Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1120-L/04
Verspäteter Antrag auf Investitionszuwachsprämie 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1120-L/04vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. November 2004 gegen
den Bescheid des FA vom 13. Oktober 2004 betreffend Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte für das Jahr
2003 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iHv. 18.723,68
€ einen Verlust aus Gewerbebetrieb iHv. 11.799,00. Weiters machte er
für das Jahr 2003 eine Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG
1988 geltend. Dem Veranlagungsakt sind folgende Verfahrensschritte zu
entnehmen:
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Verfahrensschritt
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Datum
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Einkommensteuererklärung 2003 dem FA
elektronisch übermittelt
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13. Juni 2004
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Einkommensteuerbescheid 2003
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18. Juni 2004
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Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003
(Formular E 108e) beim FA eingereicht
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22. Juli 2004
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Bescheid über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie 2003 mit € 0,00
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13. Oktober
2004
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Berufung gegen den Bescheid vom 13. Oktober
2004
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3. November
2004
Aus der elektronisch
eingereichten Einkommensteuererklärung 2003 geht hervor, dass der Bw.
beabsichtigte, die Beilage "E 108e - Beilage zur
Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie" in Papierform einzureichen.
Aus der am 22. Juli 2004 in
Papierform eingereichten Beilage E 108e geht hervor, dass der Bw. eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 in
Höhe von 2.234,79 € geltend machte.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 setzte das Finanzamt die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 mit 0,00 € fest. In
der Begründung führte es aus, dass die Einkommensteuererklärung
am 13. Juni 2004 elektronisch eingereicht und der Einkommensteuerbescheid
am 18. Juni 2004 ergangen sei. Das Formular E 108e trage den
Einlaufstempel 22. Juli 2004 (Übermittlung per Post). Gemäß
Rz. 8229 EStR bestünden keine Bedenken, wenn die Prämie bis zum
Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werde. Bei Formularübermittlung
im Postwege reiche die Postaufgabe spätestens am Tag des Ergehens des
Bescheides. Im konkreten Fall sei jedoch der Antrag verspätet gestellt
worden und die Prämie sei daher mit 0,00 € festzusetzen.
Die Berufung gegen diesen Bescheid langte am
3. November 2004 beim FA ein und wurde wie folgt begründet: Es
sei für den Berufungswerber nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der
Erklärung zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie um einen
Antrag mit Ablauffrist gehandelt habe. Dies sei auch aus dem Gesetzestext nicht
erkennbar gewesen. Die Bindung der Investitionszuwachsprämienerklärung
an die Einkommensteuererklärung sei für ihn nicht ersichtlich gewesen.
Für ihn habe es sich dabei um eine Erklärung und nicht um einen Antrag
gehandelt und nur die Abgabefrist der
Investitionszuwachsprämienerklärung sei durch den Gesetzgeber an die
Einkommensteuererklärung für 2003 gekoppelt worden. Es fehle an einer
klaren, eindeutigen Formulierung durch den Gesetzgeber, was jedoch nicht zu
Lasten des Staatsbürgers gehen dürfe. Er beantrage daher den Bescheid
aufzuheben und die Investitionszuwachsprämie zuzuerkennen.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108e Abs.
1Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2002,
bestimmt: "Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden."
Nach dessen Abs. 3
"ist der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und
dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden."
Gemäß Absatz 4
"ist der Steuererklärung ein Verzeichnis
der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu
enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung."
Absatz 5 lautet:
"Die sich aus dem Verzeichnis ergebende
Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein
Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf
den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie
als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche
auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3
gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten
des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen."
§ 201 Abs. 1 BAO
bestimmt: "Ordnen die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."
§ 42 Abs. 1 EStG 1988,
letzter Unterabsatz, BGBl.Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
124/2003 lautet:
"Die
Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem
Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung
mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der
Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das
Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat."
Gemäß
§ 124b Z 90
idF BGBl. I Nr. 124/2003 "gelten § 42 Abs. 1 letzter Unterabsatz, § 44
Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 124/2003 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003."
Aus § 108e Abs. 5 EStG 1988 geht hervor, dass der
Gesetzgeber das Verfahren betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach
dem Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu
berücksichtigen ist, damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine
Sonderform derselben darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom
Einkommensteuerbescheid klar abgegrenzt hat. So gilt § 201 BAO auch
für die befristete Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG
(vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite 113).
Der Text des § 108e Abs. 4 EStG 1988
legt jedoch eindeutig fest, dass der
Steuererklärung
ein
Verzeichnis (welches als
Abgabenerklärung gilt) der
Investitionszuwachsprämie
des
betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42,
43) ist. Mit der zitierten Bestimmung
hat der Gesetzgeber explizit die Einreichung des Verzeichnisses des
"betreffenden" Jahres mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommensteuererklärung befristet. Das Wort "betreffend" verweist
eindeutig auf die Steuererklärung des Jahres, in dem die Anschaffung
(Investition) zu aktivieren war. Denn im Zeitpunkt der Einreichung dieser
Erklärung kannte der Steuerpflichtige bereits das Ausmaß seiner
Investitionen.
Im Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 20.7.2004 betreffend Prämien
für das Jahr 2003 bei Körperschaften mit K1-Erklärung wird ua.
folgende Aussage getroffen:
"Nach
den EStR 2000 (vgl. z.B Rz 8211) ist für 2003 die Forschungs-,
Bildungs-, Lehrlingsausbildung- Ersatzbeschaffungs- und
Investitionszuwachsprämie bis zum Ergehen des Einkommen-, Körperschaft
oder Feststellungsbescheides geltend zu machen.
Aufgrund
der durch das StRefG 2005 erfolgten gesetzlichen Änderung sind ab 2004
Prämien bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides geltend zu
machen.
Im
Formular
E 1
für 2003
wurde vor allem im
Hinblick auf die Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe die
Möglichkeit vorgesehen, im Interesse einer fristgerechten Geltendmachung
bekannt zu geben, dass gleichzeitig mit der (elektronischen)
Erklärungsübermittlung die Beilagen zur Geltendmachung von
Prämien (E 108c, E 108d/j und E 108e) übermittelt
werden......"
Erst das Steuerreformgesetz 2005, BGBl I Nr. 57/2004,
ermöglicht eine Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie bis zur
Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- bzw.
Feststellungsbescheides. In den EB zu Z 24 bis 28 des StRefG 2005 wird dazu
ausgeführt, dass die bisherige Verwaltungsübung, nämlich die
Abgabe des entsprechenden Prämienformulares bis zur Zustellung der
Jahresbescheide zu tolerieren, im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der
Bescheidzustellung vielfach nicht vorhersehbar sei, sich als unbefriedigend
erwiesen habe. Da gemäß den einschlägigen
Übergangsbestimmungen (vgl. § 124b Z 105 EStG 1988) die Regelung
des § 108e Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 57/2004
erstmals für Prämien anzuwenden ist, die das Kalenderjahr 2004
betreffen und eine Rückwirkung dieser Regelung gesetzlich nicht vorgesehen
ist, hat die besagte Novelle keinerlei Auswirkung auf den gegenständlichen
Berufungsfall.
Der Bw. hat die Investitionszuwachsprämie für das
Jahr 2003 weder bis zur Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2003 noch
innerhalb einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht. Das FA hat daher die
für Steuerpflichtige, welchen die Kriterien des o.a. Erlasses des
Bundesministeriums für Finanzen erfüllten, günstigere
Verwaltungspraxis betreffend Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gebracht.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hingegen ist von
vornherein nicht an erlassmäßige Regelungen gebunden.
Nach Ansicht des UFS regelt § 108e Abs.
4EStG 1988, in der Fassung BGBl. I Nr.
155/2002, klar, dass die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie nur
dann rechtzeitig erfolgt, wenn ein
entsprechendes Verzeichnis der
Steuererklärung (hier der Einkommensteuererklärung)
angeschlossen wird.
Gleicher Ansicht auch Hofstätter / Reichel (Die
Einkommensteuer - Kommentar, Tz 8 zu § 108e):
"Die
Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der
Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen."
Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein,
wurde doch das Formular "E 108e" (Antrag auf Prämiengutschrift) samt dem
erforderlichen Verzeichnis unbestritten erst am 22. Juli 2004, also mehr
als fünf Wochen nach Einreichung der Steuererklärung
(13. Juni 2004), beim FA eingebracht.
Die Regelung des dem Erkenntnis des VwGH vom
19. Oktober 1983, 83/13/91 zu Grunde liegenden § 28 Abs. 3 EStG 1972
hinsichtlich der Vorlage eines
Verzeichnisses
gleichzeitig mit der
Steuererklärung als Voraussetzung für die Geltendmachung einer
Steuerbegünstigung, ist durchaus mit § 108e Abs. 4
EStG 1988 vergleichbar. Beide Bestimmungen (§ 28 Abs. 3 EStG 1972 in
der Fassung BGBl. 1974/409, sowie § 108e Abs. 4 EStG 1988) bringen
klar zum Ausdruck, dass die Aufzeichnung, welche die steuerfreien Beträge
ausweist, mit der Steuererklärung beim FA vorzulegen ist bzw. das
Verzeichnis der Steuererklärung anzuschließen ist. Wobei allerdings
im gegenständlichen Fall zu beachten ist, dass der Bw. anlässlich der
Einreichung der Einkommensteuererklärung 2003 auf elektronischem Weg
(Verpflichtung gemäß
§ 42 Abs. 1, letzter Unterabsatz, EStG
1988) ausdrücklich auf die Vorlage der "Beilage E 108 e in Papierform"
hingewiesen hat.
Der Gesetzestext des § 108e Abs. 4 EStG i. d. F.
des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 133/2003 ist - offenbar, um
Unklarheiten vollends zu beseitigen - noch klarer formuliert:
"Die Prämie
kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres
geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der
Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der
Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie darzustellen."
Aus den
Materialien zum Steuerreformgesetz 2005, 451 der Beilagen XXII. GP, zu Z 24 bis
28 (§§ 108c, 108d, 108e, 108f und § 124b Z 105) geht
hervor:
"Nach
bisheriger Rechtslage waren Prämien 'in einem der Steuerklärung des
betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis' geltend zu machen. Zur
Geltendmachung von (Jahres)Prämien nach § 108c, § 108d, §
108e und § 108f EStG 1988 wurden als Beilagen zur Abgabenerklärung
eigene Formulare aufgelegt (Formulare E 108c, E 108d/j, E 108e). Nach der
Verwaltungspraxis wurde eine nach Abgabe der betreffenden
Jahresabgabenerklärungen erfolgende (nachträgliche) Abgabe der
entsprechenden Prämienformulare bis zur Zustellung des jeweiligen
Jahresbescheides toleriert. Diese Verwaltungspraxis erweist sich jedoch
insbesondere im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der Bescheidzustellung
vielfach nicht
genau
vorhersehbar ist, als unbefriedigend.
Die
Neuregelung lässt die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der
(formellen) Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu. Damit kann ein
Steuerpflichtiger, der die Geltendmachung einer Prämie bisher unterlassen
hat, dies innerhalb der Berufungsfrist gegen den Jahresbescheid
nachholen."
Sowohl der Gesetzestext des § 108e Abs. 4 EStG i.
d. F. des Steuerreformgesetzes 2005, als auch die Materialien hierzu, lassen
keinen Zweifel daran, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage - Prämien
grundsätzlich nur in einem der Steuerklärung des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden können. Für
die Interpretation des Bw. dass es sich beim Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e Abs. 4 letzter Satz um eine
(Abgaben)erklärung handle bleibt auf Grund der angeführten klaren
gesetzlichen Bestimmung des § 108e EStG, sowohl i.d.F. des
Steuerreformgesetzes 2005, als auch i.d.F. BGBl. I Nr. 155/2002, kein
Raum.
Da im Berufungsfall -wie oben bereits erwähnt - der
Antrag auf Prämiengutschrift bzw. das erforderliche Verzeichnis für
das Jahr 2003 unbestritten erst mehr als fünf Wochen nach Abgabe der
Einkommensteuererklärung (aber auch mehr als einen Monat nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides 2003) eingereicht wurde, ist die in § 108e Abs. 4
EStG 1988 normierte Voraussetzung, dass der Steuererklärung ein Verzeichnis
der Investitionszuwachsprämie
anzuschließen ist, nicht
erfüllt. Unter diesen Umständen ist auch der Hinweis in der
elektronisch eingereichten Steuererklärung auf die Beilage E 108e (in
Papierform) nicht so zu verstehen, dass diese Beilage der Steuererklärung
"angeschlossen" wurde. Der mehr als fünfwöchige Zeitraum zwischen
Einreichung der Steuererklärung und Übermittlung der Beilage an das FA
geht auch weit über eine im Hinblick auf die Verpflichtung der
elektronischen Übermittlung der Erklärung angemessene Nachfrist
(allenfalls analog der Bestimmung des § 28 Abs. 3 EStG 1972 im Ausmaß
von zwei Wochen) hinaus.
Somit erwies sich die Selbstberechnung der Bw. objektiv
rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne des § 201 BAO. Die
Investitionsprämie wurde daher zu Recht gemäß
§ 201 BAO mit
0,00 € festgesetzt.
Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung können
auch die Argumente des Bw. in Richtung Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums
mangels einer klaren, eindeutigen Formulierung durch den Gesetzgeber die
Berufung nicht stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 42 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124b Z 90 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1120-L/04
- Stammnummer
- 13229
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF