Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3223-W/02
Schätzung eines Taxieinzelunternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3223-W/02vom 20.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K., Taxiunternehmer, P., vertreten
durch Eckhardt Buchprüfungs- und Steuerberatungs GmbH,
Steuerberatungskanzlei, 7033 Pöttsching, Hauptstraße 58, vom
26. November 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 22. Oktober 2001 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1997 bis 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betrieb im Standort M.
das Gewerbe eines Taxibetriebes als Einzelunternehmer, weiters war der Bw. in
der Taxiinnung tätig. Die Unternehmenstätigkeit wurde mit 31.12.2002
beendet.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
über den Zeitraum 1997 bis 1999 wurden gravierende formelle und materielle
Mängel der Aufzeichnungen festgestellt und auf Basis der ermittelten
durchschnittl. Kilometererträge eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung
gemäß
§ 184 BAO vorgenommen.
Die wesentlichen und das Berufungsverfahren betr.
Feststellungen lauten wie folgt:
Die
Tageslosungen wären mittels Kassasturz am Tagesende ermittelt worden, und
als Wechselgeld S 750,00 in der Geldbörse verblieben. Die rechnerisch
ermittelten Tageslosungen wären in einem Losungsbuch festgehalten, und
weitere (Hilfs)Aufzeichnungen bzw. Belege nicht angefertigt worden. Die
getätigten Betriebsausgaben wären mittels Visacard bzw. weiterer
(zweiter) Geldbörse gesondert bezahlt worden.
Weiters
hätte der Bw. keine Belege über die bargeldlosen Einnahmen
(Kreditkartenbelege) vorlegen können. Im Jahr 1997 wären die
Abrechnungsbelege der Kreditkarten der Taxifunkzentrale ohne Ausstellung eines
Beleges übergeben und ohne Beleg abgerechnet worden.
Rechnungsausstellungen
an einen Fahrgast wären ohne Durchschläge angefertigt und somit keine
Belege aufbewahrt worden. Weiters wären auch keine Aufzeichnungen über
die Taxameterstände angefertigt worden.
Eine
Treibstoffintervallverprobung hätte Kilometererträge zwischen
S 23,38 und S 3,00 ergeben.
Auf Basis
der ermittelten Kilometerstände lt. Serviceheft und
Pickerlüberprüfung hätte die BP die Jahreskilometerleistungen
nach Abzug der Privatfahrten in Höhe von 23.300 km, 24.500 km und
21.500 km für die Jahre 1997 bis 1999 (Privatfahrten 2.700, 500 und
2.500 km) errechnet. Weiters wären die Kilometererträge unter
Berücksichtigung eines 40%igen Leerfahrtenanteiles in Höhe von
S 14,40, S 15,30 und S 15,30 ermittelt worden.
Die Taxierlöse wären somit in Höhe von
insgesamt S 335.520,-, S 374.850,- und S 328.950,-, die Zurechnungen zu Umsatz
und Gewinn in Höhe von S 63.018,86, S 120.797,92 und S 94.002,-- für
die Jahre 1997 bis 1999 ermittelt worden.
Gegen die auf Grund der Feststellungen der BP ergangenen
Bescheide wurde form- und fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt
eingewendet:
Die BP wäre nach einigen Änderungen von
durchschnittl. Fahrten mit fünf Kilometern ausgegangen, dies würde
jedoch nicht den Tatsachen entsprechen. Mit Schreiben vom 20. August 2001
wäre eine Kalkulation übermittelt worden, welche die
Kilometererträge des Steuerpflichtigen bestätigen würden.
Diesbzgl. würde ein Schreiben der Fachgruppe für
Beförderungsunternehmen vom 13.11.2001 vorgelegt, welches wie folgt
lautet:
Die Ermittlung der
Tageslosungen würde bei alleinfahrenden Taxiunternehmungen
branchenüblich durch Kassasturz erfolgen, und vom Bargeldbestand am Ende
des Tages das sogenannte Wechselgeld abgezogen.
Das Wechselgeld sei
gemäß
§ 28 Abs. 1 der Wr. Landesbetriebsordnung mit
mindestens S 500,00 anzusetzen, jedoch seien auch höhere
Wechselgeldbeträge üblich. Im Bereich der Landesbetriebsordnung
wäre dieser Betrag auf € 50,00 erhöht
worden.
Die ermittelten
Tageslosungen würden branchenüblich in einem Losungsbuch
aufgezeichnet. Bedingt durch den fixen Wechselgeldbetrag seien somit
Kassabuchaufzeichnungen nicht notwendig, da das buchhalterische Ergebnis sich
eindeutig bestimmen lassen würde.
Taxirechnungen
würden gemäß
§ 28 Abs. 2 LBO nur auf Verlangen
ausgestellt werden, wobei eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer erst ab
S 2.000,00 erfolgen müsste.
Der
überwiegende Fahrtenanteil würde im innerstädtischen Bereich im
Bereich der kleineren Fahrten liegen.
Die am Taxameter
möglichen Einstellungen wären für Kontrollzwecke betreffend
Dienstnehmer relevant, jedoch für alleinfahrende Unternehmer nicht von
Bedeutung.
Die in Rechnung
gestellten Tarife wären weiters vom jeweiligen Landeshauptmann verordnete
Tarife.
Von der Wr.
Wirtschaftskammer wäre weiters eine Diplomarbeit "Das Taxi in Wien
- Empirische Erfassung des Besetzt. und Leerkilometer" für den
Zeitraum 13.-19. Februar 1995 vergeben worden. Die Kilometerstruktur am Wr.
Taximarkt würde sich demzufolge aus 53,52 % Besetztkilometer und
46,48 % Leerkilometer, somit ungefähr 1:1
zusammensetzen.
Bei einem
bestellten Taxi, dies sei ein großer Anteil der Fahrten, würde der
Taxameter lt. Wr. Taxitarif vom 7. Juni 2001 erst am Bestellort und nach
einer Wartezeit von zwei Minuten eingeschalten werden. Damit würden im
erhebl. Ausmaß Leerkilometer anfallen, auch würden bei
Flughafenfahrten Leerkilometer in hohem Ausmaß anfallen
(Retourfahrt).
Die Aussage, dass
der Anteil der Funkfahrten 50 %, bzw. der Standplatz/Mobiltelefonfahrten
40 % betragen würde, wäre von der Wr. Taxiinnung nicht getroffen
worden.
Das Verhältnis
der Fahrten sei weiters individuell je Unternehmen und jahreszeitlich
unterschiedlich,
Eine
Aufschlüsselung wie bei der vorliegenden Schätzung durch die BP
vorgenommen, wäre von der Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe
somit nicht nachvollziehbar.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
Die Kalkulationsgrundlagen wären natürlich dem
jeweiligen Ermittlungsstand angepasst worden, die durchschnittl. Fahrleistung
von fünf Kilometern im Zuge der BP jedoch nur ein Mal abgeändert
worden.
Bei der vorgelegten Kalkulation durch den steuerlichen
Vertreter hätten sich jedoch folgende nicht nachvollziehbare Unklarheiten
ergeben:
Direkte
Mitfahrten wären nicht berücksichtigt worden, sondern nur Standplatz-
bzw. Funkfahrten.
Es
wäre nie ein Gepäckzuschlag verrechnet worden.
Der
Anteil von Funkfahrten wäre mit 40 % berechnet worden, vom Bw.
gegenüber der BP jedoch ein Anteil von 50 % bekannt gegeben
worden.
Nur
bei 5 % der Standplatzfahrten wäre ein Zuschlag verrechnet
worden.
Die
Leerfahrten lt. steuerl. Vertreter wären somit mit insgesamt rund 52 %
wie folgt ermittelt worden. Die Ermittlung dieser Prozentsätze wäre
der BP jedoch nicht dargelegt
worden.
Leerfahrten
Funk 15 %
zusätzl.
Berücksichtigung eines Stornos von 7 % bei allen Fahrten
vom
ermittelten Gesamtbetrag wäre ein Leerfahrten Anteil von 38,74 %
abgezogen worden.
Auf Grund der Angaben
des Bw., dass keine Pauschalpreisfahrten und Flughafenfahrten durchgeführt
worden wären, hätte die BP die Leerkilometer mit 40 %
geschätzt.
Aufzeichnungen wären diesbezgl. vom Bw. nicht
angefertigt worden. Die Schätzung der Kilometererträge würde
somit lt. Ansicht der BP den Tatsachen entsprechen. Dies würde auch einer
Aussage eines Taxiunternehmers in der Sendung OÖ Heute vom 1. April 1998
betreffend S 15,00 Kilometerertrag bei einer Taxifahrt pro Kilometer,
entsprechen.
Betreffend die Führung von Aufzeichnungen würde
auf die Bestimmungen gemäß
§ 131 BAO hingewiesen, wonach
Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein Kassabuch mit Bestandsverrechnung zu führen
hätten. Die Aufzeichnungen als auch dazugehörigen Belege seien sieben
Jahre aufzubewahren. Zu den Aufzeichnungen gehören lt. ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schmierzettel, die Erlöse
aufzeichnen und die wesentlichen Merkmale von Geschäftsfällen
enthalten als Grundlage für die Eintragungen.
Ein Taxiunternehmen hätte weiters auch entsprechend
den gewerberechtlichen Vorschriften auf Basis der behördlich genehmigten
Tarife abzurechnen. Diese Aufzeichnungen wären im gegenständl. Fall
ebenso nicht vorgelegt worden, auch nicht die Tages-Kilometerstände nach
dem Kilometerzähler. Wer nach anderen Vorschriften Aufzeichnungen zu
führen hat, hätte diese auch nach § 124 BAO für Zwecke
der Abgabenerhebung zu führen. Die Nichterfüllung dieser
Verpflichtungen führe gegebenenfalls zur Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde gem. § 184 BAO.
Im Rahmen der mündl. Verhandlung vom 1. Dezember
2004 wurde vom steuerl. Vertreter ergänzend ausgeführt, dass der
Vorwurf, auf Grund der Taxitarifverordnung oder Gewerbeordnung zusätzliche
Aufzeichnungen zu führen, durch die Bestimmungen des
§ 124 BAO nicht gedeckt wäre. Diesbezügl. würde
auch ein Rechtskommentar vorgelegt und weiters auf ein Erkenntnis des VwGH vom
26. Mai 1999, Zl. 97/13/0157 verwiesen. Die Aufzeichnungen würden
somit dem Formalerfordernis der BAO entsprechen.
Bzgl. der Schätzung wurde ergänzend eingewendet,
dass eine Fahrt von Stuttgart nach Wien nicht berücksichtigt und die
Fahrten als Sachverständiger für die Taxiinnung, welche als sonstige
Einkünfte erklärt worden wären, nur zum Teil berücksichtigt
worden wären. Für diese Fahrten wäre eine Untergrenze von
8 km anzusetzen und würde dies durchschnittlich 1.100 km bzw.
zumindest 1.000 km bei rd. 130 bis 140 Fahrten jährlich ergeben.
Befragt nach Aufzeichnungen wird seitens des Bw. jedoch bekannt gegeben, dass
diesbezügl. keine Aufzeichnungen geführt worden wären. Vom
Prüfer wurde entgegnet, dass entsprechend den Angaben des Bw. im Zuge der
BP bei der Kalkulation durchschnittl. 500 km pro Jahr berücksichtigt
worden wären.
Betreffend die Heranziehung von durchschnittlich
5 Kilometerfahrten wurde vom steuerl. Vertreter ergänzend eingewendet,
dass sich die Behörde lt. Erkenntnis des VwGH vom 11. November 1952,
Zl. 651/50 mit einer Stellungnahme der Innung auseinanderzusetzen
hätte. Weiters wären die Leerfahrten wissenschaftlich widerlegt
worden. Lt. Ansicht des steuerl. Vertreters hätte die Schätzung der
Lebenserfahrung zu entsprechen.
Dazu führte der Finanzamtsvertreter aus, dass der
Einzelfall zu beurteilen sei und gravierende Aufzeichnungsmängel
bezügl. Kassabuch, Kreditkarteneinnahmen wie auch Selbstanzeige betreffend
Cap-Card festgestellt worden wären.
Auf den Vorwurf der zu niedrig angesetzten
Leerfahrtenanteile bzw. Ansatzes eines Anteiles von 46,48% lt. Gutachten,
führte die BP aus, dass dem Gutachten Tages- und Nachtfahrten zugrunde
gelegen wären. Der Bw. wäre jedoch nur tagsüber gefahren.
Der Anteil der Funkfahrten wäre weiters mit 50%
geschätzt, der Anteil der Standplatzmobiltelefonfahrten mit 40%
veranschlagt worden und würde der Leerfahrtenanteil damit
zusammenhängen. Dies würde auf einen Erfahrungswert
basieren.
Betreffend den Vorwurf der Heranziehung von durchschnittl.
5 Kilometerfahrten bei der Schätzung legte die BP einen
Zeitungsartikel vom 11. Dezember 1997 bezügl. der entsprechenden Auskunft
eines Gruppenvorstehers der Innung vor bzw. weiters eine statistische Auswertung
(Statistik Austria), welche im Zeitraum 1999 durchschnittl. 6,3 km darlegen
würde.
Lt. Angabe des Bw. wären die durchgeführten
Fahrten gemischt und Aufzeichnungen jedenfalls nicht geführt worden. Die
Angaben des Gruppenvorstehers seien zudem als politisch und nicht als
Fachauskunft zu beurteilen.
Betreffend den Vorwurf der zu hoch herangezogenen Werte
bzgl. Wartezeiten führte die BP aus, dass diese im Wiener Raum im
Durchschnitt sogar höher anzusetzen wären.
Der steuerl. Vertreter beantragte im Schlusswort der
Kalkulation einen Durchschnittswert von S 11,10 Kilometererträge
zugrunde zu legen, basierend auf durchschnittl. 6 Kilometerfahrten, sowie
einen Zuschlag der Standplatzfahrten von lediglich 5%, und einen
Leerfahrtenanteil von 46,48%. Weiters wurde ersucht, die betriebl. Fahrten um
600 km jährl. zu erhöhen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist
insbesondere, wenn der Abgabepflichtige über seien Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind (Abs. 2). Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die
Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Zu schätzen ist lt.
ständiger Rechtsprechung des VwGH jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu
führen hat, nicht führt oder nicht vorlegt oder sogar vernichtet hat.
Hat die Behörde diesen Nachweis der qualifizierten Mangelhaftigkeit
erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die Folge, die nicht erst wieder in
ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die solcherart dem Grunde nach
gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer Begründetheit, im beschrittenen
Weg, in ihrer Schlüssigkeit und Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen.
D.h. die Behörde hat aufzuzeigen, von welchen Ermittlungsergebnissen
tatsächlicher Art sie ausgegangen ist und auf welche Weise
(Schätzungsmethode) sie zu den Schätzungsergebnissen gekommen ist
(vgl. Stoll, BAO-Komm., S 1927f).
Ziel der Schätzung ist es,
die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte
Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der
Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im Allgemeinen frei, doch
muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden
(kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs,
etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und
wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen
Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Nach ständiger
Rechtsprechung hat weiters die Behörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung gem. §°167 Abs 2 BAO).
Im vorliegenden Fall bekämpft der Bw. die
Schätzung dem Grunde und der Höhe nach. Der Bw. wendet ein, dass die
BP von Fahrten im Ausmaß von durchschnittl. 5 Kilometern ausgegangen
wäre, und hätte daher nicht den Tatsachen entsprechende
Kilometererträge ermittelt. Lt. Kalkulation des Bw. seien die
erklärten Kilometererträge bestätigt worden, und wäre lt.
Ausführungen des Schreibens der Fachgruppe für
Beförderungsunternehmen die Schätzung nicht
nachvollziehbar.
ad Zulässigkeit der Schätzung)
Zur Schätzungsbefugnis ist auszuführen, dass
Aufzeichnungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG über die erfolgswirksamen Betriebseinnahmen und -ausgaben zu
führen sind. Im Falle der Ermittlung der Tageslosung durch
Rückrechnung sind weiters Privateinlagen und -entnahmen, Bewegungen
zwischen Bank und Kassa, Abschreibungen und dergl. zu erfassen. Weiters sind
End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge sowie nicht erfolgswirksame
Bareingänge täglich zu erfassen.
Im vorliegenden Fall konnte somit mangels
vollständiger Aufzeichnungen eine Überprüfung der
Losungsaufzeichnungen nicht vorgenommen werden. Vom Bw. wurden keine
Barausgänge erfasst, und auch keine Belege über bargeldlose Einnahmen
(Kreditkartenbelege) vorgelegt. Aufzeichnungen über die
Taxameterstände wurden ebenso nicht erstellt. Der Bw. hat diese Mängel
auch nicht bestritten, sondern lediglich seine Aufzeichnungen unter Hinweis auf
eine Stellungnahme der Fachgruppe für Beförderungsunternehmen als
ausreichend qualifiziert.
In der Beförderungsbranche sei die Ermittlung der
Einnahmen durch Kassasturz branchenüblich, und wäre das
kaufmännische Ergebnis durch den Abzug des fixen Wechselgeldes eindeutig
bestimmt. Taxirechnungen müssten nur auf Verlangen ausgestellt werden, und
wären die Einstellungen am Taxameter nur für Kontrollzwecke betreffend
Dienstnehmer von Bedeutung.
Dazu ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall auf
Grund der gravierenden Aufzeichnungsmängel (fehlende Aufzeichnungen der
Barausgänge als auch der nicht erfolgswirksamen Bareingänge) eine
Überprüfung der Aufzeichnungen nicht vorgenommen werden konnte. Bei
Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (Kassasturz) sind
sämtliche Barausgänge und nicht erfolgswirksame Bareingänge
täglich zu erfassen. Somit wurde nicht den Kriterien einer materiell und
formell ordnungsmäßigen Buchführung entsprochen, und ist die
Schätzungsbefugnis dem Grunde nach jedenfalls begründet.
ad Schätzungsergebnis)
Lt. Berufung wird ein Leerfahrtenanteil von rund 52 %
bzw. 47% auf Basis der Ergebnisse einer Diplomarbeit für den Zeitraum 1995
eingewendet, jedoch ohne die Ermittlung der jeweiligen Prozentsätze
darzulegen. Dazu ist auszuführen, dass die Ermittlung der Leerfahrten lt.
Diplomarbeit auf Basis von Tages- und Nachtfahrten erfolgte, der Bw. jedoch nur
Tagesfahrten ausführte. Lt. eigenen Angaben des Bw. im Zuge der
mündlichen Verhandlung seien die Leerfahrten am Abend höher als zur
Tageszeit, und ist daher die Schätzung von 40% gegenüber rund 47% als
nicht unrichtig bzw. nicht zu niedrig zu beurteilen. Den Ausführungen der
BP folgend ist somit die Berücksichtigung eines Leerkilometeranteil von
insgesamt 40 % als nicht unrichtig zu beurteilen.
Betreffend den Telefonzuschlag in Zusammenhang mit
Taxistandplätzen wird ausgeführt, dass dieser lt. Bw. mit rund 5%
anzusetzen, sei, da die Fahrten überwiegend über Funk bestellt und
Stammkunden nur mehr im geringeren Ausmaß
über die Taxistände
bestellen würden. Erfahrungswerte würden diesbzgl. lt. Bw. bei rund 5
% liegen.Dazu ist auszuführen,
dass auch lt. Auswertung der Statistik Austria betreffend Taxigewerbe Wien
(gleichlautende) Zuschläge im Zusammenhang mit Funk- und
Taxistandplätzen (Funk- und Anfahrtszuschläge) zu berücksichtigen
sind. Die Stellungnahme der Taxiinnung trifft dazu keine näheren Angaben.
Der Anteil von Fahrten über Funk wurde zudem entsprechend den Angaben des
Bw. mit 50 % berücksichtigt. Weiters zeigt die vom Bw. im Rahmen der
BP vorgelegte Kalkulation Mängel bzgl. fehlende Zuschläge für
Gepäck und Standplatzfahrten und keine Berücksichtigung von direkten
Mitfahrten auf. Dass jedoch keinerlei Zuschläge für Gepäck und
Standplatzfahrten angefallen wären, ist grundsätzlich als nicht
glaubhaft zu beurteilen.
Die Schätzung der Gesamtkilometerleistung, der
privaten Fahrten und der Leerfahrten erfolgte weiters unter
Berücksichtigung der Angaben des Bw. zu Beginn der BP. Dabei wurde die
Abholfahrt des Taxi-Kfz aus Stuttgart nach Wien als auch die Fahrten als
Sachverständiger mit 500 km jährlich bereits berücksichtigt. Der
Einwendung betreffend rund 130 Fahrten jährlich im Ausmaß von rund 8
km pro Fahrt, d.h. somit rund 1000 Kilometer jährlich ist entgegen
zuhalten, dass keine Aufzeichnungen vorgelegt werden können und vom Bw.
diesfalls entgegen den Ausführungen zum Streitpunkt Durchschnittsfahrten
von 5 Kilometern eine geschätzte Kilometerangabe angegeben werden konnte.
Der Prüfer schätzte auf Grund der Angaben des Bw. im Rahmen der BP
vier Fahrten monatlich im Ausmaß von rund 10 km, und ist diese
Schätzung mangels Aufzeichnungen oder anderweitiger Nachweise als nicht
unrichtig zu beurteilen.
Zum Einwand, dass die BP unrichtigerweise von Fahrten im
Ausmaß von durchschnittlich fünf Kilometern ausgehen würde und
sich damit unrichtige bzw. nicht den Tatsachen entsprechende
Kilometererträge ergeben hätten, wird ausgeführt, dass lt.
eigenen Angaben des Bw. im Zuge der BP die Innung für
Beförderungsunternehmen mit ca. 4,5 km durchschnittl. Fahrtlänge
kalkulieren würde. Auch lt. Auskunft der Innung würde es sich bei den
Fahrten im innerstädtischen Bereich überwiegend um kleinere Fahrten
handeln.
Lt. Angaben des Bw. bereits im Zuge der BP wurde somit die
Durchschnittsfahrt mit rund 4,5 km angesetzt, und entspricht dies auch den
Angaben eines Gruppenvorstehers der Taxiinnung lt. Artikel vom 11. Dezember 1997
in der Tageszeitung Kurier. Weiters betragen die Durchschnittswerte der
Statistik Austria vorgelegt vom Prüfer im Rahmen der mündlichen
Verhandlung 6,3 km, jedoch betreffen diese Werte ebenso Tages- und Nachtfahrten.
Die Nachtfahrten sind jedoch lt. Angaben des Bw. bzgl. Leerfahrten als
jedenfalls durchschnittlich höher zu beurteilen. Die Einwendung des Bw.
betreffend durchschnittl. höheren Fahrt-Kilometer von 6 bis 7,5 km
statt 5 km wurde somit weder im Rahmen der BP noch durch die vorgelegte
Kalkulation des Bw. bestätigt oder nachgewiesen. Auch in diesem Punkt ist
daher die Schätzung der BP in freier Beweiswürdigung als nicht
unrichtig zu beurteilen.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist somit die
Schätzung zu Umsatz und Gewinn auf Basis der Nichtführung der
nötigen Aufzeichnungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Die
Schätzung der BP gründet sich auf gravierende Mängel bzgl.
fehlender Aufzeichnungen für Ausgaben, Belegen als auch
Taxameterstände. Die Eintragung von Tageslosungen lässt weder die
Zusammensetzung der Losungen nach Km-Menge und Wert erkennen, noch die Anzahl
der pro Tag erfolgten Beförderungen oder die Losung pro Fahrt, noch wurden
die zurückgelegten Wegstrecken mit Taxameter erfasst. Eine
durchgeführte Treibstoffintervallverprobung zeigte große Differenzen
auf. Die Schätzung der Kilometererträge von S 14,40 und S 15,30
für die Streitjahre 1997 bis 1999 auf Basis von durchschnittlichen Fahrten
von 5 Kilometern und eines 40%igen Leerfahrtenanteiles sowie Funk- und
Telefonzuschlages ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen nicht als
unbegründet zu beurteilen.
In Anbetracht der Feststellungen der BP bzgl.
Aufzeichnungsmängel und somit fehlenden Überprüfbarkeit der
Aufzeichnungen des Bw. (auch betreffend Taxameter und
Treibstoffintervallverprobung) erfolgte somit die Schätzung im Rahmen jenes
Spielraumes, der mit einer Schätzung verbunden ist. Die fehlenden
Grundaufzeichnungen bzgl. Belege, Schmieraufzeichnungen lassen darüber
hinaus lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH auf noch höhere
Leistungen bzw. Erträge schließen, und sind die Einwendungen des Bw.
nicht geeignet, das Schätzungsergebnis der Höhe nach glaubhaft zu
bestreiten. Die Schätzung ist somit auch der Höhe nach als
begründet zu beurteilen, mit dem Ziel der Wahrheit möglichst nahe zu
kommen. Dazu ist weiters auszuführen, dass es im Wesen jeder Schätzung
liegt, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die
tatsächlich erzielten Einkünfte oder Einnahmen nur bis zu einem mehr
oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Die der
Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber lt. ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der begründeten
Anlass zu Schätzung gibt, hinnehmen und zwar auch dann, wenn sie
zufällig gegen ihn ausschlagen sollte.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 20.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3223-W/02
- Stammnummer
- 13216
- Gültig
- 20.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF