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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2200003/2020

Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200003/2020vom 03.05.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des Ing. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. ***Vt***., Rechtsanwalt, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom 25. September 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Graz (nunmehr Zollamt Österreich) vom 9. September 2019, Zahl: ***1***, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit den Bescheiden (Sammelbescheid) vom 9. Juli 2018, Zahl: ***2***, wurden für den Beschwerdeführer Altlastenbeitrag für das vierte Kalendervierteljahr 2013 und für das erste Kalendervierteljahr 2014 in der Höhe von insgesamt 129.894,80 Euro, Säumniszuschlag in der Höhe von insgesamt 2.597,90 Euro und Verspätungszuschlag ebenfalls in der Höhe von insgesamt 2.597,90 Euro festgesetzt. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde vom 31. Juli 2018 wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2018, Zahl: ***3***, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 12. September 2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1. April 2021, Zahl: RV/2200020/2019, wurde die Beschwerde vom 31. Juli 2018 gegen die Bescheide vom 9. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Altlastenbeitrages in der Höhe von 32.200 Euro zuzüglich Säumnis- und Verspätungszuschlag gemäß § 212a BAO. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, von den zur Errichtung eines Weges sowie eines Reitplatzes insgesamt verwendeten Materialien seien 2.500 m3 am eigenen Grundstück (vor Ort) abgetragen und zur Errichtung des Reitplatzes umgelagert worden und daher ex lege kein Abfall. Die gegen die Abgabenbescheide erhobene Beschwerde sei daher nicht als wenig erfolgversprechend zu bezeichnen, ganz im Gegenteil, die vorgebrachten Argumente seien aussichtsreich. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 9. September 2019, Zahl: ***1***, wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Altlastenbeitrages in der Höhe von 32.200 Euro sowie des Säumnis- und Verspätungszuschlages in der Höhe von jeweils 644 Euro ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. ***Vt***., Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 25. September 2019 Beschwerde. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 6. Februar 2020, Zahl: ***4***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 11. Februar 2020. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter. Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Erledigung einer Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen wäre. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat das Bundesfinanzgericht in der Hauptsache - wie bereits ausgeführt - mit Erkenntnis vom 1. April 2021, Zahl: RV/2200020/2019, entschieden und die Beschwerde gegen die Bescheide vom 9. Juli 2018, Zahl ***2***, als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung war daher abzuweisen. Da auch im Falle einer Stattgabe wegen des in der Hauptsache ergangenen Erkenntnisses gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zwingend zu verfügen gewesen wäre, hätte die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung dem Beschwerdeführer keine andere Rechtsposition verliehen als die Abweisung des Antrages (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196). Da der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wegen des in der Hauptsache ergangenen Erkenntnisses abzuweisen war, erübrigte sich ein Eingehen auf die Beschwerdevorbringen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.     Graz, am 3. Mai 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2200003/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2200003.2020
Stammnummer
132867
Gültig
03.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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