Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0768-W/03
Ist die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG von der Höhe der Gegenleistung abhängig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0768-W/03vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des B.K., S., vertreten durch A.G.,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 10. April 2002 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
1) Für den Erwerb von Herrn
G.K. wird die Grunderwerbsteuer festgesetzt mit insgesamt €
810,43 (Die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1 GreStG iVm
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GreStG wird festgesetzt mit € 403,33 - 2 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 20.166,71 und die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z. 1 GreStG iVm § 4 Abs. 1 GreStG wird
festgesetzt mit € 407,10 - 2 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 20.355,17).
2) Für den Erwerb von Frau
M.K. wird die Grunderwerbsteuer festgesetzt mit insgesamt €
810,43 (Die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1 GreStG iVm
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GreStG wird festgesetzt mit € 403,33 - 2 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 20.166,71 und die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z. 1 GreStG iVm § 4 Abs. 1 GreStG wird
festgesetzt mit € 407,10 - 2 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 20.355,17).
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 29. Jänner 2002 wurde von
Herrn G.K. und Frau M.K. der denselben je zur Hälfte gehörige
landwirtschaftliche Betrieb mit dem Standort in H. an deren Sohn, Herrn B.K.,
dem Bw., übergeben. Als Gegenleistung wurden verschiedene Ausgedingsrechte,
Hinauszahlungen und die Übernahme einer Schuld vereinbart.
Der Einheitswert für die übergebenen
Grundstücke beträgt als Landwirtschaft S 596.000,--
(€ 40.333,42, 1/2 = € 20.166,71) und als Wohnungswert berichtigt
laut Wertvorschreibung € 31.540,01 (1/2 = 15.770,01). Die
Ausgedingsrechte der Übergeber sowie die Schuldübernahme und die
Hinauszahlungen wurden mit insgesamt € 144.836,38 (1/2 = 72.418,19)
bewertet.
Für diese Erwerbsvorgänge setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom 10. April
2002 die Grunderwerbsteuer mit jeweils € 1.248,06 fest. Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 26. November 2002 wurde die
Grunderwerbsteuer jeweils mit € 1.269,86 und mit zweiten
Berufungsvorentscheidungen vom 31. Jänner 2003 mit jeweils
€ 1.448,36 festgesetzt.
Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig eine Berufung
eingebracht. Zunächst wurde gegen die Höhe des angesetzten
Wohnungswertes berufen, da für diesen eine Wertfortschreibung vorgenommen
wurde. Der Wohnungswert wurde (besonders bei der Schenkungssteuer) mit dem Wert
laut Wertfortschreibung berücksichtigt und wird dieser Wert auch für
die Berechnung der anteiligen Gegenleistung vom unabhängigen Finanzsenat
herangezogen. Im Vorlageantrag wird beantragt, dass die Grunderwerbsteuer nicht
von der Gegenleistung, sondern gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG vom
einfachen Einheitswert der übergebenen Liegenschaften zu berechnen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu ermitteln. Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle ist
die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246, ist
die Auffassung, die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sei auf
"vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein
"vollkommen entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung
den dreifachen Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt. Bei
solchen Übergabsverträgen, mit denen land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen werden, ist immer eine Gegenleistung vorhanden und auch zu
ermitteln, aber die Grunderwerbsteuer ist hier als Ausnahme vom Grundsatz des
§ 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem
Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung -
etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem Verhältnis zum Wert des
Grundstückes - ist im Gesetz nicht enthalten.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung
des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sind für die Übergabe der
Landwirtschaft erfüllt. Für diesen Teil der Übergabe ist die
Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen. Nicht erfüllt werden die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG jedoch für das
übergebene Wohnhaus. Bei diesem Vermögen handelt es sich nicht um ein
land- und forstwirtschaftliches Grundstück.
Nach § 33 Abs. 1 BewG in der für den
gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung ist der Wohnungswert der Wert
der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen
Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt
des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der
Wohnungswert ist beim landwirtschaftlichen Vermögen und beim
Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung
von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von
€ 2.180,185 Bestandteil des Vergleichswertes.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist, wenn der nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte
Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag übersteigt, der den Betrag von
€ 2.180,185 übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges
bebautes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Bei dem
Wohnungswert in der Höhe von € 31.540,01 handelt es sich hier um
jenen Betrag, welcher den Betrag von € 2.180,185 übersteigt.
Dieses Vermögen ist als sonstiges bebautes Grundstück dem
Grundvermögen zuzurechnen. Für dieses Grundvermögen kann nicht
die Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG greifen,
da es sich bei diesem Vermögen nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück handelt.
Aus diesen Gründen fällt, da die anteilige
Gegenleistung den dreifachen Wohnungswert nicht erreicht, für dieses
übergebene Vermögen sowohl die Grunderwerbsteuer von der anteiligen
Gegenleistung als auch die Schenkungssteuer von dem die anteilige Gegenleistung
übersteigenden dreifachen Wohnungswert an. Die Vorschreibung der
Schenkungssteuer ist nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.
Für die Berechnung der anteiligen Gegenleistung wurden
die Ausführungen in der zweiten Berufungsvorentscheidung für die
Schenkungssteuer herangezogen, in welcher für die Berechnung der auf die
Landwirtschaft entfallenden Gegenleistung für die Landwirtschaft ein
anteiliger Verkehrswert von € 121.006,26 und für das sonstig
bebaute Grundstück (Wohnungswert) ein Verkehrswert von anteilig
€ 47.310,03 herangezogen wurde. Die Summe der Verkehrswerte
beträgt somit anteilig € 168.316,29.
Die Gegenleistung beträgt anteilig insgesamt
€ 72.418,19. Die anteilige Gegenleistung für den Wohnungswert
errechnet sich daher wie folgt:
€ 72.418,19 (Gegenleistung) x
€ 47.310,03 (Verkehrswert für Wohnungswert) :
€ 168.316,29 (Summe Verkehrswerte) = € 20.355,17 (anteilige
Gegenleistung). Von dieser anteiligen Gegenleistung ist jeweils die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 1 zu berechnen. Für die
Übergabe der Landwirtschaft ist die Grunderwerbsteuer jeweils
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG vom anteiligen Einheitswert in der
Höhe von € 20.166,71 zu berechnen.
Die Grunderwerbsteuer für die Übertragung der
Landwirtschaft und des sonstigen bebauten Grundstückes (Wohnungswertes) war
jeweils wie folgt zu berechnen:
|
Gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 2
Z. 2 GrEStG 2 % von € 20.166,71 = + gemäß
§ 7
Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 1 GrEStG 2 % von € 20.355,17
=
|
€
€
|
403,33 407,10
|
Summe Grunderwerbsteuer
|
€
|
810,43
Die Grunderwerbsteuer beträgt daher für jeden
Erwerbsvorgang € 810,43.
Demzufolge war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0768-W/03
- Stammnummer
- 13291
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF