Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1849-W/02
Nichtanerkennung von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung, da sie im aktiven Nachlass Deckung finden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1849-W/02vom 18.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Begräbniskosten werden nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG anerkannt, wenn sie im aktiven Nachlassvermögen Deckung finden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Ulrike Schwanzer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr 1999
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
S 214.528,- und Einkünfte aus Verpachtung in Höhe von
S 57.442,-. In Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999
beantragte die Bw. einen Betrag in Höhe von S 55.957,59 als
außergewöhnliche Belastung für die von ihr übernommenen
Begräbniskosten für ihre Tochter anzuerkennen. Aus den vorgelegten
Beilagen ergibt sich, dass diese beantragten Aufwendungen sich wie folgt
zusammensetzen:
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Art der Aufwendung:
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Betrag in Schilling:
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Beerdigungsgebühr Gemeinde Rabensburg
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6.500,-
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Grabstellenbenutzung Gemeinde
|
100,-
|
Bestattung, Überführung, Parten
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34.510,59
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Totenmahl
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10.913,-
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Briefmarken f. Parten
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1.064,-
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Dankkarten Bestattung
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120,-
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Ortsmusik Kapelle
|
2.750,-
|
Summe
|
55.957,59
Die Bw. begründete die Geltendmachung der Kosten
durch sie insofern, als der Ehegatte ihrer verstorbenen Tochter seit Jahren
arbeitslos sei und von der Sozialhilfe lebe, daher nicht in der Lage gewesen sei
für die Kosten eines einfachen Begräbnisses aufzukommen. Aus diesem
Grund habe die Bw. als Mutter aus moralischen Gründen die Kosten des
Begräbnisses übernommen.
Das Finanzamt erließ am 10. Mai 2000 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 und berücksichtigte die
beantragte außergewöhnliche Belastung nicht. Als Begründung
wurde angeführt, dass Begräbniskosten nur insoweit eine
außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie nicht aus dem Nachlass
bestritten werden können.
Die Bw. erhob daraufhin Berufung und legte dar, dass es
richtig sei, dass sie von ihrer Tochter einen Anteil von 1/12 des nun mehr von
ihrem Schwiegersohn bewohnten Hauses geerbt habe. Dieser Hausanteil in
Rabensburg sei aber nicht verwertbar, es sei ihr nicht möglich und zumutbar
die Verwertung des gesamten Hauses zu betreiben. Der faktische Verkehrswert des
Teiles des Nachlasses sei daher mit Null zu beziffern, auch wenn der
Liegenschaftsanteil einen positiven Einheitswert habe.
Die Bezahlung der Erbschaftssteuer sei bereits ein
Liquiditätsproblem gewesen, die Kosten des Begräbnisses habe sie aus
ihrem persönlichen Vermögen bezahlt und aus dem Nachlass seien ihr nur
Kosten entstanden.
Da in der Bescheidbegründung nicht auf die
Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und Beeinträchtigung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Bezug genommen worden sei, gehe sie
auch in ihrer Berufung nicht darauf ein, sondern beantragte nochmals die
Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von
S 55.958,- für die Begräbniskosten ihrer Tochter.
Als Beilage zur Berufung legte die Bw. die Ablichtung der
Einantwortungsurkunde vom 23. November 1999 des Bezirksgerichtes
Poysdorf vor, aus der hervorgeht, dass der Nachlass ihrer ohne Hinterlassung
einer letztwilligen Verfügung am 10. 9. 1999 verstorbenen Tochter
dem erblichen Witwer zu zwei Drittel, dem erblichen Bruder zu einem Sechstel und
der erblichen Mutter (der Bw.) ebenfalls zu einem Sechstel eingeantwortet werde.
In der Einantwortungsurkunde ist auch vermerkt, dass ob der erblichen ideellen
Hälfte der Liegenschaft Hauptstraße XX die Einverleibung der
Eigentumsanteile der genannten Erben mit den angeführten Anteilen
vorzunehmen sein wird.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2000
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur
Begründung aus, dass Begräbniskosten einschließlich der
Errrichtung eines Grabmahles insoweit keine außergewöhnliche
Belastung seien, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten
Nachlassvermögen gedeckt werden können (VwGH 25. 9. 84,
84/14/0040). Soweit sie nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können und
auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern übernommen werden, sind sie im Ausmaß der
Kosten eines einfachen Begräbnisses sowie Grabmals eine
außergewöhnliche Belastung.
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über ihre
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte ihre
bisherigen Ausführungen insofern, als sie mitteilte, dass der Nachlass im
Verlassenschaftsverfahren ihrer Tochter mit S 20.777,- überschuldet
gewesen sei und aus dem Hälfteanteil des Hauses bestanden habe, welches die
verstorbene Tochter mit ihrem Mann bewohnt habe und aus Verbindlichkeiten in
Höhe von S 78.777,-. Zum Nachweis dieser Angaben legte die Bw. eine
Kopie des Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes vom
23. 11. 1999 vor, in welchem die Aktiva der Verlassenschaft mit
S 58.000,- abgegeben sind. Dieser Wert von S 58.000,- sei der Wert des
Hälfteanteiles des Hauses, welcher den Verhältnissen im Wohnort der
Tochter Rechnung trage und daher nach Meinung der Bw. als Verkehrswert anzusehen
sei. Aus dem ebenfalls in Ablichtung vorgelegten Einheitswertbescheid zum
1. 1. 2000 ergebe sich ein Einheitswert des halben Hauses von
S 42.500,-. Die Gemeinde in der das Haus stehe sei eine Grenzgemeinde,
welche im Jahr 1999 an der EU-Außengrenze gelegen gewesen sei, es gebe
kaum Arbeitsplätze, die Einwohner müssen pendeln und aufgrund der
nahen Thaya und der damit verbundenen Gelsenplagen gäbe es auch keinerlei
Fremdenverkehr, sodass viele Häuser im Ort leer stünden und nicht
verkaufbar oder vermietbar seien. Das Haus, dessen Hälfte geerbt worden
sei, verfüge über 133m² Wohnfläche, sei ebenerdig gelegen
und ca. 80 Jahre alt. Es sei stark abgewohnt und eine Verwertung sei nicht
möglich, da es der Schwiegersohn der Bw. bewohne, der aufgrund seiner
Einkommens- und Vermögenssituation keine andere Wohnmöglichkeit
bezahlen könnte.
Die Bw. erklärte, dass ihr Hausanteil im Zuge des
Nachlasses 1/12 betragen habe und sie fast alle Nachlassschulden begleichen habe
müssen, da der Schwiegersohn über keine Geldmittel verfügt habe
und auch nicht kreditwürdig sei. Das Haus würde nach Angaben der Bw.
keine Bank als Sicherheit für einen Kredit akzeptieren. Die
zwischenzeitlich dem Schwiegersohn zugesprochene Witwerpension von
S 5.474,50 decke nur seine Grundbedürfnisse.
Aufgrund der beschriebenen Situation sei es dem
Schwiegersohn nicht möglich gewesen die Kosten des Begräbnisses zu
tragen. Die Tochter der Bw. habe mit ihrem Gehalt auch den Schwiegersohn
erhalten und nach ihrer langen Krankheit vor ihrem Tod seien auch alle
Ersparnisse aufgebraucht gewesen.
Die Bw. beschrieb es als ihre moralische Verpflichtung
für das Begräbnis ihrer Tochter aufgekommen zu sein und legte dar,
dass die Kosten des Begräbnisses nicht im Nachlass gedeckt gewesen seien
und daher für sie eine außergewöhnliche Belastung dargestellt
hätten.
Aus dem Einheitswertakt des Finanzamtes ergibt sich, dass
der gesamte Einheitswert des Hauses zum Todeszeitpunkt S 114.000,-, somit
der auf den im Nachlass befindlichen Hälfteanteil entfallende Anteil
S 58.000,- betrug.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die von der Bw.
geltend gemachten Aufwendungen für das Begräbnis ihrer Tochter in
Höhe von S 55.958,- als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG anerkannt werden
können.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 kann
jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs 2.) nach Abzug der Sonderausgaben (§18)
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2)
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3)
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weiters weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben darstellen.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einem vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen von
|
höchstens 100.000,- S
|
6%
|
mehr als 100.000,- S bis 200.000,-S
|
8%
|
mehr als 200.000,-S bis 500.000,- S
|
10%
|
mehr als 500.000,- S
|
12%
Der Unabhängige Finanzsenat
geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Die Tochter der Bw. ist im Jahr 1999 ohne Hinterlassung
einer letztwilligen Verfügung verstorben. Die Bw. hat die Kosten des
Begräbnisses in der von ihr mit S 55.958,- angegebenen Höhe
bezahlt und als außergewöhnliche Belastung im Rahmen ihrer
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 geltend gemacht. Aus den
vorgelegten Belegen ist zu ersehen, dass von den beantragten Aufwendungen ein
Betrag von S 10.913,- für die Kosten des Totenmahles verausgabt
wurde.
Aus dem eidenstättigen Vermögensbekenntnis des
Verlassenschaftsaktes ergibt sich, dass die Nachlassaktiva mit S 58.000,-
und die Passiva mit S 78.777,- angesetzt wurden. Gemäß
Einantwortungsurkunde haben sich die gesetzlichen Erben nach der verstorbenen
Tochter der Bw., nämlich der Ehegatte der Tochter der Bw., der Bruder der
Tochter der Bw. und die Bw. selbst ohne Vorbehalt der Rechtswohltat des
Inventars, also unbedingt, zu Erben erklärt.
Gemäß
§ 549 ABGB gehören zu
den auf einer Erbschaft haftenden Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) auch die
Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und Vermögen des
Verstorbenen angemessene Begräbnis. Die Begräbniskostenforderung ist
privilegiert und gehört zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten.
Die Kosten des Begräbnisses sind von der Verlassenschaft zu tragen und der
Besteller der Leistung hat ein Regressrecht gegen die Verlassenschaft (vgl.
Manz-Kommentar zum ABGB, Dittrich-Tades zu § 549).
Die Aufwendungen für das Begräbnis sind aus einem
vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten, welches mit dem
Verkehrswert anzusetzen ist (VwGH 25. 9. 84, 84/14/0040). Eine
sittliche, jedoch in Hinblick auf eine mögliche Erbsentschlagung (vgl. BFH
BStBl 1987,715) nicht rechtliche Verpflichtung der Bw. als Erbin für die
Begräbniskosten aus eigenem aufzukommen und damit die Möglichkeit eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG zu
beanspruchen käme nur in Betracht, wenn kein ausreichendes aktives
Nachlassvermögen vorhanden ist.
Die Bw. hätte bei Kenntnis der Tatsache, dass der
Nachlass überschuldet sei, jederzeit von der Abgabe einer unbedingten
Erbserklärung Abstand nehmen können, sodass die unbedingte Annahme der
Erbschaft als freiwillige Handlung anzusehen ist und keine rechtliche
Verpflichtung zur Übernahme der Kosten gegeben ist.
Hinsichtlich der Höhe der beantragten Kosten muss
beachtet werden, dass die im Betrag von S 55.958,- enthaltenen Kosten
für das Totenmahl in Höhe von S 10.913,- in keinem Fall als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, da sie nicht
zu den Kosten des Begräbnisses zählen (vgl. LStR RZ 890). Es muss
daher richtigerweise von einer um diesen Betrag korrigierten beantragten
außergewöhnlichen Belastung in Höhe von S 45.045,-
ausgegangen werden.
Aufgrund der Tatsache, dass die Höhe der
Nachlassaktiva mit S 58.000,- höher ist als die um den als
Begräbniskosten nicht anzuerkennenden Teil in Höhe von S 10.913,-
verminderten beantragten Begräbniskosten von S 45.045,- ist das
Merkmal der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht gegeben, da die
Begräbniskosten als bevorrechtete Forderung vorerst aus dem zu
Verkehrswerten bewerteten aktiven Nachlassvermögen zu decken sind und
derjenige der die Kosten getragen hat die Aufwendungen gegenüber dem
Nachlass geltend machen kann. Es ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der
Wert der im eidesstättigen Vermögensbekenntnis aufgenommenen
Vermögenssubstanz (Hälfteanteil des Grundstückes) zu
Verkehrswerten bewertet die Begräbniskosten übersteigt. Insofern die
Begräbniskosten im Wert der aktiven Vermögenssubstanz Deckung finden,
kann auch von der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden (VwGH 21. 10. 1999,
98/13/0057).
Die von der Bw. angeführten Umstände, dass der
Ehegatte der Verstorbenen das zum Teil vererbte Haus weiter bewohnt und
über keine Geldmittel für eine andere Wohnung verfügt geben die
Begründung dafür warum die Bw. aus moralischer Verpflichtung die
Kosten des Begräbnisses übernommen hat, können aber nichts daran
ändern, dass es bei der Beurteilung des Vorliegens einer
außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 EStG
1988 darauf ankommt, ob ausreichend aktives Nachlassvermögen vorhanden ist,
um die Aufwendungen abzudecken. Im vorliegenden Fall ist ausreichend aktives
Nachlassvermögen vorhanden, sodass keine die Zwangsläufigkeit
auslösende sittliche Verpflichtung der Bw. vorliegt, die
Begräbniskosten zu übernehmen.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung ergibt sich aus der Bestimmung des §
34 Abs 3 EStG 1988, dass freiwillig getätigte Aufwendungen
nach § 34 ebensowenig Berücksichtigung finden können, wie
Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom
Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder sonst Folge
eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat (VwGh 19. 12. 2000,99/14/0294). Die Bw. hat im
vorliegenden Fall freiwillig eine unbedingte Erbserklärung trotz
Vorhandenseins eines überschuldeten Nachlasses abgegeben.
Die im Nachlass vorhandenen Aktiva in Höhe von
S 58.000,- übersteigen einerseits den beantragten Aufwendungsbetrag
von S 45.045,-, andererseits sind die Aktiva im eidesstättigen
Vermögensbekenntnis nur mit dem Einheitswert angesetzt. Die Frage des
Ansatzes eines höheren Verkehrswertes stellt sich im vorliegenden Fall
deshalb nicht, weil schon bei Ansatz des Einheitswertes des geerbten
Grundstückanteiles dieser die Begräbniskosten übersteigt. Bei
Ansatz des Verkehrswertes wäre dieser selbst unter Beachtung der von der
Bw. vorgebrachten Argumente betreffend die schlechte Lage des Ortes, in welchem
das Grundstück liegt, höher anzusetzen als der Einheitswert, der nach
den Erfahrungen des täglichen Lebens selbst bei schlecht gelegenen
Grundstücken über dem von der Bewertungsstelle des Finanzamtes jeweils
bescheidmäßig festgestellten Einheitswert liegt.
Eine außergewöhnliche Belastung kann nur bei
gleichzeitigem Vorliegen aller in § 34 Abs. 1 EStG
genannten Voraussetzungen gegeben sein. Da im vorliegenden Fall aus den oben
angeführten Gründen die als eine der vorgesehenen Voraussetzungen des
§ 34 Abs 1 EStG geforderte Zwangsläufigkeit nicht
gegeben ist, liegt schon aus diesem Grund keine außergewöhnliche
Belastung vor und das Vorhandensein der Außergewöhnlichkeit und der
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit muss daher
nicht geprüft werden.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien,
18. 12. 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1849-W/02
- Stammnummer
- 13219
- Gültig
- 18.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF