Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4439-W/02
Vorsteuerberichtigung beim Käufer nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Verkäufer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4439-W/02vom 21.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Kurt Cepicky
GesmbH, Steuerberatungskanzlei, 1010 Wien, Seilerstätte 22, vom
21. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Dr. Klang, vom 17. Mai 2002
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 und Umsatzsteuer für das
Jahr 1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheid werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) wurde für die Jahre
1997 bis 1999 eine abgabenrechtliche Prüfung
durchgeführt.
Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Bw. im
April 1998 von der Fa. K. einen hydraulischen Raupenbagger, einen
Hydraulikhammer und eine hydraulische Abbruchschere zu einem Gesamtkaufpreis von
3,267.960,00 S brutto gekauft hat. Laut Rechnung der Fa. K. vom 29. Mai
1998 (Rechnungsnummer V-98/1361) bleibt die Ware bis zur restlosen Bezahlung
Eigentum der Fa. K. . Als Zahlungsmodalitäten wurde vereinbart, dass die
Umsatzsteuer in Höhe von 544.660,00 S prompt fällig wurde, der
Rest wurde mit Wechsel finanziert: 12 Ratenwechsel zu je 54.466,00 S
fällig ab 1. Juli 1998 und einem Stammwechsel über 1,960.766,00 S
per 1. Juni 1999.
Die Bw. hat die Maschinen laut Anlagenverzeichnis aktiviert
und eine Nutzungsdauer von 8 Jahren angenommen.
Die Geräte waren zur Durchführung von
Abbrucharbeiten in Kroatien vorgesehen und kamen dort zum Einsatz. In der Folge
wurde über das Vermögen des kroatischen Geschäftspartners ein
Insolvenzverfahren eröffnet, welches dazu führte, dass die Bw. den
vereinbarten Kaufpreis in Zukunft nicht bezahlen wird können, sodass die
Geräte im April 1999 an die Fa. K. zurückgestellt wurden.
Die Betriebsprüfung stellte fest, dass seitens der Bw.
eine Forderung in Höhe von 1,990.000,00 S netto und 20% Umsatzsteuer
gegenüber der Fa. K. bestehe. Da diese Forderung steuerlich nicht erfasst
wurde, wurde diese von der Betriebsprüfung in die Bilanz 1999
eingestellt.
In einem Schreiben vom Februar 2000 teilte die Fa. K. der
Bw. mit, dass die Maschinen zum offenen Restbetrag von 1,999.221,13 S ohne
jegliche weitere Forderung zurückgenommen werden.
Diesem Vorschlag lag ein von der Fa. K. eingeholtes
Gutachten über den Wert der Maschinen zugrunde, in welchem zwar der
ausdrücklich sehr gute Gesamtzustand bescheinigt wurde, das jedoch
lediglich einen Nettowert in Höhe von 1,530.000,00 S auswies. In der
Folge wurde von der Bw. ein neues Gutachten in Auftrag gegeben, gemäß
welchem der Nettowert der Maschinenbau zum 12. April 1999 (= Tag der
Rückstellung an die Fa. K.) in Höhe von 1,990.000,00 S netto
zuzüglich 20% Umsatzsteuer betrug. Mangels Einigung wurde im April 2002
eine Klage beim Landesgericht Salzburg eingereicht.
Laut Betriebsprüfungsbericht wurde eine Forderung in
Höhe von 1,990.000,00 S netto zuzüglich 398.000,00 S (20%
Umsatzsteuer) gegenüber der Fa. K. aktiviert.
Gegen diese Feststellung erhob die Bw. das Rechtsmittel der
Berufung und führt begründend aus, dass es zwar richtig sei, dass
diese Forderung nicht aktiviert wurde. Es ist unbestritten, dass Umsatzsteuer an
das Finanzamt abzuführen ist, es sei jedoch der Betrag nicht feststellbar,
da keine Einigung zwischen der Bw. und der Fa. K. bestehe. Der Betrag wird vom
Gericht festzustellen sein.
Es gibt drei Gutachten über den Wert des
Baggers:
Das erste Gutachten ließ die Fa. K. von Ing. W.
erstellen, der den Bagger in einem Gutachten vom 7. Mai 1999 mit
1,530.000,00 S bewertete.
Das zweite Gutachten wurde von der Bw. an Ing. D. in
Auftrag gegeben, der den Bagger in einem Gutachten vom 21. Dezember 2001
mit 1,990.000,00 S bewertete.
Das dritte Gutachten ließ das Gericht erstellen von
Ing. M., der den Bagger in einem Gutachten vom 11. August 2002 mit
1,581.924,00 S bewertete.
Die Betriebsprüfung habe den höchsten Wert als
Grundlage herangezogen.
Hinsichtlich der Vorsteuerkorrektur führt die Bw. aus,
dass die Maschine mit Übernahme in ihr wirtschaftliches Eigentum
übergegangen sei. Der Umstand, dass die Maschine im wirtschaftlichen
Eigentum der Bw. stand und unternehmerischen Zwecken diente, berechtige zum
Vorsteuerabzug.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens legte die Bw. dem
Unabhängigen Finanzsenat eine Gutschrift der Fa. K. vom 22. Juli 1999
über einen Nettobetrag in Höhe von 1,530.000,00 S und einer
Umsatzsteuer in Höhe von 306.000,00 S vor.
Strittig ist nun, mit welchen Wert die Rücknahme der
Maschine in der Bilanz anzusetzen und die Vorsteuer zu berichtigen
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 UStG 1994 sind Lieferungen
Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Namen einen
Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu
verfügen.
Eine Lieferung setzt voraus, dass die Verfügungsmacht
an einem Gegenstand verschafft wird, d.h. dass jemand befähigt wird, im
eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen. Zeitpunkt der Lieferung
ist der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht.
Das zivilrechtliche Eigentum geht erst mit der
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises über. Umsatzsteuerrechtlich
steht der Eigentumsvorbehalt, solange er vom Verkäufer nicht geltend
gemacht wird, der Verschaffung der Verfügungsmacht (der Lieferung) nicht
entgegen.
Der Vorbehaltskäufer (im gegenständlichen
Verfahren die Bw.) erhält bereits die Verfügungsmacht, es liegt daher
eine Lieferung vor. Macht der Vorbehaltsverkäufer vom Rücktrittsrecht
Gebrauch, so liegt eine
Rückgängigmachung der
Lieferung vor, das ursprüngliche Liefergeschäft fällt
rückwirkend weg. Diese ist nach § 16 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 wie
eine Änderung der Bemessungsgrundlage zu behandeln (Wirkung ex nunc). Der
Käufer (im gegenständlichen Verfahren die Bw.) hat einen
allfälligen Vorsteuerabzug, der Verkäufer (im gegenständlichen
Verfahren die Fa. K. ) die Umsatzsteuer zu berichtigen.
Die Rückgängigmachung einer Leistung ist kein
Vorgang mit eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt, sie ist folglich nicht
als eigenständige Leistung einzustufen. Daher ist es für das
gegenständliche Verfahren unwesentlich, mit welchem Wert der Bagger zum
Zeitpunkt der Rückgabe bewertet wird, da es sich nicht um zwei Lieferungen
handelt, sondern die ursprüngliche Lieferung wegfällt. Aus diesem
Grund ist beim Ansatz vom ursprünglichen Wert, nämlich den
Anschaffungskosten auszugehen.
Wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und
Z 2 geändert hat, so hat der Unternehmer, an den dieser Umsatz
ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug
entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist (§ 16 Abs. 1 UStG 1994). Dies gilt
sinngemäß, wenn einer steuerpflichtige Lieferung oder sonstige
Leistung rückgängig gemacht worden ist (§ 16 Abs. 3
Z 3 UStG 1994).
Die Bw. hat den Bagger um 2,723.300,00 S (+
544.660,00 S USt) im Jahr 1998 gekauft. Nachdem die Bw. den Bagger an den
Verkäufer zurückgegeben hat, hat sie eine Forderung gegen ihn. Der
Verkäufer hat der Bw. eine Gutschrift in Höhe von 1,530.000,00 S
(+ 306.000,00 S USt) ausgestellt. Die Differenz (1,193.300,00 S,
+ 238.660,00 S VSt) ist der Aufwand, der der Bw. für den Gebrauch der
Maschine entstanden ist.
Da das ursprüngliche Geschäft (= der Kauf unter
dem Eigentumsvorbehalt), für das die Bw. die Vorsteuer in Höhe von
544.660,00 S geltend gemacht hat, wegfällt, ist dieses zu berichtigen.
Aufgrund der Gutschrift der Fa. K. vom 22. Juli 1999 (Gutschriftsnummer: 990211)
schuldet die Bw. eine Umsatzsteuer in Höhe von 306.000,00 S. Die
Differenz zwischen den Anschaffungskosten (= 2,723.300,00 S) und der
Gutschrift (= 1,530.000,00 S) ergibt den für die Bw. entstanden
Aufwand (= 1,193.300,00 S) und folglich die daraus zustehende Vorsteuer (=
238.660,00 S).
Berechnung der
Umsatzsteuer:
|
Vorsteuer laut Kaufvertrag
|
544.660,00 S
|
Vorsteuer aus dem entstandenen Aufwand
|
-
238.660,00 S
|
Vorsteuerkorrektur laut
Berufungs entscheidung
|
306.000,00 S
Die Bw. hat aus diesem Geschäft eine Umsatzsteuer in
Höhe von 306.000,00 S (22.237,88 €) an das Finanzamt
abzuführen.
Berechnung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut
Bescheid
|
-
482.366,00 S
|
Korrektur der Tz 20
|
-
1,990.000,00 S
|
Forderung laut Berufungsentscheidung
|
+
1,530.000,00 S
|
Einkünfte aus Gewerbetrieblaut BE
|
- 942.366 S
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind mit -
942.366,00 S (- 68.484,42 €) anzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 21.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4439-W/02
- Stammnummer
- 13213
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF