Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0261-F/03
Streit besteht über die Höhe des großen Pendlerpasuchales sowie über die Zuerkennung des Sonderausgabenerhöhungsbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-F/03vom 23.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PA, R, L-Weg 9 A, vom
28. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
24. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2002 beträgt:
|
21.697,44 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
30.777,59 €
-
7.048,15 €
-
132,00 €
|
23.597,44 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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23.597,44 €
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Topfsonderausgaben
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-
1.825,00 €
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Kirchenbeitrag
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-
75,00 €
|
Einkommen
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21.697,44 €
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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5.234,81 €
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Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
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-
614,98 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
364,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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3.910,83 €
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Gem. § 67 (1) u. (2)
EStG 1988 6,00 % von 3.502,39 €
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210,14 €
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Einkommensteuer
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4.120,97 €
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Ausländische
Steuer
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-
1.243,55 €
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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2.877,42 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
der Schweiz. Er war bei der Pizzeria B in StG, Z-Straße 118, L, als
Koch beschäftigt.
Gegenständlich ist einerseits strittig, in welcher
Höhe das sog. große Pendlerpauschale
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) zu
berücksichtigen ist; während das Finanzamt ein Pendlerpauschale in
Höhe von 1.740,00 € berücksichtigt hat, ist der
Berufungswerber der Ansicht, dass ihm das Pendlerpauschale in Höhe von
2.100,00 € zusteht. Andererseits ist strittig, ob der
Sonderausgabenerhöhungsbetrag bei mindestens drei Kindern
(§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988)
zusteht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Pendlerpauschale:
Nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu
den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
Gegenständlich ist
unstrittig, ob dem Berufungswerber das sog. große Pendlerpauschale dem
Grunde nach zusteht; im Berufungsfall stellt sich lediglich - bezogen auf die
Länge des Arbeitsweges des Berufungswerbers von 56 km (der
Berufungswerber hat anläßlich der Veranlagung zur Einkommensteuer
für das Jahr 1997 im Formular "Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales" angegeben, dass die kürzeste
Strassenverbindung zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte
56 km betrage; der Arbeitsort des Berufungswerbers hat sich
zwischenzeitlich nicht geändert) - die Frage, in welcher Höhe
das sog. große Pendlerpauschale berücksichtigt werden
kann.
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
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Einfache
Wegstrecke
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Pauschbeträge
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jährlich
(in €)
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jährlich
(in ATS)
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2
bis 20 km
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210,00
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2.880,00
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20
bis 40 km
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840,00
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11.520,00
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40
bis 60 km
|
1.470,00
|
20.160,00
|
Über
60 km
|
2.100,00
|
28.800,00
Angesichts der unzweifelhaften
Wegstrecke von 56 km ergibt sich im konkreten Fall eindeutig, dass dem
Berufungswerber im Streitjahr ein Pendlerpauschale in Höhe von
1.470,00 € (20.160,00 S) zusteht.
Da das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 - irrtümlicherweise - ein Pendlerpauschale in Höhe von
1.740,00 € berücksichtigt hat, war der Bescheid zu Ungunsten des
Berufungswerbers abzuändern.
2)
Sonderausgabenerhöhungsbetrag:
Bei mindestens drei Kindern iSd § 106 Abs 1
EStG 1988 erhöht sich der Sonderausgabenhöchstbetrag um
1.460,00 € (20.000,00 S), wobei ein Kind nur bei einem
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden kann.
Als Kinder im Sinne des § 106 leg. cit
gelten
Kinder,
für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partener mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht, oder
Kinder,
für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 hat der Berufungswerber die
Zuerkennung des Sonderausgabenerhöhungsbetrages ab drei Kinder beantragt.
Wie aus den elektronischen Aufzeichnungen der Beihilfenstelle des Finanzamtes
Feldkirch zu entnehmen ist, standen der Ehegattin des Berufungswerbers im
Streitjahr Kinderabsetzbeträge für drei Kinder in Höhe von
insgesamt 1.832,40 € zu, welche gemeinsam mit der sog.
Ausgleichszahlung zur Anweisung gelangten.
Da im Streitjahr die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Sonderausgabenerhöhungsbetrages in Sinne des
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 vorlagen, war
der Berufung in diesem Punkt stattzugeben.
Was das nunmehr unstrittige Vorbringen in der Berufung vom
28. Juli 2003 anlangt, die Zuschläge für Sonn-, Feiertags-
und Nachtarbeit in voller Höhe (1.767,00 SFr) steuerfrei zu belassen
und den 14. Monatslohn (3.743,95 SFr) als Sonderzahlung zu
berücksichtigen, teilt der unabhängige Finanzsenat die Auffassung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2003 (auf
die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen), nämlich, dass
die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nacharbeit lediglich in
Höhe von 758,40 SFr steuerfrei berücksichtigt werden können
und dass der 14. Monatslohn als sonstiger Bezug im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen
ist.
Gesamthaft gesehen war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 23. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-F/03
- Stammnummer
- 13243
- Gültig
- 23.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF