Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0099-L/02
Reisekosten bei Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-L/02vom 02.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reisekosten für die Besichtigung oder das Führen von Kaufvertragsverhandlungen über Mietobjekte, die nicht erworben werden, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Der Reiseaufwand kann zu diesem Zeitpunkt weder einem Wirtschaftsgut von einer Einkunftsquelle, noch einer Einkunftsquelle selbst zugeordnet werden. Die bloße Möglichkeit, dass ein Objekt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet wird, stellt noch keine konkrete Vorbereitungshandlung bei dieser Einkunftsart dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von der Bw., vertreten
durch KPMG Alpentreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen
Wels betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994, Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 1994 entschieden:
Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
1994 wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1994
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch
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530.326,30 S
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Umsatzsteuer
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53.449,29
S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-141.294,74
S
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Berichtigungen
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+/-0,00 S
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
gerundet
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nach § 204 BAO
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- 87.845,00 S
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festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
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- 6.383,95
€
Der Berufung
gegen die Feststellung der Einkünfte
1994 wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
wird abgeändert.
Feststellung der erzielten
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO:
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Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
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48.498,00
S 3.524,48 €
Die Anteile der Beteiligten
sind der angeschlossenen Beilage zur Berufungsentscheidung zu entnehmen. Sie
bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Grundstücksgemeinschaft zwischen HS
und KS und hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Aufteilung der
Einkünfte erfolgt zu je 50%.
In den Beilagen zu den Steuererklärungen 1994
erklärte die Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe
von S 15.118,00. Die Bw. beantragte unter anderem die Anerkennung von
Reisekosten in Höhe von S 40.793,00 für die Betreuung der
vermieteten Objekte und für vorbereitende Werbungskosten für diverse
neue Objekte. Im Zuge der Ermittlungen des Finanzamtes (Anforderung von
Unterlagen am 22.01.1996 und 01.02.1996) wurde eine Aufgliederung der
Reisekosten in Kilometergelder, Tagesgelder und Nächtigungsgelder und eine
weitere Aufstellung vom 01.02.1996 mit den Zwecken der Fahrten und zwar -
Besichtigung und Verhandlung bezüglich neuer Mietobjekte bzw.
Hausverwaltungstätigkeiten bestehender Mietobjekte - vorgelegt. In einem
Erstbescheid wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von S 22.536,00 festgestellt. An Reisekosten wurden
S 7.418,00 nicht anerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 02.04.1996 wurden die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung mit S 56.542,00 festgestellt. Es wurde ein Anteil von
S 10.884,00 eines steuerfreien Betrages nicht anerkannt. Von den
Reisekosten wurden nur mehr S 10.252,40 anerkannt. Es wurden diejenigen
Reisekosten gestrichen, die als Fahrten zwecks Besichtigung und Verhandlung
neuer Mietobjekte anzusehen waren, da keine über eine
Absichtserklärung hinausgehenden Umstände vorlagen, die die Vermietung
als ziemlich sicher hätten erscheinen lassen. Weiters wurden anstatt 12
Fahrten zu bestehenden Mietobjekten in S nur 6 Fahrten anerkannt. Nicht zum
Abzug zugelassen wurden auch diverse Nächtigungskosten. An Vorsteuer wurde
ein Betrag von S 1.210,24 bei den Tagesgeldern gekürzt.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob die Bw. einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II.Instanz mit im Wesentlichen
folgendem Begehren:
Gemäß den in
der Berufungsvorentscheidung zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen (VwGH
25.11.1986, 86/14/0045; VwGH 22.9.1987, 86/14/0198) seien vorbereitende
Werbungskosten, die vor der Einnahmenerzielung entstehen, abzugsfähig, wenn
die ernsthafte Absicht zur Erzielung von Einkünften klar erwiesen ist.
Die ernsthafte Absicht
zur Erzielung von Einkünften sei zum einen dadurch erwiesen, dass 1995 zwei
Liegenschaften in L und We erworben wurden und zum anderen seien bezüglich
der inserierten Mietobjekte in W, I, St und G 1994 von den Steuerpflichtigen
teilweise Verkaufsverhandlungen durchgeführt worden. Somit seien auch die
Kosten für die Fahrten nach W, I, St und G anzuerkennen, obwohl bislang in
diesen Städten noch keine Objekte erworben wurden. Es wäre
vergleichend anzuführen, dass z.B. Planungskosten für ein zur
Vermietung bestimmtes Gebäude auch dann als Werbungskosten anerkannt
werden, wenn die Errichtung des Gebäudes unterbleibe.
Mit dieser Berufung wurden folgende Beweismittel vorgelegt:
- Schreiben Notar Dr.R betreffend einen Erbschaftstermin der
Miteigentümerin KS am 09.11.1994 in W und eine Notiz darüber, dass am
10.11.1994 die Eigentumswohnung aus der Verlassenschaft besichtigt wurde, aber
der Preis in eine uninteressante Höhe getrieben wurde; - Angebot über
eine Wohnung in S ( top Nr. 1) vom Bauträger in dem Haus, in dem die
Steuerpflichtigen bereits 2 Wohnungen besitzen und Notiz vom 26.5.1994, dass die
Räumlichkeiten zu groß und damit schwer vermietbar seien; Notiz
über Fahrt nach G am 27.9.1994 betreffend eine Wohnung, die zu teuer war
und zwei nicht näher bezeichnete Wohnungen in G, die wegen der Lage bzw.
der Ausstattung nicht in Frage kamen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob vorbereitende oder vorweggenommene
Werbungskosten in Form von Reisekosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung für Mietobjekte, die nicht erworben wurden,
abzugsfähig sind.
Laut Aktenlage vermietete die Bw. im Jahr 1994 ein Objekt
in Gr und zwei Wohnungen in S und zwar top Nr. 5 und top Nr. 7. Die Wohnung top
Nr. 7 in S wurde 1994 erworben. In einem Telefonat vom 28.03.1996 wurde von der
Steuerkanzlei telefonisch bekannt gegeben, dass die Bw. im Jahr 1995 in L und in
We je ein Mietobjekt erworben habe.
In rechtlicher Hinsicht
ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den
Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als
Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden - siehe
Aufzählung in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 EStG 1988 - ausdrücklich
zugelassen ist.
Grundsätzlich gehören das Vermögen bzw. die
Wirtschaftsgüter im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten, zu
denen die Vermietung und Verpachtung gehört, zum Privatvermögen.
Veräußerungen vom Privatvermögen unterliegen - von
Ausnahmen abgesehen - nicht der Einkommensteuer. Aufwendungen zum Erwerb
und Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind deshalb steuerlich
grundsätzlich unbeachtlich, außer das Gesetz bestimmt
Abweichendes.
Werbungskosten liegen dann vor, wenn Aufwendungen mit der
Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen. Das bedeutet, dass
Werbungskosten mit einer bestimmten
Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechtes in Zusammenhang
stehen müssen. Liegen mehrere Einkunftsquellen vor, so sind sie stets
getrennt als Einkunftsquellen zu
beurteilen. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung im Besonderen auch
für mehrere Mietobjekte (VwGH 22.4.1998, 95/13/0129), die jeweils getrennt
als Einkunftsquelle zu betrachten sind.
Die Anerkennung von Aufwendungen
vor der Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten setzt voraus, dass ein
Mietobjekt vorhanden ist, dessen Vermietung in einer nach außen tretenden
Weise erkennbar beabsichtigt ist (VwGH 22.4.1998, 95/13/0129).
Ein Abzug von Werbungskosten oder Vorsteuern
vor einer Einnahmen- oder
Einkünfteerzielung kommt nur dann zum Tragen, wenn entweder die Absicht der
künftigen Vermietung in bindenden
Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus
sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige
Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht (Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
25.11.1986, 86/14/0045, VwGH 29.7.1997, 93/14/0132).
Andererseits sind Werbungskosten schon abzugsfähig,
wenn Einnahmen infolge einer Fehlinvestition ausbleiben. Ist der Zusammenhang
von Aufwendungen für die Planung später nicht durchgeführter
Bauarbeiten an einem Reihenhaus mit der auf Einnahmenerzielung ausgerichteten
Vermietung dieses Hauses objektiv erkennbar, können diese Aufwendungen als
verlorener Bauaufwand als Werbungskosten geltend gemacht werden (VwGH 20.9.2001,
96/15/0231).
Reisekosten für eine Besichtigung eines Mietobjektes
sind jedoch nicht mit Planungskosten zu vergleichen, da sie noch keinen
Planungsaufwand darstellen. Mit Planungskosten wird bereits die Absicht
dokumentiert, ein konkretes Mietprojekt in bestimmter Art und Weise zu
verwirklichen oder zu bewirtschaften. Dieser Sachverhalt liegt hier nicht
vor.
Auf Grund des von der Bw. vorgelegten Antrages zur
Geltendmachung von Werbungskosten für das Jahr 1994 ist
auszuführen:
Zur Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1994:
Im gegenständlichen Sachverhalt wurden von der Bw.
zwei zahlenmäßige Aufgliederungen ihrer Reisekosten und diverse
Notizen vorgelegt. Es gibt aber für 1994 keine detaillierten Aufzeichnungen
über die einzelnen Reisetage, Reisedauer und den Reisezweck pro Reisetag.
Aus dem Veranlagungsakt ist ersichtlich, dass in den Folgejahren z.B. ab 1996
die Reiseaufzeichnungen immer genauer und übersichtlicher geführt
wurden.
Zu den Reisekosten nach S:
Laut Aufstellung wurden von der Bw. Tagesgelder für
jeden Miteigentümer für 12 Reisen nach S für die Besichtigung und
Verhandlung bezüglich neuer Mietobjekte und die
Hausverwaltungstätigkeit bestehender Mietobjekte geltend gemacht und ein
Übernachtungsbetrag von S 1.284,00. Da der steuerlich relevante
Sachverhalt bereits 10 Jahre zurückliegt wurde aus
verwaltungsökonomischen Gründen auf einen exakten Nachweis der
einzelnen Reisekosten verzichtet.
Es wird der Bw. geglaubt, dass sie auf Grund des Erwerbes
einer weiteren Eigentumswohnung in S im Jahr 1994, der Vermietung dieser neuen
Wohnung und der Betreuung der bereits bestehenden Eigentumswohnung insgesamt
12-mal nach S reisen musste. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird
auch der Nächtigungsaufwand in S anerkannt. Beim Kilometeraufwand nach S
werden wie in den Folgejahren 224 km pro Hin- und Rückfahrt
berücksichtigt.
Nicht anerkannt werden alle Reiseaufwendungen im
Zusammenhang mit Reisen nach L, W, I, St und G zur Besichtigung und/oder
Verhandlung bezüglich neuer Mietobjekte, die nicht erworben wurden.
Der Reisekostenaufwand für die Besichtigung und/oder
das Führen von Kaufvertragsverhandlungen über ein mögliches
Mietobjekt fällt für den
Erwerb eines Wirtschaftsgutes an. Die Beurteilung, ob ein Objekt
überhaupt zur Vermietung geeignet ist oder nicht, ist eine Frage der
Vermögensverwaltung. Das Besichtigen eines Mietobjektes oder das
Führen von Kaufvertragsverhandlungen stellt ein steuerlich nicht relevantes
Vorfeld zur Vermietung dar, wenn das Objekt nicht erworben wird. In diesem
Zeitpunkt gibt es noch kein erkennbares Betreiben des potentiellen Mietobjektes
als Einkunftsquelle, sodass auch keine Werbungskosten anfallen können (vgl
VwGH 22.4.1998, 95/13/0129).
Es liegt auch keine Vorbereitungsphase betreffend die
Aufnahme einer Vermietungstätigkeit vor. Für vorweggenommene
Werbungskosten ist ein Zusammenhang mit konkreten Einahmen zwar nicht
Voraussetzung, aber anstatt konkreter Einnahmen müssen bindende
Vereinbarungen vorliegen oder sonstige Umstände, die eine künftige
Vermietung eines bestimmten Mietobjektes mit ziemlicher Sicherheit, annehmen
lassen. Dies liegt im gegenständlichen Sachverhalt bei keinem besichtigten
Mietobjekt vor.
Bei der Besichtigung und/oder dem Führen von
Kaufvertragsverhandlungen über ein Mietobjekt besteht vorerst bloß
die Möglichkeit, dass das Objekt zur Erzielung von Einkünften aus
Vermietung verwendet wird, ohne dass der Entschluss des Steuerpflichtigen oder
der Steuerpflichtigen zur Vermietung klar und eindeutig nach außen in
Erscheinung tritt. Es reichen weder bloße Absichtserklärungen
über eine künftige Vermietung, noch kann aus der bereits laut
Veranlagungsakt bestehenden Vermietung von anderen Objekten der Bw., geschlossen
werden, dass sie ein besichtigtes Objekt zur Vermietung verwenden wird.
Reisekosten für die Besichtigung oder das Führen
von Kaufvertragsverhandlungen über Mietobjekte, die nicht erworben werden,
sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Der Reiseaufwand kann zu diesem
Zeitpunkt weder einem Wirtschaftsgut von einer Einkunftsquelle, noch einer
Einkunftsquelle selbst zugeordnet werden. Die bloße Möglichkeit, dass
ein Objekt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
verwendet wird, stellt noch keine konkrete Vorbereitungshandlung bei dieser
Einkunftsart dar.
Zum
Umsatzsteuerbescheid 1994:
Die abzugsfähige Vorsteuer
aus den Reisekosten ist der Neuberechnung der abzugsfähigen Werbungskosten
zu entnehmen. Sie beträgt für das Jahr 1994 S 673,85. Die gesamte
Vorsteuer laut Erklärung ist um die nichtabzugsfähige Vorsteuer in
Höhe von S 1.016,39 zu kürzen.
[Grafik]
Die
beiliegenden Berechnungsblätter stellen einen integrierenden Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung dar.
Aus den
angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter für die Werbungskosten, 1 Blatt Aufteilung der
Einkünfte
Linz,
2. Dezember 2004
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ReisekostenReiseaufwandVorwerbungskostenVorbereitungshandlungVorbereitungshandlungenVermietungVermietung und Verpachtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-L/02
- Stammnummer
- 13289
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF