Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0060-W/02
Firmenwert einer Apotheke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-W/02vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein entgeltlich erworbener Firmenwert, der nicht zum überwiegenden Teil auf eine persönliche unternehmerische Leistung zurückzuführen ist, stellt im zeitlichen Anwendungsbereich des EStG 1972 ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Mag. Wolfgang Weninger, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO sowie Gewerbesteuer
für die Jahre 1987 bis 1992 und Sachbescheide betreffend Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1987
bis 1992 und Einheitswert des Betriebsvermögens zum
1. Jänner 1988, 1. Jänner 1989 und
1. Jänner 1993,
entschieden:
a) Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Feststellung von Einkünften gem. §
188 BAO und Gewerbesteuer für die Jahre 1987 bis 1992 sowie gegen die
Bescheide betreffend Festsetzung des Einheitswertes des Betriebsvermögens
zum 1. Jänner 1988, 1. Jänner 1989 und 1. Jänner
1993 werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
b) Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gem.
§ 188 BAO und Gewerbesteuer für die Jahre 1987 bis 1992 wird
teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sowie die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese
Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191
Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an
eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an
alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101
Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig sind die
Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die o.a. Abgaben,
der Geltendmachung einer Absetzung für Abnutzung einer Apothekenkonzession,
die Aufnahme des Geschäftslokales in das Sonderbetriebsvermögen der
Gesellschafterin B sowie das Ausmaß der betrieblichen Nutzung des im
Privatvermögen der Gesellschafterin B befindlichen
Gebäudes.
Betriebsgegenstand der Bw. ist die Führung
einer Apotheke.
Die Bw. bilanziert nach einem abweichenden
Wirtschaftsjahr, das am 31. Jänner endet.
Bei der Bw. fand für die Jahre 1987 bis 1992
eine Buch- und Betriebsprüfung gem. §§ 147ff BAO statt,
wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht
sowie im Schriftsatz vom 11. Dezember 1995 ausführlich
dargestellt wurden:
1. Wiederaufnahme
(Tz. 40 i.V.m. Tz. 39 des Bp-Berichtes):
In
den Bilanzbeilagen seien hinsichtlich der Apothekenräumlichkeiten lediglich
die dafür bezahlten Mieten unter dem Aufwandsposten "Miete"
angeführt worden.Es sei daher im Veranlagungsverfahren durch das
bloße Anführen der bezahlten Mieten nicht möglich gewesen, einen
Zufluss an Frau B festzustellen.Im Zuge der Betriebsprüfung sei daher
neu hervorgekommen, dass das Gebäude in dem sich die
Apothekenräumlichkeiten befinden, zu 100 % im Eigentum der Gesellschafterin
Frau B stehe.
Das
Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel sei aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen. Es sei daher ohne Bedeutung, ob die Tatsachen in einem
anderen Verfahren bereits bekannt waren.In keinem der von der Bw.
angeführten Verfahren (Veranlagung zu Steuernummer H) sei bekannt gewesen,
dass das gegenständliche Gebäude im Eigentum der Frau B gestanden
sei.
2. Firmenwert
- Absetzung für Abnutzung (Tz. 24 des
Bp-Berichtes):
Am
8. Juni 1984 habe Herr A von Frau B 23 % ihrer Anteile erworben, sodass er nun
über insgesamt 25 % verfüge.Als Entgelt sei ein Betrag
i.H.v. 3.545.795,85 S vereinbart gewesen.Lt. Tz. 12 des Bp-Berichtes
vom 28. Dezember 1986 sei der Firmenwert mit einem Betrag von 3.374.864,46 S
berechnet worden.Aus diesem Betrag wurde von der Bw. ein Mietrecht i.H.v.
370.000 S herausgelöst.Sowohl dieses Mietrecht als auch der
Firmenwert sei auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben worden.
Die
Betriebsprüfung habe so wie die Vor-Betriebsprüfung die
Abschreibbarkeit des Firmenwertes nicht anerkannt.Bereits im gem.
§ 150 BAO erstellten (Erst-)Prüfungsbericht vom 28. November 1986 sei
nämlich von der Betriebsprüfung in Tz. 12 u.a. festgehalten worden,
dass der Teil des Veräußerungsentgeltes, der die Summe der Teilwerte
der übertragenen Wirtschaftsgüter übersteigt, als Firmenwert in
der Bilanz gesondert auszuweisen sei.Dieser Firmenwert, der mit
3.374.864,46 S ermittelt worden sei, sei ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut,
da der Firmenwert in erster Linie nicht auf der persönlichen Leistung des
Rechtsvorgängers, sondern auf anderen Umständen beruhe (Standort,
gewerberechtlich geschützte Wettbewerbsverhältnisse).
Die
geltend gemachte AfA i.H.v. 336.455 S sei daher in den Jahren 1987 bis 1992
außerbilanzmäßig wieder hinzuzurechnen.
Über
die Nichtabnutzbarkeit des beim Ankauf des Mitunternehmeranteils durch Herrn A
erworbenen Firmenwertes sei bereits in der Vor-Betriebsprüfung (1980-82)
abgesprochen worden, wonach eine Absetzung für Abnutzung eines beim Ankauf
einer Apotheke erworbenen Firmenwertes im Hinblick auf ihren festen Standort
verwehrt worden sei.Dies bedeute gem. Apothekenrecht einen gesetzlich
verankerten Schutz bestehender öffentlicher Apotheken gegen Neuerrichtungen
mangels Bedarf bzw. wegen Existenzgefährdung der bestehenden Apotheke.
Ein
Rechtsmittel gegen diese Feststellungen sei damals nicht ergriffen
worden.
3. Sonderbetriebsvermögen:
Das
Objekt X stehe im Prüfungszeitraum im Alleineigentum der Frau B und werde
zum Teil an die Bw. zum Betrieb einer Apotheke entgeltlich vermietet.
Auf
die Fremdüblichkeit des Mietvertrages sei bei der Beurteilung, ob der
betrieblich genutzte Anteil ins Sonderbetriebsvermögen eines
Gesellschafters aufzunehmen sei, nicht abzustellen.Vielmehr sei der
betrieblich genutzte Anteil ins Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters
aufzunehmen, in dessen Eigentum sich das Gebäude befände.
Als
Betriebsausgaben seien die anteilige Absetzung für Abnutzung und die
Betriebskosten sowie die Reparaturkosten anzuerkennen (vgl. Tz. 23a und 23b des
Bp-Berichtes).
Die
von der Bw. an die Gesellschafterin B bezahlten Mieten würden hingegen
keine Betriebsausgaben darstellen.Im Jahre 1987 sei ein Betrag i.H.v.
12.362,64 S und in den Jahren 1988 bis 1992 ein Betrag i.H.v. 13.087,80 S dem
Gewinn wieder
hinzuzurechnen.
4. Berechnung
der betrieblichen Nutzung des Gebäudes (Tz. 23 des
Bp-Berichtes):
Die
Liegenschaft X sei am 28. Oktober 1983 im Erbwege zu 100 % in das Eigentum der
Gesellschafterin B übergegangen und sei in den Streitjahren wie folgt
betrieblich genutzt
worden:
|
|
1987+88
|
ab
1989
|
Top 2
(Lagerraum)
|
|
30,06
m²
|
Top 3
(Apotheke)
|
108,2
m²
|
108,2
m²
|
Top 4
(Nachtdienstzimmer)
|
26,0
m²
|
26,0
m²
|
Top 6
(Besprechungszimmer)
|
25,0
m²
|
25,0
m²
|
Summe:
|
159,2
m²
|
189,26
m²
|
betriebl.
Anteil lt. Bp:
|
57
%
|
67
%
|
Gesamt-m²
rd. (= 100 %)
|
280
m²
|
280
m²
Das
Grundstück X sei daher im Ausmaß der betrieblichen Nutzung in das
Sonderbetriebsvermögen von Frau B aufzunehmen gewesen.
Aufgrund
der Weigerung von Frau B die Quadratmeter der betrieblich genutzten Tops 2,3,4
und 6 bekannt zu geben, seien die Quadratmeter bei der Hausverwaltung C in
Erfahrung gebracht worden und stellten sich wie folgt
dar:
|
Top 2
(Lagerraum)
|
30,5
m²
|
Top 3
(Apotheke)
|
108,2
m²
|
Top 4
(Nachtdienstzimmer)
|
25,8
m²
|
Top 6
(Besprechungszimmer)
|
21,5
m²
|
Summe:
|
186,0
m²
Dieses
Ausmaß der betrieblichen Nutzung sei von der Bw. im
Betriebsprüfungsverfahren nicht bestritten und in der Niederschrift vom
12. Dezember 1994 festgehalten worden.
Die
im Berufungsverfahren erstmals in einer Skizze angegebenen Quadratmeter seien
für die Betriebsprüfung nicht
nachvollziehbar.
Das Finanzamt
verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO betreffend die o.a. Bescheide und folgte in den gem. §
307 Abs. 1 BAO neu erlassenen Sachbescheiden den Feststellungen der
Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung,
beantragte die Aufhebung dieser Bescheide und begründet dies wie auch im
Schriftsatz vom 8. Mai 1996 im Wesentlichen
folgendermaßen:
1. Wiederaufnahme:
Nach
Ansicht der Bw. liege bezüglich des Firmenwertes kein Wiederaufnahmegrund
vor, da in den Bilanzen die Firmenwertabschreibung immer offengelegt worden
sei.
Weiters
sei Frau B immer schon als Eigentümerin im Grundbuch aufgeschienen, sodass
auch bezüglich aller Feststellungen, die die Apothekerräumlichkeiten
betreffen, kein Wiederaufnahmegrund
vorliege.
2. Firmenwert
- Absetzung für Abnutzung:
Die
Absetzung für Abnutzung des Firmenwertes sei nach Ansicht der Bw. zu
Unrecht nicht anerkannt worden, denn im gegenständlichen Fall sei der
Firmenwert auf die persönlichen Leistungen des Rechtsvorgängers
zurückzuführen gewesen, da die Kunden vorwiegend der guten Beratung
wegen die Apotheke der Bw. aufgesucht hätten und nicht bloß wegen der
günstigen örtlichen Lage.Der Besuch der Apotheke hänge
somit wesentlich vom fachlichen Können als auch vom Umfang der
Produktpalette ab.
Gerade
die Umsätze, die mit Arzneimittel und anderen Produkten, die nicht der
Verschreibung unterliegen, würden eine mehr als bedeutende Komponente des
Gesamtumsatzes der Apotheke darstellen.Unter diesen Arzneimitteln seien
insbesondere auch sogenannte apothekeneigene Arzneispezialitäten gem.
§ 1 Abs. 6 AMG zu verstehen, die Eigenrezepturen der Apotheke darstellen
und nur in dieser Apotheke abgegeben werden dürfen.
Die
Beratungstätigkeit des Apothekers sei daher als persönliche Leistung
Teil des Firmenwertes.Im gegenständlichen Betrieb werden z.B.
chefarztbewilligungspflichtige Medikamente bereits vor der Bewilligung
ausgefolgt, da sonst zu befürchten sei, dass die Kunden diese Medikamente
in einer der Gebietskrankenkasse näher liegenden Apotheke einreichen
würden.Weiters würden dem Kunden bei kurzfristiger Änderung
des Aufenthaltsortes die Medikamente nachgeschickt werden (auch ins
Ausland).
Fachberatung
auf den verschiedensten Gebieten erhielten nicht nur die Kunden, sondern auch
die in der Nähe der Apotheke niedergelassenen Ärzte.Weiters sei
der Apothekenleiter der Bw. auch in der Apothekerkammer als Prüfer
tätig.
Von
einem bloßem Abgeben von Pillen und div. Pulver könne im
gegenständlichen Betrieb jedenfalls nicht gesprochen werden.
Auch
die rechtlich geschützte Stellung einer Apotheke durch die
Konzessionserteilung habe im städtischen Bereich nur geringe Bedeutung, der
Erfolg hänge im städtischen Bereich hauptsächlich vom
persönlichen Einsatz des Apothekenleiters
ab.
3. Sonderbetriebsvermögen:
Die
Bw. bestreite das Vorhandensein eines Sonderbetriebsvermögens bei den
Apothekenräumlichkeiten, da doch ein Mietvertrag zwischen Frau B und der
Bw. abgeschlossen worden sei.
Die
Abschreibung des Gebäudes sei von Frau B im Zuge der Hauserklärung
berücksichtigt worden, während die von der Apotheke bezahlte Miete als
Betriebsausgabe bei der Apotheke und gleichzeitig als Einnahme bei Frau B
angegeben worden sei.Diese Methode sei schon von der vorigen
Eigentümerin angewandt und von der damaligen Betriebsprüfung nicht
beanstandet
worden.
4. Berechnung
der betrieblichen Nutzung des Gebäudes:
Die
Betriebsprüfung sei fälschlich von einer betrieblichen Nutzung des
Gebäudes i.H.v. 67 % ausgegangen.
Lt.
Bw. sei aber im Jahre 1987 von einem betrieblichen Anteil i.H.v. 39,58 %
und ab 1988 von 45,83 %
auszugehen.
5. Einheitswert:
Da
nach Ansicht der Bw. die Bemessungsgrundlagen unrichtig festgestellt worden
seien, werde auch gegen die o.a. Einheitswertbescheide
berufen.
Die Bw. beantrage somit eine
berufungsgemäße Veranlagung der strittigen Jahre.
Da damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus
diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht
erlassen. Gem. § 276 Abs. 3 BAO legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.
Aufgrund eines Vorhaltes der Abgabenbehörde
zweiter Instanz führt die Bw. in ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 zum
Sachverhalt ergänzend aus:
1. Firmenwert:
Bezugnehmend
auf das VwGH-Erkenntnis vom 26.7.2000, 2000/14/0111, wo von einer
"weitgehenden Sicherung des laufenden Umsatzes" gesprochen werde,
gehe die Bw. davon aus, dass die Basis für eine Besteuerung des Einkommens
der Gewinn und nicht der Umsatz der Gesellschaft sei.
Auf
der Ertragsseite der Gewinn- und Verlustrechnung sei der Umsatzerlös die
größte Komponente.Der Umsatzerlös werde durch
Krankenkassenerlösen und Privatumsätze bestimmt.
Die
Spanne (= Umsatzerlös abzüglich Wareneinsatz) bei den
Krankenkassenerlösen unterläge einer ständigen Kürzung.
Bei
den Privatumsätzen stünde die Bw. nicht nur in Konkurrenz zu anderen
Apotheken, sondern zu zahlreichen Mitbewerbern (Drogerien, Teegeschäfte
etc.).Bei den Privatumsätzen sei zwar die Spanne höher, jedoch
auch die Konkurrenz, weshalb von einer Sicherung des laufenden Umsatzes durch
die Apothekenkonzession für diesen Bereich nicht gesprochen werden
könne.Werde der Bereich des Privatumsatzes (Umsatzerhöhung
bei Privatumsätzen) vom Apothekenunternehmen beeinflusst, so habe dies nach
Ansicht der Bw. wesentlich größere gewinnmäßige Bedeutung,
als bei den Krankenkassenumsätzen, da die Spanne bei den
Krankenkassenumsätzen wesentlich geringer sei.
Keinen
Schutz durch die Apothekenkonzession habe auch der Aufwandsbereich (insbesondere
Personalaufwand, sonstige betriebliche Aufwendungen, Absetzung für
Abnutzung).
Da
somit der Privatumsatz und der Aufwandsbereich wesentlich mehr zur Höhe des
Gewinnes beitrügen, werde die Höhe des Gewinnes zu einem großen
Teil von den persönlichen Fähigkeiten des Apothekers und nicht durch
den Gebietsschutz einer Apothekenkonzession beeinflusst.
Das
Entgelt, das für den Kauf einer Apotheke bezahlt werde, werde nicht
dafür bezahlt, um halbwegs gesicherte Umsätze zu kaufen, sondern dass
mit diesem Unternehmen nachhaltige Gewinne erzielt werden, die nach
Berücksichtigung von Ertragsteuern, höher seien, als der geleistete
Kaufpreis.
Da
der Firmenwert nach Ansicht der Bw. im Wesentlichen die zukünftigen
Gewinnchancen widerspiegle, werde der Firmenwert überwiegend von nicht
durch die Apothekenkonzession geschützten Gewinnfaktoren
beeinflusst.Der Firmenwert sei daher
abschreibbar.
2. Berechnung
der betrieblichen Nutzung des Gebäudes:
Lt.
vorgelegter Zinsliste für den Jänner 1995 betrage die Nutzfläche
der einzelnen Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Gebäudes
in Y 453 m².Daraus ergebe sich rechnerisch folgender betrieblicher
Anteil in %:
|
Jahr
|
Durch
Apotheke genutzte m²
|
Gesamt-Nutzfläche
|
=
betriebl. Anteil lt. Bw.
|
betriebl.
Anteil lt. Bp
|
1987+1988
|
159,20
|
453
|
35,14
%
|
57
%
|
ab
1989
|
189,26
|
453
|
41,78
%
|
67
%
Die
Weigerung von Frau B hätte darin bestanden, nicht anerkennen zu wollen,
dass das Erdgeschoss größer sei als der erste Stock bezogen auf die
Geschäfts- und Wohnflächen.Einen Gebäudeplan hätte es
zur Zeit der Betriebsprüfung nicht gegeben.Aus dem nun vorliegenden
Plan sei ersichtlich, dass das Erdgeschoss mit 208,79 m² wegen des
Einfahrtsbereiches kleiner sei als der erste Stock mit 243,82
m².Umbauten seien keine vorgenommen
worden.
Die Betriebsprüfung
führt in ihrer Stellungnahme zur Berechnung der betrieblichen Nutzung aus,
dass sie sich hierbei bezüglich des Erdgeschosses auf jenen Bauplan
stützt, der bei der Baupolizei auch aufliegt und hält sich beim
Obergeschoss an die Werte der Bw.
Das ehemalige Schuhgeschäft wird anhand der
Differenz zwischen dem neuen und dem alten Bauplan mit 30,06 m²
errechnet.
Es ergibt sich somit ein betrieblicher Anteil
i.H.v. 42 % (1987+88) und 49 % (ab 1989).
Da die Bw. vermute, dass die Betriebsprüfung
bei ihrer Berechnung das Schuhgeschäft "doppelt" gerechnet habe, beantrage
sie neuerlich eine Abänderung des betrieblichen Anteils auf 37,2 %
(1987+88) und 43,74 % (ab 1989).
Weiters sei der AfA-Wert um 62 % zu erhöhen,
da ursprünglich von einem viel kleinerem Gebäude ausgegangen worden
sei, weshalb für die Jahre 1987 und 1988 eine AfA i.H.v. 17.838,14 S (statt
lt. Bp-Bericht 16.872 S) und ab 1989 eine AfA i.H.v. 16.779,36 S (statt lt.
Bp-Bericht 15.866 S) anzusetzen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme
des Verfahrens:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Das
Ausmaß der betrieblichen Nutzung des o.a. Gebäudes in den Jahren 1987
bis 1992 ist erst durch das umfangreiche Ermittlungsverfahren der
Betriebsprüfung bekannt geworden.
b) Erst im
Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens ist hervorgelangt, dass das
Gebäude in dem sich die Apothekenräumlichkeiten befinden zu 100 % im
Eigentum der Gesellschafterin B stehen. Durch das bloße Anführen der
bezahlten Mieten konnte im Zuge der Erstveranlagung keinesfalls ein Konnex
gefunden werden, dass diese Mieten an die Gesellschafterin B geflossen
sind. Auch stellen die in Tz. 23b angeführten Aufwendungen für
Gebäudereparaturen Sonderbetriebsausgaben dar, was bis zum
Betriebsprüfungsverfahren aus den vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht
zu ersehen war.
c) Aus den
Abgabenerklärungen bzw. Jahresabschlüssen der
berufungsgegenständlichen Jahren war für das Finanzamt im jeweiligen
Verfahren nicht zu erkennen, dass es sich bei dem angeführten Firmenwert um
die bereits von der vorherigen Betriebsprüfung als einer Absetzung für
Abnutzung nicht zugängliche Apothekenkonzession handelte, deren
Nichtabsetzbarkeit von der Bw. in den Folgejahren nicht beachtet
wurde.
zu a) und
b) Diese Feststellungen sind den vorgelegten Bauplänen sowie
Abgabenerklärungen zu entnehmen.
zu c) Dies
ergibt sich aus den im Akt erliegenden Bilanzen der einzelnen Jahre, aus denen
das Wesen und die Zusammensetzung des abgeschriebenen Firmenwertes nicht
erkennbar sind.
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt
der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova
reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine
Wiederaufnahmsgründe (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl, § 303 Rz. 13
und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl. Ritz, a.a.O.,
§ 303 Rz. 14 und die zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. u.a.
VwGH-Erkenntnis vom 18. Jänner 1996, 94/15/0067).
Ein behördliches Verschulden an der
Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im
Erstverfahren schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 14. Mai 1992, 91/16/0019).
Im
gegenständlichen Fall wurden aber erst im Rahmen der
Betriebsprüfung sämtliche u.a. für die Gewinnermittlung
maßgeblichen Umstände bekannt. Aus den eingereichten
Abgabenerklärungen, war der festgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht zu
entnehmen.
Wie sich aus Tz. 39 i.V.m. Tz. 40 des Bp-Berichtes
ergibt, stützt sich die Wiederaufnahme des Verfahrens somit auf
Feststellungen hinsichtlich diverser Adaptierungsarbeiten (Tz. 18), eines
Mietrechtes i.H.v. 120.000 S, AfA eines Betriebsgebäudes (Tz. 23a),
Reparaturen eines Betriebsgebäudes (Tz. 23b), des Hauptmietzinses (Tz. 23c)
und des Firmenwertes (Tz. 24), die erst im Zuge der umfangreichen Erhebungen der
Betriebsprüfung bekannt geworden sind.
Es ist damit unbestritten, dass erst nach
Erlassung der Erstbescheide für die Besteuerung der Bw. maßgebliche
Tatsachen und Umstände der Abgabenbehörde bekannt wurden. Dass
es für die Abgabenbehörde leicht möglich gewesen wäre,
bereits früher diesbezügliche Ermittlungen einzuleiten, dies aber
unterlassen wurde, ist für die Berechtigung, eine amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO zu verfügen,
unerheblich.
Da die Kenntnis der oben angeführten
Umstände - wie dem angefochtenen Sachbescheid zu entnehmen ist - zweifellos
zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid geführt hat, ist die
Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
zulässig. Sie liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.
Von zentraler Bedeutung für die
Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen
einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche
Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art
hervorkommen.
Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges
Ergebnis.
Grundsätzlich ist dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (= Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor
jenem der Rechtsbeständigkeit (= Rechtskraft) zu geben.
Dies gilt unabhängig davon, ob sich die
Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken
würde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., § 303 BAO,
Rz. 38).
Da die im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens
vorgenommenen Änderungen nicht von bloß geringfügigem
Ausmaß (die Änderungen umfassen mehrere Hundert Tausend Schilling)
sind, standen der Durchführung einer Wiederaufnahme
verwaltungsökonomische Gründe nicht entgegen.
Auch aus Gründen der Unbilligkeit hatte die
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu unterbleiben, da die Bw. im
gegenständlichen Fall keinesfalls darauf vertrauen durfte, eine von der
Abgabenbehörde bereits als falsch erkannte Vorgangsweise beibehalten zu
dürfen. Da die Bw. von der Ansicht der Abgabenbehörde betreffend die
Nichtabsetzbarkeit des Firmenwertes unstrittig gewusst hat und dennoch in den
Folgejahren (1987 bis 1992) die Feststellungen der Betriebsprüfung
missachtete und den Firmenwert als Betriebsausgabe gewinnmindernd absetzte, kann
nicht von einer Unbilligkeit gesprochen werden.
Die Berufung gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1987 bis 1992 war daher als
unbegründet abzuweisen.
2. Apothekenkonzession:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Frau B hat
im Erbwege die Apotheke erworben und gründete lt. Gesellschaftsvertrag vom
20. Februar 1984 mit Herrn A eine Kommanditgesellschaft, da sie selbst
nicht die Eignung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen
Apotheke besessen hat und daher die Konzession mit Einantwortung des Nachlasses
nach Frau D erloschen wäre. Im Testament von Frau D war ihrem
Mitarbeiter Herrn A auch ein Vorkaufsrecht auf Lebensdauer an dem
Apothekenunternehmen eingeräumt worden.
b) Bei
Gesellschaftsgründung leistete Herr A zunächst eine
Vermögenseinlage von 320.000 S und wurde dafür mit 2 % am
Vermögen und Erfolg der Gesellschaft beteiligt. Aufgrund einer von
der Wiener Magistratsabteilung 14 eingeholten Stellungnahme der
Österreichischen Apothekerkammer musste der Komplementär Herr A aber
mit mindestens 25 % an der Gesellschaft beteiligt sein, weshalb Herr A
weitere 23 % an Gesellschaftsanteilen erwarb; er ist somit seit 1. Juli 1984 mit
insgesamt 25 % am Vermögen und Erfolg der Bw. beteiligt. Als
Kaufpreis für die weiteren 23 % Anteile wurde ein Entgelt i.H.v.
3.545.795,85 S vereinbart.
|
Gesellschafter:
|
1.2.
- 30.6.1984
|
ab
1.7.1984
|
Herr A als persönlich
haftender Gesellschafter
|
2
%
|
25
%
|
Frau B als
Kommanditistin
|
98 %
|
75 %
|
|
100
%
|
100
%
c) Der nicht
abnutzbare Firmenwert wurde mit 3.374.864,46 S wie folgt festgestellt (alle
Beträge in Schilling):
|
Kaufpreis lt.
8.6.1984
|
3.545.795,85
|
- 23 % des Buchwertes des
Betriebsvermögens
|
-142.397,39
|
= Aufwertungsbetrag
|
3.403.398,46
|
- abnutzbare WiG
|
-28.534,00
|
= Firmenwert
|
3.374.864,46
d) Die
Apothekenkonzession bildet - ohne Rücksicht auf wessen Namen sie
lautet - einen Vermögensbestandteil der Gesellschaft. Dem
jeweiligen Konzessionär ist es grundsätzlich untersagt, ohne
Zustimmung der Kommanditistin über die Apothekenkonzession zu
verfügen, insbesondere die Apothekenkonzession entgeltlich oder
unentgeltlich zu übertragen.
e) Herr A
übt seit dem Tod von Frau D (gest. am 28. Oktober 1983) die Funktion eines
Apothekenleiters und Frau B die Funktion einer Apothekenhelferin
aus.
Diese Feststellungen wurden auf Grund folgender
Umstände und Überlegungen getroffen:
zu a) Dies
ist dem 2. Absatz der Einleitung des Gesellschaftsvertrages vom 20. Februar 1984
zu entnehmen.
zu b) Dies
ist dem Abtretungsübereinkommen vom 8. Juni 1984 festgehalten.
zu c) Dies
ist der Tz. 11+12 des Bp-Berichtes vom 28. November 1986 zu
entnehmen.
zu d) Dies
ist § 3 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages vom 20. Februar 1984 zu
entnehmen.
zu e) Die
Feststellungen finden sich in § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom
20. Februar 1984.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
Gem. § 6 EStG 1972 kann der Firmenwert sowohl
ein abnutzbares als auch ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut
darstellen.
§ 6 Z 1 EStG 1988 normiert u.a.:
Abnutzbares
Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§7 und 8,
anzusetzen.
Bei Land- und
Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares
Anlagevermögen.
§ 8 Abs. 3 EStG 1988 normiert:
Die
Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gleichmäßig verteilt auf
fünfzehn Jahre abzusetzen.
Bei einer Apothekenkonzession liegt lt.
Verwaltungsgerichtshof insoferne eine Ausnahme von der Regel vor, dass mit dem
Firmenwert Konzessionen und andere Gewerbeberechtigungen aufgrund ihres
firmenwertähnlichen Charakters derart verbunden sind, dass sie dessen
Schicksal bei der Beurteilung ihrer Absetzbarkeit teilten, als der Erwerb einer
Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke von einer umfangreichen
Bedarfsprüfung abhängig ist. Dadurch wird bestehenden Apotheken
Schutz vor Konkurrenzierung geboten, während für die Übernahme
einer bereits bestehenden Apotheke nur bestimmte Formerfordernisse zu
erfüllen sind. Daher kommt der Konzession einer bereits bestehenden
Apotheke als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine
wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zu, weswegen der Wert einer solchen
Konzession nicht zwangsläufig untrennbarer Bestandteil des Firmenwertes und
damit absetzbar ist. Diese Konzession stellt somit ein
firmenwertähnliches Wirtschaftsgut dar, das keiner Abnutzung
unterliegt.
Im Erkenntnis vom 26.7.2000, 2000/14/0111, hielt
der Verwaltungsgerichtshof an dieser Rechtsprechung fest und führte weiter
aus, dass auch nach der Aufhebung von Teilen des § 10 des
Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom
2. März 1998, VfSlg 15.103, ein besonderer Schutz für bestehende
Apotheken vorhanden ist. Solcherart ist die Apothekenkonzession selbst nach der
(nach dem Streitzeitraum) bereinigten Rechtslage aus steuerlicher Sicht kein
abnutzbares Wirtschaftsgut (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 26.2.2003,
97/13/0155).
Entscheidend für die Abnutzbarkeit ist, dass
die Apothekenkonzession auf die persönliche unternehmerische Fähigkeit
und Leistung des Rechtsvorgängers zurückzuführen
ist. Abnutzbarkeit wird nicht anzunehmen sein, wenn die
Apothekenkonzession nicht auf die unternehmerische Initiative, sondern etwa auf
den Konkurrenzschutz zurückzuführen ist und sich nach dem Erwerb des
Unternehmens an dieser Situation nichts ändert (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
27.9.1995, 92/13/0297).
Die Bw. behauptet, dass für den Vertrieb
(neben den üblichen Arzneimitteln, Arzneispezialitäten und
Arzneimittelzubereitungen) und die Erzeugung von Hausspezialitäten sowie
speziellen Verzehrprodukten, Diätika und Kosmetika, eine über das
Studium der Pharmazie hinausgehende Schulung erforderlich ist.
Diese Schulung ist für eine fachgerechte
Betreuung der Kunden erforderlich.
Jene Umsätze, die mit frei verkäuflichen
Arzneimitteln - hiezu gehören die apothekeneigenen Arzneispezialitäten
- und dem Apothekenrandsortiment erzielt würden, stellen eine mehr als
bedeutende Komponente des Gesamtumsatzes dar.
Jede Beratungstätigkeit eines Apothekers
unterscheidet ihn von allen anderen Apothekern und ist somit als
persönliche Leistung als Teil des Firmenwertes anzusehen.
Diesen Ausführungen der Bw. wird wie folgt
entgegengehalten:
Dass die Apothekenkonzession zum
überwiegenden Teil auf den persönlichen unternehmerischen
Fähigkeiten und Leistungen des Rechtsvorgängers beruht, kann im
gegenständlichen Fall trotz gegenteiliger Behauptung (einen
nachprüfbaren Nachweis hat die Bw. bis dato jedenfalls nicht erbringen
können) der Bw. keine Rede sein, da bereits aus den vorgelegten Gewinn- und
Verlustrechnungen der Streitjahre unstrittig ersichtlich ist, dass von den
gesamten Erlösen ca. 75 % auf
Krankenkassenumsätze entfallen. Von einem Überwiegen der
Umsätze, die nicht standortspezifisch sind, d.h. durch besondere
persönliche Leistungen resultieren, kann somit entgegen der Behauptung der
Bw. keine Rede sein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem
Erkenntnis vom 27.9.1995, 92/13/0297, ausführt, wäre es auch bei einer
Apotheke nach der allgemeinen Lebenserfahrung unüblich, dass bei ihr
Nicht-Krankenkassenumsätze überwiegen.
Festgehalten wird, dass die Abgabenbehörde
nicht in Abrede stellt, dass im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel
der Beratung durch den Apotheker eine gewisse Bedeutung zukommt. Aber aufgrund
des untergeordneten Ausmaßes des
aus dem Verkauf dieser Produkte erzielten Umsatzes kann davon ausgegangen
werden, dass die Apothekenkonzession nicht wesentlich durch die
Beratungsleistungen des Rechtsvorgängers der Bw. geprägt
war. Auch der Argumentation der Bw., wonach es nicht auf den
Umsatz, sondern auf den Gewinn ankommt, ist nichts abzugewinnen, da angesichts
des Umfanges der Krankenkassenumsätze nicht erkennbar ist, weshalb der
Gewinn aus den restlichen 25 % sonstiger Umsätze einen für die
Beurteilung des Firmenwertes der Apotheke derart ausschlaggebenden Aspekt
darstellten sollte.
Schließlich zeigt die Bw. hinsichtlich der
übrigen behaupteten Leistungen (Konkurrenz zu Drogerien etc.) in keiner
Weise auf, dass diese bei ihrer Rechtsvorgängerin zu einem Firmenwert
geführt hätten, den abzugelten sie bereit gewesen
wäre.
Vielmehr stand im gegenständlichen Fall der
Erhalt der Apothekenkonzession im Vordergrund, da Frau B als Erbin nach Frau D
nicht die persönliche Eignung zum selbständigen Betriebe einer
öffentlichen Apotheke gem. § 3 ApGes besessen hat und die Konzession
mit Einantwortung des Nachlasses nach Frau D erloschen wäre.
Aus diesem Grunde bildete Frau B mit Herrn A, der
ein testamentarisches Vorkaufsrecht auf das Apothekenunternehmen hatte eine
Kommanditgesellschaft (vgl. Gesellschaftsvertrag vom
20. Februar 1984).
Aus den o.a. Umständen ist daher für den
gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der von Herrn A geleistete
Betrag ausschließlich als Abgeltung für den Erwerb der
Apothekenkonzession (verbunden mit dem aus dem Standort der Apotheke
resultierenden Firmenwert) und keinesfalls als Abgeltung für einen auf der
persönlichen Tätigkeit der Rechtsvorgängerin basierenden
Firmenwert anzusehen ist.
Im Übrigen kann dem gesamten Vorbringen auch
nicht entnommen werden, welche persönlichen Leistungen durch die
verstorbene Rechtsvorgängerin tatsächlich selbst (und nicht etwa durch
im Betrieb verbliebene Angestellte) erbracht worden sein sollen.
3. Sonderbetriebsvermögen
- betrieblicher Anteil der Liegenschaft X:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Das Objekt
X steht im Alleineigentum der Frau B.
b) Im
Gesellschaftsvertrag wurde von den Gesellschaftern einvernehmlich festgehalten,
dass die im steuerlichen Betriebsvermögen vorhandene Liegenschaft X
weiterhin rechtlich Sonderbetriebsvermögen der Frau B darstellt. Das
Betriebsvermögen der Gesellschaft besteht aus den im Erdgeschoß
befindlichen Geschäftsräumlichkeiten, wie Offizin, Labor, vier
Vorratsräume, Dienstzimmer, Büro, Garderobe und WC sowie aus einem
Feuer- und Vorratskeller.
c) Die
Betriebsprüfung ging bei einer Gesamtnutzungsfläche des Hauses X von
280 m² von einem betrieblichen Anteil von 57 % (für die Jahre
1987 und 1988) und 67 % (für die Jahre ab 1989, da ab diesem Zeitpunkt das
ehemalige Schuhgeschäft von der Apotheke als Lagerraum verwendet wurde)
aus.
d) Die
Gesamtnutzfläche des Gebäudes beträgt jedoch 453
m². Die Apotheke verfügt über eine betriebliche
Nutzfläche i.H.v. 168,50 m² (bis inkl. 1988) bzw. 198,14 m² (ab
1989), was einem betrieblichen Anteil von 37,20 % bzw. 43,74 %
entspricht.
e) Die
fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes betragen 592.000 S.
Diese Feststellungen wurden auf Grund folgender
Umstände und Überlegungen getroffen:
zu a) Dies
ist dem Grundbuch zu EZ X zu entnehmen und ergibt sich aus dem Testament vom
2. Februar 1983, worin sie als Rechtsnachfolgerin von Frau D, die
Alleineigentümerin der Liegenschaft X war, über die Liegenschaft X
verfügungsberechtigt ist.
zu b) §
2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 20. Februar 1984 behandelt das
Sonderbetriebsvermögen und listet die einzelnen
Geschäftsräumlichkeiten auf.
zu c) Die in
Tz. 23 des Bp-Berichtes vorgenommen AfA-Berechnungen gehen mangels vorhandener
Baupläne von einer Gesamtnutzfläche von 280 m² aus. Ab dem
Veranlagungsjahr 1989 wurde das ehemalige Schuhgeschäft (Top 2) ebenfalls
betrieblich von der Apotheke genutzt, weshalb sich ab 1989 der betrieblich
genutzte Anteil auf 43,74 % erhöhte.
zu d) Unter
nachträglicher Vorlage von Mietzinslisten und Bauplänen war es
schließlich möglich, die wahre Gesamtnutzfläche des
Gebäudes X zu ermitteln und den betrieblichen Anteil (mit und ohne
ehemaliges Schuhgeschäft) der Apotheke festzustellen.
zu e) Dies
ergibt sich aus den bisherigen Einkommensteuererklärungen der
Kommanditistin.
Zum Sonderbetriebsvermögen zählen
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens des Gesellschafters, die im
(Mit-)Eigentum eines Gesellschafters stehen und dazu bestimmt sind, dem Betrieb
der Personengesellschaft zu dienen und diesem Betrieb auch tatsächlich
entgeltlich, unentgeltlich oder auf gesellschaftsrechtlicher Basis
dienen.
Gegenstand des Sonderbetriebsvermögens ist
nicht das Nutzungsrecht am Wirtschaftsgut des Gesellschafters, sondern das
Wirtschaftsgut selbst (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 29.10.1985,
85/14/0093). Für die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen muss
das Wirtschaftsgut der Gesellschaft auf Dauer zur Verfügung gestellt
sein.
Im gegenständlichen Fall ist die Liegenschaft
Y am 28. Oktober 1983 im Erbwege zu 100 % in das Eigentum der
Gesellschafterin Frau B übergegangen und ist lt. Betriebsprüfung in
den Wirtschaftsjahren 1987 und 1988 im Ausmaß von 57 % und in den
Wirtschaftsjahren 1989 bis 1992 im Ausmaß von 67 % betrieblich (Apotheke)
genutzt worden (vgl. obige Tabelle). Das Objekt war daher im Ausmaß
der betrieblichen Nutzung in das Sonderbetriebsvermögen von Frau B
aufzunehmen.
Auf die Fremdüblichkeit des Mietvertrages ist
aber entgegen der Ansicht der Bw. bei der Beurteilung, ob der betrieblich
genutzte Anteil ins Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters
aufzunehmen ist, nicht abzustellen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 14.12.2000,
95/15/0100). Es war daher zu Recht der betrieblich genutzte Anteil ins
Sonderbetriebsvermögen von Frau B aufzunehmen, in deren Eigentum sich das
Gebäude befindet (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 29.10.1985,
85/14/0093).
Als Betriebsausgaben der Bw. waren daher auch die
anteilige Absetzung für Abnutzung (vgl. Tz. 23a), die Betriebskosten sowie
die Reparaturkosten (vgl. Tz. 23b) anzuerkennen. Keine Betriebsausgaben
stellt hingegen der von der Bw. an Frau B bezahlte Hauptmietzins dar (vgl. Tz.
23c), da diese Sonderbetriebseinnahmen als Gewinnanteil der Frau B bei der
Mitunternehmerschaft nichtabzugsfähige Aufwendungen darstellen,
gleichgültig, ob die außerbetrieblichen Beziehungen wie zwischen
fremden Dritten vereinbart sind oder nicht (vgl.
Schögl-Wiesner-Nolz-Kohler, EStG 1972, 6. Aufl., Tz. 4 zu §
23).
In einem umfangreichen Vorhalteverfahren durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde schließlich der Gebäudewert
sowie die AfA für die Jahre 1987 bis 1992 wie folgt festgestellt (alle
Beträge in Schilling):
|
Betriebl.
Nutzfläche
|
1987
+ 1988
|
1989
- 1992
|
AfA-Satz
|
5
%
|
4
%
|
Gesamtfläche:
|
453
m²
|
453
m²
|
Apotheke (ohne
Schuhgeschäft)
|
168,50
m²
|
|
Apotheke (mit
Schuhgeschäft)
|
|
198,14
m²
|
betriebl. %-Satz
|
37,20
% (= 168,50 : 453)
|
43,74
% (= 198,14 : 453)
Bei der AfA-Berechnung war vom von Frau B im
Beiblatt zur Einkommensteuer-Erklärung vom 15. März 1993
bekanntgegebenen Anschaffungswert i.H.v. 592.000 S wie folgt auszugehen (BE =
Berufungsentscheidung, alle Beträge in Schilling):
|
AfA
- Berechnung
|
1987
+ 1988
|
1989
- 1992
|
Gebäudewert lt.
BE
|
592.000
|
592.000
|
x %-Satz f. betriebl.
Anteil
|
x 37,20
%
|
x 43,74
%
|
= Basis für AfA
|
220.224
|
258.941
|
x AfA-Satz
|
x 5
%
|
x 4
%
|
=
AfA
|
11.011
|
10.358
|
AfA
lt. Bp (Tz. 23a)
|
16.872
|
15.866
|
=
AfA-Diff. lt. BE
|
5.861
|
5.508
Durch die o.a. Neuberechnung des AfA-Betrages
kommt es gegenüber den Festsetzungen der Betriebsprüfung zu einer
Verringerung der Betriebsausgaben i.H.v. 5.861 S bzw. 5.508 S.
Die Gewinnverteilung wird demnach für die
Jahre 1987 bis 1992 gem. § 188 BAO wie folgt festgestellt (vgl. Aufstellung
im Bp-Bericht, alle Beträge in Schilling)
|
1987
|
Frau
B
|
Herr
A
|
Summe
|
Gewinn lt. Bp (ger.)
|
955.119
|
885.982
|
1.841.101
|
+ Diff. AfA lt. BE
|
+5.861
|
|
+5.861
|
- Diff. GewStRSt 87
|
-572
|
-191
|
-763
|
=
Gewinn lt. BE
|
960.408
|
885.791
|
1.846.199
|
1988
|
Frau
B
|
Herr
A
|
Summe
|
Gewinn lt. Bp (ger.)
|
1.221.334
|
929.349
|
2.150.683
|
+ Diff. AfA lt. BE
|
+5.861
|
|
+5.861
|
- Diff. GewStRSt 88
|
-6.530
|
-2.177
|
-8.707
|
=
Gewinn lt. BE
|
1.220.665
|
927.172
|
2.147.837
|
1989
|
Frau
B
|
Herr
A
|
Summe
|
Gewinn lt. Bp (ger.)
|
1.571.413
|
1.142.611
|
2.714.024
|
+ Diff. AfA lt. BE
|
+5.508
|
|
+5.508
|
- Diff. GewStRSt 89
|
-727
|
-242
|
-969
|
=
Gewinn lt. BE
|
1.576.194
|
1.142.369
|
2.718.563
|
1990
|
Frau
B
|
Herr
A
|
Summe
|
Gewinn lt. Bp (ger.)
|
1.959.424
|
1.285.294
|
3.244.718
|
+ Diff. AfA lt. BE
|
+5.508
|
|
+5.508
|
- Diff. GewStRSt 90
|
-3.181
|
-1.060
|
-4.241
|
=
Gewinn lt. BE
|
1.961.751
|
1.284.234
|
3.245.985
|
1991
|
Frau
B
|
Herr
A
|
Summe
|
Gewinn lt. Bp (ger.)
|
1.859.487
|
1.283.802
|
3.143.289
|
+ Diff. AfA lt. BE
|
+5.508
|
|
+5.508
|
- Diff. GewStRSt 91
|
-4.260
|
-1.420
|
-5.680
|
=
Gewinn lt. BE
|
1.860.735
|
1.282.382
|
3.143.117
|
1992
|
Frau
B
|
Herr
A
|
Summe
|
Gewinn lt. Bp (ger.)
|
1.745.005
|
1.293.943
|
3.038.948
|
+ Diff. AfA lt. BE
|
+5.508
|
|
+5.508
|
- Diff. GewStRSt 92
|
-4.324
|
-1.441
|
-5.765
|
=
Gewinn lt. BE
|
1.746.189
|
1.292.502
|
3.038.691
4. Änderung
der Gewerbesteuer:
Die aufgrund des AfA-Betrages erforderliche
Neuberechnung der Gewerbesteuer ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu
entnehmen.
5. Änderung
des Einheitswertes des Betriebsvermögens:
Da im gegenständlichen Fall nur das
Ausmaß der Betriebsräumlichkeiten berichtigt wurde und dies auf den
Einheitswert keinen Einfluss hat, ergeben sich somit keine
Änderungen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen: 9 Berechnungsblätter
Wien,
22. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 23 Z 2 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-W/02
- Stammnummer
- 13237
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF