Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2410-W/02
Antrag auf Anerkennung von Zahlungen an die Ehegattin als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2410-W/02vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. bezahlte S 5.100,00 brutto p. M. an seine Ehegattin und machte diese Ausgaben als Werbungskosten für seine zweite nichtselbstständige Tätigkeit geltend. Diesen Ausgaben fehlt es mangels konkreter Unterlagen über die Art und den Umfang der von der Ehefrau erbrachten Leistungen und wegen fehlender Rechtsgestaltung an der kausalen Zuordenbarkeit zu der vom Bw. persönlich ausgeübten Tätigkeit bei der Fa. RLH. Die strittigen Ausgaben können daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Friedrich Szauer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 (OZ 23 ff./1999) wurde
seitens des Bw. am 30. November 2000 erstellt und langte am 1. Dezember 2000
beim Finanzamt ein. Mit dieser Steuererklärung deklarierte der Bw. negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 62.132,00,
ganzjährig bezogene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei
der Fa. J. B. in Wien und der Fa. RLH in Hollabrunn sowie sonstige
Einkünfte als Bausachverständiger in der Höhe von
S 9.660,00. Weiters wurden Prämien zu freiwilligen
Personenversicherungen (S 33.388,00), Beiträge zur Schaffung von
Wohnraum (S 10.020,00) und Kirchenbeiträge (S 1.000,00) als
Sonderausgaben erklärt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellen sich
laut der Beilage zur Einkommensteuererklärung (OZ 11/1999) wie folgt
dar:
|
Beträge
in S
|
Ausgaben
|
Einnahmen
|
Honorare
|
|
39.800,00
|
Telefon
(50%)
|
6.932,10
|
|
Nettogehälter
|
58.360,00
|
|
NÖ-Gkk
|
17.227,80
|
|
Büromaterial
|
349,90
|
|
Fachliteratur
|
800,00
|
|
SV
der gewerbl. Wirtschaft
|
1.025,00
|
|
Grundumlage
|
4.030,00
|
|
Fahrt-
u. Reisespesen
|
3.872,30
|
|
GWG
|
5.738,00
|
|
AfA
|
3.000,00
|
|
pauschalierte
Vorsteuer
|
597,01
|
|
Summe
Ausgaben
|
101.932,11
|
-->101.932,11
|
negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
|
-
62.132,11
B)
Mit (elektronischem) Vorhalt vom 18. April 2001 (OZ 17 f./1999) wurde der Bw.
aufgefordert, zu erklären, warum er bei Einnahmen von S 39.800,00
einen Lohnaufwand in Höhe von S 71.400,00 (richtig: S 75.587,80)
erklärt habe. Bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen sei ein
Fremdvergleich anzustellen. Es werde daher ersucht, darzustellen, welche
konkrete Tätigkeit von der Gattin ausgeübt werde und wieweit der
(erklärte) Aufwand durch die Tätigkeit veranlasst sei.
C)
Mit Schreiben vom 18. Mai 2001 (OZ 19/1999) wurde der Vorhalt laut Abschnitt B)
wie folgt beantwortet:
Der Bw. sei in verschiedenen
Bereichen tätig. Er sei als Nichtselbstständiger bei der Fa. J. B.
beschäftigt, weiters als Bausachverständiger selbstständig
tätig und verantwortlicher technischer Leiter der Bauabteilung der Fa. RLH.
Dem Finanzamt sei bekannt, dass der Bw. diese Tätigkeit bis inklusive 1998
als selbstständige ausgeübt habe, ab 1999 übe er diese
Tätigkeit als nichtselbstständige aus. Die Gründe für diese
Änderung seien teils privater, teils rechtlicher Natur. An der
Tätigkeit als solcher habe sich nichts geändert.
Die Ehefrau des Bw. habe, bevor
sie wegen ihrer Kinder daheim geblieben sei, bei der Fa. St. in H. gearbeitet.
Als nun ihr Mann mit seiner Tätigkeit bei der Fa. RLH begonnen habe, sei es
nur logisch gewesen, dass sie ihre früher erworbenen Kenntnisse wieder
einsetze. Ihre Tätigkeit konzentriere sich im Wesentlichen auf das
Erstellen von Anboten, dem Ausfertigen von Zeichnungen und dem Erledigen des
allgemeinen Bürokrams. Diese Tätigkeit erfordere einen Zeiteinsatz von
durchschnittlich 12 bis 15 Stunden pro Woche.
Es sei tatsächlich die
Frage, ob die Darstellung der Erträgnisse und Aufwendungen in der
Steuererklärung für 1999 glücklich gewesen sei. Dies sei zu
verneinen, vielmehr habe ein nennenswerter Teil der Ausgaben bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten
abgesetzt gehört. Der Bw. könne sich dazu eine Aliquotierung der
gesamten Ausgaben in der Höhe von rd. S 102.000,00 in der Relation
Honorare (S 39.800,00) und Gehalt (S 210.000,00 brutto)
vorstellen.
D)
Der Erstbescheid zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 (OZ 27 ff./1999)
wurde am 23. Mai 2001 erstellt. Dieser Bescheid erging mit Ausnahme der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die mit S -906,00 festgesetzt wurden,
erklärungsgemäß. Die festgesetzten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb errechnen sich wie folgt:
|
erklärte
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
S
- 62.132,00
|
Gehaltsaufwendungen
lt. E-AR
|
S
75.588,00
|
Zwischensumme
|
S
13.456,00
|
19%
von S 75.588,00 (= Gehaltsaufw.)
|
S
- 14.362,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Erstbescheid
|
S
- 906,00
In der
Begründung dieses Bescheides wird Folgendes ausgeführt:
Im Sinne der
Vorhaltsbeantwortung (vom 18. Mai 2001) seien die Lohnbezüge der Gattin nur
zu einem geringen Anteil den selbstständigen Einkünften zuzuordnen,
das Jahresergebnis betrage daher S 609,00 (richtig: S 906,00). Ein
Abzug als Werbungskosten bei den nichtselbstständigen Einkünften komme
allerdings unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse für die Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht in Betracht. Solche
Vereinbarungen fänden im Steuerrecht nur Anerkennung, wenn sie auch
zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Sollte bei einem eigenen Dienstverhältnis als technischer
Leiter der Bauabteilung eine Mitarbeit von betriebsfremden Personen erforderlich
sein, so könne sich diese Mitarbeit nur auf eine eheliche Beistandspflicht
beschränken (§§ 90 und 98 ABGB). Liege der Mitwirkung im Erwerb
des Ehegatten kein über diese Verpflichtung hinausgehendes
Vertragsverhältnis vor, seien die geleisteten Abgeltungsbeträge im
Sinne des § 98 ABGB familienhaft bedingt und somit nicht
abzugsfähig.
E)
Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 wurde seitens des Bw. gegen den Erstbescheid
hinsichtlich der Nichtanerkennung der Personalkosten Berufung erhoben. Zur
Begründung wurde ausgeführt:
Zunächst werde auf das
Schreiben vom 18. Mai 2001 verwiesen. Ergänzend werde ausgeführt, dass
an der Tätigkeit des Bw. und seiner Gattin gegenüber den früheren
Jahren keine Änderung eingetreten sei. Der Bw. sei verantwortlicher
technischer Leiter der Bauabteilung der Fa. RLH. Er übe diese
Tätigkeit überwiegend in seinem Wohnhaus aus. Da jedoch ein
Fulltime-Job von ihm auch bei der Fa. J. B. ausgeübt werde, müsse wohl
ein großer Teil seiner Tätigkeit als technischer Leiter von jemand
anderem besorgt werden. Dies sei seine Gattin.
Hier von einer ehelichen
Beistandspflicht zu reden, halte er für übertrieben. Der Bw. habe
diesbezüglich an seinen steuerlichen Verteter geschrieben: "Da ich
mehrere Tätigkeiten ausübe und ich diese alleine nicht mehr schaffen
würde ..., müsste ich ansonsten eine betriebsfremde Person
einstellen".
Die Qualifikation der Gattin
des Bw. sei mit dem Hinweis auf die Fa. St. ausreichend unterstrichen. Es werde
auch darauf hingewiesen, dass die Fa. St. seinerzeit ein führendes
Bauunternehmen in der Umgebung gewesen sei.
Es werde beantragt, die nicht
anerkannten Personalkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
F)
In Beantwortung eines Telefonates vom 3. August 2004 wurde seitens des Bw. das
Schreiben vom 25. August 2004 samt Beilagen übermittelt. In diesem
Schreiben wird ausgeführt:
Die zur Verfügung
gestellten Lohnverrechnungsunterlagen der Gattin des Bw. für 1998 und 1999
würden als Beilage übermittelt. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich,
dass die Gattin des Bw. seit 1. Februar 1998 im Dienstverhältnis zum Bw.
stehe. Der Bw. habe, wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich sei (Verf. 24 vom 3.
Februar 1994), begonnen, neben einer nichtselbstständigen Tätigkeit
das Baumeistergewerbe auszuüben. Wie bereits in den früheren
Schriftstücken ausgeführt worden sei, sei diese Tätigkeit
hauptsächlich für die Fa. RLH, aber überwiegend in seinem
Wohnhaus ausgeübt worden. Es werde ersucht, die Lohnverrechnungsunterlagen
als entsprechenden Beweis für die Tätigkeit der Gattin des Bw.
anzusehen. Seines Erachtens würden die Anerkennungskriterien nach Doralt
durch die Lohnverrechnungsunterlagen nachgewiesen. Die Publizität sei auch
durch die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt und die
regelmäßige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge gegeben. Das
Aufgabengebiet der Angestellten bei einem Baumeister sei durch die angegebene
Tätigkeit eindeutig umrissen. Diese Causa werde dem Fremdvergleich
standhalten, da eine Teilzeitbeschäftigte mit S 5.100,00 brutto sicher
nicht überzahlt sei.
Mit diesem Schreiben wurden
folgende Beilagen in Kopie übermittelt:
- Jahreskartei für 1998
und 1999 mit Urlaubsanspruch und Urlaubsverbrauch; - Monatsabrechnungen
für Februar bis Dezember 1998, Bruttogehalt S 5.000,00, Nettogehalt
S 4.117,50; - Überweisungsbelege für Februar bis Dezember
1998 mit einem Betrag von S 4.117,50; - Lohnabrechnungen Jänner
bis Dezember 1999, Bruttogehalt S 5.100,00, Nettogehalt S 4.172,00;
diese Lohnabrechnungen tragen jeweils den handschriftlichen Vermerk
"(dankend) erhalten", die Unterschrift mit dem Vornamen der Gattin
und das jeweilige Übernahmedatum.
G)
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 wurden die Kopien der Vorhaltsantwort vom
25. August 2004 samt Beilagen an das Finanzamt zur schriftlichen
Stellungnahme übermittelt.
H)
Mit Telefax vom 20. Oktober 2004 wurde seitens des Bw. mitgeteilt, dass der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
zurückgezogen werde.
I)
Mit Schreiben vom 10. November 2004 nahm das Finanzamt zur Vorhaltsbeantwortung
vom 25. August 2004 wie folgt Stellung:
Der Bw. habe seine Gattin
hinsichtlich seiner nichtselbstständigen Tätigkeit beschäftigt.
Jedoch habe ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung grundsätzlich
persönlich zu erbringen, daher stehe der Einsatz von Hilfskräften
regelmäßig nicht im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen
Tätigkeit (vgl. Doralt, EStG, S. 740). Weiters sei bei einer gehobenen
nichtselbstständigen Tätigkeit - in der Berufung bezeichne sich
der Bw. als verantwortlicher technischer Leiter der Bauaubteilung der Fa. RLH
- und bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
grundsätzlich davon auszugehen, dass das notwendige Dienstpersonal vom
Dienstgeber beigestellt werde (vgl. Doralt, EStG, S. 741).
Weiters falle auf, dass bei
gleichbleibenden Einkünften - die Gesamteinkünfte aus der
gewerblichen Tätigkeit und der nichtselbstständigen Tätigkeit vor
1998 und nach 1998 seien ungefähr gleich hoch bzw. vor 1998 sogar
höher gewesen (1994: S 705.000,00, 1995: S 669.000,00, 1996:
S 827.000,00, 1997: S 633.000,00, 1998: S 472.000,00, 1999:
S 488.000,00, 2000: S 566.000,00, 2001: S 622.000,00) - erst ab 1998
die Beschäftigung der Gattin notwendig geworden sei. Daher seien die
Ausführungen über die Arbeitsbelastung sowie die dadurch bedingte
Notwendigkeit einer Unterstützung in der Berufung und in der Stellungnahme
keinesfalls plausibel und durch die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig
widerlegt.
Zu den Ausführungen in der
Stellungnahme vom 18. 5. 2001 sowie in der Berufung, dass durch die frühere
Tätigkeit bei der Fa. St. ("bevor sie wegen ihrer Kinder
daheimgeblieben ist ... ") die entsprechende Qualifikation jedenfalls
gegeben sei, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Gattin des Bw. seit
mindestens 1976 diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe (an der
Wohnadresse sei auch der Sohn des Bw., der 1976 geboren wurde, gemeldet). Daher
könne aus dieser Tätigkeit, die vor ca. 25 Jahren ausgeübt worden
sei, nach Ansicht des Finanzamtes keinesfalls auf die entsprechende
Qualifikation geschlossen werden, zumal in der Berufung ausgeführt werde,
dass ein Großteil seiner Tätigkeit als technischer Leiter von seiner
Frau besorgt werde.
Es werde daher nochmals der
Antrag gestellt, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Mitarbeit der
Gattin des Bw. bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der
Fa. RLH. Die geltend gemachten Werbungskosten betragen S 61.226,00 (S
75.588,00 - S 14.362,99).
Sachverhaltsmäßig
ist davon auszugehen, dass der Bw. bei der Fa. RLH ganzjährig
nichtselbstständig beschäftigt war und S 210.000,00 brutto (=
S 15.000,00 p. M.) als Einkünfte bezog. Diese Einkünfte betrugen
netto S 148.230,00 (= S 10.587,86 p. M.). Der Bw. bezahlte im
Streitjahr S 5.100,00 brutto p.M. an seine Ehegattin, d.s. S 4.172,00
netto p. M.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 in
der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt: "Ein
Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist."
Die in der letztgenannten
Gesetzesstelle erfolgte Umschreibung der aus einem Dienstverhältnis
resultierenden Pflichten eines Arbeitnehmers macht deutlich, dass es einem
Arbeitnehmer in der Regel verwehrt ist, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben
dritter Personen zu bedienen oder sich durch solche vertreten zu lassen. Dieser
Grundsatz gilt unabhängig davon, welche Qualifikation der Arbeitnehmer
aufweisen muss.
Im Fall des Bw. ist
festzuhalten, dass er als verantwortlicher technischer Leiter der Fa. RLH die
aus diesem Dienstvertrag resultierenden Aufgaben grundsätzlich selbst zu
erbringen hat. Seitens des Bw. wird in der Berufung vorgebracht, dass der Bw.
einen Fulltime-Job auch bei der Fa. J. B. ausübe und er daher seine
Tätigkeit als technischer Leiter nicht selbst besorgen könne. Dazu ist
anzumerken, dass es für die hier zu entscheidende Frage, ob die vom Bw. an
seine Ehegattin bezahlten Beträge Werbungskosten im Rahmen der von der Fa.
RLH bezogenen nichtselbstständigen Einkünfte darstellen, nicht darauf
ankommt, ob ein Dienstnehmer in gehobener oder verantwortlicher Position von
dieser Arbeit belastet ist und worauf dies zurückgeführt werden kann
(vgl. VwGH vom 30. Mai 1990, 89/13/0256).
Andererseits wird in der
Vorhaltsantwort vom 18. Mai 2001 ausgeführt, dass seine Ehegattin in der
Woche durchschnittlich 12 bis 15 Stunden Anbote erstelle, Zeichnungen ausfertige
und den allgemeinen Bürokram erledige. Daraus kann gefolgert werden, dass
diese Tätigkeiten nicht die eigentliche Tätigkeit eines
verantwortlichen technischen Leiters ausmachen, sondern vielmehr Hilfsdienste
zur Erbringung seiner Dienstleistung gegenüber dem Arbeitgeber sind. Unter
diesem Aspekt ist festzuhalten, dass bei einem Dienstverhältnis, das die
Ausübung einer gehobenen nichtselbstständigen Tätigkeit vorsieht,
grundsätzlich der Dienstgeber allfälliges Hilfspersonal beistellt
(vgl. Doralt, EStG, 4. Aufl., Tz 220 zu § 16, Stichwort: Hilfskraft). Wenn
der Bw. sich dennoch veranlasst sah, die oben angeführten Arbeiten von
seiner Ehefrau erledigen zu lassen und ihr dafür S 4.172,00 netto p.
M. bar auszuzahlen, so fehlt diesen Ausgaben der für die Anerkennung als
Werbungskosten notwendige (mittelbare) wirtschaftliche Zusammenhang mit den
erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei der
Fa. RLH. Denn diese Ausgaben sind dem Bw. nicht durch die persönliche
Ausübung seiner gegenständlichen Tätigkeit erwachsen. Vielmehr
hat der Bw. gewollt, dass von ihm ausgewählte, konkret nicht dargelegte und
auch in keinem (Dienst-)Vertrag vereinbarte Arbeiten von seiner Ehegattin
erledigt werden. Diese Vorgangsweise legt die Annahme einer "ehelichen
Beistandspflicht" als besondere Form der familienhaften Mitarbeit nahe.
Denn nach § 90 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen im Rahmen der
Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken, wofür er gemäß
§ 98 ABGB Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Da im Fall des Bw.
kein über diese Verpflichtungen hinausgehendes Vertragsverhältnis
vorliegt, werden die geleisteten Abgeltungsbeträge vom unabhängigen
Finanzsenat als familienhaft bedingt beurteilt. Diese Abgeltungsbeträge
sind somit weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig,
sondern sind Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen im Sinne des §
20 EStG (vgl. Doralt, EStG, 4. Aufl., Tz 167/1 zu § 2). Als Beweggrund
für die von der Gattin des Bw. erbrachten Tätigkeiten wird die
Erbringung eines Beitrages zur Befriedigung der Familienbedürfnisse und der
Wiedererwerb von Erfahrung (die Gattin des Bw. war vor der Geburt ihrer Kinder ,
d. i. 1976, bei der Fa. St., einem Bauunternehmen, tätig) angenommen.
Weiters ist diesem Argument in
der Vorhaltsantwort vom 18. Mai 2001 entgegenzuhalten, dass die Art und der
Umfang der behaupteten Leistungen der Ehegattin durch keine Belege untermauert
sind. Denn es wurden mit dem Schreiben vom 25. August 2004 die seitens des Bw.
erstellten Lohnverrechnungsunterlagen in Kopie übermittelt, aber keine
Unterlagen, aus denen ersehen werden könnte, welche Leistungen zu welchem
Zeitpunkt von der Gattin erbracht worden sind. Umso mehr kann angenommen werden,
dass es den an die Gattin ausbezahlten Beträgen an der kausalen
Zuordenbarkeit zu der vom Bw. persönlich ausgeübten Tätigkeit bei
der Fa. RLH mangelt und deshalb eine Anerkennung dieser Ausgaben als
Werbungskosten nicht in Betracht kommt.
Außerdem ist darauf
hinzuweisen, dass kein schriftlicher Vertrag zwischen dem Bw. und seiner Ehefrau
abgeschlossen wurde. Dies deshalb, weil dieser weder mit der Vorhaltsantwort vom
18. Mai 2001 noch mit dem Antwortschreiben vom 25. August 2004 vorgelegt wurde.
Im letzteren Schreiben wurde ausdrücklich ausgeführt, dass die
"zur Verfügung gestellten Lohnverrechnungsunterlagen" vorgelegt
worden seien. Damit ist aber nicht eindeutig und zweifelsfrei festgelegt worden,
welche Rechte und Pflichten die Gattin des Bw. laut der vom Bw. behaupteten
Vereinbarung übernommen hätte. Die dem Schreiben vom 25. August 2004
beigelegte Jahreskartei über den Urlaubsanspruch und -verbrauch,
deren Erstellungszeitpunkt nicht bekannt gegeben wurde, gibt keine Auskunft
darüber, wann die Ehefrau des Bw. welche Leistungen und in welchem Umfang
erbracht hat. Daher kann mangels konkreter Unterlagen über die von der
Gattin des Bw. ausgeführten Arbeiten und wegen fehlender Rechtsgestaltung
der Fremdvergleich nicht zugunsten des Bw. beantwortet werden.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2410-W/02
- Stammnummer
- 13256
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF