
die Bemessungsgrundlage für den DB einzubeziehen. Dabei sind aber lediglich
die Nettobeträge in Ansatz zu bringen, da die in Rechnung gestellten
Umsatzsteuerbeträge - als "durchlaufende Posten" - weder im Rahmen der
Bilanzierung noch im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Einnahmen zu
erfassen sind.
Es ergibt sich somit folgende Neuberechnung:
|
Gesellschafter-GF
|
1999
|
2000
|
1999-2001
|
H
|
500.000,00
S
|
125.000,00
S
|
|
G
|
450.000,00
S
|
|
|
Bemessungsgrundlage
|
950.000,00
S
|
125.000,00
S
|
1.075.000,00
S
|
in Euro
|
=
69.039,20 €
|
= 9.084,10
€
|
=
78.123,30 €
|
DB in ATS
|
42.750,00
S
|
5.625,00
S
|
48.375,00
S
|
= DB in Euro
|
= 3.106,76
€
|
= 408,79
€
|
= 3.515,55
€
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0489-W/03
- Stammnummer
- 13294
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF