Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4568-W/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4568-W/02vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Woditschka & Picher gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum Jänner 1999 bis Dezember 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Für die Jahre 1999 bis 2001 wird der DB mit
2.694,71 € (= 37.080 S) und der DZ mit 309,44 € (= 4.258 S)
festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind
dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungs-
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob in die Bemessungsgrundlage
für DB und DZ neben den Bezügen der beiden Gesellschafter-GF auch die
für die Benützung firmeneigener Kfz vorgesehenen Sachbezugswerte
einbezogen werden dürfen.
Die Geschäftsführer (GF) A und B
hielten in den o.a. Streitjahren folgenden Anteil am Stammkapital:
|
Beteiligung:
|
Anteil:
|
Herr A
|
37,5 %
|
Herr B
|
37,5 %
Bei der Bw. fand für den
Prüfungszeitraum Jänner 1999 bis Dezember 2001 eine Prüfung der
Aufzeichnungen gem. § 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988
(Lohnsteuerprüfung) statt, wobei für den Zeitraum
März bis Dezember 2001 wie folgt
festgestellt wurde:
Die
wesentlich beteiligten Geschäftsführer, Herr A und Herr B, seien
Dienstnehmer im Sinne des § 41 Abs. 2 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz), weshalb ihre GF-Entschädigungen der DB-
und DZ-Pflicht unterlägen.
Für
die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen durch die beiden GF A
und B seien Sachbezüge i.H.v. 70.000 S (für BMW 535) und i.H.v. 54.450
S (für Audi A4) festzusetzen
gewesen.
Von der
Bemessungsgrundlage sei im o.a. Zeitraum weder DB noch DZ einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt worden, weshalb folgende Abgaben an DB und DZ
betreffend der GF-Bezüge von der Bw. mittels des im Spruch genannten
Bescheides hätten nachgefordert werden müssen (alle Beträge in
Schilling):
|
Zeitraum
|
Bezüge
GF
A
(inkl. Kfz)
|
Bezüge
GF
B
(inkl. Kfz)
|
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/99
|
189.000
|
|
189.000
|
x 0,045 =
|
8.505
|
1-12/00
|
180.000
|
|
180.000
|
x 0,045 =
|
8.100
|
1-12/01
|
305.000 (=
235.000 + 70.000 Kfz)
|
274.450 (=
220.000 + 54.450 Kfz)
|
579.450
|
x 0,045 =
|
26.075
|
Summe:
|
|
|
|
|
42.680
|
Zeitraum
|
Bezüge
GF
A
(inkl. Kfz)
|
Bezüge
GF
B
(inkl. Kfz)
|
|
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/99
|
189.000
|
|
189.000
|
x 0,0053 =
|
1.002
|
1-12/00
|
180.000
|
|
180.000
|
x 0,0052 =
|
936
|
1-12/01
|
305.000 (=
235.000 + 70.000 Kfz)
|
274.450 (=
220.000 + 54.450 Kfz)
|
579.450
|
x 0,0051 =
|
2.955
|
Summe:
|
|
|
|
|
4.893
In der dagegen eingebrachten
Berufung sowie im Schriftsatz vom 22. Mai 2002
führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Die
Berufung richte sich gegen die Einbeziehung der Sachbezugswerte für beide
Kfz in die Bemessungsgrundlage des DB und DZ im Zeitraum März bis Dezember
2001.Der Kfz-Anteil betrage für diesen Zeitraum für DB 5.600 S
und für DZ 635 S.
Die
Bw. habe im März 2001 zwei PKW angeschafft, nämlich einen BMW 535
(Neupreis: 905.000 S; Anschaffungspreis für Gebrauchtwagen 342.000 S)
und einen Audi A4 (Anschaffungspreis 300.000 S), die von den beiden GF A und B
sowohl betrieblich als auch privat verwendet werden.
Die
Bw. wende sich gegen die Rechtsauffassung, wonach der Sachbezugswert stets vom
Neupreis zu berechnen sei.
Ein
Teil der Kfz-Aufwendungen werde von den beiden GF A und B von der Bw. wieder
rückgefordert und am jeweiligen GF-Verrechnungskonto verbucht.
Der
Rückforderungsbetrag März bis Dezember 2001 sei von der Bw. wie folgt
festgesetzt worden (alle Beträge in Schilling) und entspreche den
tatsächlichen
Verhältnissen:
|
Kfz
|
tatsächl.
Kosten inkl. Abschreib.
|
x
Prozentsatz
|
GF
A
|
GF
B
|
BMW 535
|
120.869
|
10 %
|
12.087
|
|
lt. Verr.Kto
|
|
|
11.000
|
|
|
|
|
|
|
Audi A4
|
96.271
|
10 %
|
|
9.627
|
lt. Verr.Kto
|
|
|
|
11.000
Damit
seien die Privatfahrten abgegolten gewesen.
Das
körperschaftsteuerpflichtige Einkommen sei um diese beiden Beträge
erhöht worden.
Es
scheine nicht gerechtfertigt, wenn Sachbezugswerte für Kfz für die
Bemessung des DB und DZ gleich wie bei einem Nichtselbständigen
herangezogen würden, da dies zu einem Widerspruch mit den steuerrechtlichen
Gewinnermittlungsvorschriften führe.
Die
Bw. beantrage daher den DB und DZ, soweit er auf die Sachbezüge Kfz
entfalle, zu stornieren.
Da damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus
diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht
erlassen. Gem. § 276 Abs. 3 BAO legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.
Aufgrund eines Vorhaltes der Abgabenbehörde
zweiter Instanz führt die Bw. in ihren Schriftsätzen vom 22. Oktober
2004 und 15. November 2004 ergänzend aus:
Der
durchschnittliche Privatanteil i.H.v. 10 % ergebe sich aus den vorgelegten
Fahraufzeichnungen.
Die
Anwendung eines Sachbezuges würde eine Gleichbehandlung ungleicher
Sachverhalte darstellen.
So
wie der Privatanteil seien auch die Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft über das Verrechnungskonto des
Geschäftsführers verbucht
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Die GF
waren in den Streitjahren wesentlich am Stammkapital der Bw.
beteiligt.
b) Die Bw.
hatte im März 2001 zwei PKW in das Betriebsvermögen übernommen
und ihren beiden Gesellschafter-GF auch zur privaten Nutzung
überlassen.
c) Für
die private Nutzung der Kfz wurde ein Privatanteil i.H.v. 11.000 S am
Verrechnungskonto der beiden GF berücksichtigt.
d) Die beiden
Kfz werden von den GF der Bw. in einem Ausmaß von 10 % privat
genutzt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der
Bw. vorgelegten Schriftsätzen und wurden auf Grund folgender Umstände
und Überlegungen getroffen:
zu a) Das
Beteiligungsverhältnis der beiden GF ist dem Firmenbuch Nr. 18k zu
entnehmen.
zu b) Die
Anschaffung der beiden Betriebs-Kfz ist dem Schriftsatz vom 7. März 2002 zu
entnehmen. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden unter Übernahme
der Angaben der Bw. sowie der GF getroffen, da keine Unterlagen vorgelegt
wurden, die Angaben jedoch mit den bisher gemachten Erfahrungen durchaus im
Einklang stehen.
zu c) Die
diesbezügliche Feststellung wurden dem vorgelegten Verrechnungskonto
entnommen.
zu d) Die Bw.
hat an Hand von vorgelegten Fahrtenbüchern eine Privatnutzung durch die GF
im Ausmaß von 10 % nachgewiesen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG
1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung
erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem im Rahmen
eines verstärkten Senates am 10.11.2004 getroffenen Erkenntnis,
2003/13/0018) in Abkehr von der bisher vertretenen Rechtsauffassung zur Ansicht
gelangt, dass bei der Überprüfung der Voraussetzungen einer Erzielung
von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die Kriterien des
Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung
in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Dieses für die Erfüllung des
Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 notwendige Merkmal wird nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde.
Da im gegenständlichen Fall die Eingliederung
der beiden Gesellschafter-GF nicht bestritten wird, stellen deren Bezüge
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 dar, weshalb
diese auch in die Bemessungsgrundlage für DB/DZ einzubeziehen
sind.
Die gegenständliche Berufung zieht dies auch
nicht in Zweifel. Sie richtet sich nur gegen die Einbeziehung von
Kfz-Sachbezugswerten in die
Bemessungsgrundlage für DB und DZ.
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 normiert
u.a.:
Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen
Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z
4 bis 7 zufließen.
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 normiert:
Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung,
Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung
und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen.
Die Bw. konnte nachweisen, dass der Privatanteil
der zurückgelegten Kilometer lt. den vorgelegten Fahrtenbüchern rd. 10
% beträgt.
Betragsmäßig wurden, gem. den
aufgeschlüsselten Kfz-Aufwendungen, die beiden GF jeweils mit 11.000 S auf
ihrem Verrechnungskonto belastet.
Da durch die Rückerstattung des Privatanteils
an die Bw. hinsichtlich der Privatnutzung der PKW keine geldwerten Vorteile und
damit auch keine weiteren Einnahmen der GF vorliegen, war der Privatanteil aus
den Einnahmen, die die Bemessungsgrundlage für die DB/DZ-Berechnung bilden,
auszuscheiden.
Die Bemessungsgrundlage für DB und DZ war
daher wie folgt zu ändern:
|
Zeitraum
|
Bezüge
GF
A
(inkl. Kfz)
|
Bezüge
GF
B
(inkl. Kfz)
|
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/99
|
189.000
|
|
189.000
|
x 0,045 =
|
8.505
|
1-12/00
|
180.000
|
|
180.000
|
x 0,045 =
|
8.100
|
1-12/01
|
235.000
|
220.000
|
455.000
|
x 0,045 =
|
20.475
|
Summe:
|
|
|
|
|
37.080
|
in
€:
|
|
|
|
|
2.694,71
|
Zeitraum
|
Bezüge
GF
A
(inkl. Kfz)
|
Bezüge
GF
B
(inkl. Kfz)
|
|
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/99
|
189.000
|
|
189.000
|
x 0,0053 =
|
1.002
|
1-12/00
|
180.000
|
|
180.000
|
x 0,0052 =
|
936
|
1-12/01
|
235.000
|
220.000
|
455.000
|
x 0,0051 =
|
2.320
|
Summe:
|
|
|
|
|
4.258
|
in
€:
|
|
|
|
|
309,44
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4568-W/02
- Stammnummer
- 13236
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF