Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0108-G/02
DB-und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0108-G/02vom 28.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. GmbH in XY, vertreten durch V WTH
GmbH in YX, vom 20. November 2000 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
des Finanzamtes Feldbach vom 3. November 2000 für den Zeitraum
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der
Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag werden für das
Jahr 1996 wie folgt vermindert:
|
153.086,00 +9.000,00
162.086,00
|
lt. Betriebsprüfung wie im
Erörterungsgespräch besprochen Berichtigung der
Sozialversicherung lt. Betriebsprüfung
|
162.086,00
|
x
|
4,5%
|
=
|
7.294,00 S
|
=
|
530,08 €
|
DB
|
162.086,00
|
x
|
0,53%
|
=
|
859,05 S
|
=
|
62,43 €
|
DZ
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Im Zuge einer den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1998
umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest,
dass für die Geschäftsführerbezüge des mit 100% an der
Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten
Gesetzeslage abgeführt wurde. Der Prüfer zog im strittigen Zeitraum
Geschäftsführerbezüge in Höhe von insgesamt
1,199.695,00 S als Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage heran.
In der Berufung gegen den diesbezüglich vom Finanzamt
erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die Berufungswerberin Folgendes
vor:
Im Auftrag unserer
Mandantschaft (Vollmacht ausgewiesen) erheben wir innerhalb offener Frist das
Rechtsmittel der
B
e r u f u n g
Gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 3. November 2000 (DB und DZ 1996-1998) sowie
gegen den Nebengebührenbescheid vom 9. November 2000 und
begründen dies wie folgt:
1. Als
Bescheidbegründung b.) wurde angeführt, dass Gehälter und
sonstige Vergütungen in die Beitragsgrundlage gemäß
§ 41
FLAG einzubeziehen seien, weil der Geschäftsführer seine ARBEITSKRAFT
schulde und die Tätigkeit OHNE UNTERNEHMERRISIKO
erfolge.
Dem ist entgegenzuhalten,
dass bei der Beurteilung der verschiedenen Kriterien des
Geschäftsführers A.
hinsichtlich Dienstverhältnis hätte man feststellen müssen, dass
das Gesamtbild der Tätigkeit gegen das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses spricht (auch nach außersteuerlichen Vorschriften
der Rechtsordnung kein Dienstnehmer).
Stark ausgeprägt
sind im konkreten Fall folgende Kriterien:
1.)
UNTERNEHMERRISIKO
2.)
UNTERNEHMERINITIATIVE
3.)
KAPITALEINSATZ
4.) SCHULDEN DES
ARBEITSERFOLGES UND NICHT WIE IM BESCHEID BEGRÜNDET "SCHULDEN DER
ARBEITSKRAFT"
Dem Vorliegen des
UNTERNEHMERWAGNISSES kommt wesentliche Bedeutung zu.
Ein UNTERNEHMERRISIKO
liegt vor, wenn der Steuerpflichtige das Unternehmensergebnis maßgeblich
beeinflussen kann. Der Geschäftsführer
A. schuldet nicht die ARBEITSKRAFT,
sondern materiellen ERFOLG.
5.) KEINE FESTEN
ARBEITSZEITEN
6.) KEINEN
URLAUBSANSPRUCH
7.) KEINE
ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG
Verstoß gegen das
Sachlichkeitsgebot, da der GF-Gesellschafter DB/DZ Pflicht hinnehmen muss, ohne
auf der anderen Seite in seiner Eigenschaft als GF die lohnsteuerlichen
Begünstigungen gemäß
§ 67 Abs.1 EStG beanspruchen zu
können.
Der DB/DZ wurde dem
Grunde nach daher zu Unrecht vorgeschrieben, da keine Dienstnehmereigenschaft
vorliegt.
2. Darüber hinaus
wurde der DB/DZ im Jahre 1996 der HÖHE nach falsch berechnet, da gem.
§ 4 Abs. 3 FLAG von den gewährten
Arbeitslöhnen ist; laut Ergebnis der BP des Steuerpflichtigen wurden im
Jahre 1996 S 153.086,00 nicht unter dem Titel Geschäftsführerentgelt
ausbezahlt, sondern als PETTY-CASH = BARAUSLAGENERSATZ. Da es sich nicht um
Arbeitslöhne handelt, wäre dieser Betrag auch aus der
Bemessungsgrundlage auszuklammern.
Lt. Bescheid
vorgeschrieben: S 18.323,00 : 4,5 x 100 =
Bemessungsgrundlage
S 407.177,00 :
Richtig nach
Behördenmeinung: Zufluss S 360.000,00
Davon
S 153.086,00 Refundierung
Barauslagen
KEINE
Arbeitslöhne
Plus
SV S 38.168,20
Summe
S 245.082,20 x 4,5 %
DB
S 11.029,00 errechnet
DB S
18.323,00 lt. Bescheid
3. Wird aufgrund der
aktuellen Rechtsentwicklung die Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen
Bescheid begründenden Gesetzesbestimmung eingewendet.
Der VwGH hat an den VfGH
den ANTRAG gestellt, die gegenständlichen Bestimmungen auf
Verfassungswidrigkeit zu prüfen und dieser hat ein
Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.
Wir ersuchen um
vollinhaltliche Stattgabe unseres Berufungsbegehrens und um Aufhebung des
angefochtenen Bescheides.
Gleichzeitig wird der
Antrag gestellt die Berufung der II. Instanz vorzulegen.
Mit Bericht vom 7. Februar 2001 legte das Finanzamt
Feldbach die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen (ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) der Finanzlandesdirektion für
Steiermark zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Beim Erörterungsgespräch vor dem
unabhängigen Finanzsenat am 29. September 2004 wurde vom steuerlichen
Vertreter der Bw. nochmals darauf hingewiesen, dass im Zuge der
Betriebsprüfung für das Jahr 1996 ein Barauslagenersatz von
153.086,00 S in Abzug gebracht wurde. Diese Abzugspost stelle keinen
Geschäftsführerbezug dar und sei daher aus der Bemessungsgrundlage
auszuscheiden. Ebenso seien die Vorlaufkosten in Höhe von
700.000,00 S für die GesmbH nach den Bestimmungen des Franchise-Gebers
persönlich aufzubringen, was auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos
schließen lasse. Abschließend wurde noch ersucht, den
Franchise-Vertrag einer besonderen rechtlichen Würdigung hinsichtlich des
nicht auf die Gesellschaft überwälzbaren Unternehmerrisikos zu
unterziehen.
Mit Datum 10. November 2004 wurden noch folgende
Unterlagen nachgereicht: 1 Absichtserklärung v. 20. November
1995 1 Franchise-Vertrag v. 14. Dezember 1995 (für den Standort
Fürstenfeld) 1 Pachtvertrag v. 14. Dezember 1995 1
Vereinbarung v. 14. Dezember 1995 und 1 Zusatzvereinbarung samt
Option v. 14. Dezember 1995
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967
(kurz FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist,
findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993
bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl.
661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit
der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG
1988, dass der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
in § 22 Z 2 das Verständnis beizulegen ist, dass es auf
die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der
Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen aber nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben
sein müssen. Dabei ist die auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken und dann zu
beurteilen, ob die Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der
Selbstständigkeit im Vordergrund stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des
Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl.
etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt daher
nicht darauf an, dass der gegenständlich zu 100 % beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung
weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997, 97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dabei ist für
die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit
maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach Lehre und Rechtsprechung
sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Bezüglich des
Unternehmerwagnisses wird festgestellt, dass alle Ausgaben im Zusammenhang mit
Dienstreisen wie Kilometergelder, Parkgebühren und Diäten, laut
Verrechnungskonto A., zur Gänze von der GesmbH getragen
wurden.
Zu den Geschäftsführerbezügen ist
anzuführen, dass anlässlich der durchgeführten
Betriebsprüfung vom Betriebsprüfer ein Zufluss der
Geschäftsführerbezüge für die Jahre 1996 bis 1998 von
jährlich 360.000,00 S festgestellt wurde, wobei für das Jahr
1996, wie auch im Erörterungsgespräch angeführt, ein
Barauslagenersatz von 153.086,00 S in Abzug zu bringen ist. Diese
Bezüge sind auch aus dem Einkommensteuerakt des Herrn A. (St.Nr.:999/9999)
ersichtlich. Es ist aus dem beiliegenden Berechnungsblatt der
Betriebsprüfung erkennbar, dass die Hinzurechnung der SV der gewerblichen
Wirtschaft für das Jahr 1996 mit 47.168,00 S anstatt mit
38.168,00 S erfolgt ist.
Im Erörterungsgespräch wurde darauf hingewiesen,
dass Vorlaufkosten für die GesmbH in Höhe von 700.000,00 S nach
den Bestimmungen des Franchise-Gebers von Herrn A. persönlich aufzubringen
seien, was auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos schließen lasse. Dem
ist entgegen zu halten, dass es dabei wohl grundsätzlich um Kosten für
die Errichtung der GesmbH gehe und dies keinesfalls als Unternehmerrisiko zu
werten ist.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255,
liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen-
als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den
materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei
kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses
Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002,
2002/14/0080). In diese Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse,
die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
In einem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
(verstärkter Senat) vom 10.11.2004, 2003/13/0018, wird zum
Unternehmerwagnis Folgendes ausgeführt:
Eine
Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der Verwaltungsgerichtshof zu
den Voraussetzungen einer Erzielung von Einkünften nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten Judikatur
geäußert hat, gibt - auch im Lichte der daraus gewonnenen Erfahrungen
- dazu Anlass, die bisher vertretene Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass
in Abkehr von der Annahme der Gleichwertigkeit der zu Punkt 3.3 genannten
Merkmale die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden
Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende
Bedeutung vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner
Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft
eingegliedert ist.
Aus diesem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass das
Unternehmerwagnis nicht mehr von entscheidender Bedeutung ist und im
gegenständlichen Fall auch nach eingehender Prüfung des
Franchise-Vertrages nicht vorliegt.
Der Franchise-Vertrag vom 14. Dezember 1995,
abgeschlossen zwischen der McDonalds Franchise GmbH und 1) Herrn A. sowie 2) der
B.GmbH, wurde in zwanzig Paragraphen untergliedert und behandelt in
§ 4 mit 7 Absätzen und 15 Untergliederungen die Pflichten
des Franchise-Nehmers. So ist unter Absatz 5 lit. b Folgendes
angeführt:
Der Franchise-Nehmer
verpflichtet sich, alleiniger Inhaber des Restaurantbetriebes zu sein und zu
bleiben und seine ganze unternehmerische Aktivität für die
Förderung des Restaurantbetriebes möglichst wirksam einzusetzen.
Im Geschäftsführervertrag wurde unter Punkt II
(Tätigkeitsbereich) lediglich darauf verwiesen, dass die
Geschäftsführeragenden unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen des
Franchisevertrages auszuüben sind.
Diese Feststellungen und der gesamte Inhalt des
Franchisevertrages sind als Indiz zu werten, dass eine Eingliederung in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens vorliegen muss.
Der Verfassungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen G
109/00 und G 110/00 jeweils vom 1.3.2001, mit dem die Anfechtungsanträge
des Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) verfassungswidrige Aufhebung
einiger Gesetzesbestimmungen des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im
Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichten Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, in
ständiger Rechtsprechung mit ausführlicher Begründung erkannt
hat, stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien ab:
• die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und
• das
Fehlen des Unternehmerwagnisses (nicht mehr von entscheidender Bedeutung
lt. VwGH v. 10.11.2004, 2003/13/0018).
Von Bedeutung ist auch noch das Merkmal der laufenden (wenn
auch nicht notwendigen monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von den genannten
Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): Fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30. 11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339). Die
diesbezüglichen Ausführungen der Bw. sind im gegebenen Zusammenhang
daher nicht von entscheidender Bedeutung.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72 f).
Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes
der Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers erforderlich war.
Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung des
Geschäftsführers bei Erfüllung des von ihm persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen
häufig nicht vorliegt.
Damit ist klargestellt, dass der Geschäftsführer
leitend tätig ist und in den geschäftlichen Organismus der GmbH
eingegliedert sein muss. Aus dem Berufungsvorbringen ist nicht ersichtlich,
worin im konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des geschuldeten Erfolges)
bestehen sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung des
Geschäftsführers rechtfertigen würde. Vielmehr kann aus der
kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit das Schulden der
persönlichen Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers
abgeleitet werden. Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
teilweise stattzugeben.
Graz, am 28.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerwagnisWeisungsungebundenheitDienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0108-G/02
- Stammnummer
- 13279
- Gültig
- 28.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF