Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0943-L/02
Büroarbeiten der Ehegattin als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0943-L/02vom 23.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Baumeister, Adresse, vom
23. Dezember 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes GVB vom
24. November 2000 betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte in der
Einkommensteuererklärung 1999 neben
seinen nichtselbständigen Einkünften gewerbliche Einkünfte als
Baumeister.
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wurde um
Ergänzung der Angaben ersucht,
wobei - neben im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Punkten - dem Bw.
mitgeteilt wurde, dass gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienen und deren betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, nur zur Hälfte
abzugsfähig sind. Auch wurde er aufgefordert, mitzuteilen von wem die
Büroarbeiten (beantragt 18.500,00 S) durchgeführt würden.
Laut Aktenvermerk vom 28. August 2000 beantwortete der
Abgabepflichtige bei einer persönlichen Vorsprache den Vorhalt derart, dass
er planender Baumeister sei, Ausschreibungen mache, Anbote mache, plane und
Arbeiten an Baufirmen wie z. B. die Firma WE (vormals Firma EB) vergebe.
Die Büroarbeiten würden von der Gattin erledigt. Per Fax vom
28. August 2000 und vom 25. Oktober 2000 wurden vom Bw. weitere vom
Finanzamt angeforderte Unterlagen betreffend die Veranlagung 1999
übermittelt.
Im Einkommensteuerbescheid
1999 vom 24. November 2000 wurden vom Finanzamt - neben nicht
mehr strittigen Ausgaben - Bewirtungsspesen und die Aufwendungen für
die Mitarbeit der Ehegattin nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Begründend führte das Finanzamt an, dass gem. § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung
dienen und deren betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt nur zur Hälfte abzugsfähig seien. Zur Tätigkeit
der Ehegattin begründete das Finanzamt, dass Dienstverträge zwischen
nahen Angehörigen - auch wenn sie zivilrechtlich gültig
abgeschlossen worden sind - steuerlich nicht anzuerkennen seien, wenn die
ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen der familienhaften Mitwirkung
erfolgen. Typische Beispiele einer familienhaften Mitarbeit unter Ehegatten
seien z. B. Reinigungsarbeiten, Telefondienst und Botengänge. Der
Betrag von 18.500,00 S (Büroarbeit der Gattin) hätte daher nicht
berücksichtigt werden können.
Mit Schreiben vom
23. Dezember 2000 erhob der Abgabepflichtige Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999. Zur Begründung führte er aus, dass die
im ersten Punkt dokumentierten Bewirtungsspesen überprüft werden
sollten. Darüber hinaus handle es sich bei dem nicht akzeptierten Betrag
von 18.500,00 S für die Büroarbeit seiner Gattin in keiner Weise
um eine familienhafte Mitarbeit, sondern um tatsächlich geleistete
Büroarbeit. Dieser Sachverhalt sei von ihm auch bei der Besprechung am
Finanzamt dargestellt worden. Wie damals vorgeschlagen habe er sofort nach
dieser Besprechung seine Gattin in ein ordentliches
Beschäftigungsverhältnis (20 Wochenstunden, seit 1. September
2000) übernommen.
In einem Telefonat vom 15. Jänner 2001
überprüfte das Finanzamt nochmals, ob die Bewirtungsspesen in der
Erklärung tatsächlich mit dem Gesamtbetrag enthalten waren. Betreffend
die Ausgaben für die Ehegattin wurde vom Bw. in diesem Telefonat
vorgebracht, dass er in der Lage sei durch Uraufzeichnungen den Zeiteinsatz der
Gattin konkret nachzuweisen.
In einem weiteren Anruf vom 17. Jänner 2001 brachte
der Bw. vor, dass er die Berufung weiter verfolgen wolle und er werde mit einer
genauen Aufstellung den Zeiteinsatz der Gattin nachweisen, wobei vom Finanzamt
telefonisch eine Frist bis Ende Februar 2001 gegeben wurde. Danach werde die
Berufung vom Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Mit Vorlagebericht vom
14. März 2001 wurde die Berufung in der Folge tatsächlich
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt, wobei ergänzend vom Finanzamt angeführt
wurde, dass hinsichtlich der Büroarbeit der Ehegattin geeignete
Grundaufzeichnungen als Ausgangspunkt für einen Fremdvergleich trotz
Terminzufristung nicht vorgelegt worden sei. Auch die Bewirtungsspesen
wären zu 100 % geltend gemacht und zu Recht reduziert
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4
Abs. 4 EStG 1988 sind jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind Betriebsausgaben.
Bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen fehlt
in der Regel der bei Rechtsbeziehungen zwischen Fremden üblicherweise
bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung
jedes Vertragspartners resultiert (vgl. VwGH vom 29.10.1985, 85/14/0087). Nach
der Rechtsprechung des VwGH finden Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des
Zivilrechtes entsprechen (vgl. z. B. VwGH vom 3.9.1997, 93/14/0095, vom
26.1.1999, 98/14/0095) im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch
zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden
wären (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. VwGH vom 22.2.2000,
99/14/0082).
Diese Grundsätze haben ihre
Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung. Schriftform des
Vertrages ist nicht unbedingt erforderlich, in Ausnahmefällen ist bei
genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile, sowie
des Beweises des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des
Vertrages eine steuerrechtliche Anerkennung auch ohne Schriftform möglich.
Mit welchen Mitteln die Tatbestandserfüllung nachgewiesen wird, steht dem
Abgabepflichtigen zwar frei, der Vertragsabschluss muss aber jedenfalls für
Dritte erkennbar sein.
Allgemein gesehen müssen die für das
Zustandekommen des Vertrages wesentliche Bestandteile mit genügender
Deutlichkeit fixiert sein. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor,
müssen zumindest die wesentlichen Punkte der Vereinbarung (z. B. zeitlicher
Geltungsbereich des Vertrages, Höhe des vereinbarten Entgeltes) nach
außen hin dokumentiert sein. Im Hinblick darauf, dass Beziehungen zwischen
nahen Angehörigen auch familienhafter Natur sein können, muss eine
klare und eindeutige Abgrenzung einer auf einen wirtschaftlichen Gehalt
beruhenden Beziehung von einer familienhaften vorliegen, wobei unklare
Vereinbarungen zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH vom 23.5.1978,
1943, 2557/77).
Im vorliegenden Fall wurde weder in der
Einkommensteuererklärung, in der Vorhaltsbeantwortung oder im Rahmen der
Berufung detailliert das behauptete Vertragsverhältnis mit der Ehegattin
näher ausgeführt. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Bw. und
seiner Gattin besteht offensichtlich (für den Berufungszeitraum) nicht.
Schriftliche Aufzeichnungen (Zeitaufzeichnung über die aufgewendete
Arbeitszeit) über die tatsächliche Leistung der Ehegattin wurden bis
dato nicht vorgelegt.
Unter diesen Umständen, kann nicht von einer -
wie oben dargestellt - erforderlichen Klarheit oder Publizität ausgegangen
werden. Insbesondere der vom Bw. in der Berufung vorgebrachte Umstand, dass erst
nach Abgabe der Jahreserklärung,
also somit lange nach dem gegenständlichen Zeitraum 1999 ein Vertrag mit
seiner Gattin geschlossen wurde, spricht dafür dass bisher überhaupt
keine auch nur einigermaßen konkrete Absprache oder Vereinbarung
vorgelegen ist. Man muss daher davon ausgehen, dass - soweit die Ehegattin
tatsächlich irgendwelche Tätigkeit im Rahmen des Betriebes des Bw.
durchgeführt hat - was jedoch in keiner Weise belegt ist, diese
Tätigkeiten jedenfalls im Rahmen der familienhaften Mitarbeit geschehen
sind.
Bei dieser Sachlage kann der Berufung in diesem Punkt nicht
Folge gegeben werden.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
können Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
Hinsichtlich der Bewirtungsspesen wird vom Bw. in der
Berufung nur angeführt, dass diese dokumentierten Bewirtungsspesen
überprüft werden sollten. Aus dem Akt geht hervor, dass die
Bewirtungsspesen in Höhe von zusammen 8.310,00 S unter dem Titel
"Werbemaßnahmen" bisher in voller Höhe erklärt worden sind. Nach
dem Gesetzeswortlaut kann eine Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen nur zu
50 % erfolgen. Dies ist im angefochtenen Bescheid auch erfolgt. Eine
Änderung des Bescheides ist daher auch in diesem Punkt nicht möglich.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben
werden.
Linz, am 23.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0943-L/02
- Stammnummer
- 13246
- Gültig
- 23.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF