Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0770-G/02
Hauserrichtung nicht von Organisator, sondern von einer anderen Baufirma
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0770-G/02vom 21.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der WW, W, vom 4. Juni 1998 gegen
den endgültigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz vom 6. Mai 1998 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Grunderwerbsteuer wird mit 925,85 € (das waren 12.740,-- S) festgesetzt und
der vorläufige Bescheid vom 2. September 1993 gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 1.7.1993 erwarb WW (in der Folge kurz
Bw. genannt) von HZ das Grundstück Nr. 1205/18 aus EZGB im Ausmaß von
364 m2 um den Gesamtkaufpreis von 364.000,-- S. Pkt. VII. dieses Vertrages
lautet: Die Vertragsparteien
vereinbaren als auflösende Bedingung dieses Vertrages die Nichtrealisierung
des Reihenhausprojektes.
Der
gegenständliche Kaufvertrag hat sohin zur Voraussetzung, dass dieses
Grundstück von seiner Größe und Ausgestaltung in das geplante
Reihenhausprojekt passt und kein Verwertungshindernis für die
Verkäuferin darstellt.
Wenn
nicht bis spätestens 31.3.1994 sichergestellt ist, dass die
Verkäuferin die übrigen Grundstücke ihrer Liegenschaft im Rahmen
des Reihenhausprojektes veräußern kann, gilt dieser Vertrag als
aufgelöst.
Nach Ergänzungsersuchen des Finanzamtes teilte die Bw.
mit, dass erst eine Umwidmung (Bebauungsplanänderung) für die
Grundstücke der Reihenhausanlage erfolgen müsse. Erst dann seien die
rechtlichen Grundlagen zur Einreichung der einzelnen Reihenhäuser gegeben.
Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 2.9.1993
die Grunderwerbsteuer vorläufig gem. § 200 BAO für die Bw. fest,
dabei ausgehend vom Grundstückspreis.
Im Jahre 1994 teilte die Bw. mit, dass die Umwidmung noch
nicht rechtskräftig sei. Außerdem müßten noch mehrere
Käufer der Grundstücke und die damit verbundene Reihenhaus-errichtung
erworben werden.
Über Ersuchen des Finanzamtes gab die Bw. am 17.7.1995
bekannt, dass sie als Bauherr um die Baubewilligung angesucht habe. Mit der
Errichtung des Hauses sei noch nicht begonnen worden. Es bestehe keine
Verpflichtung zur Auftragserteilung. Sie sei bei der Fa. DP beschäftigt. Es
bestehe kein Vertrag mit DP. Gebaut werde das Haus so, dass sie als Bauherr die
einzelnen Gewerke selber vergeben werde. Bisher sei noch kein Preis mit jemandem
vereinbart worden. Diesem Schreiben waren eine Kopie des Einreichplanes, der
Baubeschreibung sowie des Baubewilligungsbescheides vom 13.3.1995
beigelegt.
In der Folge erging eine Anfrage an DP, auf Grund welcher
Kopien der Teilungsurkunde vom 4.6.1993 bzw. 11.2.1994 und des Antrages auf
Änderung des Bebauungsplanes vom 17.5.1993 sowie eine
Projektierungsbroschüre, datiert mit 30.8.1994, vorgelegt wurden. In dieser
Broschüre heißt es
auszugsweise: Auf den folgenden Seiten
finden Sie eine Kurzbeschreibung des Projektes und der Lage der
Reihenhausanlage, im Anschluß daran den Lageplan sowie die Einteilung der
einzelnen Grundstücke mit einer Aufstellung über die
Grundstücksgrößen und die dazugehörigen
Grundkosten.
.....
Mit
den Bauarbeiten wird im Frühjahr 1995 begonnen.
...
Die Reihenhäuser werden
in zwei Ausbaustufen angeboten.
...
Die Größe der zur
Auswahl stehenden Grundstücke bewegt sich zwischen 206 m2 und
355 m2. Es folgen
diverse Pläne, eine Ausstattungs- und Ausführungsbeschreibung
betreffend ein Haus Typ B1 im Komplett- bzw. Teilausbau samt Preisangaben sowie
eine Auflistung der Grundstücksparzellen mit genauen Flächenangaben
und Grundkosten. Im Lageplan findet sich u.a. der Vermerk "Haus Nr. 1 verkauft".
Hiebei handelt es sich um das Objekt der Bw.
Daraufhin erging nochmals eine Anfrage an die Bw.,
woraufhin diese mitteilte, dass bereits ein Haus errichtet worden sei. Die Fa. P
sei direkt von ihr beauftragt gewesen das Reihenhaus im Teilausbau zu errichten.
Dem Antwortschreiben waren Kopien des Auftrages vom 29.7.1995 sowie der
Schlussrechnung vom 22.7.1996 beigelegt.
Daraufhin erging am 6.5.1998 der endgültige
Grunderwerbsteuerbescheid, nunmehr ausgehend von den Grundstücks- und
Hauserrichtungskosten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass beim Liegenschaftskauf der
Vertragswille nur auf den Erwerb des Grundstückes gerichtet gewesen sei.
Bauwerber und Bauherr sei die Bw. gewesen. Die Planung des Gebäudes sei
nicht in Zusammenhang mit benachbarten Gebäuden erfolgt. Sie habe als
Bauherr unabhängig von der Liegenschaftsverkäuferin oder etwaigen
Grundstücksnachbarn nach freier Wahl dem bauausführenden Unternehmen
den Auftrag zur Errichtung des Gebäudes erteilt.
Am 1.9.1999 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Daraufhin wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Auf Grund des Kaufvertrages (auflösende Bedingung) könne keine
unmittelbare Verbindung zwischen der Errichtung der Reihenhausanlage und dem
Grundstückskauf abgeleitet werden. Für die Errichtung des Hauses sei
die Fa. P, als Einzelfall direkt ohne Miteinbeziehung des Errichters des
Gesamtreihenhausprojektes, der Fa. DP, beauftragt worden. Ein Bezug auf die
Gestaltung des Gesamtbauvorhabens sei nicht gegeben, da keinerlei hierauf
gerichtete Vereinbarung jemals schriftlich oder mündlich geschlossen worden
sei. Ihr Haus unterscheide sich wesentlich von den übrigen Häusern
(Erker, Fensteraufteilung und -form, unterschiedliche
Geschoßhöhen, etc.). Dem Vorlageantrag waren Kopien des
Baubewilligungsbescheides vom 13.3.1995 sowie des Auftragsschreibens als
Vorvertrag vom 29.7.1995 mit der Fa. P beigefügt.
Seit 1.1.2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der
unabhängige Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14.5.2003 die
Außenstelle Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz vom Wert
der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist
die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung
im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen
Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im
§ 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt; überall
dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine
solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil
der Bemessungsgrundlage (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 4 zu
§ 5 mwN).
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Bei der Beantwortung der Frage, in
welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben ist, dürfen die wahren
wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer
Acht gelassen werden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 5 zu § 5). Zur Gegenleistung gehört
jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Grundstückserwerb
gewährt (VwGH 27.6.1984, 84/16/0083, 0084, VwGH 21.2.1985,
84/16/0228 und VwGH 18.11.1993, 92/16/0179 - 0185).
Unter einer Gegenleistung ist
also alles zu verstehen, was der Erwerber über einen Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein
(vgl. VwGH 26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 22.2.1997,
95/16/0116 - 0120, VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220,
VwGH 9.11.2000, 97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001,
98/16/0392, 99/16/0158 und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429).
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn der Verkäufer bzw. Organisator auf Grund einer in
bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd)
zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet
und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur
insgesamt annehmen kann (vgl. VwGH 19.3.2003, 2002/16/0047)
Ergänzend wird noch ausgeführt, dass nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen ist, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses
Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er
nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (VwGH 30.9.1999, 96/16/0213, 0214).
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft müssen dabei
kumulativ vorliegen
(VwGH 12.11.1997, 95/16/0176).
Die Kriterien "Fixpreisvereinbarung" und "Risikotragung"
dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Ein Bauwerber, dem ein
Grundstück seit Jahren gehört, wird die Bauherreneigenschaft nicht
dadurch verlieren, dass er mit dem Bauunternehmer eine Fixpreisvereinbarung
eingeht. Auch ist es in einem solchen Fall unerheblich, ob mit den einzelnen
Professionisten gesonderte Verträge abgeschlossen werden, oder ob sich der
Bauherr eines Generalunternehmers bedient.
Entscheidend ist für die Bauherrenfrage vielmehr,
mit wem eine solche Fixpreisvereinbarung
getroffen wird : Ist der Vertragspartner der Verkäufer oder ein
Organisator oder eine vom Organisator namhaft gemachte Baufirma und wird an
diese das Risiko der planmäßigen Ausführung überwälzt,
dann spricht das gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers.
Nun hat die Bw. das Grundstück am 1.7.1993
erworben. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich, dass die DP mit einer
Broschüre, datiert mit 30.8.1994, eine Reihenhausanlage mit sechs
Häusern bewirbt, wobei auf der Liegenschaft der Bw. sich der Vermerk findet
"Haus 1 verkauft". Im Oktober 1994 teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass
die Grundstücke für die Anlage erst umgewidmet werden müssten.
Erst nach Rechtskraft dieser Umwidmung könne die Einreichung um
Baubewilligung vorgenommen werden. Die Baubewilligung wurde der Bw. auf
Grund ihres Ansuchens vom 23.1.1995 mit Bescheid vom 13.3.1995
erteilt. Mit Auftragsschreiben vom 29.7.1995 erteilte die Bw. der Fa. P
den Auftrag zur Errichtung eines Hauses im Teilausbau.
Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob die von der Bw.
beauftragte Fa. P von der Organisatorin, der Fa. DP, namhaft gemacht
wurde.
Hinsichtlich der weiteren Grundstücke ist Folgendes
festzuhalten: Zwei Grundstücke wurden i.J. 1994 bzw. 1995 verkauft
und von den jeweiligen Erwerbern die Fa. DP mit der Errichtung des bzw. der
Häuser beauftragt. Die restlichen drei Grundstücke wurden von
der DP i.J.1996 erworben. 1997 wurde eines dieser drei Grundstücke
mit einem darauf errichteten Rohbau von der DP
veräußert.
Die Bw. hat somit als Einzige eine andere Firma mit der
Errichtung des Hauses beauftragt und dies auch erst zwei Jahre nach dem Erwerb
des Grundstückes.
Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die
Bw. in ein Bauherrenmodell eingebunden war, weshalb die Baukosten nicht in die
Grunderwerbsteuerbemessungs-grundlage miteinzubeziehen sind.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 21.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0770-G/02
- Stammnummer
- 13200
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF